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IGNORED

10 LW für Jäger langt…..Na, wer hat es gelesen?


grizzly45

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Mich würde interessieren, welch höhere Gefährdung der inneren Sicherheit von LWB ausgeht, die mehr als 10, 20, 30... Waffen besitzen. Schließlich hat man auch Werte im Tresor stehen, die man nicht unbedingt leichtfertig aufs Spiel setzt.

Davor habe ich keine Angst, eher vor dem, der nur einen Repetierer hat und damit so schnell ist, wie ein HA.😎

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Gerade eben schrieb schall+rauch:

Mich würde interessieren, welch höhere Gefährdung der inneren Sicherheit von LWB ausgeht, die mehr als 10, 20, 30... Waffen besitzen.

Das weist Du, aber die Politik gönnt dir es nicht.

Gerade eben schrieb schall+rauch:

 

Schließlich hat man auch Werte im Tresor stehen, die man nicht unbedingt leichtfertig aufs Spiel setzt.

Diese darfst du dann an einen berechtigten verkaufen. Spielt keine Rolle. Im Zweifelsfall kalte Enteignung. Den Staat interessiert deine Steuerleistung, sonst nix.

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vor 2 Minuten schrieb schall+rauch:

Mich würde interessieren, welch höhere Gefährdung der inneren Sicherheit von LWB ausgeht, die mehr als 10, 20, 30... Waffen besitzen.

 

 

Eigentlich keine. Wenn ordentlich gesichert, sind 50 Gewehre nicht "unsicherer" als 5.

Zumal gerade Langwaffen erfahrungsgemäß sogar von Einbrechern, die es schaffen einen Waffentresor zu öffnen, oft "links liegengelassen" werden.

 

Aber wir argumentieren hier mit Ratio... Die müssen wir zwar stets einfordern, sie ist der Politik in dem Bereich aber leider längst abhandengekommen.

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vor 3 Stunden schrieb grizzly45:

VG Gießen von 28.10.21

 

 

Ach die Hessen mal wieder.

 

Wie wärs mit weiterklagen? Das ist nämlich das Problem, das dann rumgejammert wird Anstatt weiterzuklagen.

Ich brauch das Urteil nicht mal zu lesen um dir sagen zu können das es rechtsfehlerhaft ist.

 

Warum:

 

Weil bei Jägern gerade keine Bedürfnisprüfung erfolgen darf.

 

Zitat

 Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

 

 

Absatzes 1 Nr. 1

Aushebeln des speziellen Jägerbedürfnis 

Zitat

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

 

§ 4 Abs. 1 Nr. 4

 

Aushebeln des allgemeinen Bedürfnis via §4 -> §8

Zitat

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

...

4. ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 😎 und

 

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb Stefan Klein:

Glücklicherweise ist der Artikel zum Urteil ja hier bereits verlinkt. Die Begründung des Gerichts deckt sich von Prinzip her 1:1 mit meinen Argumenten.

Der Jagdschein ist als Begründung zum Erwerb ausreichend.
Gesetze lesen.............
 


Hier versucht  eine Behörde mittels eines Richters bestehende Gesetze auszuhebeln. That´s the End of the Story.

 

Schön aber, das es Wackeldackel gibt die da mitnicken. Erbärmliche Zeitgenossen.

 

Das Urteil wird eh kassiert. Wie bei dem Trauerspiel der 3 Schußautomaten mit fest eingebauten Magazin..........................

Die 68er sind mittlerweile echt überall.....

Bearbeitet von Valdez
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vor 5 Minuten schrieb ASE:

Wie wärs mit weiterklagen? Das ist nämlich das Problem, das dann rumgejammert wird Anstatt weiterzuklagen.

Ich brauch das Urteil nicht mal zu lesen um dir sagen zu können das es rechtsfehlerhaft ist.

Warum:

Weil bei Jägern gerade keine Bedürfnisprüfung erfolgen darf.

 

 

 

Deine Bedenken in Ehren, allerdings ging das Urteil des OVG Niedersachsen vom 04.10.2010 (11 ME 344/10) ja in eine ganz ähnliche Richtung wie die des jetzt diskutierten VG Gießen.

 

(Mit dem Detail, dass sich der zugrunde liegende Fall in dem OVG-Urteil um einen vorhandenen Bestand von etwas über 60 jagdliche Langwaffen drehte, in dem Gießener VG-Urteil wohl um einen Bestand von etwas über 30).

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JA und deswegen muss so etwas eskaliert werden.

 

Wer an §13 Abs 2 irgendwas auslegungsbedürftig findet, der hat Leseschwäche.

 

Der Gesetzgeber hat es doppelt explizit ausformuliert, keine Bedürfnisprüfung, auch nicht nach §4/§8 für Langwaffen und zwei Kurzwaffen.

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vor 1 Minute schrieb karlyman:

 

Man kann's auch so sehen, dass hier versucht wird, "Richterrecht" zu schaffen. Wäre nicht das erste Mal.

 

Wenn Vorsatz, dann schlicht Rechtsbeugung.

 

Richterrecht ist nur da möglich, wo der GG genauere Anweisungen hat vermissen lassen. Z.B. wieviel Waffen auf Gelb den nun das Bedürfnis des Sportschützen umfasst.

