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IGNORED

Die 2/6 Regel


sniperd

Empfohlene Beiträge

vor 17 Stunden schrieb sniperd:

In Baden-Württemberg.

 

Edit: Bei den WBKs die in meiner Stadt ausgegeben werden, wird das auch explizit als Ergänzung erwähnt.

 

WBK_gelb_text.jpg.1b5ab89fafdef3af92014a9b67deccf2.jpg

Uiuiui, was ist den DAS ???? 🤒

 

Kompletter Blödsinn von A bis Z, weil hier keine speziellen Sachverhalte geregelt werden und nur das Gesetz wiederholt wird. Genau davon soll aber im Grundsatz immer abgesehen werden !

 

Das Wort Waffenschein beißt sich hier total, weil der Sportschütze für die Ausübung des Schießsports mit seinen Waffen gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 WaffG keinen braucht.

 

Eine Auflage zur Meldung des Austritts aus dem Schießsportverein wird schon seit seit fast 30 Jahren mangels dazu vorhandener Rechtsgrundlage als rechtswidrig erachtet (siehe hierzu z.B. Urteil VG Freiburg AZ. 9 K 972/95 vom 07.03.1997).

 

Der letzte Passus zum Erwerbsstreckungsgebot wurde mal in die alten Formulare eingetragen. Seit WaffVordruckVwV2012 steht das aber ja schon auf der Vorderseite drauf.

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vor 14 Stunden schrieb sniperd:

 

Du brauchst keine extra Erlaubnis, für das Gesetz ist jeder Transport auch ein Führen...

So ist es im Normalfall, aber wenn diese Einschränkung nur mit Waffenschein drinnen steht, ist die erstmal bindend oder doch nicht oder nur dann wenn sie zur eigenen Situation passend wäre?

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19 hours ago, sniperd said:

Man hätte das nicht schussbereite führen extra erwähnen können um die drei Stufen des Führens noch klarer zu differenzieren.

1) Führen = geladene Waffe

2) nicht schussbereites Führen = ungeladene Waffe

3) nicht schussbereites, nicht zugriffsbereites Führen = ungeladene und verschlossene Waffe

 

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Und trotzdem ist alles 3 subsummiert ein "Führen" laut Gesetz, und er dürfte mit dieser Auflage in der gelben WBK, seine dort eingetragenen Waffen nie mehr aus seinem Haus zur Sportschießbahn bringen (führen) und rein theoretisch nicht mal zur Jagd, da die Fahrt dort hin, nicht "Jagdausübung" ist.

 

Und wenn ich den Quatsch mit dem "Er führt nicht, er transportiert!" hier schon wieder lese, von eigentlich Sachkundigen, wird mir schon wieder schlecht.

 

Sobald sich eine Waffe außerhalb Deines befriedetem Besitztums oder der Schießanlage befindet, wird sie geführt. Punkt.

 

 

 

 

Bearbeitet von Gearaffe
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vor 3 Minuten schrieb Gearaffe:

Und wenn ich den Quatsch mit dem "Er führt nicht, er transportiert!" hier schon wieder lese, von eigentlich Sachkundigen, wird mir schon wieder schlecht.

 

 

Das lässt sich doch einfach auflösen. Der "Transport" ist nichts anderes/Gegensätzliches, sondern einfach eine Sonderform des Führens.

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vor 2 Minuten schrieb Gearaffe:

Die Stelle im Gesetz wo das steht musst D mir dann bitte einmal zeigen.

3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

1. diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
2. diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
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  • 10 Monate später...

Simples Prüfschema:

 

Wenn du heute eine Waffe erwerben möchtest, dann rechne  von heute 6 Monate taggenau zurück, z.B. mit diesem Tool: https://www.timeanddate.de/datum/datumsrechner

 

- Hast du in diesem Zeitraum 2 Waffen erworben, dann musst du warten bis bei entsprechender Rechnung das nicht mehr der Fall ist.

- Hast du maximal 1 Waffe erworben, dann geht der Erwerb ok.

Bearbeitet von ASE
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vor 53 Minuten schrieb Ni3mand:

Bedeutet: ab 02.07 ist 3. Waffe Möglich?

 

Das hängt davon ab, wie dein Sachbearbeiter das handhabt. Das Thema kann man ohne Ergebnis rauf und runter diskutieren. Am Ende entscheidet dein Sachbearbeiter. Man kann das so sehen, wie oben geschrieben. Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sehen das anders. Da startet der erste Sechs-Monats-Zeitraum ab dem ersten Erwerb in die erste WBK. Sind diese sechs Monate rum, startet dann der zweite usw. D.h. du kannst - nach dieser Auslegung - zwei Tage vor Ende eines Sechs-Monats-Zeitraums deine zwei Waffen für diesen Zeitraum erwerben, zwei Tage danach zwei weitere für den nächsten und du hast damit innerhalb von einer Woche vier erworben.

 

Das kommt dabei raus, wenn man alles bis ins kleinste regulieren will und die Praxis dann mit noch kleinteiligeren Realitäten antwortet.

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Ich mache es mir schwer mit der Denkweise :D bei meinem SB ist nur 2/6er wichtig, nicht nach Kalendermonat. 

 

Bei mir war dieses Jahr: 04.01 auf gelb dann Nr.2 11.05 auf Grün.

Also wenn ich richtig rechne 6 Monate ab der vorletzten dann also 05.07 wieder +1 möglich und dann erst ab 12.11 

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Die 6 Monate enden in deinem Fall am 03.07. Am 4. kannste einkaufen.

 

Stell dir vor dein Führerschein wird 1 Monat eingezogen, start ab 01.01. Dein Fahrverbot endet dann Mitternacht am 31.01., nicht inkl. 01.02., sonst hättest du ein Fahrverbot von 1 Monat und 1 Tag bekommen.

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