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IGNORED

Langwaffenerwerb auf Jagdschein gedeckelt?


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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Wozu braucht ein Jäger eigentlich 15 Langwaffen?

 

Damit er damit schiessen kann, würde ich mal so vermuten.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb lrn:

die leidvolle Erfahrung machen, weil es einer übertrieben und dann auch noch durch alle Instanzen eingeklagt hatte. 

 

 Wenn ein Jäger beispielsweise bereits 15 im wesentlichen vergleichbare Gewehre K98 im Kaliber 8x57 besitzt und nun ein weiteres erwirbt, kann die Behörde durchaus den Zweck (Jagd?) und damit das Bedürfnis (erforderlich?) hinterfragen.

Hallo Irn

 

es ist in einem Rechtsstaat so, dass das Gesetz bis zur Grenze ausgenutzt werden darf. Ich bind er festen Meinung: auch soll! Und das Recht auf eine Klage ist nicht in Frage zu stellen. Du machst dem Sportschützen einen Vorwurf, weil er sein recht vor Gericht geklärt haben wollte. Warum?

Und jetzt zum Jäger: Ein Jäger sollte eine Grundausstattung von 2 Kurzwaffen (evtl. 9mm Pistole und .44Mag Revolver) und eine Flinte, ein Repetierbüchse und eine kleinkalibrige Büchse besitzen. Da Langwaffen so gut wie keine Deliktrelevanz haben (siehe BKA Aussage) ist es doch völlig belanglos, ob ein Jäger noch 30 98er zusätzlich besitzt. Ein Gesetz sollte einen Sinn machen. Wo ist der Sinn bei einer Reduzierung von nicht deliktrelevanten Langwaffen? Warum sollte die Behörde den Zweck eines Erwerbs der 15, 20, 50en Langwaffe hinterfragen? Neid oder Herrschsucht. Einen anderen Sinn sehe ich nicht.

 

Steven 

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Geschrieben
vor 32 Minuten schrieb chapmen:

1 Du bastelst dir etwas zusammen und meinst das richtige bestimmen zu können.

2 Es geht nicht grundsätzlich um K98 die auf JS gesammelt werden, das ist ein Extrembeispiel. Es geht um Jagdwaffen, zur ausübung der Jagd. 

 

1. Nö. Ich stelle die Rechtslage dar, manifestiert in einem OVG-Beschluß und einem BVerwG-Urteil. In der Abteilung Waffenrecht eines Waffenforums... Da sollte man doch ein gewisses Mindestniveau voraussetzen dürfen.

2. Das hab ich durchaus begriffen. Und das Beispiel auch als solches bezeichnet.

 

Ich versteh' immer noch nicht ganz, was jetzt Dein Problem ist. Außer, daß Dir meine (bedauerlicherweise zutreffenden) Ausführungen nicht gefallen, das hab ich verstanden. Hilft aber nix.

 

vor 32 Minuten schrieb chapmen:

Einfache Frage, beantworte sie mit "ja" oder "nein" :

1 Ist die Anzahl der mit dem Bedürfnis JS erwerbarer Langwaffen im WaffG oder DvO beschränkt?

2 Woran macht die Behörde die Zahl 10, 15 oder 50 fest? 3 Worin liegt das Bedürfnis zum 5. Repetierer?

4 Es gibt dazu keinen rechtlichen Hintergrund. Die Behörde kann es bezweifeln, aber mehr auch nicht. 5 Es geht hier um eine angebliche Behördenaussage, nicht um ein Gerichtsurteil.

 

Hab ich alles schon, weiter oben. Du mußt aber lesen und verstehen wollen, was ich schreibe. Aber offenbar hast Du wirklich Verständnisschwierigkeiten damit, daher:

1. Zahlenmäßig bestimmt im Sinne einer fixen Grenze nein. 

2. Verlinkten Artikel lesen. Im Fall vor dem Niedersächsischen OVG aufgrund einer entsprechenden Stellungnahme der Kreisjägerschaft (!). Wie jene gerade die Anzahl von 10-15 ermittelt, weiß ich nicht. Dazu müßte man deren Stellungnahme oder den OVG-Beschluß im Volltext lesen, darauf hab ich keinen Zugriff. Der Antragsteller hatte jedenfalls 62 Waffen und konnte die Erforderlichkeit der gewünschten 63. Waffe nicht begründen.

