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IGNORED

20 Schuss Magazine Rechtslage


Dexus

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vor 9 Stunden schrieb Elo:

Zitat:

 

Die roten Pfeile zeigen die vielen Einschusslöcher im gelben Geldtransporter. Die Täter feuerten insgesamt 30-mal – ein ganzes Magazin

Naja,

 

Bildzeitungsniveau halt.

Korrekt im Sinne des BMI muss es natürlich heißen "Die Täter feuerten insgesamt 30-mal - drei ganze Magazine, dank des 2020 eingeführten Magazinverbotes".

 

 

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vor 11 Stunden schrieb Elo:

Eventuell kriegen die die jetzt knallhart dran wegen Verstoß gegen das Magazinverbot!


Das witzige daran:
Es bleibt strafffrei, lediglich "Rückschlüsse auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit können geschlossen werden".
Ist bestimmt bitter für die Täter, falls sie gefasst werden.

Bearbeitet von LawAbidingCitizen
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vor 4 Stunden schrieb Mittelalter:

Das 30 schuss ein ganzes Magazin ist, dass wissen Sie aber

 

Wobei im Text von mehreren Tätern gesprochen wird, die geschossen haben. Das mit den 30 Einschusslöchern ist garantiert purer Zufall. Der Qualitätsjounalist zählt dann eins und eins bzw. hier 30 zusammen....

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Am 22.7.2022 um 15:33 schrieb Dexus:

Jetzt frag ich mich, was passiert wenn ich mir jetzt rechtens so ein Magazin kaufe und z.B. in einem Jahr mir eine Waffe kaufe, bei dem das Magazin passt.

A/ bestelle doch mal eins ... gerade Brownes schickt Dir erstmal ne Belehrung und verlangt eine Bestätigung von Dir das Du Dir im klaren bist was Du käufst.

B/ Dann bist im Besitz verbotener Gegenstände, ohne Genehmigung und im Fall der Fälle geht das sehr doof aus.

 

Zur Info, Du darfst Dir nichtmal am Stand so ein Magazin von einer berechtigten Person ausleihen. Bei Ihm OK, bei Dir verstoß ggn WaffG 

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Da bin ich mir nicht sicher ob das "Überlassen" für den, der überlässt, ein Problem darstellt. Wobei da dann wahrscheinlich das Thema "Zuverlässigkeit" je nach Sachbearbeiter zum Problem werden könnte auch wenn lt. Gesetz das angemeldete 20/30er AR-Magazin kein verbotener Gegenstand ist - allerdings halt nur gegenüber dem Anmelder / Eigentümer.

 

Auf jeden Fall ein Problem hat derjenige der das Magazin (ohne es es selbst angemeldet zu haben) benutzt. Mit der Anmeldung des Altbestandes wird das Magazin - gegenüber dem Eigentümer der den Altbesitz angemeldet hat - nicht zum verbotenen Gegenstand, erst wenn das angemeldete Magazin jemand anderes verwendet, dann wird es zum verbotenen Gegenstand und die Waffe bei der Verwendung dann zur Kat-A-Waffe.

 

PS: Zumindest verleihe ich meine 20er und 30er AR-Magazine aktuell nicht mehr.

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vor 1 Stunde schrieb scotty600:

Zur Info, Du darfst Dir nichtmal am Stand so ein Magazin von einer berechtigten Person ausleihen. Bei Ihm OK, bei Dir verstoß ggn WaffG 

 

da sieht man doch mal wieder was für geistigen dünnschiss unsere politversager so als gesetze raus haun...

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vor 1 Stunde schrieb Kreppel:

 

Für den mit dem angemeldeten Alt-Altbesitz ist das kein verbotener Gegenstand, weil ihm gegenüber das Verbot nicht wirksam wird.


Für mich hinkt die Logik. Ich darf auch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzen. Wenn ich diese einem Unberechtigtem überlasse habe ich trotzdem ein Problem. 

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vor 3 Stunden schrieb Kreppel:

 

Für den mit dem angemeldeten Alt-Altbesitz ist das kein verbotener Gegenstand, weil ihm gegenüber das Verbot nicht wirksam wird.

