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IGNORED

Gelbe WBK / 2 waffen pro Halbjahr / 1 verkaufen?


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Minuten schrieb pulvernase:

Die sich am Horizont abzeichnende Eintragung auf vielen Ignorelisten hier im Forum. Es gibt für alles einen Ort und eine Zeit - und der Ort ist nicht das gesamte Forum.

 

Fein dann brauch diese mir auch keine weiteren Fragen stellen wenn´s so aussieht.

Danke das du wenigstens den A....h in der Hose hast mich darüber zu informieren was das zu bedeuten hat.

Bearbeitet von Colt S.
Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb pulvernase:

Wenn nicht, dann wartet man bis der älteste Erwerb 6 Monate und einen Tag her ist.

Wobei es rechtlich IMO besser ist, 8(!) Monate zu warten.

 

Begründung ergibt sich aus dem §188(2) BGB: Als Beispiel: Waffe gekauft am 01.01. Die 6 Monate beginnen dann am 01.02. zu zählen und der Fristablauf ist dann am 01.08.

 

Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

 

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Shiva:

Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

 

Das's ja mal 'ne steile These! :D

 

"Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden."

 

=> Wo steht da was von einer "Frist"?! Weshalb glaubst du, ist der §188 hier einschlägig?

 

Sonst hätte man vielleicht wie folgt formuliert:

 

"Nach Erwerb einer Schusswaffe darf bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten nur eine weitere Waffe erworben werden."

 

Aber selbst, wenn das gelten würde, dann lese ich den § so, dass die Frist am 31.07. enden würde (nicht am 01.08.) - da kann ich mich aber irren. Aber wiederum, selbst, wenn der Fristablauf der 01.08. wäre, dann dürfe ich am 02.08. wieder einkaufen gehen, nicht am 01.09., die Wartezeit von acht Monaten erscheint mir also in allen Punkten etwas weit hergeholt.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Sgt.Tackleberry:

=> Wo steht da was von einer "Frist"?! Weshalb glaubst du, ist der §188 hier einschlägig?

Die Frist ergibt sich aus dem Kontext. "Zahlbar in 30 Tagen" ist eine Frist. "Kündigung muss x Monate vor y" erfolgen ist ebenfalls eine Frist. Willst Du ernsthaft behaupten, die sechs Monate sind keine Frist. :)

Die Anwendbarkeit nennt sich Analogieschluss, weil Fristen nirgendwo sonst definiert werden.

Geschrieben (bearbeitet)

mein letzter Erwerb war am 24.01.2022 . Die beiden davor waren 12.10.2021 und 06.07.2021. Laut meinem Verständnis hätte ich am 07.01.2022 wieder erwerben dürfen, ich war also 2 wochen zu spät. mea culpa.............und ich hätte ab dem 13.04.2022 wieder eine kaufen dürfen ( warum hab ich das nicht?????)

Meine Rechnung wurde mir auf Nachfrage vom SB genau so bestätigt. Mag aber andere SB geben die das anders sehen würden.

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb Sgt.Tackleberry:

 

Ja. :) Es wird von einem Zeitraum gesprochen, nicht von einer Frist.

 

Ich zitiere mal das Gesetz:

Zitat

Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum [...] bestimmt ist ...

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb Fyodor:

Was die Fristen angeht: meines Wissens ist es in ganz BW gleich geregelt, nämlich dass der Erwerb der ersten Waffe eine Frist von sechs Monaten in Gang setzt, und innerhalb dieser Frist darf dann maximal eine weitere Waffe erworben werden. Nach Ablauf der Frist dürfen dann wieder zwei Waffen erworben werden. Wenn Du also die zweite Waffe fünf Monate und dreißig Tage nach der ersten erwirbst, kannst Du gleich am nächsten Tag wieder zwei Waffen erwerben, weil für die zweite Waffe keine gesonderte Frist läuft.

 

Obacht, damit bin ich in BW mal angeeckt, wurde dann aber nach Diskussion über die unterschiedlichen Rechtsaufassungen mit einer Sondergenehmigung abgefangen.  Das mit der In-Gang-Setzung der Frist kommt aus der Verwaltungsvorschrift und ist mehr als missverständlich: Manch einer schließt daraus, unter anderem eine der früher für mich zuständigen Behörden(🤪) das es für jeden individuelle statische 6-Monatsfristen beginnend mit dem ersten Erwerb einer Schusswaffe gäbe, die dann für den Rest des Schützenlebens in Stein gemeißelt sind.("...erstmalig in Gang gesetzt.") Das ist aber falsch und nicht durch das Gesetz begründbar. Wieder andere gehen von Jahres-Halbjahren aus, was pragmatisch wäre, aber auch wieder nicht richtig..

