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IGNORED

30er Magazine


sniperd

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1 hour ago, pulvernase said:

Moment... Für Jäger, ja. Wenn rechtzeitig angemeldet, dann kein verbotener Gegenstand und Schießen auf dem Stand ist ok. Genauso mit BKA-Erlaubnis, weil die auch den Umgang gestattet.

Das gilt für alle nicht nur für Jäger.

Ebenso gilt, wie schon hier im Thread besprochen:

 

WaffG Anlage 1:

Quote

1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,

 

...


1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

 

Das was in der AWaffV drinsteht ist vollkommen Wurst, da es schon im WaffG selbst drinsteht.

Bzw. die 10er Regelung für Sportschützen könnte man gänzlich streichen, da seit dem neuen WaffG niemand es mehr darf (außer Sachverständigen oÄ)

Bearbeitet von sniperd
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vor 3 Stunden schrieb coach1964:

sie sind keine verbotenen Gegenstände, im Gesetz steht dass sie als Altbesitz nicht unter das Verbot fallen

 

Falsch: Es sind verbotene Gegenstände, aber das Verbot wird gegen Dich nicht wirksam.

Für den Kollegen nebenan, der das Magazin in die Hand nimmt, sind sie weiterhin verbotener Gegenstand. Und da kommt das oben bereits angesprochene Thema "Besitz", "Besitz nehmen", ...

 

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Am 15.9.2022 um 14:13 schrieb SeinePestilenz:

Zum Kontext:

  1. Anlage 1 zum WaffG listet in Abschnitt 3 eine Einteilung nach Richtlinie

    91/477/EWG (2021/555).

  2. Mit dem 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020 wurde zum 01.09.2020 das WaffG an

    91/477/EWG (2021/555) angepasst und diese Richtlinie in nationales Recht in

    der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt.

  3. Dazu waren die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle erforderlichen

    Maßnahmen zu treffen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen,

    wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten (siehe

    z.B. Artikel 9 (1) 91/477/EWG (2021/555)).

  4. Die in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Waffen sind durch die

    Anlage 2 zum WaffG in Abschnitt 1 benannt. Diese(r) wurde im Rahmen des 3.

    WaffRÄndG entsprechend aktualisiert.

  5. Es sind somit die Waffen der Kategorie A nach 91/477/EWG (2021/555)

    nicht per se identisch mit den gemäß nationalem Recht verbotenen Waffen (was

    allein schon simples Nachlesen aufzeigt). Genauer: siehe BT-Drucksache 19/13839 S.

    94-96 zu Nr. 37 & 38.

  6. Maßgeblich ist die nationale Ausgestaltung gemäß Anlage 2 zum WaffG in

    Abschnitt 1 (sowie dazu entsprechend benannte Ausnahmen).

Was das im Zusammenhang mit diesem Faden bedeutet, kann sich jeder mit marginalem Einsatz von Intelligenz selbst erschließen.
Einen damit nicht vertrauten (und überdies überhaupt nicht zuständigen) Sachbearbeiter einer unteren Waffenbehörde braucht es dafür nicht.

 

Vielleicht einfach noch mal das hier lesen und verstehen!

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Ja.... und!?

 

Da steht doch genau das, was hier seit x Beiträgen auch gesagt wird: Altbesitz heißt, Verbot wird gegenüber dem Altbesitzer nicht wirksam. NICHT, dass die Magazine selber nicht verboten wären.

Mit BKA Ausnahmegenehmigung (die quasi jeder bekommen hat, der einen Brief ans BKA geschrieben hat) ist es zwar ein verbotener Gegenstand, aber der Umgang wird dem Antragssteller erlaubt.

Unterm Strich also in der Praxis das gleiche, abgesehen von den Aufbewahrungsvorschriften.

 

Damit zu schießen ist eine ganz andere Diskussion und hat erstmal nichts mit dem Status der Magazine zu tun, sondern mit den erlaubten Schießübungen auf einer Schießstätte.

Und EU-Kategorie A heißt nicht automatisch, dass die Waffe in D verboten ist. Ein Verbot wird weiterhin im Anhang des WaffG geregelt, nicht über eine Einstufung nach Kategorie.

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Ei freilich, mit entsorechendem Erlaubnistatbestand jederzeit.

Das fängt an bei (Ausnahme-)Erlaubnissen (bzw. angemeldetem Altbestand vor Stichtag) für entsprechende Waffen mit fest eingebautem Magazin, geht weiter über die völlig falsche Vorstellung, dass in .de das simple Einsetzen einws Magazins zu einer verbotenen Waffe führen könnte (dann bräuchte es beispielsweise das allgemeine Magazinverbot ab bestimmten Kapazitätsgrenzen gar nicht - hier in .de hängt die Verbotseigenschaft aber bereits direkt am Magazin - lediglich bei den für sowohl Kurz- als auch Langwaffen doppelverwendungsfähigen Magazinen sieht man hier noch eine Differenzierung). Und dann geht es runter bis zu solchen Details wie dem Umstand, dass beispielsweise das Waffengesetz überhaupt nicht für Kriegswaffen gilt und auch die dafür relevanten Vorscriften sich zu Sportschützen natürlich überhaupt nicht auslassen...

