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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Das macht exakt meinen Punkt. Nämlich das ein eindeutig verbotener Gegenstand(hier single use) auch bei einem "Verbot wird nicht wirksam" a.k.a. " abweichend von § 2 Abs. 3"  nach den Normen des §36 und §13 AWaffV aufzubewahren ist. 

 

Vielen Dank, dadurch hast du es nochmal unterstichen: Verbotene Gegenstände wie große Magazine gehören in den entsprechenden Waffenschrank und sind eben kein Stück Holz. Der Grund dafür, warum jemand mit dem Gegenstand legal umgehen darf, ist also völlig schnurz.

 

War mir klar, dass Du hier nur die Rosine rauspickst...

 

Du hast aber schon auch gelesen, dass es für die Dual-Use-Magazine keine Aufbewahrungsvorschriften gibt, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind ? Wer sie also separat verwahrt, ist aus der Nummer raus. Und genau so wird es in der Praxis auch vollzogen werden.

vor 17 Stunden schrieb ASE:

Schließt eure Magazine ein.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 19 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

 

 

"Müssen Nachtsichtvorsatz- und Nachtsichtaufsatzgeräte im Waffenschrank aufbewahrt werden?
Nach Auskunft des Bundesinnenministeriums und dem Merkblatt des BKA gelten für die "Dual-use-Geräte" keine besonderen Aufbewahrungspflichten, solange sie nicht auf der Waffe montiert sind. Erst dann werden sie zum waffenrechtlich relevanten (und an sich verbotenen) Gegenstand. Das heißt, dass das Gerät nicht in einem Waffenschrank aufbewahrt werden muss. Nur wenn es auf der Waffe montiert ist, gelten auch die Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes und der AWaffV - und zwar die für einen verbotenen Gegenstand, d.h. mindestens ein Schrank der Stufe 0 nach DIN/EN 1143-1. Aber auch in einem vor dem 7.7.2017 genutzten B-Schrank, der nach § 36 Abs. 4 WaffG bestandsgeschützt ist, ist die Aufbewahrung eines verbotenen Gegenstandes zulässig. Wenn das Gerät auf der Waffe montiert ist, reicht der A-Schrank also nicht aus! Ist das (Dual-use) Gerät nicht montiert, darf die Waffe in den bestandsgeschützten A- oder B-Schrank und das Dual-use-Nachtsichtgerät muss gar nicht in einen bestimmten Schrank.
 

Präzisieren muss man da also lediglich nach Dual-Use und Single-Use-Geräten, wobei in der Praxis erstere das Maß der Dinge sind.

 

 

 

Sorry @Sachbearbeiter , ich picke wenigstens Rosinen, die überhaubt vorhanden sind. In deinem eigenen Post geht es um die Antwort des BMIs zu  Dual-Use Nachtsichgeräten. Was hat dein Zitat mit  Dual-Use-Magazinen zu tun? Die Unterscheidung bei den Nachtsichtgeräten ist absolut aus dem Gesetz abzuleiten.

 

Aber um deiner Antwort gleich vorzugreifen: Die absolut fragwürdigen Norm zur Verbotseigenschaft von Dual-Use-Magazine(KW-Magazine zwischen Ü10 bis 20 Schuss), die einer verfassungsrechtlichen Überprüfung kaum standhalten wird, jetzt als Referenz dafür anführen zu wollen,  um an der eindeutigen und unumstößlichen Klassifizierung von Ü10-Langwaffe und Ü20-Kurzwaffe herumrütteln zu wollen, ist doch ein dünner Strohalm, oder?  Abgesehen davon, das die Hersteller das Problem der Dual-Use-Magazine durch Modifikation der Waffen/zugehörigen Magazine längst aus der Welt geschafft haben.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
Am 10.4.2020 um 11:40 schrieb Gruger:


Das Eine ist eine Ausnahme vom UmgangsVERBOT das Andere ist das AufbewahrungsGEBOT nach §36 WaffG/13 AWaffV. 
 

Die Kategorisierung als verbotene Waffe ist ja nicht weg. Der Umgang damit ist dem Altbesitzer jedoch erlaubt.

 

Deine Idee hat zwar einen gewissen Charme, aber ich glaube so kommen wir nicht weiter. Deswegen hatten die Verbände eine „Klarstellung“ der Aufbewahrung der Magazine gefordert - und durch Unterlassen auch erhalten.

 

Es ist genau so gewünscht, wie es jetzt geregelt ist.

 

Am 10.4.2020 um 12:59 schrieb Friedrich Gepperth:

(...)

Angemeldete Magazine, bei denen der Erwerbszeitpunkt als vor dem 13.6.2017 angegeben wird, sind keine verbotenen Gegenstände und müssen entsprechend auch nicht wie verbotene Gegenstände aufbewahrt werden. Es wäre deshalb schön, wenn möglichst viele Legalwaffenbesitzer Magazine (erworben vor dem 13.6.2017) anmelden würden.

