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Zweite Kurzwaffe Grundkontingent - neuer Antrag oder automatisch?


J4S

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Moin zusammen,

 

Ich habe vor zwei Jahren nur eine Kurzwaffe für auf das Bedürfnis Sportschütze nach Voreintrag erworben.
Jetzt würde ich gerne eine zweite Kurzwaffe erwerben - in einem anderen Kaliber (10mm Auto).

Frage: Muss ich als BDS-Mitglied die gesamte Schleife Antrag beim BDS, Nachweis der schiesssportlichen Betätigung, Antrag auf Voreintrag, Zuverlässigkeitsprüfung, Voreintrag und Erwerb durchlaufen?

Oder reicht es, bei der zuständigen Behörde den zweiten Voreintrag zu beantragen?

 

Danke!

D.

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Nicht nur als BDS Mitglied muss man das, das muss jeder, egal welcher Verband. Wir müssen für JEDE Waffe die wir erwerben ein Bedürfnis nachweisen. Auf die gelbe WBK hat man das automatisch, wenn man die erst mal hat.Alles was in irgendeiner genehmigten Sportordnung nutzbar ist darf gekauft werden, maximal aber 10 Waffen auf die gelbe .

Alles mit Voreintrag, also auf Grün, braucht erst ein Bedürfnis das der Verband bestätigen muss. Ohne Voreintrag gehen auf Grün nur zb Wechselsysteme für bereits eingetragene Waffen.

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

Auf die gelbe WBK hat man das automatisch, wenn man die erst mal hat.Alles was in irgendeiner genehmigten Sportordnung nutzbar ist darf gekauft

 

du hast vergessen dass das ausschliesslich für LW gilt!

er will aber KW erwerben...

 

davon abgesehn sollte man sich hier mal fragen wie ein LWB der hier anscheinend schon länger aktiv in WO unterwegs ist solch eine d.... frage stellt!!!

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vor einer Stunde schrieb HangMan69:

 

du hast vergessen dass das ausschliesslich für LW gilt!

er will aber KW erwerben...

 

davon abgesehn sollte man sich hier mal fragen wie ein LWB der hier anscheinend schon länger aktiv in WO unterwegs ist solch eine d.... frage stellt!!!

Weil er  allwissenden Typen wie deinereiner die Möglichkeit geben möchte, sich zu echauffieren und ihre unglaubliche Überlegenheit beweisen zu können.
Kann aber auch sein, dass er seit anderthalb Jahren den Jagdschein hat und sich daher mit den Untiefen des Bedürfnisnachweises nach §14  für die zweite Kurzwaffe nicht beschäftigen musste - und sich einfach nicht sicher war. 

 

 

vor 9 Minuten schrieb Schartenegger:

Dürfte ich fragen, welche Waffe Du im Auge hast? Pistolen in 10mm sind ja in DE eher dünn gesät.

 

Klar darfst du: Glock G20 Gen5 MOS oder G40 Gen4 MOS.
Darauf ein Shield RMSx - und fertig.
Das wäre dann ein Backup für die Drück/Maisjagd auf Schwarzwild - sozusagen die Maßnahme des letzten Augenblicks.

 

D.
 

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vor 1 Stunde schrieb HangMan69:

du hast vergessen dass das ausschliesslich für LW gilt!

das hab ich nicht vergessen, sondern setze das wissen was auf gelb geht vorraus und wollte die Unterschiede im Erwerb herausheben.......aber ja, war dann wohl ein fehler................................

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Hier ist schon einiges etwas wirr...

Also willst du eine Nachsuchewaffe als Jäger über das Bedürfnis als Sportschütze erwerben? Warum?

Und, ohne dir zu nahe treten zu wollen: du bist als sachkundiger Sportschütze und zusätzlich noch nach Ablegen der Jägerprüfung, die ebenfalls genau solche Fragen der Waffensachkunde umfasst nicht in der Lage dir eine recht einfache Frage aus dem Bereich Waffensachkunde zu beantworten?

 

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Zusatzfrage1: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch jagdlich (z.B. zur Treibjagd) einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin?

Beispiel: Bockflinte B694, aktuell auf WBK gelb.

 

Zusatzfrage1b: 
Darf ich eine Waffe, z.B. eine Beretta 694, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, von einem Sportschützen leihen und jagdlich einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin?

 

 

Zusatzfrage2: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen? 

 

Zusatzfrage3: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen?

Zusatzfrage4: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung eines Sportschützenverbandes, z.B. des BDS, einsetzen?

 

 

 

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vor 2 Stunden schrieb PetMan:

das hab ich nicht vergessen, sondern setze das wissen was auf gelb geht vorraus und wollte die Unterschiede im Erwerb herausheben.......aber ja, war dann wohl ein fehler................................