 

Also nicht nur eine etwas verquer-abstruse, sondern schlichtweg falsche These.

Bearbeitet von SeinePestilenz
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Ich muß zugeben, die Argumentation hat etwas für sich.

 

Schaut man in die bereits erwähnte RICHTLINIE (EU) 2021/555 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. März 2021
über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, Anhang I:

 

II. Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft:
Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen

 

7. jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:


a) Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;

 

b) Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:
i) eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
ii) eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;

 

Das findet sich dann auch als Definition in der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) [Begriffsbestimmungen] zum Waffengesetz
 

Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis C nach der Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) geändert worden ist


1. Kategorie A

 

1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
1.7.1
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird,
1.7.2
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,

 

Ein Verbot könnte sich dann ergeben aus Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) [Waffenliste] zum Waffengesetz

 

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

 

1.2.4.3
Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5
Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

...

1.2.6
halbautomatische Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;
1.2.7
halbautomatische Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die über ein eingebautes Magazin mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers verfügen;

 

Den Begriff des eingesetzten Magazins finde ich nicht ...

 

Das könnte bedeuten, durch das Einsetzen eines langen Magazins würde die Waffe in Kat. A eingestuft, es fehlt aber im nationalen Recht für diesen Fall die konkrete Verbotsnorm?

 

Der Vollständigkeit halber aber noch der Hinweis auf § 6 AWaffV.

 

Oh je, wie erklärt sich das der armen Standaufsicht ...

Bearbeitet von Elo
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Am 19.10.2022 um 16:41 schrieb weyland:

Für den Kollegen nebenan, der das Magazin in die Hand nimmt, sind sie weiterhin verbotener Gegenstand. Und da kommt das oben bereits angesprochene Thema "Besitz", "Besitz nehmen", .

Das ist Quatsch. Wenn ich einen Gegenstand in die Hand nehme, nehme ich ihn noch lange nicht in Besitz. Ich übe über den Gegenstand nicht die tatsächliche Gewalt aus, wenn ich ihn nicht nach Belieben verwenden kann, sondern nur nach z.B. deinen Wünschen. Das ist außerhalb des Waffenrechts ja auch so. Auf der Arbeit zum Beispiel, so ist ein LKW-Fahrer keineswegs "Besitzer" des LKW´s, Eigentümer schon gar nicht. Aber er übt auch nicht die tatsächliche Gewalt aus, sondern tut mit dem LKW das, was sein Chef ihm aufgetragen hat: z.B. einen Supermarkt beliefern und nicht für nen Kumpel Baumaterial transportieren. Der Fachbegriff hier lautet Besitzdiener. Wenn der LKW-Fahrer mit dem LKW jetzt unbefugt tatsächlich Steine für den Kumpel fährt, eignet er sich das Dienstfahrzeug eigenmächtig zu und bewegt sich damit nicht mehr im berechtigten Rahmen. Darauf hat der Chef natürlich nur bedingt Einfluss. Ähnlich verhät es sich mit einer Waffe, es ist ja auch kein "Inbesitznehmen" wenn sich jemand im Laden oder bein einem Bekannten eine Waffe anguckt und in die Hand nimmt.

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vor 5 Minuten schrieb sealord37:

Das ist Quatsch.

Da bin ich bei dir. Wenn du beim Tag der offenen Tür etwas anfassen kannst was du draußen nicht haben darfst ist das ja auch kein Delikt. 

 

vor 6 Minuten schrieb sealord37:

Auf der Arbeit zum Beispiel, so ist ein LKW-Fahrer keineswegs "Besitzer" des LKW´s, Eigentümer schon gar nicht. Aber er übt auch nicht die tatsächliche Gewalt aus,

An der Stelle solltest du noch einmal die Definitionen im WaffG und den dazu gehörenden Verordnungen lesen. 

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vor 26 Minuten schrieb erstezw:

An der Stelle solltest du noch einmal die Definitionen im WaffG und den dazu gehörenden Verordnungen lesen. 

Muss ich nicht, ich weiß was da steht. Auch, dass das eigentlich ein blöder vergleich ist, mir ist aber auf die Schnelle kein besserer eigefallen. das ist jetzt deine Aufgabe. Es sollte eben nur den verdeutlichen, dass nicht jeder Umgang auch gleich Besitz ist.

Bearbeitet von sealord37
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Am 19.10.2022 um 12:57 schrieb sniperd:

Man darf sie nur blockiert einsetzen.

Solange du nicht mehr als 10Patronen in das Magazin lädst ist es unblockiert wieder so ein schlechter typisch deutscher Witz, da keiner es (z.B. beim Schießstand) kontrollieren darf, da die Magazine verbotene Gegenstände sind und nur du sie besitzen darfst...

Das ist falsch. Ein entscheidendes Verbotskriterium ist der Magazinkörper, das Gehäuse. Das wird auch durch die Blockierung nicht kleiner und erlaubter.

