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IGNORED

Pfeilabschussgeräte - Anmeldung?


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Geschrieben
Am 2.8.2021 um 13:40 schrieb Flohbändiger:

Es gibt bei den PAG nach wie vor keine Altbesitzregelung.

Das kann man (wie auch bei den Anträgen nach § 58 Abs. 15 WaffG zu Salutwaffenbesitz) bei bereits vorhandenem Besitz bzw. den Fallkonstellationen nach § 58 Abs. 20 WaffG durchaus auch anders sehen, denn ein Bedürfnis zum Erwerb ist in diesen Fällen nicht zu erbringen, da ja bereits erfolgt.

 

Für nach dem 01.09.2020 erworbene PAG sehe ich allerdings (außer für einen Waffensachverständigen) bislang auch keinen Ansatz für einen Bedürfnisnachweis, da 

 

- es für Sportschützen an einer entsprechenden Sportordnung/Disziplin mangelt,

- ein Jäger das nicht zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit brauchen dürfte

- für Waffensammler kein kulturhistorisch bedeutsames Interesse bestehen düfte und

- selbst über § 8 WaffG wohl eher keine Konstellation wie z.B. wirtschaftliches Interesse o.ä. denkbar ist.

 

Im Laufe der Jahre entwickelt sich dazu vielleicht ja mal was.

 

Gruß
SBine

Geschrieben (bearbeitet)
vor 7 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Für nach dem 01.09.2020 erworbene PAG sehe ich allerdings (außer für einen Waffensachverständigen) bislang auch keinen Ansatz für einen Bedürfnisnachweis, da 

 

 

- für Waffensammler kein kulturhistorisch bedeutsames Interesse bestehen düfte und

 

 

Waffensammeln könnte ich mir evtl vorstellen als Zeugnis/Belegstück der waffentechnischen Entwicklungen im Lichte von "evasive Maneuvers" gegenüber dem Waffengesetz. (Wobei sich Herr Sprave ja durchaus mit dem BKA ins Benehmen gesetzt hat)

Vorausgesetzt es gibt eine rote WBK mit einem solchen Sammelgebiet (z.b "Ehemals freie Waffen die  erlaubnispflichtig wurden" oder so)

 

Sonst in der Tat nix zu machen

Bearbeitet von ASE
Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb ASE:

Vorausgesetzt es gibt eine rote WBK mit einem solchen Sammelgebiet (z.b "Ehemals freie Waffen die  erlaubnispflichtig wurden" oder so)

Kultur- und Rechtsgeschichte. Es wäre für die heute Geborenen doch als Einblick in den Alltag der Eltern und Großeltern interessant, was man sich als Junge einfach auf dem Jahrmarkt kaufen konnte. Scheint mir insofern ein "ernsthafteres" Sammelgebiet als viele andere zu sein. Freilich: Ein Museum der verlorenen Freiheit mag der Büttel vielleicht nicht gerne sehen. Das wäre ja wie eine Bibliothek der zensierten Bücher.

Bearbeitet von Proud NRA Member
Geschrieben (bearbeitet)

Denke auch das sich  so ein Sammelthema irgendwie von den üblichen Verdächtigen abheben würde und durch aus als ernsthaft zu betrachten ist. Und zu sammeln gäbe es da ja schon was. Leider sorgt der GG ja für nachschub..

Bearbeitet von ASE
Geschrieben
vor 16 Stunden schrieb ASE:

Vorausgesetzt es gibt eine rote WBK mit einem solchen Sammelgebiet (z.b "Ehemals freie Waffen die  erlaubnispflichtig wurden" oder so)

Das wäre ja mal ein wirklich umfangreiches Sammelgebiet, wenn man bedenkt, daß bis 1972 alle Langwaffen frei erhältlich waren und bis 1976 alle Lang- und Kurzwaffen, für die keine Munition in der Munitionsliste aufgeführt war.

Nicht zu vergessen alle mehrschüssigen Vorderlader und 4mmM20/4mmRand und 6mm-Flobert Waffen unter 7.5 Joule, kurze Pumpguns mit Pistolengriff etc. :D

  • 1 Monat später...
Geschrieben
Am 2.8.2021 um 13:40 schrieb Flohbändiger:

Es gibt bei den PAG nach wie vor keine Altbesitzregelung. Wenn Deine Behörde da irgendeinen ominösen Bestandsschutz zusammenphantasiert, dann ist das zwar schön für Dich persönlich, bleibt aber trotzdem eine falsche Entscheidung ohne Rechtsgrundlage. Vor allem nutzt es einem auch nichts, wenn irgendwann mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue zumindest ein bisschen Ahnung von Waffenrecht hat oder wenn man in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde zieht. Dann sind solche Erlaubnisse oft das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

 

Und darüber hinaus, was hat ein PAG mit einem Kleinen Waffenschein zu tun?