 

Was die Anmeldung für solche danach angeht, sind trotz dem BKA Formblatt noch reichlich Fragen offen. Wir haben dazu das Innenministerium bereits angeschrieben.

 

Staatssekretär Stefan Mayer steckt nicht hinter der Magazinsache. Der tut nur das, was sein Minister von ihm verlangt. Andernfalls ist er rucki zucki seinen Posten los. Soweit ich Informationen habe, ist ihm diese Magazinsache persönlich egal.

(...)

 

Geschrieben (bearbeitet)

Und hier we go again, Argumentum ad verecundiam.

 

 

@Friedrich Gepperth Unterschreibst du folgenden Satz vorbehaltlos:

 

Zitat

Ich empfehle jedem Alt-Besitzer(prä 13.6.2017) angemeldeter verbotener Magazine, diese in keinem Waffenschrank aufzubewahren, insbesondere bei  einer Kontrolle der Aufbewahrung.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 22 Stunden schrieb ASE:
Zitat

Bei deiner Überlegung solltest du mal das Strafmaß für den Besitz verbotener Gegenstände gegenüber dem Besitz von den betroffenen Magazinen vergleichen.

Genau das habe ich , nur nicht mit dem von dir gewünschten Ergebnis.  Der Gesetzgeber hat ausdrücklich darauf hingewiesen, das diese Magazine verboten er aber gnädigerweise auf einen Straftatbestand verzichtet. Das die Zuverlässigkeit durch einen gröblichen Verstoß gegen das Waffengesetz dann auf Lebenszeit weg ist, ist laut GG eine schonende Umsetzung.... (BT-Drs. 19/13839 S. 90)

Genau es wird nicht bestraft. Nichtmal mit einem Bußgeld.
(Anm.: Entzug der Zuverlässigkeit wird nicht als Strafe gesehen, da der Waffenbesitz ohnehin ein Privileg darstellt.)
Demgegenüber sieht  52 WaffG Absatz 3 Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe z.B. für den Besitz eines verbotenen Balisongs vor.

Wenn man schon gerne um 3 Ecken denkt sollte man hieraus wohl erkennen können für wie gefährlich der Gesetzgeber diese Magazine wohl halten muss, gerade im Vergleich zu anderen verbotenen Gegenständen.
Aber man kann natürlich auch mit aller Gewalt entgegen den klaren Aussagen von kompetenten Stellen Ideen konstruieren und die dann im Internet solange wiederholen bis man zumindest eine kleine Zahl von Leuten überzeugt hat.

Bearbeitet von LawAbidingCitizen
Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb LawAbidingCitizen:

Genau es wird nicht bestraft. Nichtmal mit einem Bußgeld.
(Anm.: Entzug der Zuverlässigkeit wird nicht als Strafe gesehen, da der Waffenbesitz ohnehin ein Privileg darstellt.

 

Schon hier daserste Nope. Waffenbesitz stellt ein Recht dar. Wenn du es nicht einsehen willst, kannst du es in jeder Urteilsbegründung bei Zuverlässigkeitsfragen nachlesen die lesend der Kläger der dann verdutzt festellt, das Behördenentscheidung und erstinstanzliches Urteil "den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt." Eigentlich könnte man die Antwort hier abbrechen. 

Zitat


Demgegenüber sieht  52 WaffG Absatz 3 Nr. 1 eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe z.B. für den Besitz eines verbotenen Balisongs vor.

 

Dieser Strohmann sagt uns jetzt was?

Zitat

Wenn man schon gerne um 3 Ecken denkt sollte man hieraus wohl erkennen können für wie gefährlich der Gesetzgeber diese Magazine wohl halten muss, gerade im Vergleich zu anderen verbotenen Gegenständen.

Warum hat er sie dann verboten obwohl nicht von der EU-Richtlinie gefordert? Die spricht von regulieren. Spot the difference.

Zitat

Aber man kann natürlich auch mit aller Gewalt entgegen den klaren Aussagen von kompetenten Stellen

 

Lol. Die kompetenten Stellen, mein Lieber, konnten mir auf Nachfrage noch nicht mal eine Stelle im Entwurf benennen, die mit der Aufbewahrung von Magazinen zu tun hat. Was wohl daran liegt, dass es diese Stelle im Gegensatz zu den Salutwaffen nicht gibt. Schonmal genau über diesen Widerspruch zur Holsstücktheorie nachgedacht. Warum hat der GG das dann bei den Magazinen nicht getan? Hmm?
Der Rest der "Kompetenten" hat das lediglich im Kreis wiedergekaut. Nicht einer hat seine Position eigenständig mit Exegese aus Norm und Entwurf begründen können.  Argumentum ad verecundiam, geht halt meist schief.

