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IGNORED

Große Magazine in welcher Sicherheitsklasse lagern.


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vor 36 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Dann zitiere uns doch bitte mal die Deine Rechtsauffassung begründende erforderliche Gesetzespassage, in welcher die Aufbewahrungsbestimmungen für die vom Verbot ausgenommenen Fälle für trotzdem gültig bestimmt werden. Also ich hab weder im WaffG noch in der AWaffV dazu was gefunden.

 

 

 

 

I. Aufbewahrungsnormen:

 

§36 WaffG

Zitat

(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen

 

§13 AWaffV

Zitat

(1) Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, verbotene Waffen und verbotene Munition sind ungeladen und in einem Behältnis aufzubewahren, das

1. mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019)2 mit dem in Absatz 2 geregelten Widerstandsgrad und Gewicht entspricht und

 

Zitat
5. in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019 )5 entspricht:
b) eine unbegrenzte Anzahl nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.1 bis 1.4.4 des Waffengesetzes verbotener Waffen sowie

 

Die Aufbewahrungsnormen sind völlig unabhängig von der vorliegenden Erlaubnis. dort steht: wer besitzt, der muss.(WaffG) und ein verbotener Gegenstand muss  in... aufbwahrt werden (AWaffV) 

 

 

II. Sind  die in Rede stehenden Magazine verbotene Gegenstände?

Zitat

Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:

1.2.4.3 Wechselmagazine für Kurzwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als 20 Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können;
1.2.4.4 Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;
1.2.4.5 Magazingehäuse für Wechselmagazine nach den Nummern 1.2.4.3 und 1.2.4.4 sind;

 

III. Was sagt der Gesetzgeberwille zu II?

Zitat

Magazine für Schusswaffen für Zentralfeuerzündung, die eine Ladekapazität von mehr als zehn Patronen (bei Magazinen für Langwaffen) bzw. mehr als 20 Patronen (bei Magazinen für Kurzwaffen) aufweisen, werden künftig zu verbotenen Gegenständen

https://dserver.bundestag.de/btd/19/138/1913839.pdf Seite 59

 

IV. Was sagt der Gesetzgeberwille  zu den Altbesitzern?

 

Zitat

Allerdings besteht für Personen, die an dem in der Richtlinie 91/477/EWG genannten Stichtag (13. Juni 2017) solche Magazine besessen haben, die Möglichkeit, ihren Besitzstand durch eine Anzeige bei der Waffenbehörde zu legalisieren
und damit auch weiter die Berechtigung zum Besitz dieser Magazine zu behalten.

 

 

 

 

@Sachbearbeiter Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form:

 

Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das:

 

a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind.

b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind

c)  Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung.

 

 

 

Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer)  werden lässt. 

 

 

 

 

 

 

Bearbeitet von ASE
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vor 3 Stunden schrieb ASE:

Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form:

 

Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das:

 

a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind.

b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind

c)  Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung.

Jo... das erscheint sehr stichhaltig... Auch wenn in Bayern (aktuell!) die Uhren dbzgl. etwas anders gehen....

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vor 4 Stunden schrieb ASE:

 

Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer)  werden lässt. 

 

In Bezug auf einen anderen Fall gibt es dieses irrsinnige Rechtskonstrukt tatsächlich.

Bearbeitet von Raiden
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Das sagt die GRA:

 

#DEGunban: Update vom April zum Magazinverbot - German Rifle Association (german-rifle-association.de)

 

Zitat

Alle Leute mit echtem Altbesitz ( Erwerb vor 13.06.2017), die ihre Magazine bei ihrer Waffenbehörde angemeldet hatten, haben diese – manchmal mit etwas Startschwierigkeiten – auch bestätigt bekommen. Ihr braucht keine Belege einzureichen und könnt diese lagern wo ihr wollt. Falls euer Sachbearbeiter “Zicken” macht, um schriftliche Darstellung bitten. Meist erledigt es sich dann schon von selbst, da es nichts Schriftliches zum “Zicken” gibt außer einem falsch ausgefüllten Formblatt.

