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IGNORED

Neues zu alten Magazinen


Bourbon

Empfohlene Beiträge

vor 33 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Verhältnismäßigkeit

Guter Witz... das wurde doch schon lange abgeschafft. Wären Verhältnismäßigkeit, Geeignetheit und Notwendigkeit die Grundsätze auf denen das Waffengesetz aufgebaut wäre (wie es unsere Rechtsstaat eigentlich verlangt), hätten wir ein Gesetz auf zehn Seiten, eine WBK die zum Besitz von Waffen berechtigt ohne diese einzeln erbetteln zu müssen, und diese Diskussion gäbe es nicht.

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vor 15 Minuten schrieb BJ68:

Du unterschlägst dort aber den Buchstaben b)  [...]mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,[...] und da den letzten Teil....sofern man die Auffassung vertritt, dass die betroffenen Magazine unter den Begriff von "Waffen oder Munition" fallen...

Auch da wird man aber eine gewisse Schwere der zu befürchtenden Verfehlung verlangen müssen, wenn man davon ausgeht, dass der Gesetzgeber ähnliche Konsequenzen sonst nur für Verbrechen oder Vergehen mit mindestens einem Jahr Strafe vorgesehen hat, also ziemlich massive Verfehlungen. Etwas, von dem niemand einen direkten Schaden oder eine direkte Gefährdung hat, und bei dem die abstrakte Gefährdung der Öffentlichkeit nach Ansicht des Gesetzgebers offenbar geringer ist als die des Falschparkens wird ein rationaler Gesetzgeber doch nicht gleich behandeln wie z.B. einen bewaffneten Raubüberfall.

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Stimmt.....nur denke ich da ein gewisse behördliche Tendenzen....und Umsetzung von etwas was es in Gesetzesbegründungen geschafft hat....mit Waffen, wenig und Volk....sprich es wird genommen was ich anbietet....Rest entscheiden dann die Verwaltungsgerichte...

 

bj68

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Moin,

hier das Neuste vom BKA zum evt. Umbau! D. h. abgeben bzw. anmelden und bezahlen, mit der Option des nachträglichen Wiederspruchs! Unfassbar😡

 

 

vielen Dank für Ihre E-Mail vom 25.05.2021.

 

In den Amnestieregelungen des § 58 WaffG ist ein Umbau von verbotenen Magazinen nicht vorgesehen. Dies würde seitens des BKA für Privatpersonen auch nicht genehmigt werden, da keine entsprechende Fachkunde i. S. d. § 22 WaffG vorliegt. Fachkunde besitzt, wer eine Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition vor der IHK abgelegt hat. Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

 

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

 

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vor 19 Minuten schrieb lemmi:

In den Amnestieregelungen des § 58 WaffG ist ein Umbau von verbotenen Magazinen nicht vorgesehen. Dies würde seitens des BKA für Privatpersonen auch nicht genehmigt werden, da keine entsprechende Fachkunde i. S. d. § 22 WaffG vorliegt.

Muss er denn vorgesehen oder genehmigt sein? Wenn's nicht verboten ist, dann wäre die neue Sachlage doch, dass ein böser Magazinkörper nicht mehr existiert, und die Herstellung eines nicht verbotenen ist meines Wissens nicht verboten.

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vor 22 Minuten schrieb lemmi:

In den Amnestieregelungen des § 58 WaffG ist ein Umbau von verbotenen Magazinen nicht vorgesehen. Dies würde seitens des BKA für Privatpersonen auch nicht genehmigt werden, da keine entsprechende Fachkunde i. S. d. § 22 WaffG vorliegt. Fachkunde besitzt, wer eine Fachkundeprüfung für den Handel mit Waffen und Munition vor der IHK abgelegt hat. Die nötige Fachkunde besitzt insbesondere, wer die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle erfüllt.

Die Antwort lässt wie eigentlich immer reichlich Interpretationsspielraum.......

 

Und Magazine die nicht unter die "Amnestieregelungen" fallen- sprich neugefertigte?

 

Eigentlich nicht vorgesehen- aber eigentlich doch, aber nicht für Privat.

 

Da in der Fachkunde eine Thematik " Umbau von verbotenen Magazinen" nicht enthalten ist wäre nach wie vor die Antwort auf das wie offen- aber offensichtlich grundsätzlich möglich.

 

Ich kenne einige Inhaber einer WHE mit zwei linken Händen- die Prüfung zur WHE sagt nichts über handwerkliches Wissen und Fähigkeiten aus.