 

Zitat

Ideen konstruieren und die dann im Internet solange wiederholen bis man zumindest eine kleine Zahl von Leuten überzeugt hat.

 

Jau der Aluhut sublimiert. Hast mich kalt erwischt, ich bin von der Reptiloiden-Mafia-Logen-Kabale die Magazine unbedingt im Tresor sehen will. 

Als ausgleich für diesen gequirlten Mist: Ich glaube ja nicht das Leute wie du dann auch nur Ansatzweise den Arsch in der Hose haben, den Leute die auf eurer Verbot-Wird-nicht-Wirksam-Geschwurbel herein gefallen sind dann wenigstens die Gerichtskosten und Geldstrafe(wenn es dabei bleibt...) zu zahlen wenn ihnen nach der ersten Waffenkontrolle anlässlich des Ablaufs der Meldefrist dann die Hölle heiss gemacht wird. 

 

 

Dir ist bei deinem um den halben Erdball Herbeiredenwollen der Holzstück-Hypothese klar, das der GG in den selbst von der Holzstück-Fraktion zitierten Erläuterungen im Gesetzesentwurf nur deswegen auf eine Sanktionsmöglichkeit verzichtet hat, weil er die "Die Annahme der unwiderlegbar vermuteten Unzuverlässigkeit gem § 5 Abs. 1 Nr. 2b/c WaffG" auf Lebenszeit bereits für Strafe genug gehalten hat? Damit ist der Richtlinie nämlich auf zynische Weise Genüge getan: Kein Umgang mit verbotenen Magazinen für inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse. Weil die dann nie erteilt wird oder auf Lebenszeit entzogen wird Du bist hier nämlich derjenige, der um 10 Ecken herzuleiten versucht: "Weil man nicht ins Gefängnis gesteckt wird, ist das Magazin nicht verboten" Soviel zum Verständnis der Systematik von Gesetzen...🙄


Natürlich gibt es  Grenzen des um die Ecke-Schwurbelns, nämlich genau hier: Der GG hat ausdrücklich auf die Strafnorm zum unerlaubten Umgang verzichtet. Warum nicht auf die Strafnorm zur unzulässigen Aufbewahrung verzichten, wenn er die Magazine dann in die höchste Klassifizierung für verbotene Gegenstände in §13 AWaffV einsortiert hat?    

 

 

 

Hier Nochmal für dich, weil du offensichtlich nicht mal ansatzweise den Entwurf gelesen hast:

 

Zitat

 Daneben werden – in Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 91/477/EWG über die Beschränkung der Magazinkapazität – bestimmte große Wechselmagazine sowie Schusswaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen zu verbotenen Gegenständen. Allerdings wird den berechtigten Interessen der Eigentümer solcher Gegenstände durch weitgehende Besitzstandsregelungen Rechnung getragen.

 

Zitat

Magazine und Schusswaffen mit hoher Ladekapazität Eines der zentralen Anliegen der Richtlinie (EU) 2017/853 ist die Beschränkung der Magazinkapazität für Schusswaffen für Zentralfeuermunition. Die Richtlinie gibt vor, dass Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen (Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (Kurzwaffen) zu verbotenen Gegenständen erklärt werden müssen. Ferner verlangt die Richtlinie, dass Personen, die Wechselmagazine mit hoher Kapazität besitzen, keine waffenrechtliche Genehmigung zum Besitz der zu diesen Magazinen passenden Schusswaffen besitzen dürfen. Diese Vorgaben werden in deutsches Recht umgesetzt, indem die genannten Waffen mit eingebauten großen Magazinen sowie die betroffenen Wechselmagazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffG erklärt werden. Um unzumutbare Härten für die Besitzer solcher Waffen bzw. Magazine zu vermeiden, wird allerdings eine weitgehende Besitzstandsregelung geschaffen, wobei an den in der Richtlinie vorgegebenen Stichtag (13. Juni 2017) angeknüpft wird: Schusswaffen mit fest verbauten Magazinen mit hoher Kapazität, die vor diesem Stichtag legal besessen wurden, dürfen weiterhin behalten werden. Auch die vor dem Stichtag besessenen großen Magazine müssen nicht abgegeben werden, sofern der Besitzstand ordnungsgemäß bei der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird.

 

Zitat

4.1.4 Magazine Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffG-E). Allerdings besteht für Personen, die an dem in der Richtlinie 91/477/EWG genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten. Hierdurch entsteht einmaliger zusätzlicher Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, die solche Magazine besitzen und sie auch künftig behalten wollen.