Update: Die Erlaubnisbehörde will die WBK (vom April 2021) einziehen mit Fristsetzung und Erstattung der Gebühren für die WBK (49 Euro). Die Sache ist jetzt beim Anwalt. Fühle mich verarscht, weil die Frist (September 2021) erreicht ist und die solange damit gewartet haben. Wie kann es sein, dass eine Behörde seine Bürger dermassen verarscht?

 

Zu Altbesitz bei PAG: Wer sagt das? Ist das nur eine mündl. Anweisung eines Innenministeriums? Oder Gesetz? Meines Wissens gibt es das Grundrecht auf Besitz nach wie vor im Grundgesetz (Art. 14 GG, Grundrecht). Und wenn das bay. Innenministerium das anders sieht, dann muss man halt gegen seinen eigenen Staat klagen (traurig,traurig), solange das noch erlaubt ist. Als nächstes kommt dann wohl die entschädigungslose Zwangsenteignung von Autos mit Verbrennungsmotoren...

 

Den kleinen Waffenschein habe ich nur so beantragt, und um zu sehen, ob es in meiner Person liegende Hinderungsgründe gäbe.

Geschrieben
Am 4.8.2021 um 15:40 schrieb thomas.h:

Das wäre ja mal ein wirklich umfangreiches Sammelgebiet, wenn man bedenkt, daß bis 1972 alle Langwaffen frei erhältlich waren und bis 1976 alle Lang- und Kurzwaffen, für die keine Munition in der Munitionsliste aufgeführt war.

Nicht zu vergessen alle mehrschüssigen Vorderlader und 4mmM20/4mmRand und 6mm-Flobert Waffen unter 7.5 Joule, kurze Pumpguns mit Pistolengriff etc. :D

Werden die Waffensammler nicht gerade etwas hart rangenommen?

Geschrieben
Am 3.8.2021 um 15:20 schrieb Sachbearbeiter:

ein Jäger das nicht zur befugten Jagdausübung oder im Zusammenhang damit brauchen dürfte

Ob er es wirklich braucht, lassen wir mal dahingestellt sein, aber das Verbot der Verwendung von Bolzen und Pfeilen im BJagdG bezieht sich auf Schalenwild und Seehunde. Das Verbot in der BArtSchV bezieht sich auf Armbruste, nicht auf Pfeilabschussgeräte. Sofern ein Landesjagdgesetz nichts anderes vorschreibt könnte ein Jäger ein Pfeilabschussgerät für die Jagd und den Jagdschutz verwenden. Es bleibt natürlich die Frage ob die Gleichstellung mit den Schusswaffen soweit geht, dass der Jahresjagdschein als Erwerbsberechtigung reicht (war da nicht was bei Schalldämpfern?)? Dort wo Schwarzwild mit Bogen oder Armbrust insbesondere innerorts bejagt werden darf, kann ich mir den Einsatz solcher Geräte vorstellen, wenn sie denn stark genug sind. Friedhofsjagd (insbesondere Hase und Kanin) etc. könnten ebenfalls Einsatzbereiche sein. Wo die .22 l.r. noch durchschlägt, bleibt der Pfeil evtl. ohne Hinterlandgefährdung stecken. Das könnte dann jeweils für ein Einzelbedürfnis reichen.

Geschrieben (bearbeitet)

@Zakharias: Hmm, im Prinzip ist das ganze hier aber ja nicht anders als damals bei der LEP-Waffen-Regelung. Damals gabs auch keine Altbesitzregelung und wenn ich mich richtig erinnere, gabs zu diesem Thema auch (für die Betroffenen negative) Gerichtsurteile.

 

Gruß SBine

Bearbeitet von Sachbearbeiter
Bezug auf anderes Post
Geschrieben
Am 11.9.2021 um 14:41 schrieb Zakharias:

Update: Die Erlaubnisbehörde will die WBK (vom April 2021) einziehen mit Fristsetzung und Erstattung der Gebühren für die WBK (49 Euro). Die Sache ist jetzt beim Anwalt. Fühle mich verarscht, weil die Frist (September 2021) erreicht ist und die solange damit gewartet haben. Wie kann es sein, dass eine Behörde seine Bürger dermassen verarscht?

