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IGNORED

Innenministerin Faeser kündigt Verschärfung des Waffenrechts an


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Geschrieben (bearbeitet)

Wenn der VDB gegen diesen Entwurf bzw. dieses Gesetz mit rechtlichen Mitteln vorgehen möchte, begrüße ich das sehr und würde auch eine deutlich über den Fördermitglieds-Jahresbeitrag gehende Summe dafür spenden.

Bearbeitet von msk
Geschrieben
34 minutes ago, steven said:

Hallo

 

auch nach mehrmaligem Lesens kann ich immer noch kein Verbot von bisher erlaubten Springmessern herauslesen.

Wer kann mich aufklären?

 

Steven

1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
-
höchstens 8,5 cm lang ist und
-
nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

 

Der fett gedruckte Teil wurde durch die Änderung angefügt. Früher waren diese Springmesser vom Verbot ausgenommen. Jetzt sind sie nur dann ausgenommen, wenn man ein berechtigtes Interesse hat.

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Geschrieben
vor 25 Minuten schrieb msk:

Wenn der VDB gegen diesen Entwurf bzw. dieses Gesetz mit rechtlichen Mitteln vorgehen möchte, begrüße ich das sehr und würde auch eine deutlich über den Fördermitglieds-Jahresbeitrag gehende Summe dafür spenden.

ich ebenfalls

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb JoergS:

wenn man ein berechtigtes Interesse hat.

Hallo JoergS

 

ok, danke. Soweit war ich noch nicht.

Also, sind die per Order de Mufti verboten für Leute, die kein "berechtigtes Interesse" besitzen.

Ich habe sogar zwei Interessen:

einmal habe ich die teuer bezahlt.

Und dann finde ich die Mechanik faszinierend.

Reicht das?

 

Steven

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb JoergS:

 soweit ein berechtigtes Interesse besteht,

Hallo JoergS

 

und kann man einen Gegenstand einfach mal so verbieten, ohne zu sagen:

Ab heute ist der Gegenstand (irgendwas einsetzen) verboten?

 

Steven

Geschrieben

 

4 minutes ago, steven said:

 

Ich habe sogar zwei Interessen:

einmal habe ich die teuer bezahlt.

Und dann finde ich die Mechanik faszinierend.

Reicht das?

 

Steven


Das reicht, aber nur wenn Du „I love Nancy“ auf die Klinge laserst.

Geschrieben
Gerade eben schrieb JoergS:

 


Das reicht, aber nur wenn Du „I love Nancy“ auf die Klinge laserst.

Hallo JoergS

 

ich liebe Nancy!!!!!

Ein kleiner Wink und meine Scheidung läuft!!!!

 

Steven

 

P.S. obwohl dicke Blondinen noch nie mein Beuteschema waren.

Geschrieben
4 minutes ago, steven said:

Hallo JoergS

 

und kann man einen Gegenstand einfach mal so verbieten, ohne zu sagen:

Ab heute ist der Gegenstand (irgendwas einsetzen) verboten?

 

Steven

In der Anlage 2 findet sich die Liste der verbotenen Gegenstände. Diese Liste wurde jetzt geändert.

 

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb JoergS:

In der Anlage 2 findet sich die Liste der verbotenen Gegenstände. Diese Liste wurde jetzt geändert.

Hallo JoergS

 

ist aber eine merkwürdige Liste.

Wenn in die List aufgenommen wird:

Teeservice, Edelstahlschüsseln und Fritteusen. 

Muss ich die dann alle entschädigungslos vernichten?

Oder, wenn morgen ein Gesetz erlassen wird, dass Autos mit 2 Liter Hubraum zu den verbotenen Gegenständen gehören. Muss ich mein Auto entschädigungslos verschrotten?

 

Steven

 

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Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb steven:

Muss ich die dann alle entschädigungslos vernichten?

Versuchen eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu bekommen, falls dies überhaupt so möglich ist.  

Geschrieben
vor 3 Minuten schrieb Gruger:

Du kannst es auch verkaufen.

Hallo Gruger

 

richtig

an eine Berechtigten.

Da es davon eine Menge gibt, wird der Preis auch durch die decke gehen.

 

Steven

Geschrieben
Gerade eben schrieb mühli:

Versuchen eine entsprechende Ausnahmebewilligung zu bekommen, falls dies überhaupt so möglich ist.  

Hallo mühli

 

würde ich tun.

Aber ich sehe nirgends einen Verweis, wo ich diese Ausnahmegenehmigung bekomme.

Es wird doch keine Enteignung sein durch die Hintertür sein?

 

Steven

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb JoergS:

soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

 

Daher sind meine guten Hubertus Springer heute per Post nach AT ausgereist.

