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Pfeilabschussgeräte - Anmeldung?


LovelyDevil

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vor 12 Stunden schrieb LovelyDevil:

zumindest hab ich nun schon Gruppen gefunden, die versuchen wollen die Disziplin anzumelden bzw einen Verein zu gründen.

Jetzt mal ehrlich:

Die Dinger waren ja für manche interessant, da sie nicht unter das Waffengesetz fielen und dadurch privilegiert waren. Das glich die Nachteile (Kosten, Präzision, ...) aus.

Da die ganzen Privilegien jetzt wegfallen wird es schwer, für die Teile noch Vorteile im Vergleich zu Armbrüsten und Feuerwaffen zu finden.

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vor 13 Stunden schrieb LovelyDevil:

Den Rat hat er aber soweit ich weiß vor Verkündung des Gesetzes gegeben...

Ja, aber zu der Zeit, als er das von sich gegeben hat, war es schon abgesegnet.

Und Hunderte Deppen haben sich schnell noch eines gekauft.

 

Wie ist die Aufbewahrung geregelt? 0er Tresor? Nachschau der Aufbewahrung? Sachkunde?

 

Gib den Mist zurück.

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vor 15 Stunden schrieb Waffen Tony:

Hast du erfahren, was als Bedürfnisnachweis anerkannt wird?

Man muss ja nicht an alles den Maßstabd Sportordnung und Häufigkeit anwenden.

 

Für das Pfeilschussgerät ist meiner Erinnerung kein Bedürfnisnachweis erforderlich. Ich meine nur die Erlaubnispflicht gelesen zu haben.

Die eingeführte Erlaubnispflicht beinhaltet automatisch auch einen Sachkunde- und Bedürfnisnachweis, es sei denn, in der Anlage zum WaffG wird irgendwie noch ein Freistellungstatbestand hergezaubert. Das wird aber nach meiner Einschätzung nicht passieren. Sachkunde wäre ja noch machbar, aber niemand wird ein Bedürfnis nachweisen können, weil es für die Pfeilabschussgeräte weder eine sportliche, noch eine jagdliche Nutzbarkeit oder sonst eine sinnvolle Nutzung (also im Sinne des WaffG) gibt. Man will die Dinger vom Markt haben, also verknüpft man den weiteren Besitz mit Bedingungen, die die Leute zwar theoretisch erfüllen können, praktisch ist dies aber so gut wie unmöglich. Das war 2008 mit den gekorenen 4mm-M20- und LEP-Waffen schon der Fall. Wenn sich also nicht irgendwo ein anerkannter Schützenverband erbarmt und bis 01.09.2020 für die Dinger eine Disziplin in seine Sportordnung schreibt und sich genehmigen lässt, dann werden die allermeisten ihr Pfeilabschussgerät wohl nicht behalten dürfen.

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Woraus leitest du eine automatisierte Sachkunde und Bedürfnisnachweispflicht ab?

 

Nebenbei sind Sport und Jagd nur 2 von voelen möglichen Bedürfnisen.

Man darf seinen Blick nicht verengen.

 

Vorliegend geht es um eine Altbestandsregelung, für die ich bislang keine Bedingungen erkannt habe.

Bearbeitet von Gast
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Danke an alle für die Beiträge!

 

Ich habe mich nun entschlossen, es zu behalten und bin mal gespannt was sich in der Community noch erreichen lässt :)

 

Scheinbar ist das Interesse auf jeden Fall da und laut Jörg gibt es Tausende Besitzer dieser Teile in DE und ich kann mir nicht vorstellen, dass die ihre 2000€ Geräte einfach so abgeben möchten.

 

Könnte sich für einen Verein also schon lohnen. Laut Jörg lässt sich das Teil auch nach dem 01.09.2021 behalten und weiterverkaufen, indem es auseinandergebaut und als Teileset verkauft wird. Dann wäre zumindest auch der wirtschaftliche Schaden nicht zu groß.

 

Also heißt es nun abwarten und Tee trinken :) 

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vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Woraus leitest du eine automatisierte Sachkunde und Bedürfnisnachweispflicht ab?

Weil für waffenrechtliche Erlaubnisse immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG vorliegen müssen, es sei denn, im Gesetz selbst oder in der Anlage zum WaffG steht irgendwo drin, dass diese Erlaubnisse von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen freigestellt sind. Konnte ich bisher aber nirgendwo entdecken.

 

vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Nebenbei sind Sport und Jagd nur 2 von voelen möglichen Bedürfnisen.