 

 

Zitat

4.2.6 Magazine Ein Handel mit großen Magazinen, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, kann in Zukunft nicht mehr erfolgen, da diese zu verbotenen Gegenständen werden (vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 bzw. 1.2.4.4. WaffGE). Auch ein Abverkauf von Lagerbeständen ist nicht mehr möglich. Es entsteht daher kein Mehraufwand durch Informationspflichten für die Wirtschaft.

 

Zitat

Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht. Nicht gesondert sanktioniert wird überdies der Verstoß gegen das Umgangsverbot mit verbotenen Kurz- und Langwaffen mit fest verbauten großen Ladevorrichtungen sowie mit verbotenen Salutwaffen. Da diese Waffen gleichzeitig erlaubnispflichtig sind (ein waffengesetzliches Verbot ändert nichts an der grundsätzlichen Erlaubnispflicht von Schusswaffen), ist es ausreichend, wenn der verbotswidrige Umgang mit diesen Waffen über die Sanktionen, die für den Umgang ohne Erlaubnis gelten, sanktioniert wird. Insgesamt bleibt es den Waffenbehörden trotz des Verzichts auf Sanktionen unbenommen, bei Bekanntwerden eines entsprechenden Verstoßes Rückschlüsse auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu ziehen, sofern waffenrechtliche Erlaubnisse vorhanden sind

Zitat

Der neu eingefügte Absatz 17 schafft eine Altbesitzregelung für Magazine und Magazingehäuse mit hoher Kapazität, die nunmehr nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 verboten werden. Dieses Verbot wird nicht wirksam, wenn der Besitzer eines Magazins oder Magazingehäuses innerhalb eines Jahres seinen Besitz bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigt oder das Magazin abgibt. Dadurch wird eine unbürokratische Möglichkeit geschaffen, den vorhandenen Besitzstand zu legalisieren. Zugleich erhalten die Waffenbehörden so einen Überblick über den existierenden Bestand an großen Magazinen, so dass das Verbot des Neuerwerbs leichter zu überwachen sein wird.

 

Zitat

Da bestimmte Magazine mit hoher Kapazität zu verbotenen Gegenständen im Sinne von Anlage 2 Abschnitt 1 erklärt werden, ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine hinreichend bestimmte Definition des Begriffs „Magazin“ in das WaffG aufzunehmen. Dieser Begriff soll anstelle des in der Richtlinie 91/477/EWG gebrauchten Ausdrucks „Ladevorrichtung“ verwendet werden, da letzterer in der deutschsprachigen Waffentechnik bisher nicht in dem hier maßgeblichen Sinne verwendet wird und daher missverständlich sein kann.

 

Zitat

Bestimmte Magazine hoher Kapazität werden künftig verboten. Allerdings besteht für Personen, die am Stichtag 13. Juni 2017 solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren. Hierdurch entsteht einmaliger Zeitaufwand von rund 41.600 Stunden (rund eine Mio. Euro) und Sachkosten durch Porto von 500.000 Euro bei Annahme von einer Mio. Magazinen im Altbesitz.

 

zu verbotenen Gegenständen erklärt werden.

Besitzstand

Besitzstandsregelung
verbotener Gegenstand

Besitzstand legalisieren

 

Was könnte wohl die Intention des GG gewesen sein. Ah, gewiss, das verbotene Magazine durch die Alt-Altbesitzer straffrei  in der Gegend verteilt werden können. Deswegen macht man ja auch ein Verbot un klassifiziert sie in die 1er Grupppe bei der Aufbewahrung zur Terrorbekämpfung. Damit das Groß der Besitzer dann straffrei Terroristen mit Kistenweise Magazinen versorgen kann. Entweder, weil sie die Europalette auf dem Hof stehen lässt, oder  weil sie die Dinger gleich frei Haus liefert. Dei vermeintliche Legalität dessen folgt nämlich auch aus dem Geschwurbel um "Verbot wird nicht wirksam". Das STMI hats erlaubt hat Gepperth gesagt.

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb ASE:

Wenn du es nicht einsehen willst, kannst du es in jeder Urteilsbegründung bei Zuverlässigkeitsfragen nachlesen der dann verdutzt festellt, das Behördenentscheidung und erstinstanzliches Urteil "den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.")

Was glaubst du denn wo ich die Aussage bzgl. Recht/Privileg her habe?
Ich werde dir kein Beispiel heraussuchen, weil ich die Zeit nicht investieren möchte.
 

vor 7 Minuten schrieb ASE:

Jau der Aluhut sublimiert. Hast mich kalt erwischt, ich bin von der Reptiloiden-Mafia-Logen-Kabale die Magazine unbedingt im Tresor sehen will. 

Hier könnte ich ebenfalls die Antwort bereits abbrechen.
 

vor 4 Minuten schrieb ASE:

Du bist hier nämlich derjenige, der um 10 Ecken herzuleiten versucht: "Weil man nicht ins Gefängnis gesteckt wird, ist das Magazin nicht verboten"

Negativ. Aber du unterstreichst nochmal deine Fähigkeit zum logischen Denken.

