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IGNORED

Definition "Wesentliche Änderung" im Bereich des SprengG


Stefan Klein

Empfohlene Beiträge

Leute,

 

gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Ziffer 11.11.12.1, sind wesentliche Änderungen einer Erlaubnis nach §27 SprengG gebührenpflichtig. So weit so gut. Meine Frage: Was ist eine wesentliche Änderung im Sinne des SprengG? Ich finde dazu keine Definition. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht habe ich gefunden, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte.

In meinem Fall geht es lediglich um eine Adressänderung im der §27-Erlaubnis.

Ist das überhaupt gebührenpflichtig?

 

Grüße

 

Stefan 

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vor 8 Stunden schrieb alter_Opa:

Eine geänderte Adresse bedeutet in der Regel auch eine Änderung beim Aufbewahrungsort, also beim Lager. 


Im Privaten ist es kein genehmigtes Lager.

Ich hatte bereits viele Umzüge, aber für eine Adressänderung im 27er hab ich noch nie was bezahlt.

 

Grüße

 

Stefan

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vor 28 Minuten schrieb Stefan Klein:


Im Privaten ist es kein genehmigtes Lager.

 

Was jetzt für die Frage einer wesentlichen Änderung auch nicht wichtig ist.

Man muß beim Antrag genau beschreiben, wo und wie man das Pulver aufzubewahren gedenkt, welche Löschmöglichkeiten  und Sicherungseinrichtungen vorhanden sind.

 

Bei einer Adressänderung ändern sich auf jeden Fall diese Umstände der Aufbewahrung und der Ort selbst,

das muß erneut geprüft werden, was man durchaus als eine wesentliche Änderung mit daraus entstehender Gebührenpflicht verstehen kann.

 

Gruß

Rapp

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Und wo steht das, dass die Behörde das mit einer Besichtigung vor Ort prüfen muss? Ich habe schon sieben zuständige Behörden durch und noch nie hat sich jemand die Aufbewahrung des Pulvers angeschaut. 
Ohne rechtliche Grundlage kann die Behörde auch keine Gebühren erheben.

 

Grüße

 

Stefan

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vor 47 Minuten schrieb Rapp:

Man muß beim Antrag genau beschreiben

Nein, jede Behörde macht das anders. Manche machen Vor-Ort-Besichtigungen. Meiner Behörde hat gereicht dass ich angegeben habe "den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend". Hat den Vorteil, dass ich es auch ohne die Behörde zu involvieren ändern kann. Zum Beispiel, als mein Arbeitszimmer zum Kinderzimmer wurde.

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vor 15 Stunden schrieb Stefan Klein:

Leute,

 

gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Ziffer 11.11.12.1, sind wesentliche Änderungen einer Erlaubnis nach §27 SprengG gebührenpflichtig. So weit so gut. Meine Frage: Was ist eine wesentliche Änderung im Sinne des SprengG? Ich finde dazu keine Definition. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht habe ich gefunden, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte.

In meinem Fall geht es lediglich um eine Adressänderung im der §27-Erlaubnis.

Ist das überhaupt gebührenpflichtig?

 

Grüße

 

Stefan 

 

Zu der Gebührenbemessung im Bereich des Sprengstoffrechts in NRW gibt es im Zusammenhang mit einem Erlass des IM Tabellen mit Empfehlungen bei bestimmten Verwaltungsentscheidungen (Matrix Rahmengebühren).

 

Hier ein kleiner Auszug davon: https://www.kreis-guetersloh.de/themen/ordnung/sicherheit-und-ordnung/sprengstoffangelegenheiten-fuer-den-privaten-bereich/gebuehren-sprengg-internet-uebersicht-09-2020.pdf?cid=ulg

 

Wenn überhaupt für eine Adressänderung Verwaltungsgebühren anfallen, käme nach meiner Einschätzung die Tarifstelle 11.11.39 als Auffangtatbestand in Frage.

 

Bearbeitet von JuppW
falsches Ministerium
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Am 15.5.2022 um 18:16 schrieb Stefan Klein:

Und wo steht das, dass die Behörde das mit einer Besichtigung vor Ort prüfen muss? Ich habe schon sieben zuständige Behörden durch und noch nie hat sich jemand die Aufbewahrung des Pulvers angeschaut. 
Ohne rechtliche Grundlage kann die Behörde auch keine Gebühren erheben.

 

Grüße

 

Stefan

Prüfmöglichkeit (nach pflichtgemäßem Ermessen) besteht über § 31 Abs. 2 SprengG. Wird oftmals zusammen mit Waffentresorkontrollen durchgeführt.

 

Da keine Pflichtprüfung normalerweise im öffentlichen Interesse gebührenfrei. Es gibt aber sicherlich auch hier und da diverse GebührenVO dazu.

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