Man darf seinen Blick nicht verengen.

Na dann nenne mir doch mal wenigstens eines … also ein realistisches, wohlgemerkt …

 

vor 3 Stunden schrieb Waffen Tony:

Vorliegend geht es um eine Altbestandsregelung, für die ich bislang keine Bedingungen erkannt habe.

Hier geht es um keine Altbestandsregelung. Für Gegenstände, die bisher frei erwerb- und besitzbar waren, wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt und jeder, der diesen Gegenstand besitzt, bekommt, zumindest in der Theorie, die Gelegenheit, innerhalb eines festgelegten Zeitraums diese Erlaubnis zu beantragen. Ob er sie bekommt, steht freilich auf einem ganz anderen Blatt.

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vor 3 Stunden schrieb LovelyDevil:

Scheinbar ist das Interesse auf jeden Fall da und laut Jörg gibt es Tausende Besitzer dieser Teile in DE und ich kann mir nicht vorstellen, dass die ihre 2000€ Geräte einfach so abgeben möchten.

Den Gesetzgeber interessiert es herzlich wenig, ob Du für das Gerät mal soundsoviel Euro bezahlt hast oder ob Du es abgeben möchtest oder nicht. Wenn Du keine Erlaubnis dafür bekommst, bewegst Du dich nach Ablauf der Übergangsfrist im Bereich des illegalen Waffenbesitzes, ganz einfach.

Bearbeitet von Flohbändiger
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Bei dem typisch deutschen vorrauseilenden Gehorsam werden die Meisten diese Dinger vorschnell (mit Verlust) verkaufen oder gar verschrotten, anstatt erst einmal abzuwarten ob es eine verlässliche Regelung gibt. Zumindest die Erlaubnisbehörden sollten irgendwann mal in der Lage sein da Antworten drauf zu geben. (Ausgenommen "bekannt/berüchtigte Behörden" wie in Offenbach - da kennt man die Antworten jetzt schon!)

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Am 14.5.2020 um 21:48 schrieb LovelyDevil:

Den Rat hat er aber soweit ich weiß vor Verkündung des Gesetzes gegeben...

 

Auf der Website von GoGun GmbH wird dieser 'Rat' immer noch gegeben. Es wird sogar mit dem Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Druck gemacht, noch schnell eins zu kaufen, mit dem Hinweis, Abholung ohne Speicherung von personenbezogenen Daten wäre gegen Barzahlung möglich. Die wissen also genau, dass die Käufer Probleme bekommen (können).

Und jetzt rate mal, wer der Geschäftsführer dieser GmbH ist.......oder schau auf der Seite unter Contact nach.

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vor 2 Stunden schrieb w.stoecker:

Bei dem typisch deutschen vorrauseilenden Gehorsam werden die Meisten diese Dinger vorschnell (mit Verlust) verkaufen oder gar verschrotten, anstatt erst einmal abzuwarten ob es eine verlässliche Regelung gibt.

Der TE hatte bis gestern die Möglichkeit, das Ding ohne Verlust wieder dem Händler zu schicken.

 

Hat er nicht getan.

Jetzt gibt es mehrere Möglichkeiten:

- Nicht anmelden, damit einfach nur totes Kapital, weil eine Nutzung nicht möglich ist.

- Anmelden und eine WBK bekommen (evtl. Sachkunde nachweisen / Tresor kaufen) und auf Bogenschiessanlagen damit schiessen.

- Anmelden und keine WBK bekommen, das Ding weit unter Wert verkaufen (wenn er einen Käufer findet)und somit viel Geld verbrannt.

 

 

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Es gibt gar keine Aufbewahrungsvorschriften für erlaubnispflichtige Waffen die keine Schusswaffen und keine verbotenen Waffen sind, außer die allgemeine dass Abhanden kommen verhindern muss.

 

Oder gelten da die selben wie für erlaubnispflichtige Schusswaffen, weil Pfeilabschussgeräte dennen gleichgestellt sind?

Dann würden die aber sofort nach dem Inkrafttreten gelten.

Bearbeitet von schmitz75
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Am 15.5.2020 um 15:40 schrieb Flohbändiger:

Weil für waffenrechtliche Erlaubnisse immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 4 WaffG vorliegen müssen, es sei denn, im Gesetz selbst oder in der Anlage zum WaffG steht irgendwo drin, dass diese Erlaubnisse von bestimmten Erteilungsvoraussetzungen freigestellt sind. Konnte ich bisher aber nirgendwo entdecken.

