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IGNORED

Munition legal in Besitz - darf ich sie legal vernichten?


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

On 5/13/2023 at 5:14 PM, EkelAlfred said:

Nehmen wir mal an, ich bekomme aus einem Nachlass Langwaffenpatronen geschenkt.

 

Die darf ich als Jäger besitzen.

 

Nun sehen die Patronen aber nicht mehr vertrauensweckend aus.

 

In meiner Wiederladepappe steht, dass ich nur selbst geladene Munition delaborieren darf.

 

Darf ich die „geerbten“ Patronen nun legal aufkloppen und das Pulver entsorgen oder nicht … und wo steht es, bitte?

 

Der Fall ist akademisch, ich habe leider keine Muni geerbt.

 

Spenden werden aber gerne angenommen.

Genau das Gleiche hast du doch vor Kurzem schonmal gefragt, oder irre ich?

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Am 14.5.2023 um 21:03 schrieb Qnkel:

 

Heißt, du darfst deine selbst geladene Schwarzpulver-Patrone nicht delaborieren? Das wäre komisch...

 

Am 15.5.2023 um 00:32 schrieb callahan44er:

Oh.........es geht nach dem Anspann noch weiter............

 

Plot-Twist.

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@EkelAlfred

muni (Sachverständiger) hat schon ausführlich ausgeführt, dass diese Tätigkeit "Wiedergewinnen von Explosivstoffen" erlaubnisprlichtig ist und bei §27 Wiederladeerlaubnissen bei fremdgefertigter Munition in der Regel nicht vom Genehmigungsumfang umfasst ist.

 

Beantrage einfach bei der nächsten verlängerung den Zusatz: Wiedergewinnen von Explosivstoffen durch das Delaborieren von Patronenmunition mit inertem Geschoss. Optional: Zum Zwecke der Vernichtung der Wiedergewonnenen Explosivstoffe.

 

Ich habe das in meiner Erlaubnis drin

 

frogger

 

 

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vor 8 Minuten schrieb frosch:

Zum Zwecke der Vernichtung der Wiedergewonnenen Explosivstoffe.

 

"Wiedergewinnen zum Zwecke der Vernichtung" ist ein Widerspruch in sich. Beim Delaborieren und anschließender Vernichtung wird eben nichts wiedergewonnen. Insofern sehe ich hier keine besondere Erlaubnispflicht.

Dennoch ist Delaborieren von nicht selbst geladener Munition per se nicht Inhalt einer Erlaubnis, die mit dem Bedürfnis "Wiederladen von Munition" begründet wird. Daher würde ich die Delaborierung als zusätzliches Bedürfnis angeben (was aus meiner Sicht etwas anderes ist als eine Erlaubnis zur "Wiedergewinnung", die nicht erfolgt).

 

Dass das tatsächliche Wiedergewinnen von Explosivstoffen erlaubnispflichtig ist, steht dabei außer Frage.

 

Bearbeitet von Kreppel
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