 

 

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vor 10 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Muss er denn vorgesehen oder genehmigt sein? Wenn's nicht verboten ist, dann wäre die neue Sachlage doch, dass ein böser Magazinkörper nicht mehr existiert, und die Herstellung eines nicht verbotenen ist meines Wissens nicht verboten.

Eben, das wäre der "harte Weg"- evtl. inkl. Gerichtsverfahren.

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vor 5 Minuten schrieb chapmen:

evtl. inkl. Gerichtsverfahren.

Aber weswegen? Vernichtung eines bösen Magazinkörpers? Das ist doch erlaubt? Herstellung eines nicht bösen Magazinkörpers? Ist meines Wissens nicht verboten. Die Bosheit des verbotenen Magazinkörpers ist auf den nicht verbotenen übergegangen? Ist meines Wissens im Gesetz nicht vorgesehen und wäre auch unbestimmt--träfe das auch zu, wenn man ihn schredderte und zu einem Amulett in der Form der Friedenssymbols extrudierte, das dann immer noch ein böser Magazinkörper wäre? Wer prozessieren will, der muss doch schon benennen können weswegen eigentlich. "Unbotmäßige Geisteshaltung" ist noch kein Delikt.

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vor 4 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Aber weswegen?

Es sind keine Vorgaben zur Art eines "gesetzeskonforemen" Umbaus bekannt, bzw. vorgegeben. Entspr. könnte/müsste der Umbau durch Gutachten dokumentiert/bewertet werden, was zumeist im Rahmen gerichtlicher Verfahren geschieht.

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Ich hatte gesagt, ich gehe denen  auf den ....

 

Meine Antwort von gerade ans BKA! ( Anmerkung: ich hoffe in meinem Verständnis nicht falsch zu liegen) - ob gleich das SEK kommt???🤔

 

Guten Morgen,
danke für die schnelle Antwort. Wenn ich das Gesetz richtig interpretiere, ist das Magazin "nur" ein verbotener Gegenstand geworden, hat aber mit einem wesentlichen Waffenteil nichts zu tun. Arbeiten an wesentlichen Teilen von Schusswaffen darf ich nicht durchführen. Der Tausch einer Visierung bzw. das Aufsetzen einer Visiereinrichtung / Zielfernrohr mit Montage auf den vorgesehenen Aufnahmepunkten ist gestattet. Schließlich darf ich ein Magazin sowie auch eine Waffe zur Reinigung zerlegen. Wenn das Magazin keine Patronen mehr Aufnehmen kann, weil es unbrauchbar ist, kann es auch kein verbotener Gegenstand mehr sein, oder? Und mit einem Vorschlaghammer auf dieses Teil (mein Eigentum) zu hauen kann mir wohl keiner verbieten!

Es ist mir schon klar, dass Sie hier keinen "Persilschein" ausstellen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Axel

 

 

 

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vor einer Stunde schrieb chapmen:

Na ja,  man hätte es durchaus anders und wahrscheinlich ergebnissorientierter ausdrücken können.

 Z.B.?

Ich bin gerne für Anregungen dankbar - WAS WÄRE SINNIGER GEWESEN? Mich wundert sowieso das hier im Forum wohl keiner ein SL im Zentralfeuerkaliber mit großem Magazin nach dem 14.06.17 gekauft hat! Vermutlich waren alle Mag's schon vor dem Stichtag vorhanden und die Waffe ging natürlich ohne dieses Teil übern Ladentisch.🤔

 

 

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Interessant.

Die Magazine sind tatsächlich in § 58 (17) erwähnt, gleicher Wortlaut wie im WaffRÄndG. Das bezieht sich immer auf den Status des Magazins zum 13.07.2017.

Das BKA folgert offenbar, dass für ein zum Stichtag betroffenes Magazin keine Änderung seiner Eigenschaft vorgesehen ist, auch nicht durch Umbau. So weit noch nachvollziehbar.

 

Nur geht es im konkreten Fall um die faktische Zerstörung des Gegenstands.

Eine Waffenherstellungserlaubnis § 21, Anzeige der Vernichtung § 37 oder sonstwas beziehen sich nur auf Waffen/Munition/wesentliche Teile.
Magazine sind keines davon. Die Vernichtung ist gesetzlich niemandem verboten und eine Anzeige ggü. der Behörde nicht gefordert.

 

Das war glaube ich sogar ein gänzlich unstrittiger Punkt und auch schon explizit kommuniziert worden(? Quelle?).
Man könnte es m.E. durchaus so formulieren, dass "mit dem Vorschlaghammer draufhauen" in keinster Weise verboten ist. In diesem Fall nicht mal eine Auslegungsfrage, sondern eindeutig festgeschrieben. Insofern scheint die zitierte BKA-Antwort von der tatsächlichen Rechtslage abzuweichen!?