 

Ich wünsche dir weiter viel Spaß beim Diskutieren. Du hast offenbar genug Zeit dazu.
 

 

 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb ASE:

Was könnte wohl die Intention des GG gewesen sein. Ah, gewiss, das verbotene Magazine durch die Alt-Altbesitzer straffrei  in der Gegend verteilt werden können. Deswegen macht man ja auch ein Verbot zur Terrorbekämpfung. Damit das Groß der Besitzer dann straffrei Terroristen mit Kistenweise Magazinen versorgen kann. DAS folgt nämlich auch aus dem Geschwurbel um "Verbot wird nicht wirksam"

Diese Aussage ist wirklich bemerkenswert.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Stunden schrieb Sigges:

 

Ich habe aber z. Bsp. das Problem daß ich ein schweizer IG89 habe. Mit einem 12er Magazin.

Wie ich hier im Forum lernen musste ist das Magazin tatsächlich ein Wechselmagazin, da ohne Werkzeug relativ problemlos entnehmbar.

 

Moooooooooment einmal.

Ein Magazin ist erst dann ein ein Wechselmagazin, wenn das Magazin zur bestimmungsgemäßen Befüllung entnommen wird. Siehe Definition WaffG.

Bestimmungsgemäß wird das Magazin des IG89, wie auch beim Lee-Enfield oder K31, jedoch in der Waffe gefüllt.

Die Magazine sind zwar zur Wartung etc. entnehmbar, waren aber nie als Wechselmagazine gedacht!

Bearbeitet von Raiden
Geschrieben

Das war damals bei vielen Mehrladern der Fall, z.B. auch die HA Ljungman/Hakim. 

Da wurden die Magazine praktisch nicht (wurde m.W. auch nicht so ausgebildet) als Wechselmagazine verwendet, sondern (in der Tat) in der Waffe befüllt 

 

Wobei sich bei den meisten dieser alten Magazine die Frage im jetzigen Kontext ohnehin nicht stellt, da (anders als beim genannten IG89) die Kapazität 10 nicht überschreitet. 

Geschrieben

Aber eben beim IG89. Der Vergleich mit den anderen Modellen dient ja eben dazu, um aufzuzeigen, dass es damaliger Stand der Technik und des Umgangs war, dass diese eben nicht als Wechselmagazine gedacht waren.

Geschrieben

Durchaus sinnvoll- der Schütze hatte keinen Ersatz und nach einem Verlust einen reinrassigen Einzellader.....

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb karlyman:

Da wurden die Magazine praktisch nicht (wurde m.W. auch nicht so ausgebildet) als Wechselmagazine verwendet, sondern (in der Tat) in der Waffe befüllt 

Noch das M14 war ja mit einer Vorrichtung für Ladestreifen ausgestattet. 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Vorrichtung für Ladestreifen

Das heißt nichts. Alle Schweizer Gewehre seit 1890 rum hatten die Schlitze für Ladestreifen nach Mauser-Art. Eingeführt wurden sie nie. Dafür benutzen sie Lader, für die man keine solchen Schlitze benötigt.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 22.6.2021 um 10:10 schrieb Sigges:

Ich habe nur A- und B-Schränke.

 

Den Punkt hat @Sachbearbeiter richtig beigesteuert:

 

Für altbesessene B-Schränke gilt der Bestandschutz auch hinsichtlich verbotener Gegenstände. 

Wenn du neu kaufst, dann aber definitiv 1er. Und es macht wie hier schon geschrieben wirklich keinen Sinn mehr, einen 0er zu kaufen.

 

Wenns finanziell drin ist, stell um auf nen großen 1er um Hab ich auch gemacht und es nicht bereut. Ein Schrank für Kurz/Lang und ggf Munition(je nach menge) und ruhe ist

 

Das mit den Schweizern ist schon interessant, anders als der Gegenstand der Haupt- Diskussion hier ist an der Unterdiskussion was dran:

 

Zitat

4.4.1  Eingebaut sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß mit der Schusswaffe verbunden bleiben.
4.4.2 Wechselmagazine sind Magazine, die während ihrer Befüllung bestimmungsgemäß von der Schusswaffe getrennt werden.

Die waren nie zur Entnahmen beim befüllen gedacht, es wurde nur ein Magazin ausgegeben. 

