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IGNORED

30er Magazine


sniperd

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vor 11 Stunden schrieb weyland:

Die weitaus überwiegende Mehrheit schafft's ohne große Probleme.

Dennoch gilt das Prinzip der Rechtsklarheit. Kann etwas rechtsklar sein, wenn über jeden Furz das BKA entscheiden muss? 

Gegen dieses Prinzip wird zwar auch in allen anderen Belangen verstoßen, aber im Waffenrecht fällt das besonders auf. 

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Zum Kontext:

  1. Anlage 1 zum WaffG listet in Abschnitt 3 eine Einteilung nach Richtlinie

    91/477/EWG (2021/555).

  2. Mit dem 3. WaffRÄndG vom 17.02.2020 wurde zum 01.09.2020 das WaffG an

    91/477/EWG (2021/555) angepasst und diese Richtlinie in nationales Recht in

    der Bundesrepublik Deutschland umgesetzt.

  3. Dazu waren die Mitgliedstaaten aufgefordert, alle erforderlichen

    Maßnahmen zu treffen, um den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen,

    wesentlichen Bestandteilen und Munition der Kategorie A zu verbieten (siehe

    z.B. Artikel 9 (1) 91/477/EWG (2021/555)).

  4. Die in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen Waffen sind durch die

    Anlage 2 zum WaffG in Abschnitt 1 benannt. Diese(r) wurde im Rahmen des 3.

    WaffRÄndG entsprechend aktualisiert.

  5. Es sind somit die Waffen der Kategorie A nach 91/477/EWG (2021/555)

    nicht per se identisch mit den gemäß nationalem Recht verbotenen Waffen (was

    allein schon simples Nachlesen aufzeigt). Genauer: siehe BT-Drucksache 19/13839 S.

    94-96 zu Nr. 37 & 38.

  6. Maßgeblich ist die nationale Ausgestaltung gemäß Anlage 2 zum WaffG in

    Abschnitt 1 (sowie dazu entsprechend benannte Ausnahmen).

Was das im Zusammenhang mit diesem Faden bedeutet, kann sich jeder mit marginalem Einsatz von Intelligenz selbst erschließen.
Einen damit nicht vertrauten (und überdies überhaupt nicht zuständigen) Sachbearbeiter einer unteren Waffenbehörde braucht es dafür nicht.

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vor 3 Stunden schrieb SeinePestilenz:

Was das im Zusammenhang mit diesem Faden bedeutet, kann sich jeder mit marginalem Einsatz von Intelligenz selbst erschließen.

 

Du erwähnst die EU-Richtlinie und die (nach häufiger Meinung in D übererfüllte) Umsetzung in nationales Recht.

 

Mir zumindest ist aber nicht klar, worauf Du hinaus willst.

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Am 14.9.2022 um 19:39 schrieb Elo:

 

 

1. Kategorie A

...

1.7
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:

...

Korrekt. Deswegen mein Hinweis auf KK. Denn die Aussage war "eine Waffe die mehr als 11 mal ohne Nachladen schießen kann (oder ein Mag eingefügt wird das diese Funktion bereitstellen kann) ist Kategorie A."

Dem ist nicht so. 

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  • 4 Wochen später...

Was ich nicht verstehe... wenn ich 2015 32-Schuß-Magazine gekauft habe, fallen sie nicht unter das Verbot.....heißt das im Umkehrschluss ich darf sie benützen?

Ich hab nirgends gelesen, daß man die nicht benützen darf....also im Waffengesetz

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1 minute ago, coach1964 said:

Es gibt nirgendwo zu lesen dass ich sie blockieren muss wenn ich sie benütze....sie sind ja aus dem Verbot raus

Du machst deine Waffe in der du sie einführst zu einer Kategorie A, die du nicht besitzen darfst.

Man darf sie nur blockiert einsetzen.

Solange du nicht mehr als 10Patronen in das Magazin lädst ist es unblockiert wieder so ein schlechter typisch deutscher Witz, da keiner es (z.B. beim Schießstand) kontrollieren darf, da die Magazine verbotene Gegenstände sind und nur du sie besitzen darfst...

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Nochmal, solange sie in deinem Besitz sind, sind sie keine Verbotenen Gegenstände,

sobald sie aber nicht mehr in deinem Besitz sind (jemand nimmt es in die Hand), sind sie sehr wohl verbotene Gegenstände.

 

Lies mal deinen Wisch den du bekommen hast nochmal durch, das steht da klipp und klar drin.

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vor 6 Minuten schrieb sniperd:

Nochmal, solange sie in deinem Besitz sind, sind sie keine Verbotenen Gegenstände,

sobald sie aber nicht mehr in deinem Besitz sind (jemand nimmt es in die Hand), sind sie sehr wohl verbotene Gegenstände.

 

 

Q.E.D., siehe oben.

Ein Regelungs-Krampf, den niemand mit normalem Menschenverstand ohne weiteres nachvollziehen kann.