 

Besser so.

 

 

Geschrieben
vor 30 Minuten schrieb steven:

Ausnahmegenehmigung

 

Wie schon in einem Video erklärt wurde, wollte man das genau verhindern, dass das BKA jetzt mit Anträgen geflutet wird. Man munkelt, dies beruht auf einer Absprache zwischen BKA und BMI. Aber man kann das BKA ja freundlich mit Anfragen fluten… nur eines darf man dabei nicht vergessen: auch das wird als zusätzliche waffenrechtliche Erlaubnis gewertet und man alle drei Jahre durch die Datenbanken gejagt zu kostengünstigen 50€…

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Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb JoergS:

soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt;

Damit hat man auch gleich einen neuen Waffenstatus geschaffen.

Nach "Verboten", "Führverbot"  und "ab 18 und Führverbot" gibt es jetzt den leicht verständlichen Status "Verboten je nach Tageszeit und Zustand des Besitzers".

 

Auch "zugriffsbereit" ist jetzt zweideutig geworden:

Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 13:
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;

 

Mit einem Multitool im Gürteletui dürfte man damit, je nach Modell, sogar auf der sicheren Seite sein:

  1. Handgriff: Druckknopf öffnen
  2. Handgriff: Tool herausziehen
  3. Handgriff: Tool aufklappen
  4. Handgriff: Messer herausklappen

Oder ist damit die Erreichbarkeit des Messers/Tools an sich gemeint?

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb Andor:

Damit hat man auch gleich einen neuen Waffenstatus geschaffen.

 

[...]

Oder ist damit die Erreichbarkeit des Messers/Tools an sich gemeint?

 

Da kommt vor Gericht der Würfel zum Einsatz.

 

Alternativ auch eine Münze. 

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Ulrich Eichstädt:

Hätten alle die, die jetzt mit Stimmenentzug für die FDP drohen, sie beim letzten Mal auch gewählt, hätten sie vermutlich besser abgeschnitten.

Wer ist "sie"? Die FDP oder die, die jetzt die FDP nicht mehr wählen möchten?

 

Die FDP hätte sicher besser abgeschnitten, mit mehr Wählerstimmen für sie. Dass LWB und rechtschaffene Messernutzer besser abgeschnitten hätten, halte ich für zweifelhaft. Es ist gar nicht so lange her, dass die FDP bei Bundestagswahlen ein zweistelliges %-Ergebnis hatte. Genutzt hatte selbst dieses gute Wahlergebnis für die FDP den LWB nicht. Warum hätten dann in dieser Legislaturperiode Bruchteile eines Prozents mehr an Wählerstimmen für die FDP einen Unterschied für LWB und gesetzestreue Messernutzer gemacht haben sollen? :confused:

 

Von 91 Abgeordneten der FDP haben

  • 81 (89,0 %) mit "ja",
  • 5 ( 5,5 %) mit "nein",
  • 3 ( 3,3 %) mit Enthaltung und
  • 2 ( 2,2 %) nicht abgestimmt

Selbst bei der AfD haben nur 78,9 % ihrer Fraktion gegen die Verschärfung gestimmt. Die relative, aktive Zustimmung bei den FDP-Abgeordneten war sogar größer als die relative, aktive Ablehnung in der AfD-Fraktion.

 

Dein

Mausebaer

 

Geschrieben (bearbeitet)
7 hours ago, Andor said:

Damit hat man auch gleich einen neuen Waffenstatus geschaffen.

Nach "Verboten", "Führverbot"  und "ab 18 und Führverbot" gibt es jetzt den leicht verständlichen Status "Verboten je nach Tageszeit und Zustand des Besitzers".

 

In der Tat ist das KEIN neuer Waffenstatus, denn solche Sachverhalte gab es auch schon früher. Faustmesser zum Beispiel sind für Jäger und Kürschner erlaubt, wenn sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit benötigt werden. Streng genommen bedeutet das: Immer, wenn ein solcher Jäger oder Kürschner das Faustmesser NICHT gerade benötigt - zum Beispiel weil er in der Badewanne sitzt - begeht er eine Straftat, denn der Umgang mit dem Faustmesser umfasst auch den bloßen Besitz des verbotenen Faustmessers (§1 Abs. 3 WaffG). 

Da dies natürlich völlig idiotisch ist und dem Sinn der Ausnahme zuwiderlaufen würde wird dies in der Praxis natürlich anders gehandhabt. Findet man bei einem Jäger oder Kürschner - etwa im Rahmen einer Hausdurchsuchung - ein Faustmesser im zertifizierten Waffentresor, dann wird rein gar nichts passieren. Denn natürlich muss der Jäger oder Kürschner ein Faustmesser, das er gelegentlich benötigt, besitzen. Er muss es nur vorschriftsmäßig aufbewahren (AwaffV §13 Abs. 1). 