Dass mittels  der WBK Gelb eine Erlaubnis zum unbefristetenErwerb von bis zu 10 Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, einläufige Einzellader Kurzwaffen für Patronenmunition sowie Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen und Lang und Kurzwaffen mit Perkussionszündung sowie der dazugehörigen Munition vorliegt, wusste ich.

Kein Grund, aufgrund des Willens, Wissenslücken aufzufüllen, zynisch, ausfallend und überheblich zu werden, gell?
 

Bearbeitet von J4S
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vor 5 Stunden schrieb J4S:

 

Oder reicht es, bei der zuständigen Behörde den zweiten Voreintrag zu beantragen?

 

Danke!

D.

 

 

Mach dir bitte nochmal klar was eine Erlaubnis, ein Voreintrag ist und was die Voraussetzungen dafür sind. Gehört zum Kern der Waffensachkunde

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@J4S

Ich würde die Kuzwaffe auf den Jagdschein nehmen.

Dann ist der Ablauf so, du holst dir einen Voreintrag 10mm Auto in die grüne WBK und kaufst die Waffe.

Dann meldest du den Erwerb innerhalb 14 Tagen der Behörde und lässt sie in die WBK eintragen.

Als Sportschütze ist der Verband vorgeschaltet mit der Beführwortung, was in deinem Fall unnötig ist.

 

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vor 6 Stunden schrieb J4S:

Kein Grund, aufgrund des Willens, Wissenslücken aufzufüllen, zynisch, ausfallend und überheblich zu werden, gell?

wow, zynisch , ausfallend und überheblich sind Attribute die mir normal nicht zugeschrieben werden, aber ok. Zumal du gar nicht der Adressat meiner Aussage warst. Aber ok, ich muss hier ja nix schreiben. Bin dann hier raus. :bb1: 

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vor 12 Stunden schrieb J4S:

Zusatzfrage1: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch jagdlich (z.B. zur Treibjagd) einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin?

Beispiel: Bockflinte B694, aktuell auf WBK gelb.

 

Zusatzfrage1b: 
Darf ich eine Waffe, z.B. eine Beretta 694, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, von einem Sportschützen leihen und jagdlich einsetzen, wenn ich im Besitz eines gültigen Jahresjagdscheines bin?

 

 

Zusatzfrage2: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein sportliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen? 

 

Zusatzfrage3: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen?

Zusatzfrage4: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung eines Sportschützenverbandes, z.B. des BDS, einsetzen?

 

 

 

4 x Ja, wobei ich mich wundere, welche alternative Antwort Du bei Frage 3 für möglich hältst. 

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Der TE hatte eine einfache Frage gestellt die eigentlich mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten gewesen wäre, oder mit einem "natürlich" wie im zweiten Beitrag geschehen.

Dann wurden durch den TE noch vier Zusatzfragen gestellt, welche wiederum mit einem einfachen Ja oder Nein zu beantworten gewesen wären und auch wurden.
WO-typischer Weise waren wieder jede Menge Antworten auf Fragen dabei die a: nicht gestellt wurden und b: dem TE nicht weiterhelfen da in #2 bereits abschließend beantwortet.

 

Gruß

Frank      

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vor 3 Stunden schrieb Wenemar:

4 x Ja, wobei ich mich wundere, welche alternative Antwort Du bei Frage 3 für möglich hältst. 

Tja - die Waffenbehörde in einem Stadtstaat im Norden sagt:
1a: Nein, auf keinen Fall; das wäre ein unzulässiger Bedürfniswechsel

1b: Öhm. Das müssen wir bewerten.
2: Dazu gibt es keine Aussage.

3: Das müssen wir bewerten
4: Nein, siehe 1a.

Das hab ich sogar schriftlich mit dem Zitat des Bedürfniswechsels:

gem. Ziffer 12.1.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz dürfen Waffen nicht zweckentfremdet (bedürfnisfremd eingesetzt) werden. 
 
12.1.1.1 Mit Nummer 1 Buchstabe a wird die vorübergehende Entleihe von Schusswaffen vor allem unter Sportschützen und Jägern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit als unbedenklich auf eine eindeutige gesetzliche Grundlage gestellt. Die Befristung auf einen Monat soll das Vagabundieren von Schusswaffen – insbesondere die Dauerentleihe – verhindern. Für eine längere Entleihe ist eine Besitzerlaubnis der Waffenbehörde notwendig.
 
Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.
 
Aus Gründen der Rechtsklarheit hat es der Gesetzgeber als erforderlich angesehen, in den Regelungen des § 12 – wie hier in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a – ausdrücklich auch den Umgang „im Zusammenhang“ mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck zu gestatten. Damit sollen Tätigkeiten gestattet werden, die zur Nutzung der Waffe gehören und auf die sich daher auch das Bedürfnis erstreckt. Beispielsweise wird ein Sportschütze eine fremde Sportwaffe mit Gebrauchsanweisung zu Hause darauf prüfen können, ob ein Erwerb für ihn als Sportschütze günstig ist. Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher“ in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe). Auch dürfen Waffen, die z.B. als Sammler erworben wurden, zum Schießen auf eine Schießstätte mitgenommen werden. Denn auch Sammler haben zuweilen ein Interesse daran, das Schießverhalten ihrer Waffen zu testen, weil es sich um eine verkehrswesentliche und wertbestimmende Eigenschaft handelt.
 