 

In anderen EU-Ländern wurde die Mag.-Regelung aus der EU-FWR deutlich praktikabler bzw. nachvollziehbarer umgesetzt.

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vor 10 Minuten schrieb sniperd:

Nochmal, solange sie in deinem Besitz sind, sind sie keine Verbotenen Gegenstände,

sobald sie aber nicht mehr in deinem Besitz sind (jemand nimmt es in die Hand), sind sie sehr wohl verbotene Gegenstände.

 

Lies mal deinen Wisch den du bekommen hast nochmal durch, das steht da klipp und klar drin.

Es geht doch nicht darum, wer sie in die Hand nimmt, sondern ob sie in meinem Fall weiterhin genutzt werden dürfen.

und selbst wenn auf dem Stand ich das Magazin zeige, er es in die Hand nimmt, ist es noch kein Übergang des Besitzes, da ich in unmittelbarer Nähe bin und die unmittelbare Gewalt darüber ausübe.

 

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1 minute ago, coach1964 said:

wenn auf dem Stand ich das Magazin zeige, er es in die Hand nimmt, ist es noch kein Übergang des Besitzes, da ich in unmittelbarer Nähe bin und die unmittelbare Gewalt darüber ausübe.

Da wäre ich vorsichtig mit der Aussage.

Die tatsächliche Gewalt über einen Gegenstand verfügt derjenige der ihn besitzt.

Wenn der Eigentümer direkt daneben steht ist der Besitz trotzdem übergegangen.

 

Wenn auf dem Schrieb "Eigentum" und nicht "Besitz" stehen würde, hättest du recht.

Aber du brauchst dir da auch nichts vorwerfen, weil du damit keine Straftat begehst, nur dein Kumpel/Freund/Kollege, der begeht eine...

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38 minutes ago, sniperd said:

Nochmal, solange sie in deinem Besitz sind, sind sie keine Verbotenen Gegenstände,

sobald sie aber nicht mehr in deinem Besitz sind (jemand nimmt es in die Hand), sind sie sehr wohl verbotene Gegenstände.

 

Richtig und deshalb kann ich(*) die auch in die Waffe stecken und damit schiessen - unblockiert. Denn das Verbot tritt für mich nicht in Kraft.

 

(*) Genauer die ganze Familie, denn wir haben die Magazine als Gemeinschaftsbesitz gemeldet! Selbst die minderjährigen Kinder sind somit Besitzer und dürfen diese nutzen, sobald sie die passenden Waffen nutzen dürfen.

Bearbeitet von drummer
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Moment... Für Jäger, ja. Wenn rechtzeitig angemeldet, dann kein verbotener Gegenstand und Schießen auf dem Stand ist ok. Genauso mit BKA-Erlaubnis, weil die auch den Umgang gestattet.

Bei den Sportschützen gibt es immernoch den §6 AWaffV, der Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität fürs sportliche Schießen verbietet. Ein Sportschütze darf also auch mit angemeldtem Altbesitz nur mit den Magazinen schießen, wenn sie blockiert sind.

 

Also quasi genau so wie es vor 2020 war.

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vor 19 Minuten schrieb pulvernase:

Moment... Für Jäger, ja. Wenn rechtzeitig angemeldet, dann kein verbotener Gegenstand und Schießen auf dem Stand ist ok. Genauso mit BKA-Erlaubnis, weil die auch den Umgang gestattet.

Bei den Sportschützen gibt es immernoch den §6 AWaffV, der Magazine mit mehr als 10 Schuss Kapazität fürs sportliche Schießen verbietet. Ein Sportschütze darf also auch mit angemeldtem Altbesitz nur mit den Magazinen schießen, wenn sie blockiert sind.

 

Also quasi genau so wie es vor 2020 war.

Awa

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vor 35 Minuten schrieb drummer:

und auf Schiessständen auch schiessen dürfen?

Dürfen sie eben nicht.

Ohne spezielles Bedürfnis (Jäger, Sachverständige, Waffenscheininhaber, etc...) darf nur auf Grundlage einer genehmigten Sportordnung oder alternativ mit Waffen, die nicht vom §6 AWaffV erfasst sind, geschossen werden. Kann man im §9 AWaffV nachlesen.

 

Folglich: Vom Sportschießen ausgeschlossene Waffen (und da zählen Halbautomaten-LW mit mehr als 10 Schuss fassenden Magazinen dazu) darf weder von Sportschützen, noch von Ottonormalbürgern bei Jochen Schweizer geschossen werden.

Dafür muss man Jäger sein oder eine weitere Berechtigung/Bedürfnis haben.

Ein Jäger, der einen Kumpel ohne eigene Erlaubnisse mit seiner kurzen AR in .223 mit Anschein schießen lässt, verstößt gegen das Waffengesetz wenn er selbst die Aufsicht führt. Wollen viele nicht glauben, ist aber so. Die AWaffV versteckt so manche Gemeinheit, ich empfehle eine ausführliche Lektüre.

Bearbeitet von pulvernase
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