Bei den Springmessern ist es nun dasselbe. Wer ein berechtigtes Interesse hat, ein solches Springmesser zu verwenden, der darf es besitzen. Wenn zum Beispiel klar ist, dass ich mich in der Zukunft einer Hand-Operation unterziehen muss, die mich für einige Zeit daran hindert, mit beiden Händen zu arbeiten, dann darf ich mein Springmesser behalten. Bis zum Eintritt dieser OP und immer dann, wenn ich das Messer nicht (einhändig) benutze, muss es aber im Waffentresor liegen. Ein WBK-Besitzer hat natürlich so einen Tresor. Ein "Normalo" eher nicht, es kommt also eine heftige Investition auf ihn zu.

Sehr problematisch ist das in keiner Weise ausreichend definierte "berechtigtes Interesse". Ich gehe mal davon aus, dass Messerhändler IMMER ein berechtigtes Interesse am Besitz eines Springmessers haben, weil sie solche Messer ja an Kunden verkaufen wollen, die ein solches "berechtigtes Interesse" haben. Natürlich muss der Messerhändler einen Waffentresor anschaffen, in der Glasvitrine dürfen diese Messer nicht mehr liegen. Wie ist es nun mit jemandem, der beruflich oft Kartons öffnen muss, die er mit einer Hand festhalten muss? Da ist ein Springmesser eine große Erleichterung, weil er zum Öffnen das Paket nicht weglegen muss. Genügt das als "berechtigtes Interesse"? Darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern im Versand also morgens je ein Springmesser aus dem Tresor überreichen, wenn er es Abends wieder einschließt? Hat ein Jäger generell ein solches "berechtigtes Interesse"? Fragen über Fragen. Das müsste eigentlich in einer Verwaltungsrichtlinie geklärt werden, aber da habe ich wenig Hoffnung. Die aktuelle Richtlinie hat noch nicht einmal die Neuerungen der 2019er Gesetzesänderung abgebildet. Also werden wohl erst die Richter für eine gewisse Klarheit sorgen. In einigen Jahren wissen wir mehr. 

Dieses Gesetz ist eine Frechheit und eine Zumutung für die Bürger. Es ist ein echtes Armutszeugnis für die Juristen beim BMI und BMJ. Schämt Euch was, Ihr Stümper. 

Bearbeitet von JoergS
Geschrieben
vor 52 Minuten schrieb JoergS:

In der Tat ist das KEIN neuer Waffenstatus, denn solche Sachverhalte gab es auch schon früher. Faustmesser zum Beispiel sind für Jäger und Kürschner erlaubt, wenn sie für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit benötigt werden.

 

"sofern"

 

vor 52 Minuten schrieb JoergS:

Streng genommen bedeutet das: Immer, wenn ein solcher Jäger oder Kürschner das Faustmesser NICHT gerade benötigt - zum Beispiel weil er in der Badewanne sitzt - begeht er eine Straftat, denn der Umgang mit dem Faustmesser umfasst auch den bloßen Besitz des verbotenen Faustmessers (§1 Abs. 3 WaffG).

 

Käse. Nenne bitte bloß eine einzige Stimme in (juristischer!) Fachliteratur oder Rechtsprechung, die diese Meinung irgendwo nachvollziehbar begründet vertritt.

 

Siehe oben, das Zauberwort heißt "sofern" und nicht "soweit".

Geschrieben
13 minutes ago, lrn said:

Käse. Nenne bitte bloß eine einzige Stimme in (juristischer!) Fachliteratur oder Rechtsprechung, die diese Meinung irgendwo nachvollziehbar begründet vertritt.

 

Siehe oben, das Zauberwort heißt "sofern" und nicht "soweit".

Gern. Nehmen wir doch den Gade ("Kommentar zum Waffengesetz"), 3. Auflage, zu §40 WaffG, Rn. 5. 

 

Quote

"Die genannten Personengruppen sollen durch die Ausnahme nicht generell vom Umgangsverbot freigestellt werden, sondern nur, soweit [Anm.: Gade verwendet hier "soweit" synomym mit dem "sofern" Begriff des Gesetzestexts] sie die Faustmesser für die Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen (vgl. Steindorf/Gerlemann WaffG §40 Rn. 4). Außerhalb dieser Tätigkeiten gilt auch für Angehörige des Kürschnergewerbes und Jäger das Umgangsverbot nach Anl. 2 Abschn. 1 Nr. 1.4.2."


Wie gesagt, im Steindorf wird das identisch beurteilt.  
 

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