 

Alle Leute mit neuem Altbesitz (nach dem 13.06.2017), die beim BKA eine Ausnahmegenehmigung beantragen, haben diese erhalten, sofern man bereits Inhaber einer Waffenbesitzkarten (WBK) ist (Jäger, Sportschütze, Sammler, Sachverständiger) und mindestens einen 0er-Tresor hat. Kaufbelege scheinen nicht unbedingt notwendig zu sein.

 

Bearbeitet von LordKitchener
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vor 7 Minuten schrieb LordKitchener:

Kreiszitate machen es nicht nicht besser.

 

Worte wie "Zicken" wirken unprofessionell...

 

 

Also los, Normen und GG-Wille.

Bearbeitet von ASE
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Das schreibt der BDS (BW):

 

Nachrichten | Grosskaliber Sportschützen Verband Baden-Württemberg e.V. (gsvbw.de)

 

Zitat

“… Was passiert mit „großen“ Magazinen, die ich bereits besitze?
Personen, die „große“ Magazine vor dem 13.06.2017 erworben haben, dürfen
diese behalten und weiterverwenden, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei
ihrer zuständigen Waffenbehörde anzeigen. In diesen Fällen gelten auch keine
strengeren Anforderungen an die Aufbewahrung.
Alternativ können Magazine an
einen Berechtigten, die Waffenbehörde oder eine Polizeidienststelle abgegeben
werden.


Sportschützen, die ein „großes“ Magazin am oder nach dem 13.06.2017 erworben
haben und nachweisen können, dass sie die betroffenen großen Magazine für
die Teilnahme an bestimmten Schießwettbewerben im Ausland benötigen, können
diese auch künftig mit einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamts
nach § 40 Abs. 4 Waffengesetz nutzen. Wurde ein entsprechender Antrag bis zum
01.09.2021 gestellt, gelten bis zur Entscheidung über den Antrag keine strengeren
Anforderungen an die Aufbewahrung….”

 

So jetzt mal wieder zum zweiten Punkt: Wie sehen die Bescheide für "normale" Besitzer aus, welche eben nicht im Ausland an solchen Wettbewerben teilnehmen?

Bearbeitet von LordKitchener
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vor 5 Stunden schrieb ASE:

Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer)  werden lässt. 

Führ doch mal bitte diese Diskussion mit dem bayrischen Innenministerium; genau in diesem Tonfall.

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vor einer Stunde schrieb Fyodor:

Hat man vorher eine anderslautende Aussage einer Behörde erhalten, kann man sich höchstens noch auf Verbotsirrtum berufen.

Da ist die Frage: im Antrag wird ja nach Klasse des Tresors gefragt. Und wir wissen, dass das BKA auch 0er anerkennt, aber eine Aufbewahrung nach Paragraph des Waffg. vorschreibt.

 

Wer hat da nun die besseren Buchsen an? Wenn BKA auch 0 genehmigt - kann man sich nun darauf berufen?

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vor 7 Stunden schrieb LordKitchener:

Wann wird die 1ser Tresor Pflicht für die BKA Magazine eigentlich wirksam? Sofort oder erst wenn der Bescheid ergeht?

Du meinst für die Magazine die Du schon hast aber nach dem Stichtag bzgl. "Altbesitz" gekauft wurden?

Da gehe ich mal davon aus, dass die aktuell auf jeden Fall schon im 1er Schrank aufbewahrt werden müssen. Bei mir trifft das zwar "nur" auf ein AR-15 20er Magazin zu (das war bei einer Waffe dabei die ich erst später gekauft habe), aber das Magazin liegt im 1er Schrank (vorsichtshalber aufmunitioniert damit ich das nicht aus Versehen mal woanders lagere) und zwar seit Inkrafttreten des neuen WaffG. Bin auch gespannt ob mir der Besitz vom BKA genehmigt wird bzw. ob mir, falls nicht, der Schaden ersetzt wird. 😉

Aktuell kannst Du ja ohne Genehmigung gar keine normalen 20er AR-Magazine mehr in Deutschland kaufen oder gibts die noch (ohne BKA-Genehmigung) zu kaufen? Im Ausland, keine Ahnung, aber Einführen würde ich die dann auf keinen Fall nach Deutschland ohne vorher eine Genehmigung zu haben (evtl. sogar inkl. Verbringungserlaubnis). Ist zwar pervers, aber meiner Meinung nach die aktuelle Rechtslage in Deutschland.

