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IGNORED

Munition legal in Besitz - darf ich sie legal vernichten?


EkelAlfred

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Nehmen wir mal an, ich bekomme aus einem Nachlass Langwaffenpatronen geschenkt.

 

Die darf ich als Jäger besitzen.

 

Nun sehen die Patronen aber nicht mehr vertrauensweckend aus.

 

In meiner Wiederladepappe steht, dass ich nur selbst geladene Munition delaborieren darf.

 

Darf ich die „geerbten“ Patronen nun legal aufkloppen und das Pulver entsorgen oder nicht … und wo steht es, bitte?

 

Der Fall ist akademisch, ich habe leider keine Muni geerbt.

 

Spenden werden aber gerne angenommen.

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vor 8 Minuten schrieb EkelAlfred:

In meiner Wiederladepappe steht, dass ich nur selbst geladene Munition delaborieren darf.

Wie deutlich soll es noch geschrieben werden?

 

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz - SprengG)
§ 27 Erlaubnis zum Erwerb und zum Umgang

(1) Wer in anderen als den in § 7 Abs. 1 bezeichneten Fällen 
1.
explosionsgefährliche Stoffe erwerben oder
2.
mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen will,
bedarf der Erlaubnis.
(1a) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Erlaubnis ist in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen. Sie kann inhaltlich und räumlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter oder von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für Dritte erforderlich ist. Die nachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
1.
beim Antragsteller Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 vorliegen,
2.
der Antragsteller ein Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit nicht nachweist,
3.
inhaltliche Beschränkungen oder Auflagen zum Schutze der in Absatz 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsgüter nicht ausreichen.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Erlaubnis zum Erwerb und zur Verwendung pyrotechnischer Gegenstände. Für den Nachweis der Fachkunde gilt § 9 Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller 
1.
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
2.
nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Alterserfordernis des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(6) Absatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwendung zugelassener pyrotechnischer Gegenstände zur Gefahrenabwehr und bei Rettungsübungen.
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vor 39 Minuten schrieb EkelAlfred:

In meiner Wiederladepappe steht, dass ich nur selbst geladene Munition delaborieren darf.

Na da bin ich ja froh das dies in meiner nicht steht.

 

"Das verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und wiederladen von Patronenhülsen und das delaborieren von Munition"

 

Das gleiche zum verwenden von Schwarzpulver (+ laden von Vorderladerwaffen) , allerdings fehlt da das "delaborieren von Munition".

 

Wie so oft textet da jede zuständige Stelle für sich selbst mit mehr oder weniger Sinn.....

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@EkelAlfred  Das Richtige gemeint und das Falsche eingetragen:

 

Die Auflage lässt sich mit Gefahren für XYZ nur mit der Wiedergewinnung von Pulver zur Wiederverwendung begründen.

 

Für Delaborierung zur Vernichtung nicht. Steht aber nun mal in deinem Schein

 

 

Bearbeitet von ASE
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Zitat

Wie entsorgt man Munition? Inhaber einer Waffenerlaubnis können die Munition zur Entsorgung bei der Waffenbehörde abgeben oder anderen berechtigten Waffennutzern überlassen. Auch alte Munition ist gefährlich und muss mit Vorsicht behandelt werden.

 

Im Hausmüll darf die Munition auf keinen Fall entsorgt werden! Die unsachgemäße Entsorgung von Munition ist ein Verstoß gegen das Waffenrecht und strafbar!

https://entsorgen.org/munition/

 

Kam bei uns nach den Hochwassern zum Zuge,

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Hallo ..

ich habe mich dieses Jahr für einen Wiederladelehrgang angemeldet.

Und lese jetzt eure Posts. Wobei ich nicht total unbeleckt bin, denn ich interessiere mich schon länger dafür.

Was stimmt denn nun - lauter Annahmen und Meinungen, aber wer weiß wirklich etwas? Zum aktuellen Nachschlagen, bitte!

Herstellen von Muni, die man (nicht) auf der Karte hat?

Besitzen von Muni, die man (nicht) auf der Karte hat?

Delaborieren? Weiterverwenden der Komponenten?

Wie sieht es damit aus?

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vor 15 Minuten schrieb P 8X:

Zum aktuellen Nachschlagen, bitte!

 

Da wirst Du vermutlich lange warten können.

Verwaltungspraxis findet sich nicht in Gesetzen und Verordnungen.

Am Ende zählt, was man beantragt und als Bedürfnis begründet, was daraufhin als Auflage in der Erlaubnis steht oder eben nicht steht und ob man etwas dagegen unternimmt oder nicht und damit durchkommt oder nicht.

 

vor einer Stunde schrieb Mittelalter:

Wo kann ich den Lehrgang zum "staatlich geprüften Delaborierer für Schützenvereine" buchen? 

 

Falls Du es wirklich nicht verstehst und die Frage nicht ironisch war:

 

Das hat weniger etwas mit der Fachkunde zu tun (wenn nicht gewerblich, dürfte die Gleiche ausreichen wie für's Wiederladen) als mit dem Bedürfnis, mit dem man (s)eine Erlaubnis beantragt und ob man das entsprechend nachweisen kann.

