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Terminankündigung OVG NRW: Schlüsselaufbewahrung, Sicherheitsstandard


Elo

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1 hour ago, Qnkel said:

Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...

 

Das ist immer so. Die amerikanischen Verfassungsrechtler z.B. zerfleischen sich über die Abtreibung wesentlich aggressiver als über das Spaltthema des Waffenbesitzes, genau weil zur Abtreibung kein Wort in der Verfassung steht, was manche Richter nicht hindert, ein Recht auf unbegrenzte Spätabtreibung in sie hineinzulesen.

 

Bei den Sachen, die im Gesetz klar drinstehen, wird man sich über den Inhalt des Gesetzes eher noch einig. (Die Frage, ob das Gesetz gut ist oder geändert werden sollte, ist nochmal etwas anderes.) Bei Dingen, die im Gesetz nicht drinstehen, aber nach Ansicht mancher impliziert sind, gibt's Streit.

 

Bei den Aufbewahrungskontrollen ist der Streit schon im Gesetz angelegt, denn um die Sache nicht offensichtlich verfassungswidrig zu machen, hat der Gesetzgeber Dinge ins Gesetz geschrieben, die er offenbar nicht so meint, und Dinge weggelassen, die er offenbar schon so meint. Nach dem sprachlich soweit eigentlich klaren Gesetzestext sollte man bei einer Kontrolle in Wohnräumen einfach sagen können, dass man daran nicht interessiert sei, und davon keine weiteren Nachteile zu befürchten haben. So ist es aber offensichtlich nicht gemeint. Nachdem der Gesetzgeber das Gemeinte nicht schreiben wollte oder konnte, ist der Streit, was denn zu tun sei, eigentlich vorprogrammiert.

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Wäre es die intention des Gesetzgebers gewesen nur noch Tresore mit Zahlenschloss zuzulassen hätte er bei der letzten Änderung auf 0er und 1er dazu eine gute Gelegenheit gehabt. Das hat er aber nicht. Insofern "den Willen des Gesetzgebers " ,so wie jetzt in Münster geschehen,dahingehend zu "interpretieren " wie es jetzt in NRW gemacht wird finde ICH mehr als komisch. 

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Am 20.3.2024 um 20:19 schrieb Qnkel:

 

Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...

Stimmt, aber ein OVG-Urteil hat (in erster Linie für das entsprechende Bundesland) schon eine gewisse Signalwirkung. Und nicht selten bessert der Gesetzgeber dann nach, womit auch hier wohl zu rechnen ist...

 

Grüßle und allseits ein schönes Weekend

 

SBine

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Am 20.3.2024 um 20:19 schrieb Qnkel:

 

Es wird hier auf 51 Seiten über eine Sache diskutiert, die nicht im Gesetz steht...

 

Genau  so wenig wie das schließen oder gar Verschließen des Waffenschranks gefordert wird, da hast du ja eine richtige Lücke entdeckt, mit der man es denen da Oben mal so richtig zeigen kann.....

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Da ist eine Firma aber sehr geschäftstüchtig. Wenn man das so liest, könnte man glatt meinen, das sei bereits Gesetz:

 

https://www.wosta-tresore.de/tresor-infocenter/ovg-nordrhein-westfalen-30-08-2023/

 

Zitat

Wesentliche Informationen für die Schlüsselaufbewahrung

Seit der Novellierung des Waffenrechts am 06.07.2017 und wenn Sie keinen Bestandsschutz genießen gilt für die sichere und rechtskonforme Aufbewahrung von Waffen ein Wertschutzschrank in der Klasse N/0 oder 1 nach Prüfnorm EN 1143-1. Und diese Regelung gilt nun auch seit dem 30.08.2023 für den Doppelbartschlüssel zu Ihrem Waffenschrank. Auch dieser muss (!!) im einem entsprechend geprüften und zertifizierten Wertbehältnis aufbewahrt werden. Der Zugang zu diesem Wertschutzschrank muss ebenfalls schlüssellos sein!!

WOSTA Tresore e. K. aus Syke stellt folgende Lösungen vor:

  1. Achten Sie beim Kauf eines neuen Waffenschrankes darauf, dass Sie einen schlüssellosen Zugang zu Ihrem Waffenschrank wählen. Es bietet sich ein Elektronikschloss oder aber auch ein mechanisches Zahlenkombinationsschloss an. Es darf auch eine biometrische Lösung sein. Lassen Sie sich von uns ausführlich beraten.
  2. Es besteht die Möglichkeit ihren vorhandenen Waffenschrank von einem Doppelbartsicherheitsschloss auf einen Elektronikschloss umzurüsten. Die Kosten hierfür belaufen sich auf 570,00 € für Schloss, Techniker und inkl. der MwSt. (bezieht sich auf Elektronik STELLAR Basic. Andere Varianten sind jedoch möglich)
  3. Kostengünstiger ist bei WOSTA Tresore der Erwerb des wandhängenden Kurzwaffenschrankes Modell SFG 1.3 oder SFG 1.4, ein Modell der Klasse 1 mit Elektronikschloss (Kurzwaffentresor) Kosten: 444,00 € inkl. Kurzwaffentresor, Elektronik, Lieferung und MwSt.