Öhm warum verarscht? Sie erstattet dir ja die Gebühren, was doch ok ist.  Es ist eben eine normale Rücknahme einer Erlaubnis nach §45 Abs 1. Das Risiko war bekannt und es war klar, das es sich nicht um eine Altbesitzregelung, sondern um eine Übergangsregelung handelt.  Die Behörde wollte dir entgegenkommen durch eine liberale "Auslegung" für die es außerhalb von WO keine Rechtsgrundlage gibt.

Am 11.9.2021 um 14:41 schrieb Zakharias:

 

Zu Altbesitz bei PAG: Wer sagt das? Ist das nur eine mündl. Anweisung eines Innenministeriums? Oder Gesetz? Meines Wissens gibt es das Grundrecht auf Besitz nach wie vor im Grundgesetz (Art. 14 GG, Grundrecht).

Schon falsch. "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt." Hier geht es um Besitzrechte...

Und es gibt keine Altbesitzregel. Nur eine Übergangsregel. Kein Bedürfnis, keine Erlaubnis. Punkt. Und besonders bei den Pfeilabschussgeräten wäre vor Verkündung des Gesetzes Zeit gewesen, die z.B. ins Ausland zu verkaufen.

 

  • 4 Wochen später...
Geschrieben (bearbeitet)

Hier noch abschließend meine Erfahrungen mit der Genehmigung für das PAG.

Ich hatte auf dem Ordnungsamt fristgemäß eine Besitzerlaubnis beantragt. Einen Monat später bekomme ich ein Antwortschreiben in dem mitgeteilt wird das mein Antrag vorausichtlich abgelehnt wird. Aber ich hätte noch 14 Tage Zeit geforderte Bedürfnisgründe vorzubringen. Meine Bedürfnisgründe wie Altbesitz und persönliches wirtschaftliches Interesse seien bereits abgelehnt.

 

Die vom Amt geforderten Bedürfnisgründe sind unmöglich zu erbringen also entschloss ich mich das Gerät zur Vernichtung bei der Polizei abzugeben. 

Dort staunte ich nicht schlecht als man mir einen Verstoß gegen das Waffengesetz anlasten wollte. Der Grund sei die bereits verstrichene Abgabefrist vom 1.9.21.

Es dauerte gut 2 Stunden bis ich diesen Vorhalt ausräumen konnte. Ich hatte zum Glück das Schreiben vom Ordnungsamt dabei.

Unterm Stich bin ich das Gerät nun los und habe ein Sicherstellungsprotokoll mit dem Vermerk "freiwillig" .

Rechtlich bin ich sauber rausgekommen es ist aber schon erschreckend wie man da plötzlich in die Mühlen geraten kann. Zumal ich doch nur versuchte alles gesetzestreu und sauber zu klären.

 

 

 

Bearbeitet von Bender
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Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Bender:

also entschloss ich mich das Gerät zur Vernichtung bei der Polizei abzugeben. 

 

warum hast du es nicht da abgegeben wo es "abgelehnt" worden ist, bei deinem sachbearbeiter?!?

Geschrieben (bearbeitet)

Ich war damit dort aber der wollte es auf keinen Fall entgegen nehmen. 

 

Das witzige ist bei der Polizei wurde mir mitgeteilt die werden das Ding an das Ordnungsamt schicken. Dann hat er es zum Schluss doch noch an der Backe.😄

Bearbeitet von Bender
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Geschrieben
vor 59 Minuten schrieb Bender:

Ich war damit dort aber der wollte es auf keinen Fall entgegen nehmen. 

was der will is irrelevant!

der hat das "angeordnet" dann muss er auch "abnehmen"!!! dazu ist er verpflichtet!

Geschrieben
vor 43 Minuten schrieb HangMan69:

was der will is irrelevant!

der hat das "angeordnet" dann muss er auch "abnehmen"!!! dazu ist er verpflichtet!

Ja, schön und gut. Aber ich konnte ihn doch nicht zwingen das Gerät anzunehmen. Letztlich kann man sich etwas wiedersetzen. Aber wenn man's übertreibt, wer weiß was die Behörde dann anordnet? Will man als Reichi oder sonst für einen erklärten Staatsfeind gelten. Oder womöglich gibt es zur Erziehung eine Hausdurchsuchung früh um vier? 

Unter Merkel wurde jede Rechtmäsigkeit aufgehoben. Ich habs versucht und bin ist gescheitert.

Bürgerechte gibt es nicht mehr. Merkel hat die Bürger zu Untertanen gemacht.

Ich bring dann schon mal den Goldfischisch weg, nicht das der morgen früh bei der Durchsuchung noch erschossen wird.

