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IGNORED

Dürfen Nicht-Wiederlader wiedergeladene Munition von nicht-gewerblichen Wiederladern verwenden/besitzen?


P 8X

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vor 52 Minuten schrieb Ni3mand:

vermutlich

Vermutlich... 

 

 

...ist das halt eine Aussage ohne jeden Wissenshintergrund. 

 

Öffentlich zugängliche Information lässt dagegen lässt den Schluss zu, dass es nicht wirklich interessiert. Sonst wären die Munitionshersteller da viel sensibler...  

 

 

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Schauen wir uns den §39 BeschussV mal genau an:

 

Zitat

3) Munition, die gewerbsmäßig wiedergeladen wird, muss auf der Hülse oder dem Zündhütchen sichtbar und dauerhaft mit einem Zeichen versehen werden, aus dem der Wiederlader zu erkennen ist. Bei Munition, die zur Ausfuhr bestimmt ist, muss das Zeichen des Wiederladers auf der Hülse angebracht werden. Bei einer Kennzeichnung auf der Hülse ist das Zeichen des Herstellers oder früheren Wiederladers ungültig zu machen. Wiedergeladene Munition darf nur in geschlossenen Packungen abgegeben werden, auf denen die Anschrift des Wiederladers und die Aufschrift "Wiedergeladene Munition" angebracht ist. Auf der kleinsten Verpackungseinheit wiedergeladener Patronenmunition ist außerdem die Masse und die Bezeichnung der Geschosse anzugeben. Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.

 

Zitat

Die Sätze 1 bis 5 sind auf Munition, die nicht gewerbsmäßig wiedergeladen wird, entsprechend anzuwenden, sofern der Wiederlader die Munition einem Dritten überlässt, der nicht Mitglied der jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung ist, der der Wiederlader angehört.

 

§39 der BeschussV wird häufig fehlinterpretiert im Sinne von "Man darf nur an Vereinskollegen weitergeben. Genau das steht aber nicht da. Der Zweck dieser Regelung ist auch nicht das Verhindern der Weitergabe, sondern ist stattdessen die korrekte Kennzeichung der Munition für den  Fall der Weitergabe.  Bei Weitergabe an Vereinskollegen erspart mir die BeschussV den Aufwand der Kennzeichnung,  aufgrund der unterstellten einfachen Ermittelbarkeit im Ernstfall.

 

 

Was gilt also: 

 

a) Ich darf jederzeit meine wiedergeladene Munition weitergeben, an Berechtigte im Sinne des WaffG.
b) Als Inhaber eines §27 darf die Weitergabe nur unentgeltlich im Sinne einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht. Die Komponenten(nicht die Arbeit!) darf ich mir natürlich vergüten lassen.

c) Gebe ich an einen Vereinskollegen weiter, so muss ich nicht Kennzeichnen und darf auch Quasi "eine Hand voll"  ohne Verpackung übergeben.

d) Gebe ich an einen Erwerbsberechtigten weiter, der nicht Mitglied meines Vereines ist so muss ich folgende Kennzeichnungen vornehmen:

     1.)  Ggf. Zeichen des Herstellers ungültig machen, eigenes Zeichen anbringen Aber: Da sinngemäße/entsprechende Anwendung verlangt wird und nichtgewerbliche Wiederlader aber per Definition kein Zeichen haben, dürfte das obsolet sein und wird durch 2. abgefangen. Das ist das   einzige was ggf Interpretationsspielraum hat. Aber ein Zeichen, das ich nicht habe, kann ich auch nicht anbringen. 

     2.)  Die Munition muss in einer geschlossenen Verpackung abgegeben werden auf der meine Anschrift, Masse und Bezeichung der Geschosse und der Hinweis: "Wiedergeladene Munition" vermerkt ist. Ich kann natürlich auch einfach meine kompletten Ladedaten draufschreiben und Hinweise im Sinne des             §39 Abs 1 ( Stahlschrot, Magnum, +P etc etc) 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

Bearbeitet von ASE
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vor 6 Stunden schrieb callahan44er:

Damit ist alles gesagt!

Nein - denn offenbar hat niemand die Frage des TS gelesen/verstanden.

Der ist nämlich wohl kein Wiederlader, würde nur gern wiedergeladene Munition nutzen/besitzen.