 

 

 

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@ASE

So, wie ich beim Querlesen (als es kurz möglich war) dem neuen hessischen Urteil entnehmen konnte, hat man beim Gießener VG

- die Unbestimmtheit, aber nicht Unbegrenztheit des jagdlichen LW-Bedürfnisses gesehen

- die Zahl, ab der im jagdlichen LW-Bereich von einem "Horten" auszugehen sei, aus dem neuen § 14 Abs. 6 WaffG/Begrenzung Sportschützen-WBK Gelb auf 10 St., "entlehnt"...

Wobei allein schon die Ableitung der genannten Zahl 10 aus einem ganz anderen Bedürfnisbereich schon ein starkes Stück  ist.

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vor 29 Minuten schrieb Valdez:

Das Urteil wird eh kassiert. Wie bei dem Trauerspiel der 3 Schußautomaten mit fest eingebauten Magazin..........................

Die 68er sind mittlerweile echt überall.....

 

Naja, von einem höheren Gericht wurde es nicht kassiert, sondern von Politikern in den Ministerien, die um Wählerstimmen fürchteten (oder von Ihren Amigos im Parlament und bei der Herrenjagd unter Druck gesetzt wurden). Diese Form der Unterstützung ist nicht in Stein gemeißelt.

 

 

vor 1 Stunde schrieb Valdez:

2. Es gibt dermaßen viele Jagdarten, die eine angepasste Bewehrung voraussetzen. Es gibt so viele Jäger, die im Ausland zusätzlich jagen gehen, und auch dort gibt es unterschiedliche Voraussetzungen der dortigen Gesetze wegen.

 

Ersetze Jagd/Jäger durch Sport/Sportschütze und Du hast die klassische aber erfolgloselose Argumentation der Sportverbände gegen normalgrosse, im Ausland legale Magazine als verbotene Waffen, Kurzwaffen unter 3" Lauflänge oder Decklung der WBK gelb (wenn Du willst auch die Verkettung des Bedürfnisses an eine Disziplin einer genehmigten DEUTSCHEN Sportordnung).

Der Gesetzgeber interessiert sich nicht für solche Argumente, wenn seine Agenda eine Begrenzung der Anzahl der Waffen beim Pöbel vorsieht. Eine Lehrstunde ist dazu die Expertenanhörung 2019 im Bundestag. Out of nowhere, denn in den vorhergehenden Entwürfen war es nicht drin, tragen zwei Polizisten zu "Waffenlagern" vor. Fritze G. wirft noch ein, dass solche Anhäufungen mit der 2/6 Erwerbsstreckung gar nicht (mehr) möglich sind für Sportschützen. Das es sich beim "Paradebeispiel" mit imho über 700 Waffen um einen Jäger handelt, sollte aufhorchen lassen. Die Parteien machen es trotzdem zum Gesetz, interessanterweise Decklung WBK gelb, den Jäger im Visier, den Sportschützen erwischt. Der Berichterstatter der CDU schreibt später "die Abgeordneten hätten Angst bekommen, als sie von den hohen dreistelligen Zahlen hörten".

 

Emotionen statt Fakten, so wird heute Politik gemacht (wer jetzt Parallelen zu kleinen Mädchen findet die medienwirksam "How dare you!" und "You have stolen my youth" in die Kamera brüllen, der darf die behalten).

 

Wie gesagt, sobald der politische Welpenschutz für Jäger (weil vermeintliche Wählerstimmen oder Hobby der Parteigenossen und Parteien-Spender) wegbricht, gehen die Waffenbestände der Jäger den Weg allen irdischen, den Sportschützen folgend...

 

 

 

 

Bearbeitet von Bounty
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Zitat

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] anerkannt, [...] Inhaber eines gültigen Jagdscheines [...] wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen [...] benötigen, [...]

 

Daran wird es wohl scheitern. Was soll da in höheren instanzen nachgelegt werden?

 

 

 

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
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vor 15 Minuten schrieb karlyman:

@ASE

So, wie ich beim Querlesen (als es kurz möglich war) dem neuen hessischen Urteil entnehmen konnte, hat man beim Gießener VG

- die Unbestimmtheit, aber nicht Unbegrenztheit des jagdlichen LW-Bedürfnisses gesehen

 

Jupp da geht es schon los: Prüfung eines Bedürfnisses, erst durch die Behörde dann durch das Gericht, wo der GG es ausdrücklich untersagt hat, gefolgt von waffenrechtlichem Freestyle.

 

 

Früher braucht man mal Prädikatsexamen um überhaupt ans Richteramt denken zu dürfen... was du heute in den unteren Instanzen lesen musst....

 

 

 

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Gerade eben schrieb Sgt.Tackleberry:
Zitat

 

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen [...] anerkannt, [...] Inhaber eines gültigen Jagdscheines [...] wenn

1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und [...]
 
 

 

 

Ja und genau die Anwendung des Absatz 1 Nr 1 das wird dann in §13 Abs 2 untersagt, wie auch die Anwendung des allgemeinen Bedürfnisprinzips nach §4/§8

 

 

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Leider muß ich als älterer Jäger, der im Laufe von etlichen Jahren etliche Jagdwaffen erworben und behalten hat, orakeln, daß ich mir von unserem Jagdverband keine wirksame Unterstützung zum Erhalt des Status Quo erhoffe. 🤷‍♂️

 

Schlußendlich wird man sich -wie schon viele vermuten- auf eine Anzahl einigen, die etwas über dem Sportschützenkontingent liegt, den Altbestand legitimieren und eine Bedürfnisbarriere installieren.

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