3. Einzelfallabhängig. Wird bei 5 Waffen keiner hinterfragen, wenn es nicht gerade 5 gleiche sind.

4. Doch. Verlinkten Artikel mit Zusammenfassung lesen.

5. Der Fragesteller schrieb, daß sich die Stadt Schweinfurt angeblich auf ein Urteil beziehe, ob eines bekannt sei? Frage beantwortet, es gibt zumindest eines, auch wenn es sich im Fall vor dem Nds. OVG um einen Beschluß und kein Urteil handelt (was uns hier egal sein kann).

 

--

 

Da mich die Frage interessiert, habe ich weiter recherchiert. Die Angelegenheit war bereits am köcheln, sie wurde dem BMI im Anhörungsverfahren zum 3. WaffRÄndG vom Bund Deutscher Kriminalbeamter zugetragen, siehe dessen Stellungnahme Seite 3 bis 5:

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/stellungnahmen/waffenraend_gesetz3_u_vo_aus_2019/bund_deu_kriminalbeamter.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Die Anregung wurde nicht aufgegriffen, stattdessen aber sinngemäß bei der gelben Sportschützen-WBK aus dem Hut gezaubert. Bisher sind die Jäger im Gegensatz zu den Sportschützen also nochmal davongekommen - warum auch immer. Jäger-Amigos des Herrn Innenministers?

 

Wie man in der Stellungnahme sieht, sind die Beschränkungen verursacht von Leuten, die es vollkommen maßlos übertreiben (wie auch im Sportschützenfall vor dem BVerwG); die Folgen treffen dann aber letztendlich alle.

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb lrn:

Nö. Ich stelle die Rechtslage dar, manifestiert in einem OVG-Beschluß und einem BVerwG-Urteil.

Beschlüsse und Urteile haben nicht zwangsläufig mit mit Recht zu tun. Mit der Lage aber durchaus.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb steven:

es ist in einem Rechtsstaat so, dass das Gesetz bis zur Grenze ausgenutzt werden darf. Ich bind er festen Meinung: auch soll! Und das Recht auf eine Klage ist nicht in Frage zu stellen. Du machst dem Sportschützen einen Vorwurf, weil er sein recht vor Gericht geklärt haben wollte. Warum?

Und jetzt zum Jäger: Ein Jäger sollte eine Grundausstattung von 2 Kurzwaffen (evtl. 9mm Pistole und .44Mag Revolver) und eine Flinte, ein Repetierbüchse und eine kleinkalibrige Büchse besitzen. Da Langwaffen so gut wie keine Deliktrelevanz haben (siehe BKA Aussage) ist es doch völlig belanglos, ob ein Jäger noch 30 98er zusätzlich besitzt. Ein Gesetz sollte einen Sinn machen. Wo ist der Sinn bei einer Reduzierung von nicht deliktrelevanten Langwaffen? Warum sollte die Behörde den Zweck eines Erwerbs der 15, 20, 50en Langwaffe hinterfragen? Neid oder Herrschsucht. Einen anderen Sinn sehe ich nicht.

 

Wenn ich auf die Rechtslage hinweise, heißt das nicht gleichzeitig, daß ich die ganz toll finde, Steven. Ich teile im Grunde letztendlich durchaus Deine Meinung.

 

Problem ist aber, daß das geltende Recht das halt einfach nicht hergibt. Im Waffenrecht haben wir in Deutschland nun einmal das Bedürfnisprinzip, und das lernt man als Sportschütze auch in der Sachkunde. Und wenn man sammeln will, dann muß man halt eine Sammlererlaubnis beantragen anstatt eine andere Erlaubnis dafür zu mißbrauchen, ob nun Jagdschein oder gelbe WBK. Wenn der Gesetzgeber absichtlich keine feste Grenze festlegt, um den Behörden einen Spielraum bei der Beurteilung von Einzelfällen zu geben, ist es kontraproduktiv, wenn das dann mißbraucht und bis zum allerletzten ausgereizt wird.

 

 

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb lrn:

Im Waffenrecht haben wir in Deutschland nun einmal das Bedürfnisprinzip, 

Hallo Irn

 

ich verstehe dich. Natürlich.