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vor 15 Stunden schrieb Schwertmaid:

Die Lebenserfahrung sagt: So lange alles gut geht, ist es erlaubt; Wenn was schief geht, ist es verboten.

Oder mit anderen Worten: Wo kein Kläger, da kein Richter.

 

Genau deshalb wüßte ich lieber vorher etwas Genaues. Für den Fall der Fälle.

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Die Antwort hast du doch jetzt. Der Wiederlader darf die für einen Dritten wiedergeladene Munition an diesen abgeben und wenn der Dritte erwerbsberechtigt ist, dann kann er sie auch mit nach Hause nehmen.

 

Bezüglich Haftung - ich gebe wiedergeladene Munition sowieso nur in besonderen Fällen an sehr gute Freunde ab - mache ich es so, dass ich beim BA vor Weitergabe eine Gasdruckmessung durchführen und mir diese auch bezahlen lasse. Das sage ich dem Kollegen natürlich vorher, damit er sich überlegen kann, ob ihm das die Sache wert ist. Ist mir einfach lieber so - dann bin ich safe.

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vor 11 Stunden schrieb ASE:

Ggf. Zeichen des Herstellers ungültig machen, eigenes Zeichen anbringen

 

Mal blöde gefragt: Wie funktioniert das denn, und macht das irgendwer ökonomisch tragfähig. Meine MPX kriegt Wettbewerbsfutter von einem kommerziellen Wiederlader hier in Amerika, und da sind die Hülsen halt was sie sind, mit den Originalstempeln des ursprünglichen Herstellers. Wie sollte man das den praktikabel ungültig machen und abändern? Reicht da eine Farbmarkierung oder dergleichen, oder muss man in diesem Fall in Deutschland wirklich irgendwie neu stempeln?

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vor 25 Minuten schrieb Proud NRA Member:

und macht das irgendwer ökonomisch tragfähig.

Natürlich nicht.

Meine Frage zielte ja gerade auf nicht-gewerblich geladene Wiederladermunition von Schützenkollegen ab.

Also durchaus unter Ersatz für die Aufwendungen für das Material, aber ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Die Zeit bleibt da immer irgendwo auf der Strecke; immaterielle Ausgleiche aller Art nicht gerechnet. Wie auch ..

Das ist ein weites Feld; z.B. macht es dem einen Freude, was ein anderer so nicht kann, warum auch immer.

Gewerbliche Wiederlader gibt es in Deutschland natürlich auch.

Aber das ist wieder ein anderes Thema.

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vor 13 Minuten schrieb P 8X:

Meine Frage zielte ja gerade auf nicht-gewerblich geladene Wiederladermunition von Schützenkollegen ab.

 

Verstehe ich schon, und meine Frage war etwas off-topic, würde ich aber trotzdem interessieren: Sind diese Regeln effektiv ein Verbot kommerzieller Wiederlader, oder, wenn nicht, wie machen die das? Müssen die wirklich überstempeln? (In meinen Gefilden kriege ich die kommerziell wiedergeladene Munition halt in Platiktüten zu 500 abgepackt, auf denen draufsteht, was drin ist.)

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 4 Stunden schrieb Clayshooter:

Gasdruckmessung

das sind dann 5 Gute und Nummer 6 is die mit der Doppelladung. 

das wiederum kann aber genauso auch in der Fabrik passieren. (und ist es ja auch schon oft genug) 

der Unterschied ist nur, dass ein großer Hersteller besser Versichert ist. 

 

also nicht falsch Verstehen, ich lade auch für jmd anderen weil das Kaliber halt recht teuer ist und wir noch n bisschen mehr Genauigkeit raus holen wollen. 

kann man machen, Risiko bleibt trotzdem. 

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vor 4 Stunden schrieb Clayshooter:

Bezüglich Haftung - ich gebe wiedergeladene Munition sowieso nur in besonderen Fällen an sehr gute Freunde ab - mache ich es so, dass ich beim BA vor Weitergabe eine Gasdruckmessung durchführen

Klar... Wie das halt so üblich ist.... :crazy:

Ich empfehle eine 100% Prüfung 

 

vor 3 Stunden schrieb P 8X:

immaterielle Ausgleiche aller Art nicht gerechnet.

Wenn ich nochmal Klugscheißen darf: die Ausgleiche aller Art sind auch nicht erlaubt, wenn es sich um einen 27er handelt. 