 

Prima dass @lemmi die Initiative ergriffen und an die Behörde geschrieben hat. Vielleicht sollten wir das BKA generell mit allen (sinnvollen & klar formulierten) Fragen zu dem Thema löchern, anstatt uns auf eigene Auslegungen zu verlassen.
Selbst wenn die Antworten nicht passen und nicht wirklich rechtsverbindlich sind, aber man hätte zumindest etwas mehr in der Hand als gar nichts...

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vor 20 Stunden schrieb chapmen:

Es sind keine Vorgaben zur Art eines "gesetzeskonforemen" Umbaus bekannt, bzw. vorgegeben. Entspr. könnte/müsste der Umbau durch Gutachten dokumentiert/bewertet werden

Für etwas, das nicht weiter verboten oder reguliert ist, habe ich auch keine Gutachten anzufertigen. Ich darf mir beispielsweise auch die Zähne putzen, ohne ein Gutachten anzufertigen, dass das medizin- und gefahrstoffrechtlich alles im grünen Bereich ist. In der Beweislast ist, wer es anders sieht.

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vor 21 Stunden schrieb lemmi:

Wenn das Magazin keine Patronen mehr Aufnehmen kann, weil es unbrauchbar ist, kann es auch kein verbotener Gegenstand mehr sein

Zumindest ist die Unbrauchbarmachung nicht verboten, das steht ja eindeutig im Gesetz. 

 

Mal ne andere Frage: Hat schon jemand ein Magazin bei der Polizei abgegeben? Es steht ja geschrieben, dass man das Mag. auch einer x-beliebigen Polizeidienststelle überlassen kann. Also einfach dort klingeln und der völlig ahnungslosen Beamtin, die na diesem Tage gerade Dienst hat ein Stück Plastik in die Hand drücken. Vielleicht noch mit Schleifchen drum oder in Geschenkpapier eingewickelt, damit es während des Transports nicht zugriffsbereit war. 

Meister Tippel bei der nächsten Verkehrskontrolle würde vermutlich auch nicht schlecht staunen, wenn man mit dem Führerschein ein Magazingehäuse rüberreicht und nach ner Quittung fragt. Hat das schon jemand von euch durch?

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vor 40 Minuten schrieb sealord37:

Mal ne andere Frage: Hat schon jemand ein Magazin bei der Polizei abgegeben?

Meister Tippel bei der nächsten Verkehrskontrolle würde vermutlich auch nicht schlecht staunen,...

Eher nicht,

 

es ist heute Gang und Gebe, daß Waffen, -teile und Munition abgegeben werden,

das lockt keinen mehr hinter dem Ofen vor.

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vor 1 Stunde schrieb Proud NRA Member:

Für etwas, das nicht weiter verboten oder reguliert ist, habe ich auch keine Gutachten anzufertigen. Ich darf mir beispielsweise auch die Zähne putzen

 

Ich habe ausdrücklich den Rahmen eines Gerichtsverfahrens erwähnt, bezogen auf die Unbrauchbarmachung oder dauerhafte Änderung der Aufnahmekapazität.

 

Bearbeitet von chapmen
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Frage an das BKA, ob die von mir mit Ausnahmegenehmigung besessenen Magazine unblockiert in meinen Kat.B-Waffen benutzt werden dürfen, da es sich dann ja um Kat.A handeln würde.

 

Antwort:

wir erteilen nur die Ausnahmegenehmigungen, für den Rest sind wir nicht zuständig, fragen Sie Ihre örtliche Behörde.

 

Ist irgendwo nachvollziebar, aber auch irgendwie seltsam, dass mir die Behörde, welche mir den Umgang genehmigt, nicht sagen kann, was ich nun konkret damit machen darf...

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Die Behörden müssen den Blödsinn leider aubanden! Aber letztendlich sind sie für uns die "Ansprechpartner". Es kann doch nicht sein, dass wir in einer Grauzone herumeinern, weil keiner konkret wird und im Endefekt die sind, die in den A... gekniffen sind. Die Behörde darf dann auch mal beim Innenministerium vorstellig werden und ihnen den Müll auf den Tisch legen - Verwaltungstechnisch nicht durchführbar, sofortige Nachbesserung erforderlich! Wofür gibt es denn die juristischen Verwaltungsfutzis in den Behörden? Vielleicht hat man auch nur Angst um den Posten und macht es sich recht einfach.

 

Jedenfalls hat sind das BKA bisher noch nicht wieder bei mir gemeldet - mal schauen!

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