 

Die hier so geheiligten Antworten des BMI an den VDB widersprechen sich hier auch:

Zitat

Der Schweizer Geradezugrepetierer Schmidt-Rubin Modell 1889 hat standardmäßig ein 12-Schuss Magazin. Wie verhalte ich mich hier als Sportschütze/Händler richtig, wenn ich solch eine Waffe im Bestand habe? Durch die Kapazität von 12-Patronen wird das wechselbare Magazin zum Verbotsgegenstand, auch wenn die Bezugswaffe eine Repetierbüchse ist. Entweder ist eine Ausnahmegenehmigung des BKA erforderlich oder das Magazin wird dauerhaft mit der Repetierbüchse verbunden (verschweißen/hartlöten), sodass es keinen Verbotsgegenstand mehr darstellt. Die Waffe ist ohnehin dafür bestimmt, mit 6erLadestreifen geladen zu werden, ohne dass das Magazin entnommen werden muss. Dies wäre bei einer dauerhaften Verbindung von Waffe und Magazin weiterhin möglich

 

Ja das Magazin ist wechselbar, aber genau nach der Legaldefinition geht es nicht um die Möglichkeit, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung. Einen Satz weiter schreibt das BMI: Beim Laden nicht zur Entnahme vorgesehen. Da kann man wieder sehen was man von diesen unausgegorenen Handouts und FAQs zu halten hat.

 

Bei den Definitionen ist man schlicht über das Wort "bestimmungsgemäß" gestolpert. Das ist in sich schon lächerlich, den entweder will ich jetzt Terroristen  legalen Zugang zu wechselbaren Magazinen verwehren oder eben nicht. Falls ja, kann die Maßgabe nur sein das das Magazin werkzeugfrei wechselbar ist.
 

"Bestimmungsgemäß werkzeugfreier Wechsel" oder so wäre die bessere Formulierung gewesen.  

 

Würde es dennoch anmelden und im B bzw 1er lagern. 

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 16 Minuten schrieb ASE:

...

Für altbesessene B-Schränke gilt der Bestandschutz auch hinsichtlich verbotener Gegenstände. 

...

 

Das wäre genial!!! Habe noch Platz in den B-Würfeln.

 

vor 16 Minuten schrieb ASE:

...

Wenns finanziell drin ist, stell um auf nen großen 1er um Hab ich auch gemacht und es nicht bereut. Ein Schrank für Kurz/Lang und ggf Munition(je nach menge) und ruhe ist

...

 

😂

Prinzipiell eine gute Idee, aber das wäre in meinem Fall kompletter Irrsinn. Ich bin seit 1987 Sportschütze, da sammelt sich was an. EIN(!) Schrank wäre ein Tropfen auf den heißen Stein. ;)

 

vor 16 Minuten schrieb ASE:

...

 

Das mit den Schweizern ist schon interessant, anders als der Gegenstand der Haupt- Diskussion hier ist an der Unterdiskussion was dran:

 

Die waren nie zur Entnahmen beim befüllen gedacht, es wurde nur ein Magazin ausgegeben. 

 

Die hier so geheiligten Antworten des BMI an den VDB widersprechen sich hier auch:

 

Ja das Magazin ist wechselbar, aber genau nach der Legaldefinition geht es nicht um die Möglichkeit, sondern die bestimmungsgemäße Verwendung. Einen sart weite schreibt das BMI: Beim Laden nicht zur Entnahme vorgesehen.

 

Bei den Definitionen ist man schlicht über das Wort "bestimmungsgemäß" gestolpert.

"Bestimmungsgemäß werkzeugfreier Wechsel" oder so wäre die bessere Formulierung gewesen.  

 

Würde es dennoch anmelden und im B bzw 1er lagern. 

 

 

Ich sehe schon, ich muß weiterhin versuchen den Kontakt zum Amt herzustellen.

Das Magazin jedesmal zu entfernen und in den "B" zu legen, während das Gewehr im "A" bleiben kann ... so ein Nonsens ...

 

Um hier etwas Öl ins Feuer zu gießen .. ich habe das IG89 lange VOR 2017 erworben .. ;) ;)

 

 

 

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb ASE:

Für altbesessene B-Schränke gilt der Bestandschutz auch hinsichtlich verbotener Gegenstände. 

Sicher?

Die Alt-Tresor-Regelung § 36 (4) spricht doch nur von Schusswaffen und Munition. Die in den anderen Absätzen zusätzlich erwähnten "Verbotenen" fehlen hier!

Ein umgangsverbotener Nachtsichtvorsatz ist aber keine Schusswaffe und keine Munition.

 

Analog heißt es vom BMI auf S. 8 (zu Magazinen, sonst gleiche Thematik wie NSG):

Q: D.h., dass ein Kunde, der nach der letzten Rechtsänderung Bestandsschutz auf seinen A- oder B-Schrank hat, nun doch einen Schrank mit

Widerstandsgrad 0 oder 1 erwerben muss, um seine Bestandsmagazine zu verwahren?
A: Richtig.

 

Waffenspezifische Nachtsichtaufsätze, genau wie Verbotsmagazine, müssten also in jedem Fall mindesten in den N 0,

die Alt-A/B Regelung gilt für beide nicht - Oder?