Das 20er Langwaffenmagazin ist ein verbotener Gegenstand, Grundsätzlich und für Alle!

Die Ausnahmegenehmigung beschreibt " ... Weiterbesitz verbotener Waffen ..." obwohl es sich ja nur ein Magazin handelt.

Genehmigt ist der Besitz und Umgang, ABER personenbezogen auf die Person und die von Ihr angemeldeten Magazine.

Und dann stehen ja noch so einige andere #Kleinigkeiten in den Auflagen...

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vor 3 Stunden schrieb scotty600:

angemeldeten Alt-Altbesitz

 

vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Die Ausnahmegenehmigung

 

Du weisst schon, dass es für Alt-Altbesitz keine Ausnahmegenehmigungen gibt, oder?

 

Die gibt es für Neu-Altbesitz. Und da hast Du recht, der ist und bleibt verboten und man bekommt eine Ausnahme.

Für den Alt-Altbesitz (also am 13. Juni 2017 bereits besessen) muss(te) der Besitz nur rechtzeitig bei der (lokalen) Waffenbehörde angezeigt werden und nicht beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Die ist nur für nach dem 13. Juni 2017 und vor dem 1. September 2020 erworbene Magazine notwendig.

 

Insofern...

 

vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Das 20er Langwaffenmagazin ist ein verbotener Gegenstand, Grundsätzlich und für Alle!

 

...nein, denn § 58 WaffG sagt:

 

Zitat

(17) Hat jemand am 13. Juni 2017 ein nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 oder 1.2.4.4 verbotenes Magazin oder ein nach Nummer 1.2.4.5 verbotenes Magazingehäuse besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so wird das Verbot ihm gegenüber in Bezug auf dieses Magazin oder Magazingehäuse nicht wirksam, wenn er den Besitz spätestens am 1. September 2021 bei der zuständigen Behörde anzeigt oder das Magazin oder Magazingehäuse einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlässt.

 

Oder anders formuliert: Für den Alt-Altbesitzer ist das Magazin nicht verboten.

 

vor 3 Stunden schrieb scotty600:

Und dann stehen ja noch so einige andere #Kleinigkeiten in den Auflagen...

Diese Auflagen hat der Alt-Altbesitzer nicht.

Die hat nur der Neu-Altbesitzer.

 

Und ja, das ist bekloppt, aber so wollten die Herrschaften das offensichtlich haben. :rolleyes:

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Finde die Frage nicht uninteressant. 

Rein rechtlich darf man ein 20er Magazin für Langwaffen-Munition ja erstmal kaufen, wenn man keine passende Langwaffe dafür hat und es auch Kurzwaffen dafür gibt. 

 

Das Magazin ist damit erstmal nicht pauschal verboten. Ob man jemals das Bedürfnis für eine passende Kurzwaffe bekommt (z.B. SP5), wenn man (noch) kein Jäger ist, wird im Gesetz erstmal nicht behandelt. 

 

Bei egun hat auch einer 20er AK-Magazine für die "KW-Version" verkauft (die es auch gibt).

 

Ich persönlich würde nie so hart am Gesetzesrand segeln, weil es im Ernstfall immer schief geht.

Was soll man mit Magazinen, die man ohne Waffe nicht nutzen kann und mit Waffe vernichten müsste...

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vor 28 Minuten schrieb Qnkel:

Rein rechtlich darf man ein 20er Magazin für Langwaffen-Munition ja erstmal kaufen

FALSCH
20er Magazine für Langwaffen sind verbotene Gegenstände nach WaffG

20er Magazine für Kurzwaffen dürfen hingegen erworben werden. Wenn jedoch der Erwerber bereits Besitzer eine Langwaffe heeignet für dieses kurzwaffenmagazin ist, mutiert es zu einem verbotenen Gegenstand. Interessant zB für Glock Magazine und Besutzer einer AR15-9mm für eben diese Magazine.

 

frogger

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Vorm schreien, lesen!

 

Ich habe geschrieben "für Langwaffen-Munition", nicht "für Langwaffen"!