 

 

@pasiwd

Die korrekte Art, am Buchstaben des Gesetzes, " Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden." 2/6 zu berechnen ist ein dynamisches Verfahren: 

 

 Prüfschema: Wenn du morgen eine Waffe kaufen möchtest, gehe taggenau 6 Monate zurück. Liegt in diesem Zeitraum einschließlich des ersten und letzten Tages maximal 1 Waffenkauf vor, hast du grünes Licht.

Bei jedem Waffenkauf  entsprechend neu berechnen.

 

 

 Verkauf einer Waffe wird nicht gegengerechnet. Auch wenn der GG damit eigentlich eine Hort-Bremse einbauen, also eigentlich eher den Zuwachs des Bestandes regulieren, lies verlangsamen, wollte ist die gewählte die Formulierung eindeutig  un bezieht sich nur auf den Erwerbsvorgang:     ".nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden"  Ist blöd, besonders seit der Deckelung der Gelben praktisch sinnlos, aber ist so.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Shiva:

Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

 

Das BGB. Das ist lustig 🙂 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Shiva:

Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

 

Kann auch sein, dass du die Fristenregelungen im BGB nicht verstehst.

 

Deine 8-Monatsrechnung ist der Knaller :D

Geschrieben
Gerade eben schrieb P22:

Kann auch sein, dass du die Fristenregelungen im BGB nicht verstehst

Dann erklär es. :)

Ich kenne den 188iger aus persönlicher Erfahrung. Ein Vermieter wollte mir die Geschäftsräume kündigen, hat am letzten Tag der vermeintlichen Frist ein Kündigungsschreiben in den Briefkasten gelegt und ich konnte mich über den §188 wehren.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb ASE:

Auch wenn der GG damit eigentlich eine Hort-Bremse einbauen, also eigentlich eher den Zuwachs des Bestandes regulieren, lies verlangsamen, wollte ist die gewählte die Formulierung eindeutig  un bezieht sich nur auf den Erwerbsvorgang [...] Ist blöd, besonders seit der Deckelung der Gelben praktisch sinnlos, aber ist so.

 

Aber wohl doch ein Argument, von dem "in der Regel" abzuweichen, wenn ein triftiger Grund für die Veräußerung vorlag und der auch noch irgendwie mit dem beabsichtigten Neuerwerb zu tun hat. 

Geschrieben (bearbeitet)

Egal, wie man den §188 BGB auslegt (und schon gar nicht so, wie @Shiva), kommt man nie auf 8 Monate.

 

Der §188 regelt nur mit dem 187, ob es eine Ereignis- oder Verlaufsfrist ist und ob es nach Tagen oder Zeitraum bemessen ist.

 

Eintrag einer Waffe interpretiere ich als Ereignisfrist (Tag der Eintragung wird nicht mitgerechnet) und ab dann 6 Monate = Kalendertag im 6. Monat danach!

12.2. eingetragen,

12.8. Ablauf der Frist,

13.8. nächster Erwerb möglich.

 

(Wenn man denn die 2/6 als Frist nach BGB ansieht).

 

Hier nochmal erklärt:

https://www.lecturio.de/magazin/fristen-richtig-berechnet/

 

 

Bearbeitet von Qnkel
Schreibfehler
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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Qnkel:

Das ist nett das Du mich wiederlegen willst und dabei übersiehst, dass es auf der Seite ein Beispiel gibt, welches mich bestätigt:

 

Zitat

Zugang am Donnerstag den 31.07.2020 um 16:04 Uhr [...] endet sie mit Ablauf des 01.09.2020

Frist beträgt 1 Monat und ist am ersten Tag des dritten Monats zu Ende. Auf der von Dir gebrachten Webseite läuft die Frist im dritten Kalendermonat ab. Das ist jetzt nicht so schlimm, weil im Beispiel der Stichtag auf den 31. gelegt wurde. Aber auch wenn der Einwurfzeitpunkt der 01.07. gewesen wäre, wäre der Fristablauf der 01.09.

 

Die Erklärung ist ganz banal: die Frist, der Zeitraum, muss immer 6 Monate umfassen. Und zwar vollständige Kalendermonate, vom 1. Tag eines Kalendermonats bis zum letzten Tag des 6. Kalendermonats. Das bedeutet das der Monat vor der Frist komplett nicht zählt und erst im Nachfolgemonat, dem achten Monat, gekauft werden darf.

 

Zum Beispiel Deiner Webseite: Je nach Art der Kündigung hat der Arbeitnehmer im Beispiel sogar noch einen weiteren, quasi einen vierten Monat Zeit. Der Einwurfzeitpunkt ist der "31.07. 16:04". Also einem Freitag, außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit. Vor Gericht würde ich damit argumentieren, dass so spät keiner mehr einen Brief erwartet. Bei Arbeitnehmern wird es etwas schwierig, aber bei Unternehmen ist der Brief zweifelsfrei erst im August zugegangen. Und zwar am Montag bei Beginn der der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit um 08:00 Uhr.