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vor 37 Minuten schrieb Kreppel:

Das hat weniger etwas mit der Fachkunde zu tun

Ja, tatsächlich ist im SprengG die Fachkunde noch keine Erlaubnis... 

Heftchen in blau und grün hab ich auch... IMG-20230514-WA0000.jpg

 

vor 58 Minuten schrieb P 8X:

Was stimmt denn nun - lauter Annahmen und Meinungen, aber wer weiß wirklich etwas? Zum aktuellen Nachschlagen, bitte!

Es ist so wie @chapmenschreibt:

vor 7 Stunden schrieb chapmen:

Wie so oft textet da jede zuständige Stelle für sich selbst mit mehr oder weniger Sinn.

 

Die Texte der Erlaubnis- bzw Beschränkungen variieren zwischen den verschiedenen ausstellenden Behörden erheblich, bzw teilweise sogar je nach Sachbearbeiter. 

 

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vor 35 Minuten schrieb Mittelalter:

Ja, tatsächlich ist im SprengG die Fachkunde noch keine Erlaubnis... 

Heftchen in blau und grün hab ich auch...

 

Dann stellt sich die Frage, warum Du solche "Fragen" stellst:

 

vor 2 Stunden schrieb Mittelalter:

Wo kann ich den Lehrgang zum "staatlich geprüften Delaborierer für Schützenvereine" buchen? 

 

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Habe ich.

 

Fachkunde für's Private bleibt Fachkunde für's Private. Insofern ist Deine Frage unnötig, weil es das was Du erfagst nicht braucht.

Was ich als Wiederlader für mich selbst und das Delaborieren von selbst geladener Munition auf einem Fachkundelehrgang an Kenntnissen erwerbe, reicht selbstverständlich auch um Kleinstmengen an "Fundmunition" zu entsorgen.

 

Was die Behörde auf Grundlage dieses Fachkundenachweises erlaubt, ist abhängig vom Antrag und vom nachgewiesenen Bedürfnis.

 

Wenn ich am Montag zu meiner Behörde gehe und sage, dass ich für eventuell im Verein oder auf Lehrgängen gefundene/verlorene/vergessene/beschädigte/abgegebene Patronen eine Erlaubnis zum nichtgewerblichen Delaborieren zum Zwecke der Entsorgung haben möchte, dann bekomme ich das innerhalb von 5 Minuten eingetragen.

 

Bei einer anderen Waffenbehörde mag das anders aussehen.

Bei jemand anderem vielleicht auch.

Es kommt also - wie so oft - "darauf" an...

 

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vor 8 Stunden schrieb P 8X:

Herstellen von Muni, die man (nicht) auf der Karte hat?

§27 Sprengstoffgesetz

 

[...]Eine Erlaubnis nach Absatz 1 zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz der dabei hergestellten Munition nach § 10 Abs. 3 des Waffengesetzes in der jeweils geltenden Fassung.[...]

 

§10 Waffengesetz

[...]Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.[...]

 

Also Du bekommst eine Erlaubnis zum Erwerb von Munition a) Eintrag in die WBK   b) Munitionserwerbschein c) selber laden

 

Kann aber durch Eintragungen in deine Erlaubnis begrenzt werden.

 

vor 8 Stunden schrieb P 8X:

Besitzen von Muni, die man (nicht) auf der Karte hat?

 

Dementsprechend nur die, für die du eine Erwerbserlaubnis hast. (nach a, b, c)

 

vor 8 Stunden schrieb P 8X:

Delaborieren? Weiterverwenden der Komponenten?

 

Kommt auf deine Erlaubnis an, in meiner steht keine Einschränkung bezüglich selbst hergestellt.

 

 

Bin aber kein Rechtsanwalt

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Das steht bei mir auch nicht drin. das Wiedergewinnen von Treibladungsmitteln (zum erneuten Verladen) ist bei nicht selbstgeladener Munition untersagt, nicht das Entladen von Patronen zum sofortigen Vernichten des Treibladungsmittels. Macht auch Sinn, denn ich weiß ja nicht, Was Deng Xiao Ping in die Chinesische Surplusmun schütten lies ...

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Am 13.5.2023 um 18:02 schrieb chapmen:

Na da bin ich ja froh das dies in meiner nicht steht.

 

"Das verwenden von Nitropulver wird beschränkt auf das Laden und wiederladen von Patronenhülsen und das delaborieren von Munition"

 

Das gleiche zum verwenden von Schwarzpulver (+ laden von Vorderladerwaffen) , allerdings fehlt da das "delaborieren von Munition".

 

Wie so oft textet da jede zuständige Stelle für sich selbst mit mehr oder weniger Sinn.....

 

Heißt, du darfst deine selbst geladene Schwarzpulver-Patrone nicht delaborieren? Das wäre komisch...

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