Aber mit allen Fasern meines Herzens versuche ich gerade, das Bedürfnisprinzip (was ein Prinzip der Willkür ist) aus den Gedanken der Beamten zu entfernen. Gleichzeitig sollte der Legalwaffenbesitzer nicht die Schuld bei dem Kläger suchen, sondern die Behörde als den Schuldigen bezeichnen. 

Ein an Österreich angelehntes Waffengesetz, das versuche ich zu verwirklichen.

 

Steven

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb steven:

 

ich verstehe dich. Natürlich.

Aber mit allen Fasern meines Herzens versuche ich gerade, das Bedürfnisprinzip (was ein Prinzip der Willkür ist) aus den Gedanken der Beamten zu entfernen.

Ein an Österreich angelehntes Waffengesetz, das versuche ich zu verwirklichen.

 

Steven

Ein Bedürfnisprinzip braucht es wirklich nicht, ansonsten hätte ich nicht zwei praktisch identische CH-Ordonnanzrevolver 1929 oder wohl bald eine Mauser 1910. Das ganz Vorhaben mit Entfernung des Bedürfnisprinzip im deutschen Waffenrecht dürfte allerdings sehr schwer werden, kommt Grün zu stark an die Macht nach den Bundestagswahlen im September. Falls Baerbock Kanzlerin werden sollte, wird es leider wohl ganz schwer bis unmöglich. Ich wünsche Steven auf jeden Fall viel Glück dabei und ein starkes Nervenkostüm, was er sicherlich brauchen wird.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb steven:

Ein an Österreich angelehntes Waffengesetz, das versuche ich zu verwirklichen.

 

Bist du verrückt - Österreichische Verhältnisse ?! In Deutschland?! Die ganzen Toten auf den Strassen..., du hast doch Maggi gesoffen. Unverantwortlich!

 

Meine Stimme hast Du 😉

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb steven:

Ein Jäger sollte eine Grundausstattung

von einer Doppelflinte haben, darauf ein 4-fach ZF, das hat dem toitschen Waidmanne zu genügen!

 

Auch bei der Munition sollte dringends eingeschritten werden, 5 Patronen genügen völlig (3xSchrot, 2x FLG).

Damit ist endlich mal Schluß mit der sinnlosen Knallerei, jeder Schuß wird überlegt, Weitschüsse gibt es nicht mehr und die Umwelt erst, denkt denn niemand an die Umwelt?

 

vor 3 Stunden schrieb steven:

, das Bedürfnisprinzip (was ein Prinzip der Willkür ist) aus den Gedanken der Beamten zu entfernen.

Bist Du denn wahnsinnig???

 

Du würdest Zustände wie in Deutschland vor 1972 erhalten, wo jedermann bei Neckermann Amazon einfach so ein Meuchelgewehr mit Patronen kaufen kann?

Schau einfach in die Alpenrepublik, dort kann jeder ohne Waffenverbot einfach so ein Jagdgewehr kaufen, manche sollen sogar zwei oder drei Waffen besitzen!

Mord und Totschuß aller Orten!

 

So, ich nehme jetzt wieder meine Ironieblockertabletten und gehe in den Wald...

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb mühli:

Das ganz Vorhaben mit Entfernung des Bedürfnisprinzip im deutschen Waffenrecht dürfte allerdings sehr schwer werden, kommt Grün zu stark an die Macht nach den Bundestagswahlen im September. Falls Baerbock Kanzlerin werden sollte, wird es leider wohl ganz schwer bis unmöglich.

Das ist auch nicht der Zeithorizont, in dem man denken darf, will man mehr als ein Jahrhundert von Fehlentwicklungen korrigieren. Die Untertanendenke ist in Deutschland leider tief verwurzelt, und zwar völlig egal ob von rechts oder von links. Natürlich wird es während der nächsten Legislaturperiode nicht mal schnell ein freiheitliches Waffenrecht geben, egal wer gewinnt. Voraussetzung dafür wäre offensichtlich, dass sich wenigstens eine signifikante Minderheit vorstellen kann, dass das gut und wünschenswert wäre.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 5 Stunden schrieb steven:

Ein an Österreich angelehntes Waffengesetz, das versuche ich zu verwirklichen.

Warum ist dann nach wie vor im Parteiprogram der AfD das übliche Wischiwaschi zu finden anstatt Klartext?