 

---

Die Sache mit den A/B-Tresoren finde ich übrigens nur im FAQ vom DJV, stammt wohl nicht von BKA oder BKI.

Wobei das Thema Dual-Use-Nachtsichtgeräte hier glaube ich sowieso auf ein ganz falsches Gleis führt. Da geht es doch im Prinzip um Fotozubehör u.ä., das bestimmungsfremd an eine Waffe angepasst werden könnte. Genau wie Dual-Use-Zielbeleuchter AKA normale Taschenlampen, die ebenfalls nicht unters WaffG fallen solange kein entsprechender Adapter vorhanden ist.

Bei den im BKA-Merkblatt Nachtsicht wörtlich erwähnten "Montagevorrichtungen für Schussaffen"🐒 sind außerdem Artenschutzregelungen zu beachten.

Geschrieben (bearbeitet)

@Balam

 

guter Einwand, tolle Wurst.

 

Zitat

Die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 6. Juli 2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen, die den Anforderungen des § 36 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, entsprechen oder die von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannt wurden. Diese Sicherheitsbehältnisse können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 34 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, sowie des § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt durch Artikel 108 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, 

1. vom bisherigen Besitzer weitergenutzt werden sowie
2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer nach Nummer 1 in häuslicher Gemeinschaft leben.

Hier widersprechen sich Satz 1 und Satz 2 bzw, was hat jetzt Vorrang?

 

Satz 1: Die Aufbewahrungsnorm der Rechtsverordnung gilt nicht für Schusswaffen und Munition, wenn Altbesitz von A&B Schränken  aufrecht erhalten wird.

Satz 2: A&B können nach Maßgabe des § 36 Absatz 1 und 2  weiterbenutzt werden( Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt);

 

 

 

 

Zitierte  Fassung des Waffengesetzes vor dem 6.7.2017, also vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13.April 2017:

Zitat

Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). 2 Für bis zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht. 3 Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.

 

 

Nachtrag:

 

Die Aussage des BMI macht aber auch wieder keinen Sinn. Warum? Wenn kein Bestandschutz gilt, ist der 0er anders als vom BMI behauptet generell raus, da die Magazine dann definitiv in den 1er müssen.

Soviel zum Thema fundierte Antworten sachkundiger Stellen.

 

 

Im Lichte dieser geballten Kompetenz der Merkblattersteller und FAQler sich nicht in den Gesetzen des eigenen Hauses zu verheddern, würde ich mir einen 1er kaufen.....

 

 

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb ASE:

Hier war die Aufbewahrung noch im Gesetz und nicht der Verordnung definiert und verbotene Gegenstände im B erlaubt)

Interessantes Detail! Die alte Version hatte ich nicht auf dem Schirm (heißt: war zu faul zum nachgucken), aber damit wird jetzt sogar schon wieder ein handfester Widerspruch aus der Sache! 👍

Für beausnahmte Nachtsichtler wie @MAHRS wohl eher unkritisch, da die individuelle Genehmigung jeweils mit Aufbewahrungsvorschriften oder -erleichterungen seitens des BKA daherkommt, die letztlich gelten. Gleiches für Magazine in den Varianten Neu-Alt und Ganz-Neu, da hat man ja auch immer einen konkreten Bescheid wo alles drinstehen sollte.

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Die Aussage des BMI macht aber auch wieder keinen Sinn. Warum? Wenn kein Bestandschutz gilt, ist der 0er anders als vom BMI behauptet generell raus, da die Magazine dann definitiv in den 1er müssen.

Genau so siehts aus, bedeutet dann wohl dass zwischen den beiden Extremen

A) Neu-Alt / Neu -> kein Bestandsschutz -> mindestens N1!
und
B) Alt-alt -> kein Verbot -> höchstens Sofaritze!

für den Mittelweg N/0 erstmal gar kein Platz ist.

 

Im Fall A) erscheint der Alt-B-Schrank als Alternative zu N/1 eher unsicher. Wer das auf eigene Faust so macht, kann von einer böswilligen Behörde einen Strick daraus gedreht kriegen. Gibt die jeweils verantwortliche Stelle schriftlich das O.K. dazu, spricht sicher nichts dagegen.

 

Aber auch bei B) dürfte Schutz gegen Abhandenkommen nötig sein, weil es für den potentiellen Ansichnehmer dann doch verbotene Waffen sind. Bleiben hypothetisch zur Auswahl noch das verschlossene Behältnis, Schwenkriegelblechspind, oder eben N/0 analog zu sonstigem Verbotskram.

 

So gesehen könnte die recht allgemeine BMI-Aussage "Mindestanforderung für verbotene Gegenstände ist ein Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 [entspricht]" möglicherweise doch wieder Sinn machen in Bezug auf die zukünftige Praxis?