 

Wenn es ein 20er Magazin ist für Kurzwaffen in Langwaffen-Kaliber ist es nicht verboten, so lange man keine passende Langwaffe hat!

 

Das Verbot stellt eben nicht auf das Kaliber ab, sondern nur auf die Waffe!

 

Schwierig schwierig wird es, wenn es noch keine Kurzwaffe für dieses Magazin gibt.

Die Aussage "Ich hab das Magazin, falls es irgendwann mal eine Kurzwaffe gibt", wird vor Gericht schwierig.

 

Aber wenn es Kurzwaffen gibt für dieses Magazin, kann man argumentieren "Ich will mir bald die Kurzwaffe anschaffen und hab das Magazin schon mal gekauft (weil günstig, selten, tolle Farbe)."

 

Letztendlich hat man dann immer noch sinnlos erstmal ein Staubfänger, aber (noch) keinen verbotenen.

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Dann sag doch mal, was für ein Magazin für Zentralfeuer Langwaffen Munition mit 20 Schuss gehört nicht zu den verbotenen Gegenständen?
Ich kenne keines.
Mit Cal 223 AR15 Kurzwaffen zu argumentieren, die eh verbotene Gegenstände sind,  dürfte vor Gericht scheitern.

 

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vor 13 Stunden schrieb Slickride:

Für mich hinkt die Logik. Ich darf auch eine erlaubnispflichtige Schusswaffe besitzen. Wenn ich diese einem Unberechtigtem überlasse habe ich trotzdem ein Problem. 

Der Unterschied ist, dass die / Deine "erlaubnispflichtige Schusswaffe" auch für / gegenüber Dir eine "erlaubnispflichtige Schusswaffe" ist und bei den normalen 20er/30er Magazinen diese bei Anmeldung als Altbesitz eben für den Anmelder nicht als "verbotene Magazine" gelten. Die "erlaubnispflichtige Schusswaffe" ist auch für Dich als Eigentümer eine "erlaubnispflichtige Schusswaffe" aber das (für alle anderen) "verbotene Magazin" ist für Dich (als Anmelder) eben kein "verbotenes Magazin". Anders wäre es, wenn Du jetzt über das BKA eine Ausnahmegenehmigung für den Erwerb weiterer 20er/30er Magazine beantragst und bekommst. Diese Magazine sind die auch für dich "verbotene Magazine" aber Du bekommst dann eine Erlaubnis dafür (mit diversen Einschränkungen / Vorgaben). Diese mit BKA-Ausnahmegenehmigung erworbenen Magazine dürftest Du dann nicht weiter geben. Für den Erwerber sind aber die Magazine mit Deiner BKA-Ausnahmegenehmigung und Deine Altbesitz-Magazine gleich "böse" bzw. eben "verbotene Magazine" - außer er hat ebenfalls eine BKA-Ausnahmegenehmigung zum Erwerb.

 

vor 2 Stunden schrieb Qnkel:

Aber wenn es Kurzwaffen gibt für dieses Magazin, kann man argumentieren "Ich will mir bald die Kurzwaffe anschaffen und hab das Magazin schon mal gekauft (weil günstig, selten, tolle Farbe)."

 

Letztendlich hat man dann immer noch sinnlos erstmal ein Staubfänger, aber (noch) keinen verbotenen.

Staubfänger ist relativ. Mein 33er Glock-Magazin habe ich mir gemeinsam mit einem Carbine-Kit schon vor der ersten Waffe für unsere Vereins-Glock incl. einem Reddot gekauft damit ich auch mal kurzfristig im Verein Spaß haben konnte. Ein 50er "Packerl" Munition geht dann bei einer Glock17 perfekt in 2 Magazine und da sind dann auch mal schnell 150 oder 200 Schuss raus. Damals war 9mm auch noch etwas günstiger. 😉 
PS: Eine eigene Glock habe ich aber nicht, auch kein AR mit Glock Magazinen, aber das 33er halt als Altbesitz angemeldet und damit (für mich) kein verbotener Gegenstand.