Bearbeitet von HBM
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vor 46 Minuten schrieb Fussel_Dussel:

Da ist die Frage: im Antrag wird ja nach Klasse des Tresors gefragt. Und wir wissen, dass das BKA auch 0er anerkennt, aber eine Aufbewahrung nach Paragraph des Waffg. vorschreibt.

 

Wer hat da nun die besseren Buchsen an? Wenn BKA auch 0 genehmigt - kann man sich nun darauf berufen?

 

Ja das ist prinzipiell gedeckt, allerdings ist die Freiheit der Behörde, hier BKA, auch eingeschränkt:

Zitat

(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag von Anforderungen an Sicherheitsbehältnisse, Waffenräume oder alternative Sicherungseinrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 absehen, wenn ihre Einhaltung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine besondere Härte darstellen würde. In diesem Fall hat sie die niedrigeren Anforderungen festzusetzen.

 

Ungeachtet dessen, was jetzt  "besondere Härte" darstellt, solange du eine Erlaubnis nach §40 erhälst in der zusätzlich die Aufbewahrung im 0er erlaubt wird, dann gilt das definitiv. Kann natürlich nachträglich Rückgenommen werden, wenn "magazin haben wollen und keinen 1er haben" nicht mehr als  "besondere Härte" anerkannt wird, aber bis dahin auf jeden Fall safe. 

Bearbeitet von ASE
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vor 2 Stunden schrieb LawAbidingCitizen:

Führ doch mal bitte diese Diskussion mit dem bayrischen Innenministerium; genau in diesem Tonfall.

Läuft schon. Das BMI habe ich in der gleichen EMail auf cc gesetzt....

Frage nach Darlegung der Rechtsgrundlagen für die Statements

 

 

Vlt  hat man seinen Meinung auch schon geändert. Das Handaut auf dem hier alle herumreiten datiert auf August 2020

 

Hier will das ja keiner machen, trotz mehrfacher Aufforderung. Könnte was damit zu tun haben, das das Ergebnis den eigenen Komfortbereich berühren kann.... 

 

Mir könnte es eigentlich egal sein, ich hab meine paar 20er und 30er entsorgt, weil unblockiert eh nicht sportlich nutzbar. Trotz 1er. Persönliche Präferenz.

Ist mir aber nicht egal, wenn die Opposition hier ihre Zuverlässigkeit auf Lebenszeit in die Waagschale werfen möchte, bitte. In dem fall aber nicht hier Heulen kommen wegen Ungerecht und so.

Aber es lesen auch Schützen mit, die sich einfach nur Informieren wollen und dann kommt das böse erwachen.

 

 

 

 

 

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Am 3.6.2021 um 21:26 schrieb MAHRS:

Meine liegen in einer Schublade. Mit zwei Knäufen zum Aufziehen.

Sorry für das Selbst-Zitat. Bei der Aussage bleibe ich weiterhin, die Lagerung ist für mich persönlich so nachvollziehbar von Behördenseite zugelassen.

 

Jetzt - sechs Seiten später - wirds noch verwunderlicher für machen hier: Ich habs noch nicht schwarz auf weiß, aber die Lagerung für meine noch zu kaufenden 30er Magazine kann auch in den gemeldeten Altbestand-Schränken erfolgen. Wird behördlich (nach meiner Rückfrage) nochmals gecheckt, und dann in der Ausnahmegenehmigung vermerkt. Und dann sinn die Nüss für mich jekloppt.