 

Ich hoffe das fasst die wenigen halbwegs klaren Erkenntnispunkte so halbwegs zusammen??

 

vor 3 Stunden schrieb ASE:

Im Lichte dieser geballten Kompetenz der Merkblattersteller und FAQler sich nicht in den Gesetzen des eigenen Hauses zu verheddern, würde ich mir einen 1er kaufen.....

Ja, wer sowieso einen Kauf plant ist mit N/1 zweifellos auf der sichereren Seite.

 

..bis dann in ein paar Jahren das ganze Solardach vom Haus muss, damit der AC700 Kran den neuen N-23 Schrank da rein....
"Erfüllungsaufwand für den Bürger nur 40 Stunden, wir konnten doch gar nicht anders als die EU-Vorgaben umzusetzen!"
🤪

Geschrieben
Am 22.6.2021 um 21:06 schrieb ASE:

...Geschwurbel um "Verbot wird nicht wirksam".

 

Das ist (ob grün oder nicht) noch immer der Kernpunkt.

 

Verbote, die nicht wirksam werden...

Im Sinne einer klaren Normierung hätte da einfach formuliert gehört "Die Verbote gelten nicht für/bei...."

Geschrieben

Oder andersrum als Frage formuliert: gelten die Regelungen zur Waffenverwahrung auch dann, wenn ein Umgangsverbot nicht wirksam wird ?

 

Genau darum dreht sich hier ja die ganze Diskussion und gehen die Meinungen im Forum erheblich auseinander.

 

Letztendlich zählt im Einzelfall das, was die zuständige Waffenbehörde mit der Anzeigebescheinigung vorgibt (spannend wirds dann, wenn sich diese überhaupt nicht zur Verwahrung äußert) und wenn man dies nicht für rechtens hält, kann man ja je nach Bundesland Widerspruch einlegen bzw. klagen.

 

Herzliche Grüße

SBine

 

Geschrieben

 

vor 12 Stunden schrieb Balam:

Die Sache mit den A/B-Tresoren finde ich übrigens nur im FAQ vom DJV, stammt wohl nicht von BKA oder BKI.

Wobei das Thema Dual-Use-Nachtsichtgeräte hier glaube ich sowieso auf ein ganz falsches Gleis führt. Da geht es doch im Prinzip um Fotozubehör u.ä., das bestimmungsfremd an eine Waffe angepasst werden könnte. Genau wie Dual-Use-Zielbeleuchter AKA normale Taschenlampen, die ebenfalls nicht unters WaffG fallen solange kein entsprechender Adapter vorhanden ist.

Bei den im BKA-Merkblatt Nachtsicht wörtlich erwähnten "Montagevorrichtungen für Schussaffen"🐒 sind außerdem Artenschutzregelungen zu beachten.

Siehe Überschrift zu den FAQ des VDB:

 

Die vorliegenden Fragen wurden im NWR-II-Webinar des VDB im März/April 2020 gesammelt. Seitens BMI, FL (Fachlicher Leitstelle) und BVA wurden Fragen mit Bezug zum NWR und zum 3. WaffRÄndG beantwortet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einigen Antworten seitens der für den Vollzug des Waffengesetzes zuständigen Länder eine andere Rechtsauffassung und eine dementsprechend andere Verwaltungspraxis der Waffenbehörden gibt.
Alle Angaben daher ohne Gewähr.

 

Und im BKA-Merkblatt steht u.a. folgendes:

 

Die waffenrechtlichen Verbote greifen bei diesen Geräten erst dann, wenn durch eine Verwendung von Adaptern oder sonstigen Montagen die Nachtsichtvorsätze oder Nachtsichtaufsätze mit einer Zieloptik, z. B. einem Zielfernrohr oder einem anderen Zielhilfsmittel zusammengefügt werden. Erst dadurch werden dann die für Schusswaf-fen bestimmten Vorrichtungen geschaffen / hergestellt, die technisch und funktional einem verbotenen Nachtzielgerät entsprechen. Gleiches gilt, wenn solche Geräte unmit-telbar auf eine Schusswaffe montiert werden, um zusammen mit einem Zielfernrohr o-der einem anderen Zielhilfsmittel verwendet zu werden.

 

Das waffenrechtliche Verbot bezieht sich dabei nicht auf Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze nach 2.3 (Dual-Use) für andere optische Geräte, wie zum Beispiel Sport- und Beobachtungsoptiken, Fotoapparaten, Videokameras etc. Solche Geräte unterliegen erst dann dem waffenrechtlichen Verbot, wenn diese durch die Verwendung von zusätzlichen Adaptern / Montagen mit einem Zielfernrohr oder einem andern Zielhilfsmittel zusammengefügt werden oder unmittelbar auf eine Schusswaffe montiert werden.

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