 

Ansonsten halte ich das Thema hier für ausreichend gewürdigt... Es kommen ja langsam die skurrilen Beiträge... 

Bearbeitet von Mittelalter
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vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Reicht da eine Farbmarkierung oder dergleichen, oder muss man in diesem Fall in Deutschland wirklich irgendwie neu stempeln?

Dank der freundlichen Neuregelung vor ein paar Jahren ist das gewerbliche Wiederladen in D praktisch tot. Die alten haben alle aufgegeben. 

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vor 18 Minuten schrieb erstezw:

Dank der freundlichen Neuregelung vor ein paar Jahren ist das gewerbliche Wiederladen in D praktisch tot. Die alten haben alle aufgegeben. 

 

Ich wollte es ursprünglich mal anfangen. War alles schon startklar. Dann kam die Neuregelung und da habe ich es dann sein lassen.

 

Die anderen gewerblichen Wiederlader in der Umgebung FFM haben ebenfalls das Handtuch geworfen. 

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vor 6 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

Verstehe ich schon, und meine Frage war etwas off-topic, würde ich aber trotzdem interessieren: Sind diese Regeln effektiv ein Verbot kommerzieller Wiederlader, oder, wenn nicht, wie machen die das? Müssen die wirklich überstempeln? (In meinen Gefilden kriege ich die kommerziell wiedergeladene Munition halt in Platiktüten zu 500 abgepackt, auf denen draufsteht, was drin ist.)

Bei meinem Lehrgang hatte der Betreiber, auch gewerblicher Wiederlader, besonder Setzstempel die den Zündhütchenrand prägten. Das liegt aber schon Jahrzehnte zurück und muss heute nicht mehr üblich sein.

 

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vor 6 Stunden schrieb Proud NRA Member:

 

Verstehe ich schon, und meine Frage war etwas off-topic, würde ich aber trotzdem interessieren: Sind diese Regeln effektiv ein Verbot kommerzieller Wiederlader, oder, wenn nicht, wie machen die das? Müssen die wirklich überstempeln? (In meinen Gefilden kriege ich die kommerziell wiedergeladene Munition halt in Platiktüten zu 500 abgepackt, auf denen draufsteht, was drin ist.)

Und da die USA halt nicht dem deutschen Reecht unterliegen, ist der Beitrag sinnfrei.........

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vor 12 Stunden schrieb Joseg:

Bei meinem Lehrgang hatte der Betreiber, auch gewerblicher Wiederlader, besonder Setzstempel die den Zündhütchenrand prägten. Das liegt aber schon Jahrzehnte zurück und muss heute nicht mehr üblich sein.

So jetzt bitte nicht über mich wieder herfallen wenn ich schreibe was für einen Aufwand der einzigste gewerbliche Wiederlader im Kreis Heidenheim betreiben musste, mittlerweile gibt es keinen mehr bei uns im Kreis.

Er musste auf jeder Verpackung einen ein Etikett anbringen welche die Ladedaten und seine Adresse enthielt, außerdem wurde von ihm verlangt das er auf jedem Patronenboden eine farbliche Markierung anbringt und einen Firmenstempel auch noch aufstempelt.

Ich habe noch ein paar Exemplare, wenn ich diese finde kann ich sie ablichten und einstellen für diejenigen welche es nicht glauben können.

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vor 55 Minuten schrieb Colt S.:

So jetzt bitte nicht über mich wieder herfallen wenn ich schreibe was für einen Aufwand der einzigste gewerbliche Wiederlader im Kreis Heidenheim betreiben musste

Er musste auf jeder Verpackung einen ein Etikett anbringen welche die Ladedaten und seine Adresse enthielt, außerdem wurde von ihm verlangt das er auf jedem Patronenboden eine farbliche Markierung anbringt und einen Firmenstempel auch noch aufstempelt.

 

Nein.

 

Er musste die gesetzlichen Vorschriften erfüllen.

 

Wie krass ist dass denn bitte?

 

Ich verstehe das Landratsamt mit jedem Beitrag mehr und mehr.

Und das mit dem "ehrenamtlich Sachkunde unterrichten" immer weniger.

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vor 23 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Verstehe ich schon, und meine Frage war etwas off-topic, würde ich aber trotzdem interessieren: Sind diese Regeln effektiv ein Verbot kommerzieller Wiederlader, oder, wenn nicht, wie machen die das? Müssen die wirklich überstempeln?

