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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


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Geschrieben
vor 58 Minuten schrieb Pastis:

Sicher? Die Anlage der Behörde kennt nur Magazine über 10 Schuß bei Langwaffen. Beim .30 M1 gibt es keine Kennzeichungen auf den Magazinen.

30 Schuß sind doch über 10 Schuß, wo ist da das Problem?:unknw:

 

Mich würde mal interessieren, wer außerhalb von WO überhaupt Magazine anmeldet.

Wenn man das Thema am Stammtisch oder im Verein anspricht, ist das für fast niemanden ein Thema.

Vor allem die Magazinbesitzer, die keine LWBs sind und vielleicht nur ein G3-Magazin als Andenken an die Wehrzeit besitzen, zeigen einem höchstens noch den Vogel. :gaga:

Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb ASE:

Da verlassen wir den bereich des nur aus der Rechtsordnung ableitbaren und betreten den Bereich des politischen.

Ist das so ?

vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Beweis: Nach deiner Lesart wäre dann auch bei jeder Vorbeifahrt an einer Radarkontrolle 20€ fällig, unabhängig davon, ob man nun geblitzt wird oder nicht, immerhin ist die Kontrolle ja von dir als KFZ-Lenker veranlasst worden.

 

Ist es aber nicht, weil "allgemeines Interesse". Wo sich der Staat also auf den Standpunkt: allgemeines Interesse = Gebührenfrei stellt und wo er einen Gebührenpflicht auslösenden individuellen Anlass sieht, den man ganz und garkeinesfalls der Allgemeinheit aufbürden könne, ist stark davon getrieben, was der Klüngel der den Staat effektiv repräsentiert, also Parteisoldaten, gerade mag oder nicht mag. Und da sind "anlassbezogene" Gebühren dann eine willkommene Sache, die im Graubereich des Abschreckungsverbots operieren.

Das darf man so nicht vergleichen, weil die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben ist und eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt. Letzteres ist ja auch bei den Waffentresorkontrollen der Fall, weshalb auch diese imn öffentlichen Interesse gebührenfrei zu gestalten sind (auch wenn sich viele Waffenbehörden nicht dran halten).

vor 17 Stunden schrieb ASE:

 

Wenn Annalena nach der Wahl murksen darf, dann ist mein Beispiel mit der Verkehrskontrolle keineswegs so Bourlesqe wie es scheint. Nach der grünkomunistischen Denkungsart ist es nämlich legitim, durch möglichst hohe Kosten Autofahrten und andere individuelle Freiheiten zu unterbinden und warum sollte man die Kosten für die Kontrolle, die durch konterrevolutionäre ewiggestrige Autofahrerei verursacht werden, der Allgemeinheit auflasten. 

 

 

Dazu müsste dann erst mal das Gebührenrecht entsprechend geändert werden.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 4 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Das darf man so nicht vergleichen, weil die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben ist und eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt. Letzteres ist ja auch bei den Waffentresorkontrollen der Fall, weshalb auch diese imn öffentlichen Interesse gebührenfrei zu gestalten sind (auch wenn sich viele Waffenbehörden nicht dran halten).

 

 

Gutes Stichwort.

Zwischen der anlasslosen/stichprobenartigen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG und anlasslosen/stichprobenartigen polizeilichen Kfz-Anhaltekontrollen ist kein wirklicher Unterschied.

 

Verwaltungsgerichte haben zur Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrollen argumentiert, der Waffenbesitzer setze mit seinem Waffenbesitz im gebührenrechtlichen Sinne den "Anlass" für die Überprüfung.

Gut, exakt das tut z.B. der Besitzer/Nutzer eines Pkws auch.

 

Bearbeitet von karlyman
Geschrieben
vor 15 Stunden schrieb zickzack:

Im Ostalbkreis ist leider eine Anmeldung nicht so leicht möglich, da das LRA auf die entprechende Vordrucke des Innenministeriums noch wartet 🙄 Die warten schon seit 11 Monaten  🥴

What ???

 

Auf den Seiten der Fachlichen Leitstelle des NWR werden die Vordrucke allen Waffenbehörden zur Verfügung gestellt !!! Die sind ja lustig...

 

🙈

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb karlyman:

 

Gutes Stichwort.

Zwischen der anlasslosen/stichprobenartigen Aufbewahrungskontrolle nach § 36 Abs. 3 WaffG und anlasslosen/stichprobenartigen polizeilichen Kfz-Anhaltekontrollen ist kein wirklicher Unterschied.

 

Verwaltungsgerichte haben zur Gebührenerhebung für die Aufbewahrungskontrollen argumentiert, der Waffenbesitzer setze mit seinem Waffenbesitz im gebührenrechtlichen Sinne den "Anlass" für die Überprüfung.

Gut, exakt das tut z.B. der Besitzer/Nutzer eines Pkws auch.