Auf die Eintragungen in den WBK des Verleihers und des Entleihers ist zu achten.

 

Bearbeitet von J4S
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vor 16 Stunden schrieb J4S:

Zusatzfrage3: 
Darf ich eine Waffe, die auf ein jagdliches Bedürfnis erworben wurde, auch bei einer schiesssportlichen Veranstaltung einer Kreisjägerschaft im DJV einsetzen?

 

Der DJV ist kein Schießsportverband i.S.d. § 15 WaffG (dafür bräuchte es eine dahingehende Anerkennung durch das Bundesverwaltungsamt - hat der DJV nicht) und betreibt rechtlich gesehen somit keinen "Schießsport"!

 

Was der DJV mit seinen Veranstaltungen macht, nennt das WaffG "Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe" und erkennt es als ausdrücklichen Bestandteil des jagdlichen Bedürfnisses an (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 WaffG).

 

 

Grundsätzlich muss man sich aber klarmachen, dass der Waffenbesitzer ein Bedürfnis hat und nicht die Waffe! Wer also ein Bedürfnis als Jäger & Sportschütze hat, kann seine Waffen durchaus "gemischt" verwenden (Grenzen sind da nur vom Schießsport ausgenommene bzw. jagdlich verbotene Waffen). Alles andere wäre absurd und würde auch der von Behörden und Gerichten gerne beschworenen Vorgabe "So wenig Waffen wie möglich im Volk" widersprechen.

 

Wenn die Waffenbehörde also darauf beharrt, dass man seine Sportwaffe nicht jagdlich nutzen dürfte und umgekehrt, zwingt sie einen ja quasi eine zusätzliche, identische Waffe zu erwerben. Darauf würde ich mal hinweisen...

 

Der Fehler war hier schlicht, die Waffenbehörde zu fragen. Da sitzen oft Menschen, die von der Materie wenig bis kaum Ahnung haben und gerade so die 08/15 Sachen bearbeitet kriegen. Kommt dann eine rechtlich speziellere Frage sagen viele Sachbearbeiter sicherheitshalber lieber "nein", um auch ja nichts falsch zu machen.

 

Eine Anfrage beim Justiziar der Landesjägerschaft oder dem DJV wäre da zielführender gewesen...

Bearbeitet von tt22
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vor 18 Stunden schrieb J4S:

Weil er  allwissenden Typen wie deinereiner die Möglichkeit geben möchte, sich zu echauffieren und ihre unglaubliche Überlegenheit beweisen zu können.
Kann aber auch sein, dass er seit anderthalb Jahren den Jagdschein hat und sich daher mit den Untiefen des Bedürfnisnachweises nach §14  für die zweite Kurzwaffe nicht beschäftigen musste - und sich einfach nicht sicher war. 

 

 

 

Klar darfst du: Glock G20 Gen5 MOS oder G40 Gen4 MOS.
Darauf ein Shield RMSx - und fertig.
Das wäre dann ein Backup für die Drück/Maisjagd auf Schwarzwild - sozusagen die Maßnahme des letzten Augenblicks.

 

D.
 

Sorry, leicht ot, aber für eine führige Waffe mit Deinem Anforderungsprofil würde ich Dir unbedingt das RMSw empfehlen, in 8MOA. Hat auch schon eine recht grosse Linse und es gibt ˋne spezielle Hood dafür. Wasserdicht und robuster geht kaum. Das x könnte mit seiner riesigen Linse echt anfällig sein. Nur mal so…

 

Zur Beantragung frage ich mich, wie ein Vorschreiber auch, warum Du sie nicht im Kontext Deines Jagdscheines beantragst und Dir die verbandsportliche Ebene ersparst ?

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vor 8 Minuten schrieb J4S:

Tja - die Waffenbehörde in einem Stadtstaat im Norden sagt:

 

Dass manche Behörden Gesetze nach eigenem Gutdünken auslegen ist bekannt. Wenn du über ein jagdliches und sportliches Bedürfnis verfügst, kann jedoch kein unzulässiger Bedürfniswechsel vorliegen, da du ja beide Bedürfnisse hast und die Waffe diese erfüllt. Zum Motzen, dass manche Behörden hier meinen ihr eigenes Recht machen zu können. Solchen Leuten sollte man die Zuverlässigkeit absprechen, eine Position im öffentlichen Dienst auszuüben.

Ansonsten ist es natürlich der einfachere Weg, für den Voreintrag ein jagdliches Bedürfnis geltend zu machen. Keine Verbandsbescheinigung, keine 12/18 Trainingstermine, keine dummen Fragen.

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