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vor 23 Stunden schrieb ASE:

@Sachbearbeiter Ich habe das zwar verteilt über den Thread gefühlt 2-3 mal gemacht, aber hier nochmal in Kondensierter form:

 

Es ist der ausdrückliche Gesetzgeberwille das:

 

a) sämtliche Magazine nach Anlage 2 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme verbotene Gegenstände sind.

b) Verbotene Gegenstände nach 1.2.4.3 - 1.2.4.5 ohne Ausnahme in einem 1er Schrank aufzubewahren sind

c)  Altbesitzer vor 13.6.2017 ihren Besitz der verbotenen Magazine legalisieren dürfen, ohne BKA-Ausnahmegenehmigung.

 

 

 

Nun möchte ich das du mir Rechtsgrundlagen und den Gesetzgeberwillen lieferst für die völlig irre Rechtsfigur , das das nicht wirksam werden eines Verbots oder eines Erlaubnisvorbehalts sich auf den verbotenen/erlaubnispflichtigen Gegenstand überträgt und ihn dann gleichzeitig zu einem Alltagsgegenstand(für den Altbesitzer) und einen verbotenen Gegenstand (jeder andere, auch jeder andere Altbesitzer)  werden lässt. 

 

Es ist wohl müßig, wenn ich dazu nochmals wiederhole, was hier schon x mal (erschöpfend und ausreichend begründet) dargelegt wurde. Und die Formulierung im Gesetz ist so eindeutig, dass ich dazu keinen gesetzgeberischen Willen mehr erforschen muss. Das Verbot wird in den Altbesitzfällen nicht wirksam und Punkt.

 

Deshalb in Kurzfassung:

 

Zu a) Stimmt. Das Augenmerk liegt hier aber doch als Neuregelung auf der allgemeinen künftigen Einstufung (also für den Erwerb nach den Anzeigemöglichkeiten des § 58 WaffG für Altbesitz). Diese Unterscheidung scheinst Du nicht zu verstehen.

 

Zu b) ohne Ausnahme ist halt falsch, weil die Altfälle anders behandelt werden. Es wäre mit Sicherheit schon von Grund auf nicht vertretbar, dass jemand mit A- oder B-Schränken für seine Waffen sich nur wegen der Magazine einen extra Ier-Schrank anlegen muss.

 

Zu c) Das bestimmt § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG. In den Fällen des Satzes 2 erfolgt die Legalisierung durch die BKA-Ausnahmegenehmigung. Laut WaffG wird in beiden Fällen das Verbot nicht wirksam.

 

Grüßle SBine

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@Sachbearbeiter Den Kern des Pudels, hast du umgangen:  Belege für die Behauptung, das das Nichtwirksamwerden eines Verbots (= Verbot für eine Person mit einem Gegenstand Umgang zu haben), also die Freistellung von den Erlaubnispflichten, den Gegenstand an sich dann in einen Nichtverbotenen Gegenstand verwandelt und von den Ihn betreffenden Normen freistellt.

Das ist durch die Systematik des Waffenrechts schlicht nicht gedeckt.

 

Vllt kannst du ja endlich mal mein Beispiel mit dem Einstecklauf analog behandeln (Erlaubnispflichtig/Erlaubnisfrei), das macht hier nämlich auch keiner, obwohl es exakt die gleiche Konstellation beschreibt. Wo liegen denn die Unterschiede zu den Magazinen? Als kleinen Denkanstoß möchte ich dabei  mitgeben, das "Verbot" im Waffg eigentlich nur eine andere Art von Erlaubnispflicht darstellt, statt Verbot hätte man auch BKA-Erlaubnispflichtig schreiben können.