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vor 1 Stunde schrieb frosch:

Dann sag doch mal, was für ein Magazin für Zentralfeuer Langwaffen Munition mit 20 Schuss gehört nicht zu den verbotenen Gegenständen?
Ich kenne keines.

Evtl. ein 10er Magazin für .458Socom, wobei ich da beim Erwerb, egal was auf dem Magazin steht, schon lieber ein AR in .458Socom im Schrank stehen hätte. 😉 

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vor 4 Stunden schrieb frosch:

Dann sag doch mal, was für ein Magazin für Zentralfeuer Langwaffen Munition mit 20 Schuss gehört nicht zu den verbotenen Gegenständen?
Ich kenne keines.
Mit Cal 223 AR15 Kurzwaffen zu argumentieren, die eh verbotene Gegenstände sind,  dürfte vor Gericht scheitern.

 

 

Wie genannt, gibt's/gabs AK-Klone als Kurzwaffe, z.B. von Saiga.

 

Die WPB Mini Jack sollte ohne Hinterschaft auch als Kurzwaffe durchgehen.

 

Jeder, der keine Langwaffe in 7,62x39 hat, darf hier also zuschlagen:

https://egun.de/market/item_description.php?id=17940747

Bearbeitet von Qnkel
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Am 22.7.2022 um 19:38 schrieb Speedmark:

Weyland eine Frage, warum nur IPSC ?

Es gibt noch weitere Internationale Wettkämpfe die nicht der IPSC Sportordnung unterliegen und zB. auch mit AR15 Gewehren geschossen werden.

 

Vielleicht hätte ich schreiben sollen "regelmäßig", weil ich nicht ausschließen kann, daß es noch eine solche Nische gibt, die ich nicht kenne. Alle mir bekannten Anträge von Sportschützen für Neubesitz wurden für IPSC gestellt.

 

 

Am 22.7.2022 um 22:05 schrieb Speedmark:

:D nein, also ich dachte eher an National Match / DCM / Service Rifle Matches etc. oder an .30M1 Carbine Division. Läuft über den BDMP.

(...) Da wurden in der Regel überall nur 20er Bodys reingesteckt.

 

Bei welchen Wettkämpfen ist man als deutscher Sportschütze Mitglied einer internationalen Sportorganisation, bei deren Wettkämpfen außerhalb Deutschlands lange Magazine zugelassen und notwendig sind, um keinen sportlichen Nachteil zu erleiden?

Es geht nicht um das, was üblicherweise im Ausland reingesteckt wird, sondern um den sportlichen Nachteil, d.h. versaut sich der deutsche Kader seine Ergebnisse durch ansonsten unnötige Magazinwechsel.

Und desweiteren ist natürlich durch den Antragsteller die bisherige Teilnahme an diesen internationalen Matches nachzuweisen.

 

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vor 48 Minuten schrieb Gearaffe:

Cal .300BLK AR15 Kurzwaffen argumentieren, für die auch das magazin aus dem ersten Posting passt.

Ja, grundsätzlich richtig, aber:

 

Die Waffenliste stellt auf das "kleinste nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbare Kaliber" ab.

D.h. wenn das Magazin üblicherweise als .223/5.56 Magazin genutzt und beworben wird, dann wird das .223er-Halbautomaten-Zentralfeuer-Kurzwaffen-Magazin problematisch.

Aber mittlerweile gibt es ja auch dedizierte (und auch so gekennzeichnete) .300 BLK 20er Magazine. Damit hat sich das Thema Herstellerangabe dann auch wieder geklärt.

 

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Am 23.7.2022 um 11:25 schrieb Mittelalter:

Aber auch schon wieder Geil... 

Das eine WBK kein Waffenschein ist, daß bekommen die Medien nicht auf die Kette... 

Das 30 schuss ein ganzes Magazin ist, dass wissen Sie aber

 

Ist halt lupenreines framing.

Das ist kein Versehen, sondern entweder Dummheit (weil man nicht recherchieren konnte) oder Vorsatz (weil man nicht wollte).

Siehe auch der Klassiker vom AR-15 Sturmgewehr (also als Vollautomat) das in den USA jeeeeeder kaufen darf.

Bearbeitet von akuji13
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