Unsere Bitte: Handeln Sie jetzt

Das Urteil des OVG ist sicher nicht angenehm und ist definitiv auch mit Kosten verbunden, schafft aber für alle Waffenbesitzer, egal ob Jäger, Jägerin, Polizist, Polizistin, Sportschütze oder Sportschützin, die dringend notwendige Planungssicherheit. Das ist viel Wert.

Wir stehen an Ihrer Seite und unterstützen Sie intensiv dabei die richtige Lösung für Sie zu finden.

 

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  • 2 Wochen später...
Am 26.3.2024 um 02:23 schrieb Last_Bullet:

Da ist eine Firma aber sehr geschäftstüchtig. Wenn man das so liest, könnte man glatt meinen, das sei bereits Gesetz:

https://www.wosta-tresore.de/tresor-infocenter/ovg-nordrhein-westfalen-30-08-2023/

 

 

 

Ja, der Eindruck wird bewusst erweckt, wobei es in der Tat eben nicht  Gesetz ist.

Es gibt keine einschlägige, dies genau so regelnde Rechtsnorm. Es gibt ein verwaltungsgerichtliches Urteil, auf das Bezug genommen wird (s. Datumsangabe)... das jedoch im Gesetzesvollzug unterschiedlich in den Ländern ausgelegt wird.

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Zitat:

„Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir (TLVwA) auf Folgendes hin:

Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.  . ."

auch ein Bundesland, dass verstanden hat! Genau wie meines.

Meine Waffenbehörde hat mir tel. gesagt, dass sich hier nix ändert. Danke

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Ernsthaft zu meinen das eine entspr. Änderung nicht in die kommende Änderung einfliessen wird ist schon sehr optimistisch.........

 

Es sei denn die Geheimverhandlungen verlaufen so erfolgreich wie in der Vergangenheit.........

Bearbeitet von heinzaushh
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Ich saß vor ein paar Wochen bei meiner SB für einen Voreintrag und habe dieselbe Frage gestellt. Die Antwort lautete das dies zufällig gerade ein paar Tage vorher beim meeting mit dem Hessischen Innenministerium Thema gewesen ist und gesagt wurde das genauso wie bisher weiter verfahren werden soll (bis es eine einheitliche Regelung/Gesetzesänderung) gibt.

 

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vor 3 Stunden schrieb Schmidt & Wiese:

Zitat:

„Zur diesbezüglichen Praxis in Thüringen weisen wir (TLVwA) auf Folgendes hin:

Bis zu einer bundeseinheitlichen Vorgabe sind die vom OVG Münster beschriebenen Vorgaben für die Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln in der Thüringer Verwaltungspraxis nicht anzuwenden.  . ."

auch ein Bundesland, dass verstanden hat!

 

 

Über Thüringen staune ich da ohnehin... Und das mit seinem "bösen" Rot-Rot-Grün-Kabinett, mit LINKE-MP und SPD-Innenminister.

Die scheinen in manchen Bereichen ja einigermaßen geerdet zu sein. Erkenntnis: unabhängig von den "Farben" gibt es spezifisch in den Bundesländern große Unterschiede.  

Es ist eben nicht immer alles so einfach.

 

 

Bearbeitet von karlyman
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vor 15 Minuten schrieb karlyman:

gibt es spezifisch in den Bundesländern große Unterschiede.  

 

Und das ist ein Problem bei einem Bundesgesetz, welches das WaffG nun mal ist. Das ist bei der Gebühr bei den Waffenkontrollen ähnlich, jeder macht seinen Brei. Föderalismus hin oder her, hier werden LWB mal besser, mal schlechter gestellt. Da könnte man jetzt drauf dringen, dass Phaser es einheitlich im WaffG regelt, jedoch ahne ich, dass es nicht zu unserem Vorteil sein könnte, so wie die Dame aufgestellt ist.

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  • 3 Wochen später...
vor 22 Minuten schrieb Parallax:

Neues aus NRW zum Thema:

 

Daraus:

 

Zitat

Hinsichtlich der Anforderung an die technischen Sicherungssysteme, insbesondere die Aufbewahrung von Schlüsseln von Waffenschränken, hatte das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW vom 30.08.2023 eine waffenrechtliche Regelungslücke des § 36 Abs. 5 WaffG geschlossen. Das Bundesinnenministerium hatte es bisher unterlassen, eine im Waffengesetz vorgesehene Rechtsverordnung zu erlassen.

 

Die haben etwas in einem Bundesgesetz geschlossen? Interessant. Zudem war die Aufbewahrung des Schlüssels wohl Nebenthema in dem Verfahren. Ob ein Einzelfallurteil dazu führen kann, dass die Behörden quasi Kontrollamok laufen, dürfte rechtlich schwierig zu begründen sein. Es ist im WaffG nicht geregelt und das ist eben der Fakt, an dem auch die Behörden nicht umhinkommen. Zudem sieht der 36er keine Kontrollbefugnis des Schlüssels vor. Es ist also weiterhin dem LWB überlassen, wie er den Schlüssel sicher aufbewahrt. Nur wenn er in einem Behältnis aufbewahrt werden sollte, würde das Urteil in NRW Bezug haben können.

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