 

Zwischenzeitlich habe ich vom STMI  aus Bayern Antwort erhalten, BMI steht noch aus. Wir können jetzt also die Beweggründe für das Merkblatt studieren :

 

Zitat

Sehr geehrter ASE

 

vielen Dank für Ihre Rückfrage zu unserem Merkblatt. Hierzu können wir Ihnen Folgendes mitteilen:

 

Hat jemand ein nach künftiger Rechtslage grundsätzlich verbotenes Magazin am 13. Juni 2017 bereits besessen, so wird das Verbot ihm gegenüber insbesondere dann nicht wirksam, wenn er den Besitz bis 01.09.2021 gegenüber der zuständigen Waffenbehörde angezeigt wird. Da das Verbot in diesen Fällen erst gar nicht wirksam wird, gelten insoweit auch die bisherigen Aufbewahrungsvorschriften fort. Dies entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung klar zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, die Vorgaben der EU-Feuerwaffenrichtlinie zur „großen“ Magazinen möglichst schonend in deutsches Recht umzusetzen (vgl. BT-Drs. 19/13839 S. 90). Denn auch aus polizeifachlicher Sicht gehen von „großen“ Magazinen keine besonderen Gefahren für die öffentliche Sicherheit aus.

 

 

 

In der Zitierstelle im Gesetzesentwurf,auf die man sich beruft, behandelt aber etwas ganz anderes, nämlich die Begründung und Erläuterung dafür, das §52 keine Strafvorschrift für den unerlaubten Umgang enthält, sprich (strafrechtliche) Sanktionslosigkeit des Umgangs BT-Drs. 19/13839 S. 90:

 

Zitat

Die Vorschrift wird redaktionell korrigiert und an die neu geregelten Verbotstatbestände angepasst. Der Verstoß gegen das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 geregelte Umgangsverbot mit großen Magazinen wird nicht sanktioniert. Die Richtlinie (EU) 2017/853 soll hierdurch möglichst schonend für die Betroffenen umgesetzt werden, da aus polizeifachlicher Sicht von derartigen Magazinen keine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht

 

 

Spätestens jetzt sollte es klingeln:

 

a) Gerade diese Zitierstelle unterstreicht noch einmal den Willen des Gesetzgebers, dass die Magazine allesamt verbotene Gegenstände sind. Sonst wäre eine Begründung warum diese Sanktionslos sein soll überflüssig gewesen.

b) Zuverlässigkeit ist trotzdem Weg. Gröblicher Verstoß. Man geht halt nicht in den Knast.

b) Während der Gesetzgeber den bloßen Umgang straffrei gelassen hat und sich genötigt sah, klarzustellen warum, hat er keine Ausnahmen für die Aufbewahrungsvorschriften vorgesehen und logischerweise auch nicht im Entwurf  begründet: Es findet sich eben nichts zu §52 Abs. 3 Nr  7a (Strafvorschriften bei Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften). Und damit sind diese Gültig, für alle Gegenstände die der Definition 1.2.4.3 bis 1.2.4.5.

 

Was das STMI abzuleiten versucht, kann es nicht ableiten. Auch wenn der Hintergedanke vermutlich gut gemeint ist, können die Folgen katastrophal sein. Das STMI ist für Staatsanwälte nicht zuständig, schon garnicht außerhalb Bayerns.

Und hier bitte mal ein Paar Urteile aus Bayern zum Thema Aufbewahrung, Gefahr des An sich Nehmens u.ä. durch Unbefugte lesen. Gerade die bayrischen Gerichte lassen sich auf nichts ein. Jäger im verschlossenen Auto neben Waffe gepennt? Zuverlässigkeit weg. Mit Darmkrämpfen aus dem Auto gerannt, Waffe drin gelassen, Sohn holt die raus. Polizeistreife hats gesehen: Zuverlässigkeit weg.

 

 

 

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vor 21 Minuten schrieb ASE:

@Sachbearbeiter

 

a) Gerade diese Zitierstelle unterstreicht noch einmal den Willen des Gesetzgebers, dass die Magazine allesamt verbotene Gegenstände sind. Sonst wäre eine Begründung warum diese Sanktionslos sein soll überflüssig gewesen.