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb mühli:

Das ganz Vorhaben mit Entfernung des Bedürfnisprinzip im deutschen Waffenrecht dürfte allerdings sehr schwer werden, kommt Grün zu stark an die Macht

Die Grünen sind die einzigen (zusammen mit der SPD), die jemals in positiver Hinsicht an dem Unfug gerüttelt haben.

 

Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb chapmen:

Warum ist dann nach wie vor im Parteiprogram der AfD das übliche Wischiwaschi zu finden anstatt Klartext?

 

Weil niemand dort Ahnung hat und im Grunde auch Interesse. Hauptbetätigung sind innere Streitigkeiten um die gut bezahlten Posten. Unternehmen will man nichts, da die Verantwortlichen sowieso Schachlatten sind 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 3 Stunden schrieb rwlturtle:

von einer Doppelflinte haben, darauf ein 4-fach ZF, das hat dem toitschen Waidmanne zu genügen!

Beschwör nicht DDR Verhältnisse herauf.

Oh habs gerade gemerkt, haben wir ja schon fast überall.

Bearbeitet von Valdez
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 10 Stunden schrieb steven:

Aber mit allen Fasern meines Herzens versuche ich gerade, das Bedürfnisprinzip (was ein Prinzip der Willkür ist) aus den Gedanken der Beamten zu entfernen.

Naja, lass se denken was se wollen - noch sind Gedanken frei 😉

Eine Erweiterung des Horizont , evtl ein kleiner Urlaub in Tirol und die Erfahrung zu sehen wie das geht.... Keine Toten pflastern die Straße in Österreich (oder der Schweiz, aber die sind ja ganz radikal , quasi Extremisten im Herzen Europas - deswegen durften und dürfen die auch der EU noch nicht beitreten. Erstmal soll sich die Schweiz mäßigen....)

 

vor 10 Stunden schrieb steven:

Ein an Österreich angelehntes Waffengesetz, das versuche ich zu verwirklichen.

Ja, und selbst da sind EU Normen und Bedürfnisprinzip umgesetzt - nur (etwas) besser. Aber ein Anfang!!! Weiter so.

 

Der Blick über den Tellerrand zu den (direkten) europäischen Nachbarn (von D) kann m.E. der Wegbereiter sein (Kulturell sind ja durchaus Ähnlichkeiten innerhalb Europas zwischen den Stämmen zu finden, daher Vergleichbarkeit nicht ganz absurd).

 

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben (bearbeitet)
vor 26 Minuten schrieb Sebastians:

Obwohl es historisch gesehen eher andersrum sein müsste.

JA.

 

Aber mit dem Argument bist du raus... Denken, aber nicht (den Regierenden) sagen. Die meinen es doch nur gut ... Und Fehler auf den Weg zu einer moralisch besseren Welt können passieren, das ist alles verzeihlich.

 

Wird eigentlich mittlerweile die DDR im Geschichtsunterricht durchgenommen oder ist nach wie vor ab 1945 Schluss. Bei mir (Baujahr '81) hat ab 1945 der Politikunterricht die Propaganda Aufklärung übernommen. Die Politiklehrer (7Jahre, ab Klasse 7) waren bezeichnend...

 

 

Freundschaft

 

 

Bearbeitet von Kanne81
Geschrieben (bearbeitet)
Zitat

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn

     1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
     2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.

 

Wir prüfen  §4

 

Zitat

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

......
4.ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§8) und
......

 

 

 

Die Behörde handelt rechtswidrig. Da der Erwerb der Langwaffe ohnehin nach §13 Abs 3. für Jagdscheininhaber erlaubnisfrei ist, könnte eine Bedürfnisprüfung lediglich bei der Erteilung der Besitzerlaubnis(vulgo Eintragung in die WBK) erfolgen. Aber: Der allgemeine Bedürfnis(gummi)paragraph §8  darf expressis verbis nicht angewendet werden, da keine Bedürfnisprüfung nach §8 erfolgen darf, explizit auch nicht für den Besitz. Der Gesetzgeber hat die Zahl der Kurzwaffen ausdrücklich begrenzt, die der Langwaffen nicht. Daher kann auch keine Limitation der Langwaffen herbeigeschwurbelt werden. 

Bearbeitet von ASE
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