 

Na dann nenne mir doch mal wenigstens eines … also ein realistisches, wohlgemerkt …

 

Hier geht es um keine Altbestandsregelung. Für Gegenstände, die bisher frei erwerb- und besitzbar waren, wurde eine Erlaubnispflicht eingeführt und jeder, der diesen Gegenstand besitzt, bekommt, zumindest in der Theorie, die Gelegenheit, innerhalb eines festgelegten Zeitraums diese Erlaubnis zu beantragen. Ob er sie bekommt, steht freilich auf einem ganz anderen Blatt.

In dem Fall aber womöglich nicht.

Ich könnte jetzt ganz profan sammeln nennen.

Aber wirtschaftliche Interessen sind nun mindestens ebenso bekannt.

Auch Sonderregelungen wie Altbesitz usw.

Doch. Es geht um eine Altbestandsregelung. Legal gekauft und soll weiter besessen werden dürfen.

Die Teile wiúrden nicht verbio´ten, daher entzieht man diese auch nicht.

Bearbeitet von Gast
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Am ‎20‎.‎05‎.‎2020 um 10:11 schrieb Waffen Tony:

In dem Fall aber womöglich nicht.

Wenn die Erteilung einer Erlaubnis nicht an die Erfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen geknüpft ist, dann steht das im WaffG selbst oder der Anlage 2 zum WaffG auch so drin, beispielsweise bei Erben-WBK´s, Kleinen Waffenscheinen, WBK´s für geborene 4 mmM20-Waffen usw.. Wo genau steht jetzt dazu im Gesetz etwas für Pfeilabschussgeräte? 

 

Am ‎20‎.‎05‎.‎2020 um 10:11 schrieb Waffen Tony:

Ich könnte jetzt ganz profan sammeln nennen.

Oh, Pfeilabschussgeräte sind kulturhistorisch bedeutsam? Na aber ganz bestimmt doch ...

 

Am ‎20‎.‎05‎.‎2020 um 10:11 schrieb Waffen Tony:

Aber wirtschaftliche Interessen sind nun mindestens ebenso bekannt.

Das Argument hat schon 2008 nicht gezogen. als die bis dahin freien LEP-Waffen erlaubnispflichtig wurden. Damals wurde argumentiert, dass "Ich habe mal viel Geld bezahlt" einen Bedürfnisautomatismus und keine Bedürfnisprüfung zur Folge hätte. Was also wäre jetzt und hier anders daran?

 

Am ‎20‎.‎05‎.‎2020 um 10:11 schrieb Waffen Tony:

Auch Sonderregelungen wie Altbesitz usw.

Und wo soll die herkommen? In § 58 Abs. 17 WaffG (oder an anderer Stelle im Gesetz) steht nichts davon.

 

Am ‎20‎.‎05‎.‎2020 um 10:11 schrieb Waffen Tony:

Doch. Es geht um eine Altbestandsregelung. Legal gekauft und soll weiter besessen werden dürfen.

Die Teile wiúrden nicht verbio´ten, daher entzieht man diese auch nicht.

Nö, man entzieht sie nicht. Man macht sie erlaubnispflichtig und verknüpft sie mit Bedingungen, die objektiv keiner erfüllen kann, so dass die allermeisten Leute am Ende nur die Wahl haben, sich davon zu trennen oder die Dinger illegal weiter zu besitzen.

Der Gesetzgeber bekommt die Dinger so vom Markt und niemand muss entschädigt werden, weil es ja immer heißt, jeder könne ja eine Waffenbesitzkarte beantragen (und bekommen). Das ist aber so wie beim Lotto. Theoretisch KANN jeder Millionär werden, praktisch gelingt das aber nur einigen Wenigen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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  • 10 Monate später...

In den Anweisungen für XWaffe für die Verwaltungsbehörden steht:

Zitat

Die WaffB die Voraussetzungen nach § 4 WaffG prüft, welche erfüllt sein müssen. Dies beinhaltet somit auch einen Sachkundenachweis und ein entsprechendes Bedürfnis. Der Nachweis eines Bedürfnisses im Sinne von § 8 WaffG dürfte derzeit für druckluftbetriebene Pfeilabschussgeräte in Deutschland kaum erbracht werden können. Der Nachweis der übrigen Erlaubnisvoraussetzungen würde sich mit dem nicht zu erbringenden Nachweis für das Bedürfnis erledigen.

https://www.kreis-stormarn.de/lvw/forms/6/61/XWaffeLeichtGemacht.pdf

Bearbeitet von schmitz75
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Mein Sachbearbeiter der Waffenbehörde hat bestätigt das in jedem Fall ein Bedürfnis Nachweis verlangt wird. Dieser sei aber unmöglich zu erbringen. 