 

Der kleine aber feine Unterschied zwischen einer (verdachtsunabhängigen) Tresorprüfung oder z.B. einer allgemeinen Verkehrskontrolle und der Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ist der, dass erstere nicht für bestimmte Zeitpunkte vorgeschrieben sind und lediglich nach dem jeweiligen Kontrollkonzept erfolgt. So kann eine Waffenbehörde im Bereich zwischen alle Waffenbesitzer oder auch gar keine Waffenbesitzer planen, wie viele Kontrollen pro Woche/Monat/Jahr durchgeführt werden. Sie kann auch entscheiden, in welcher Form sie das durchführt (ggf. also auch ausschließlich per Auskunftsbogen). Politisch gewünscht sind natürlich möglichst viele Vorortkontrollen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 55 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Ist das so ?

Ja.

Zitat

Das darf man so nicht vergleichen, weil die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG für die Waffenbehörde mindestens alle drei Jahre vorgeschrieben ist und eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt. Letzteres ist ja auch bei den Waffentresorkontrollen der Fall, weshalb auch diese imn öffentlichen Interesse gebührenfrei zu gestalten sind (auch wenn sich viele Waffenbehörden nicht dran halten).

 

Schwaches Argument.  Man kann das WaffG als zentrales Element der Sicherheitspolitik betrachten und damit verbundene wiederkehrende Kosten auf die Allgemeinheit umlegen. Die Allgemeinheit wünscht regelmäßige Kontrollen? Dann kann Sie ihre Paranoia auch selber bezahlen. Ansonsten würde es nämlich genügen, eine aktive Meldung der Gerichte etc. etc zu etablieren, womit die Zuverlässigkeit anlassbezogen geprüft wird.

Wie du siehtst: es ist eine rein politische Angelegenheit.

 

Bei einem Antrag auf Erlaubnis gehe ich mit, hier ist der Veranlasser klar zu identifizieren. Aber daraus einen Daueranlass zu konstruieren? Und es sehen bei weitem nicht alle Behörden so, wie du es beschreibst, eher im Gegenteil.

Zitat

Dazu müsste dann erst mal das Gebührenrecht entsprechend geändert werden.

Lol, als ob das ein Hindernis wäre, der mit einem neuen Super-Sowjet-Ministerium mit Vetorecht gegen prinzipiell jedes Gesetz den Bruch der FDGO im Wahlkampf ankündigt, das Gebühenrecht auch noch zu ändern

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben (bearbeitet)
vor 41 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

eine Radarkontrolle hingegen lediglich eine Stichprobe darstellt, die an gewissen Verkehrsschwerpunkten ab und zu erfolgt

ja genau, an "verkehrsschwerpunkten" an denen man besonders häufig und gerne "abkassiert" obwohl es eben KEINE "unfallschwerpunkte" sind!

Bearbeitet von HangMan69
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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb HangMan69:

ja genau, an "verkehrsschwerpunkten" an denen man besonders häufig und gerne "abkassiert" obwohl es eben KEINE "unfallschwerpunkte" sind!

Ja genau das ist der springende Punkt. Geschwindigkeitskontrollen generieren Fette Einnahmen.

Tresor-Kontrollen nur Aufwand.

 

So vermutlich die Stille Denke.....

Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb chr:

 Fette Einnahmen.

Das ist der einzige Grund der Waffenbesitzer für viele und hohe Gebühren zu sein.

 

Je fetter der Kuchen den man mit dem Legalwaffenbesitz aufgeben würde, desto weniger Wahrscheinlich die Abschaffung desselben. Wie beim Rauchen.

Bearbeitet von ASE
Geschrieben

An die Theorie, sich seinen legalen Waffenbesitz durch hohe Gebührenbeiträge erhalten bzw. "erkaufen" zu können, glaube ich schlicht nicht (für die Abschaffer ist das eine ideologische Sache, bei der Geld keine Rolle spielt).

 

Und ich bin, nebenbei, auch gar nicht scharf drauf.

Geschrieben

BMI: Pressemitteilung , Datum: 03.08.2021

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz: Übergangsfrist endet am 1. September 2021

 

... Anlass für die Neuregelung war eine im Jahr 2017 geänderte EU-Richtlinie, mit der die Nutzung von Schusswaffen durch Terroristen erschwert werden sollte.

 

 

Glauben die ihren Schwachsinn eigentlich noch selber.

 

 

Geschrieben

Glauben darf man in den Gebäuden mit bunten Fenstern.

 

Hat doch was gebracht, seither morden Muttis teuer importierte Schergen mit Stichwerkzeugen. Ach ne, davor ja auch. Und mit Fahrzeugen.

Aber in Frankreich gab es keinen Terror mit Schußwaffen. Nur ein paar Bandenkriege und so.

 

Dafür haben wir Ärger, finanzielle Verluste, machen uns strafbar und der Staat weiss noch besser, was wir daheim haben, sobald er uns alles wegnimmt.

Geschrieben (bearbeitet)

mal ne blöde Frage (hab jetzt nicht alles durchgelesen, falls schon einmal erwähnt)...aber was ist mit dem Dekowaffen?  ich habe eine unbrauchbar gemachte Deko mit 30 Schuss Magazin, welche ich vor ca 11 Jahren erworben habe..muss ich hier etwa meine Deko Waffe anzeigen oder wie soll das mit den Dekobesitzern laufen ? die haben ja nun alle nach neuer rechtslage verbote Gegenstände und sicherlich kein Tresor der Stufe 0 um dieses dort zu verwahren :-s

Bearbeitet von schuetze_isch
Geschrieben (bearbeitet)

Das Magazin/Magazingehäuse ist unstrittig zu melden, wo ist abhängig vom Erwerbsdatum.