Bei der Nutzung ist auch immer die Schießstand-Hausordnung zu beachten. Bei den meisten Ständen die ich kenne ist bei Schießen nach genehmigter Sportordnung nach 5 Schuss Schluss oder jagdlich beim Einzelschuss. 

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vor 8 Stunden schrieb Elo:

1.2.4.4
Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

 

Der Kenner schweigt und geniesst  😎

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vor 47 Minuten schrieb Rene2109:

Bei der Nutzung ist auch immer die Schießstand-Hausordnung zu beachten. Bei den meisten Ständen die ich kenne ist bei Schießen nach genehmigter Sportordnung nach 5 Schuss Schluss oder jagdlich beim Einzelschuss. 

 

Na so ein Ärger aber auch,  wenn eine genehmigte Sportordnung, nach der Schützen auf dem Stand schießen, z.B. eine 6- oder 8-Schuss-Serie umfasst...

Und warum jagdlich "auf Einzelschuss" beschränkt werden soll (was oft, aber eben bei weitem nicht immer der jagdl. Praxis entspricht) ist auch ein Mysterium.

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vor 7 Minuten schrieb karlyman:

Und warum jagdlich "auf Einzelschuss" beschränkt werden soll (was oft, aber eben bei weitem nicht immer der jagdl. Praxis entspricht) ist auch ein Mysterium

Für mich nicht. Ich bin froh drum. Wenn ich so sehe, wie "alte" Jäger auf dem Stand mit ihren Waffen umgehen. 

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vor 21 Minuten schrieb Cannon Balls:

Für mich nicht. Ich bin froh drum. Wenn ich so sehe, wie "alte" Jäger auf dem Stand mit ihren Waffen umgehen. 

 

Irgendwie sind auf unserem SV-Stand solche "alten" Jäger, von denen so oft kolportiert wird, nie präsent...

Die Jäger, die da schießen, sind m.E. den Sportschützen ebenbürtig, etliche davon sind übrigens auch selbst welche.

 

Und nein, da gibt es für "jagdliches Schießen" (bei statischem Schießen auf 50/100 m ohnehin eine reichlich künstliche Unterscheidung) keine zwingende 1-Schuss-Laderegel.

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6 minutes ago, karlyman said:

Irgendwie sind auf unserem SV-Stand solche "alten" Jäger, von denen so oft kolportiert wird, nie präsent...

Die Jäger, die da schießen, sind m.E. den Sportschützen ebenbürtig, etliche davon sind übrigens auch selbst welche.

 

Auch wenn's jetzt vom Thema abführt: Es wird typisch sein, dass Leute, die nicht schießen können, weniger häufig auf Schießständen verkehren...

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vor 1 Stunde schrieb Rene2109:

Das ist falsch. Ein entscheidendes Verbotskriterium ist der Magazinkörper, das Gehäuse. Das wird auch durch die Blockierung nicht kleiner und erlaubter.

 

 

Darum geht es nicht. Wenn das Magazin auf 10 Schuss blockiert ist, kann man mit der Waffe nicht mehr als 10 bzw. 11 Schüsse abgeben und dies ist der für Sportschützen relevante Punkt.

Bearbeitet von Raiden
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Ich verstehe die unterschiedlichen,  auf mich als Sportschütze,  "einwirkenden" Regeln so, dass für mich eine sportliche Verwendung von "Altbesitz 30iger Magazinen" im Inland quasi ausgeschlossen ist.

 

Sportordnung, max 10 Patronen ladbar. 30iger LW -Magazine dürften vor 2021 schon nicht auf 10 Patronen begrenzt werden. 

 

Festestellungsbescheid, geht von einem 10 Schuss-Magazin aus. 

 

WaffG Anlage 2

Waffengesetz (WaffG) Anlage 2 

 


Waffengesetz (WaffG)Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)Begriffsbestimmungen

 

Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist oder eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird,...

 

Das sind schon mal drei Gründe,  warum 30iger LW-Magazine, die aufgrund der Altbesitzanmeldung besitzen darf, nicht sportlich im Geltungsbereich meines Bedürfnissens verwenden kann. 

 

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Gerade eben schrieb Tatonka:

 

Sportordnung, max 10 Patronen ladbar. 30iger LW -Magazine dürften vor 2021 schon nicht auf 10 Patronen begrenzt werden. 

 

Festestellungsbescheid, geht von einem 10 Schuss-Magazin aus. 

 

 

 

 

Sorry, das ist kompletter Stuss durch Vermischung unterschiedlicher Dinge.

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vor 6 Minuten schrieb Raiden:

 

Darum geht es nicht. Wenn das Magazin auf 10 Schuss blockiert ist, kann man mit der Waffe nicht mehr als 10 bzw. 11 Schüsse abgeben und dies ist der für Sportschützen relevante Punkt.

Das ist - im Sinne dieser Diskussion doppelt falsch,

 

es kommt auf den Magazin-Körper an. 

30iger LW-Magazine konnten auch vor der Waffenrechtsverschlimmerung nicht auf 10 schüssig blockiert, sportlich verwerdet werden. Jetzt erst recht nicht. 

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