Ich würde dir gerne darauf antworten, kann es aber (noch) nicht. Bin selbst erst gut 2,5 Jahre dabei, und ich habe durch die Antworten der anderen Foristen festgestellt, daß sich in Deutschland für professionelle Wiederlader vor einigen Jahren Grundlegendes geändert haben muß .. wie so oft anscheinend mit Verschärfungen und Einschränkungen einhergehend.

 

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vor 9 Stunden schrieb Colt S.:

Er musste auf jeder Verpackung einen ein Etikett anbringen welche die Ladedaten und seine Adresse enthielt, außerdem wurde von ihm verlangt das er auf jedem Patronenboden eine farbliche Markierung anbringt und einen Firmenstempel auch noch aufstempelt.

 

Nicht nur das.

 

Jedes wiedergeladene Los muß zum BA zur Gasdruckmessung. Solange alle Komponenten dem einen und gleichen Los unterliegen ist das ja soweit kein Problem. 

 

Aber: neues Los ZH -> Zur Messung,

neues Los Pulver -> Zur Messung,

andere Geschosse -> Zur Messung,

andere Hülsen -> Zur Messung,

Ladedaten geändert -> Zur Messung

usw....

 

Für einen Großhersteller wie z.B. RUAG Ammotec vermag das kein Problem darstellen, da geht es um andere Stückzahlen, da kann ein Los durchaus einige Millionen Stück darstellen.

 

Der kleine gewerbliche Wiederlader jedoch, der im Auftrag vielleicht mal einige Tausend herstellt, der hat da einen sehr großen Aufwand. Das rechnet sich einfach nicht mehr. 

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Gewinnerzielungsabsicht: Der Begriff findet im Privat- und im Steuerrecht Verwendung. Er hat Bedeutung für die Kaufmannseigenschaft im deutschen Handelsrecht, den Gewerbebegriff und für die Besteuerung von Einkünften.

 

Auch wenn damit der Begriff der "Gewinnerzielungsabsicht" im Waffenrecht/Sprengstoffrecht wohl eigentlich nichts zu suchen hat, wird er hier eben als Vehikel genutzt, um es den Beteiligten einfacher zu machen und den Entfall einer Kennzeichnungspflicht zu regeln. Die in diesem Thread angestellten Überlegungen, was dabei als Rechnungsposten eingehen kann / darf / könnte /  nicht darf sind laienhaft und tragen dem Begriff wohl nicht richtig Rechnung.

Als Stichworte seien nur exemplarisch genannt:

Herbeischaffungskosten, Absetzung für Abnutzung, Reparatur der Werkzeuge, Raumkosten, Lagerkosten, Verpackungskosten, Kosten für den Post und Fernmeldeverkehr, Reinigungs- und Pflegemittel, etc.

 

Am schnellsten wird die Problematik (und die ausser in Einzelfällen de facto für eine Anwendung der Beschussrechtsregel zum Kennzeichnungspflichtentfall völlig fehlende Praktikabilität der Formulierung) vielleicht erkennbar, wenn man sich nach der aktuell bekannten Preisentwicklung bei den Komponenten die Frage vorlegt, ob das Verbot der Erzielung eines Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen an den ursprünglichen Einstandspreisen oder den aktuellen Wiederbeschaffungskosten anknüpfen soll.

Bearbeitet von webnotar
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vor 21 Minuten schrieb webnotar:

vielleicht erkennbar, wenn man sich nach der aktuell bekannten Preisentwicklung bei den Komponenten die Frage vorlegt, ob das Verbot der Erzielung eines Überschusses der Ausgaben über die Einnahmen an den ursprünglichen Einstandspreisen oder den aktuellen Wiederbeschaffungskosten anknüpfen soll.

Wir kaufen Material für einen Auftrag, bearbeiten dieses in der Werkstatt, dann kommt es zum verzinken und evtl noch zum pulverbeschichten, dann wird es beim Kunden montiert. Sind also locker 4-6 Wochen zwischen Einkauf und Einbau. 

Könnte ich dem Finanzamt verklickern, dass ich kalkulatorisch die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung annehmen muss, dann könnte ich aktuell die meisten Aufträge als Verlust verbuchen und könnte mir jede Menge Steuern sparen.... 

 

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