 

Geschrieben

Schöne Ch …

 

Zumal die Dinger einfach schweineteuer waren. Und es wunderbare Spielzeuge!

 

Einfach ungerecht!

 

Was die LEPs betrifft: Gab es nicht da Leute, die Wbks voller solcher Teile hatten?

 

Wurden die echt eingezogen?

Geschrieben
vor 4 Minuten schrieb Steam:

Würde mich interessieren,was der Jörg zu dem Problem sagt ..er hat die Dinger ja en masse via YouTube angeboten und verhökert.🤔

 

Was soll er schon sagen? Dass die Dinger ein an das Waffenrecht gerichteter Mittelfinger waren, war ja klar. Ähnlich bei den Amis mit den "Armschienen", die anstelle eines Hinterschafts bei AR-15  "Pistolen" mit 14"-Lauf angebracht werden, obwohl der Besitzer überhaupt keine Probleme mit den Armen oder Händen hat. Auch klar, und da liegt ein Unterschied zwischen bei den beiden Fällen, war wohl, dass die deutschen Besitzer es nicht hinbekommen würden, sich zu solidarisieren und gemeinsam auf einen Schutz ihres Besitzes hinzuwirken. Und selbst wenn sie das tun würden: Sagen wir mal, mit hinreichendem politischem und/oder rechtlichem Aufwand bekämen sie Altbesitz als Bedürfnis anerkannt, was dann? Wie viele wollten denn langfristig das Ding, das sie nicht mehr schießen dürfen, mit wiederkehrenden Gebühren und Besuchen und sonstigen Abschreckungen in einem teuren Schrank verwahren? Oder, mal unterstellt man bekäme das als Bedürfnis durch, wie viele wollten den wirklich regelmäßig z.B. Pfeilabschussgerätesportschießen?

Geschrieben (bearbeitet)

Aber der "Scuba Ringer" scheint noch legal und frei erwerbbar zu sein (ab 18).

 

 

gogun.de/de/produkt/scubaringer-3

 

Wäre schön. Aber wie kommt's?

 

PS:

Habe den Grund schon selber gefunden. Auf der verlinkten Gogun-Seite steht:

Zitat

In Deutschland sind nicht mit Munition (Schießpulver) betriebene Unterwasserharpunengeräte explizit und weitgehend vom Waffengesetz ausgenommen.

 

Meine Güte... Jedenfalls ist das WaffG nicht zu einfach und nicht zu rational! Und für meinen Geschmack schon gar nicht zu libertär.

Bearbeitet von mwe
Geschrieben

Ein Staat besteht aus seinen Bürgern. Und das sind auch die Männer und Frauen  im Ordnungsamt oder bei der Polizei oder überall in den Ämtern und Berufen.

Wenn ein Staat unfair gegen die eigenen Bürger regiert dann kommt das  von ganz oben, denn es wurde angeordnet.

In D kommt das aus dem Kanzleramt.

Freiwilligkeit und Ehrenamt hat sich für mich erledigt. Denn der Staat in seiner unbändigen Regulierungswut hat mich beschissen.

Das werd ich mir merken

  • 4 Monate später...
  • 8 Monate später...
Geschrieben

Der Faden ist ja schon älter, aber es gibt ein aktuelles Urteil vom Verwaltungsgericht Trier (Urteil vom 15. September 2022 – 2 K 1197/22.TR).

 

Pressemitteilung Verwaltungsgericht Trier Nr. 28/2022 - 13.10.2022:


Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

 

https://vgtr.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/News/detail/pressemitteilung-nr-282022/

 

Link zum Urteil:

 

https://vgtr.justiz.rlp.de/fileadmin/justiz/Gerichte/Fachgerichte/Verwaltungsgerichte/Trier/2_K_1197_22_TR_Urteil_7214fdb2cca743e397ead30f6d329c2b.pdf

Geschrieben
Zitat

Der Gesetzgeber habe insbesondere eine Übergangsvorschrift für sogenannte Altbesitzer erlassen, was zeige, dass der vom Kläger begehrte Bestandsschutz im Sinne einer dauerhaften Legalisierung des Altbesitzes vom Gesetzgeber gerade nicht gewollt sei. Darüber hinaus stelle das Eigentum allein auch kein besonders anzuerkennendes Interesse dar. Allein die tatsächliche Besitzausübung über Schusswaffen – nicht das zivilrechtliche Eigentum – mache das Waffengesetz von strengen Voraussetzungen abhängig, sodass der Kläger sich nicht auf den Schutzbereich des betreffenden Grundrechts berufen könne. Die gesetzlichen Regelungen seien ungeachtet dessen auch mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar

 

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