 

Hä? Die Stelle bezieht sich doch überhaupt nicht auf den Altbesitz.

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vor 25 Minuten schrieb Raiden:

Hä? Die Stelle bezieht sich doch überhaupt nicht auf den Altbesitz.

Ja genau das tut sie nicht.

 

Sie sagt  aus, das in Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.3 bis 1.2.4.5 Umgangsverbot mit großen Magazinen normiert ist.  Große Magazine sind verboten. Wir stecken dich nicht in den Knast. Rechne nicht damit deine Zuverlässigkeit zu behalten. Besitzer küntig verbotener Waffen mit Internem Magazin werden nur wegen unerlaubten Waffenbesitzes belangt. Großzügig...

 

Man konnte mir keine Stelle nennen, die sagt: Altbesitzer von Magazinen haben erleichterte Aufbewahrungsvorschriften.

 

Vergleich zu den Salutwaffen:

Der Gesetzgeber hat im selben Entwurf hat aber genau das bei den nunmehr erlaubnispflichtigen Salutwaffen getan und hier sowohl in der Norm(Seite 20) als auch in der Begündung(Seite 88) festgelegt, das Salutwaffen, obwohl erlaubnispflichtig, wie erlaubnisfreie Waffen zu behandeln sind, mit der gleichen Grundannahme: Ungefährlich.

 

Zitat

Absatz 3 bestimmt, dass die Aufbewahrungsregelungen für zuvor erlaubnisfreie Salutwaffen, die nunmehr der Erlaubnispflicht unterfallen, nicht verschärft werden. Aufgrund ihrer geringeren Gefährlichkeit im Vergleich mit anderen erlaubnispflichtigen Waffen ist es ausreichend, diese Salutwaffen – wie bisher – in einem verschlossenen Behältnis aufzubewahren.

 

Bei den Salutwaffen vollzieht der Gesetzgeber  diesen Schritt und ersetzt die sonst Kraft Gesetzes anzuwendenden Regeln nach WaffG und AWaffV  durch die unmissverständliche Anweisung, sie wie eine erlaubnisfreie Waffe aufzubewahren und bei den Altbesitzern nunmehr eine Stufe weiter(Verboten) eingeordneten 1 Mio Magazine denkt er sich: ach was, nicht nötig..

 

Sorry, das allgemeine "Was nicht verboten ist, ist erlaubt" zieht nich beim WaffG. Was hier nicht explizit von Normen freigestellt ist, ist diesen unterworfen.

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So, wie ich das sehe, drehen wir uns hier im Kreis, da es sich letztendlich um ein semantisches Problem handelt.

Kern der Frage ist nämlich, wie "Verbot wird nicht wirksam" zu verstehen ist.

Für beide Auslegungen gibt es Argumente.

Eindeutig ist das keinesfalls.

Die Frage wird nur ein Richter beantowrten können.

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vor 4 Minuten schrieb Raiden:

Die Frage wird nur ein Richter beantowrten können.

Und der kommt dann auf obergerichtlicher Entscheidungsebene (VGH) zu dem Ergebnis, dass Du Dein verbotenes Magazin nur dann behalten darfst, wenn du damit mindestens 18 mal im Jahr auf den Schießstand gehst und die Anforderung hinsichtlich der Aufbewahrung i.S.d. § 13 AWaffV gem. Abs. (2) Ziff. 5. auf jeden Fall ein Verwahrgelass, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010, Juli 2012 oder Juli 2019) entspricht, zu verwenden ist.

Das wurde auch bereits anno 1904 vom kgl. bayr. Amtsgericht so bestätigt.  :gaga:

 

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vor einer Stunde schrieb Raiden:

Kern der Frage ist nämlich, wie "Verbot wird nicht wirksam" zu verstehen ist.

Eigentlich nicht.

 

Das Verbot wird dem Besitzer gegenüber nicht wirksam, das ist eindeutig so geschrieben.

 

Das Verbot wird NICHT dem Magazin gegenüber nicht wirksam.

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