Zu "Deko" an sich gibts einen separaten thread- allerdings mit dem Streitpunkt wie welche "Dekos" rechtlich zu behandeln sind.

 

Bearbeitet von chapmen
Geschrieben (bearbeitet)
vor 1 Stunde schrieb TwoSix:

machen uns strafbar ....

Nein und genau das ist die Unveschämtheit.

 

Für den Umgang mit einem verbotenen Magazines gibt es keine Strafnorm, d.h:

 

- Du als Waffenbesitzer bist deine Zuverlässigkeit los

- Der Terrorist muss nicht mal vor Gericht.

 

Es trifft einzig und allein die Legalwaffenbesitzer

Bearbeitet von ASE
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Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb schuetze_isch:

mal ne blöde Frage (hab jetzt nicht alles durchgelesen, falls schon einmal erwähnt)...aber was ist mit dem Dekowaffen?  ich habe eine unbrauchbar gemachte Deko mit 30 Schuss Magazin, welche ich vor ca 11 Jahren erworben habe..muss ich hier etwa meine Deko Waffe anzeigen oder wie soll das mit den Dekobesitzern laufen ?

 


Tatsächliche "Altdeko-Waffen" (siehe einschränkenden Hinweis von @chapmen ) dürfen auch ohne Anmeldung weiterbesessen (so allerrdings nicht mehr weitergegeben/veräußert) werden.

 

Sofern dabei Magazine/Magazingehäuse für Zentralfeuerpatronen sind, die die neuen gesetzlicen Kapazitätsgrenzen überschreiten, sind diese Magazine/Gehäuse  vor 01.09. anzumelden. 

 

Geschrieben (bearbeitet)

ja, es ist ein Magazin für Zentralfeuerpatronen, aber ich besitze erstens keine Langwaffe und zweitens auch kein anderes Schießeissen was diese Kalliber verschiesst.

 

Ergo bedeutet das nun jeder der eine Deko hat, das Magazin beim BKA anmelden muss o_O, wer zum Teufel macht das ? ich meine, ich hab auch nur durch lesen weil ich mal nach aktuellen Gesetzten geggogglet habe und infos sammeln wollte, mitbekommen das das nun ein verbotener Gegenstand ist..aber ein 0815 Bürger der kein Sportschütze ist..woher soll er diese Info bekommen ? und dann macht man sich strafbar ohne es zu wissen ...tolle Wurst 😕

Bearbeitet von schuetze_isch
Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb koenigx:

Glauben die ihren Schwachsinn eigentlich noch selber.

Zumal Terrorabwehr gar nicht zu den Zuständigkeiten der EU gehört, und sie deshalb Regelungen dazu gar nicht erlassen darf.

 

Bei aller Diskussion darüber, das war öffentlich kein Thema.

Geschrieben
vor 40 Minuten schrieb schuetze_isch:

Ergo bedeutet das nun jeder der eine Deko hat, das Magazin beim BKA anmelden muss

du hast weder zugehört noch verstanden:

die mags sind bei "deiner zuständigen ordnungsbehörde zu melden WENN sie VOR dem stichtag erworben wurden"!!!

NACH dem stichtag beim bka!

Geschrieben (bearbeitet)
Am 4.8.2021 um 22:45 schrieb Pastis:

Sicher? Die Anlage der Behörde kennt nur Magazine über 10 Schuß bei Langwaffen. Beim .30 M1 gibt es keine Kennzeichungen auf den Magazinen.

Klar gibt es die...

 

Ich mache gerade eben meine Aufstellung, da war alles dabei an Herstellercodes (IA, UN, IS, IU), wer auch immer sich hinter den jeweiligen Kürzeln verbirgt... 

Auf den 30-Schuß Magazinen steht in der Tat gar nix.

Bearbeitet von Wauwi
Geschrieben

Ich habe noch ein paar für den .30 M1 Carbine, da wird keiner der Herstellercodes angegeben: Die sind noch im originalen Wachs-/Ölpapier von 1944 und da bleiben die drin. Steht dann halt Seymour Products Company auf der Liste.

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb Wauwi:

Auf den 30-Schuß Magazinen steht in der Tat gar nix.

Hab noch mal genauer Hingeschaut. Einige haben nichts. Auf einem der 30ern habe ich z.B. SEY.  Egal. Übersehen.

Geschrieben

Wer weiß, wer damals zu WK II Zeiten in den USA alles diese Teile produziert hat...

 

Ich schreib das in den Anmeldebogen, was drauf steht und wenn es nur die Kaliberangabe ist. Wo i.d.R. offensichtlich nie etwas draufsteht, scheint bei AK-Magazinen zu sein, jedenfalls bei meinen.

Wenn die Behörde mir das nicht glaubt, kann ich gerne die Magazine vorführen :bump:und sie können sich selbst davon überzeugen...

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