 

 

Geschrieben
vor 28 Minuten schrieb Qnkel:

Wo bestätigt dich, das Beispiel? Das Beispiel geht ja gerade nicht vom Kalendermonat sondern Monat aus.

Inhalt Deines Beispiels: Frist ein Monat. Fristbeginn 31.07. Fristablauf nach dem 01.09. --> im dritten Kalendermonat. Das Wort Kalendermonat kommt von mir, ist zur Verständlichmachung gedacht gewesen. :)

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb Qnkel:

Ich geb auf...

2/6 und wie das zu sehen ist wurde hier im Board schon in epischer Breite diskutiert. Die Masse sieht es so wie du und ich, einige anders. Die meisten Behörden sehen das so wie du und ich, andere wieder anders. Irgendwann ist es des Diskutierens zuviel . Zumal ja hier meist keiner weiß, zu welcher "Glaubensfraktion " die eigene Behörde zählt..........sonst würden die TE ja nicht fragen.

 

Und dann kommt noch on top die Formulierung " dürfen i.d.R. nicht mehr als 2....." obendrauf. Das sieht auch die eine oder andere Bhörde anders als andere. Auch ob ein Verkauf einer Waffe Ausirkung auf den Erwerb einer neuen hat. Kann man alles mit der eigenen Behörde im Vorfeld absprechen, manchmal gehts, manchmal nicht. Ein Recht auf solche Regelungen hat man allerdings nicht

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Shiva:

Das ist nett das Du mich wiederlegen willst und dabei übersiehst, dass es auf der Seite ein Beispiel gibt, welches mich bestätigt:

 

Frist beträgt 1 Monat und ist am ersten Tag des dritten Monats zu Ende. Auf der von Dir gebrachten Webseite läuft die Frist im dritten Kalendermonat ab. Das ist jetzt nicht so schlimm, weil im Beispiel der Stichtag auf den 31. gelegt wurde. Aber auch wenn der Einwurfzeitpunkt der 01.07. gewesen wäre, wäre der Fristablauf der 01.09.

 

Ich glaube, du hast dich hier etwas verrannt. ;) Es wird klar gesagt, dass der 31.08. der Fristablauf wäre, dieser aber nicht gilt, weil er auf einen Sonntag fiel. Daher der 01.09., nix mit "Folgemonat".

 

Darüber hinaus gibt es ein Schaubild, das es nochmal klarer macht - spätestens hier sollte es klar werden, dass es - auch bei einer nach Monaten berechneten Frist - eben nicht egal ist, ob der Fristbeginn der 31.07. oder der 01.07. war:

 

image.png.8b2678980a52062f2597b860996d218f.png

 

Geschrieben
Am 27.4.2022 um 16:12 schrieb Shiva:

Das hier im Forum und von irgendwelchen Ämtern immer von 6 Monaten und einem Tag gesprochen wird, kommt nicht aus dem Gesetz, sondern liegt daran das viele Leute den §188 BGB nicht kennen.

 

Meines Erachtens ist das BGB im Waffenrecht zur Fristenberechnung nur dann anwendbar, wenn letzteres dazu keine eigenständigen Regelungen aufweist. Die Formulierung zum Erwerbsstreckungsgebot "innerhalb von sechs Monaten..." inclusive dazu vorhandener Ausführungen in der WaffVwV lässt keinen Raum für die Anwendung des BGB und kann wohl als abschließend betrachtet werden.

Gemäß § 32 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz kann einem Betroffenen aber auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Absatz 5 der genannten Vorschrift erklärt die Wiedereinsetzung für unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Dies ist z.B. bei § 10 Abs. 1 WaffG nicht der Fall, weshalb ein Antrag auf Verlängerung einer Erwerbserlaubnis als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewertet werden und zulässig sein kann.

Gruß SBine

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Sachbearbeiter:

Meines Erachtens ist das BGB im Waffenrecht zur Fristenberechnung nur dann anwendbar, wenn letzteres dazu keine eigenständigen Regelungen aufweist. Die Formulierung zum Erwerbsstreckungsgebot "innerhalb von sechs Monaten..." inclusive dazu vorhandener Ausführungen in der WaffVwV lässt keinen Raum für die Anwendung des BGB und kann wohl als abschließend betrachtet werden.

 

Wenn § 188 BGB nicht angewendet werden kann, welche Definition von "Monat" wird dann angewendet? Da gibts schließlich diverse mögliche Definitionen...

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