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IGNORED

Die 2/6 Regel


sniperd

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In der Regel dürfen nur zwei Waffen alle sechs Monate erworben werden.

Sollte man mehr als zwei Waffen innerhalb sechs Monate erwerben wollen, benötigt man die Zustimmung der zuständigen Behörde.

 

Da es sich wie jede Regelung im WaffG um eine reine Willkürregel handelt, kann es sein, dass man generell ein Nein oder Ja bekommt.

Je nach Ort, reicht eine einfache E-Mail, z.B. "Schützenbruder verstorben", dann können auch hohe Anzahlen an Waffen auf einmal erworben werden.

 

PS: In meiner Stadt wird eigentlich absolut alles bewilligt, sofern man vorher nachfragt.

Sofern man jedoch eine sehr hohe Anzahl erwirbt (5+ Waffen auf einmal), so wird man in der Regel darauf hingewiesen die nächste Zeit von Käufen abzusehen.

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13 minutes ago, Homi said:

"Und im Zusammenhang damit" fehlt bei den Auflagen/Erläuterungen, das ist entscheidend.

 

Nein es fehlt nicht, da dann kein (reguläres) Führen gestattet ist, sondern nur ein Führen in nicht schussbereitem Zustand.

Auf dieses Kriterium geht der Satz gar nicht ein und ist daher gültig, da er das andere nicht ausschließt.

 

Man hätte das nicht schussbereite führen extra erwähnen können um die drei Stufen des Führens noch klarer zu differenzieren.

1) Führen = geladene Waffe

2) nicht schussbereites Führen = ungeladene Waffe

3) nicht schussbereites, nicht zugriffsbereites Führen = ungeladene und verschlossene Waffe

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vor 46 Minuten schrieb Joseg:

Dann  frage ich mal wie der Sportschütze die Waffe an den Stand bringen soll?

 

Indem er sie zum Stand transportiert, nicht führt.

 

Zum Thema: Hab auch schon von Fällen gehört, in denen die 2/6 Regel aufgeweicht wurde, wenn mit der neu erworbenen Waffe direkt ein Wettkampf bestritten wurde. Nach dem Motto Ich nehme am xten September an der LM Präzi Kurzwaffe teil und möchte am gleichen Tag noch Disziplin xyz SLB KK schießen, brauche dafür aber eine eigene Waffe.

OK hier Ihr Voreintrag, bitte Teilnahme an der SLB KK Disziplin bis zu xten Oktober nachweisen.

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@ALBA
Bei der Sachkundeprüfung geschlafen?

 

Quote

3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1.
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2.
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

 

Du brauchst keine extra Erlaubnis, für das Gesetz ist jeder Transport auch ein Führen...

Bearbeitet von sniperd
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vor 5 Stunden schrieb sniperd:

Da es sich wie jede Regelung im WaffG um eine reine Willkürregel handelt, kann es sein, dass man generell ein Nein oder Ja bekommt.

 

Hä?? Je ne WBKs MEBs etc werden nach Nasenfaktor vergeben? Nein? Oh, also nach gesetzlichen Grundlagen

 

 

2/6: Das Wort das du suchst, nennt sich Ermessensspielraum und ist in etwa das Gegenteil von Willkür. Die Behörde muss im Ernstfall begründen können, warum sie den Willen des Gesetzgebers "unterlaufen" hat und dir eine mehr als gesetzlich vorgesehen genehmigt  hat. Im Erbfall z.B. ist das sogar im Sinne der Doktrin, denn dadurch werden die lästigen Erbwaffen (Bedürfnisgrund: Behalten will, weil BGB) zu Erbwaffen und ihr Besitz steht auf wackeligeren Beinen.

 

"Der da wollte halt mehr haben weil isso" ist da schonmal eine reichlich schlechte Begründung , wenn das RP oder gar das IM näheres erfahren möchte..

 

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11 minutes ago, ASE said:

Das Wort das du suchst, nennt sich Ermessensspielraum und ist in etwa das Gegenteil von Willkür.

 

Ermessungsspielraum ist Synonym zu Willkür, es bedeutet exakt das gleiche.

 

11 minutes ago, ASE said:

Die Behörde muss im Ernstfall begründen können, warum sie den Willen des Gesetzgebers "unterlaufen" hat und dir eine mehr als gesetzlich vorgesehen genehmigt  hat.


Ja, man kann nicht einfach kommen und sagen ich will einfach so, das sollte aber klar sein, dass es einer Begründung bedarf.

 

11 minutes ago, ASE said:

Im Erbfall z.B. ist das sogar im Sinne der Doktrin, denn dadurch werden die lästigen Erbwaffen (Bedürfnisgrund: Behalten will, weil BGB) zu Erbwaffen und ihr Besitz steht auf wackeligeren Beinen.

Das funktioniert aber eben nicht nur bei Familienmitgliedern sondern generell, wenn Waffen durch Tod wieder in Umlauf kommen.

Z.B. wenn ein Kamerad mit Waffen stirbt, kann ich seine dadurch auf mich übertragen lassen bzw. von seiner Witwe an mich verkaufen...

 

Geschäftsaufgabe und Sonderangebote oder Sammlerstücke etc. es gibt viele gültige Begründungen.

Bei drei braucht man keine wirkliche, da reicht es vorher zu fragen.

 

Bearbeitet von sniperd
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vor 17 Stunden schrieb sniperd:

Da es sich wie jede Regelung im WaffG um eine reine Willkürregel handelt, kann es sein, dass man generell ein Nein oder Ja bekommt.

Für eine Ausnahme muss es halt eine Begründung geben (siehe hierzu auch 14.2.2 WaffVwV). Einfach nur haben wollen reicht natürlich nie dafür.

 

Meines Erachtens kommen für eine Ausnahme z.B. folgende Fallkonstellationen in Betracht:

 

1. Ausstattung komplettes Grundkontingent zum Westernschießen

2. Erwerb von Waffen aus einer fremden Erbmasse (Sportschütze ist nicht selbst einer der Erben und deshalb nicht über § 20 WaffG privilegiert)

3. Rare Waffe kann ein halbes Jahr später nicht mehr erworben werden, da so lange keine Reservierung möglich.

 

Solche Fälle und ähnliche hatte der Gesetzgeber bestimmt auch im Blick. Eine pauschale Ablehnung von Ausnahmen halte ich auf jeden Fall für rechtswidrig.

 

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