Das bedeutet das ganze ist eine Enteignung durch die Hintertür.

 

Zusammengefasst wird wohl, durch die kluge und weitsichtige Gesetzgebung unserer Regierung, der größte Teil dieser Geräte in der Illegalität verschwinden.  

Damit hätte natürlich nie jemand rechnen können.

Bearbeitet von Bender
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Na ja, in den Fällen mit der Jahresfrist könnte man auch mangels Rückgriffmöglichkeit auf die §§ 13 ff. WaffG an die Auffangnorm des § 8 WaffG (hier besonders anzuerkennendes persönliches oder wirtschaftliches Interesse) denken.

 

Bei geerbten Salutwaffen, die bis zum 01.09.2021 der Anmeldepflicht unterliegen, wird man auch so verfahren können.

 

Bei den späteren Folgefällen sehe ich allerdings auch eher schwarz für einen Bedürfnisnachweis. Da müsste wohl erst mal ein spezieller Verband für Pfeilabschussgerätenutzer gegründet und vom BVA anerkannt werden.

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Es ist zu schade, dass die verboten worden sind. Es waren sehr präzise Waffen, ein an sich sehr harmloses Freizeitvergnügen und wesentlich einfacher zu handhaben als starke Armbrüste, an denen immer etwas kaputt geht.

 

Man hat es ja kommen sehen, ich hätte gerne einen Benjamin Airbow gehabt, habe mir aber keinen mehr gekauft, denn der Besitz ist nicht das Problem, sondern eben die Versorgung mit den Dichtungen und den besonderen Pfeilen.

 

Aber zum Glück können durch das Verbot viele Millionen Menschenleben gerettet und die Welt ein Stück bessererer gemacht werden. Vielleicht sogar bessererererererer.

 

 

Bearbeitet von EkelAlfred
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  • 2 Monate später...
Am 16.4.2021 um 11:51 schrieb Bender:

Gibt es inzwischen neue Erkenntnisse betreffend der Besitzerlaubnis von Pfeilabschussgeräten? Insbesondere für Altbesitz vor dem 1.9.2020. 

Konnte schon jemand erfolgreich eine Besitzerlaubnis erhalten?

Hab' eine WBK für ein PAG bekommen, Bedürfnis: Altbesitz (vor dem Sep.2020 gekauft). Zuerst wurde ein Sachkundenachweis verlangt, dann nicht mehr.  Auch der kleine Waffenschein ging glatt durch.

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  • 3 Wochen später...
Am 10.7.2021 um 14:37 schrieb Zakharias:

Hab' eine WBK für ein PAG bekommen, Bedürfnis: Altbesitz (vor dem Sep.2020 gekauft). Zuerst wurde ein Sachkundenachweis verlangt, dann nicht mehr.  Auch der kleine Waffenschein ging glatt durch.

Hallo Zakharias,

das ist spannend und sehr wichtig für alle, die abgelehnt wurden. Kannst Du uns eine mit Deinen Daten geschwärzte Kopie zur Verfügung stellen? Meine Waffenbehörde hast signalisiert, dass die die Ablehnung überdenkt, wenn sie einen positiven Entscheid sehen würde. 

LG Carsten 

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Am 10.7.2021 um 14:37 schrieb Zakharias:

Hab' eine WBK für ein PAG bekommen, Bedürfnis: Altbesitz (vor dem Sep.2020 gekauft). Zuerst wurde ein Sachkundenachweis verlangt, dann nicht mehr.  Auch der kleine Waffenschein ging glatt durch.

Es gibt bei den PAG nach wie vor keine Altbesitzregelung. Wenn Deine Behörde da irgendeinen ominösen Bestandsschutz zusammenphantasiert, dann ist das zwar schön für Dich persönlich, bleibt aber trotzdem eine falsche Entscheidung ohne Rechtsgrundlage. Vor allem nutzt es einem auch nichts, wenn irgendwann mal der Sachbearbeiter wechselt und der neue zumindest ein bisschen Ahnung von Waffenrecht hat oder wenn man in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Waffenbehörde zieht. Dann sind solche Erlaubnisse oft das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.

 

Und darüber hinaus, was hat ein PAG mit einem Kleinen Waffenschein zu tun?

Bearbeitet von Flohbändiger
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