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Geschrieben

Da scheint mir ja ein cleveres Finanzierungsmodell für ausufernde Staatsausgaben gefunden. Man könnte noch eine gebührenpflichtige, regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung für Magazinbesitzer einführen. Damit diese rentierlich wäre, sollte sie sich natürlich von der des gewöhnlichen LWB unterscheiden.....

Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 07:51 schrieb Homi:

Da scheint mir ja ein cleveres Finanzierungsmodell für ausufernde Staatsausgaben gefunden. Man könnte noch eine gebührenpflichtige, regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung für Magazinbesitzer einführen. Damit diese rentierlich wäre, sollte sie sich natürlich von der des gewöhnlichen LWB unterscheiden.....

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Wenn Magazine beim BKA gemeldet hast, gibt es das bereits 

Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 00:45 schrieb Elo:

 

In welchem Bundesland bist Du?

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Hessen.

 

Der Bescheid bezieht sich auf §1 des HVwKostG i.V.m. §2 HVwKostG i.V.m der aktuell gültigen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport VwKostO-MdIS.

 

In der VwKostO-MdIS findet sich doch tatsächlich das hier:

  Zitat

784

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 WaffG über die Anzeige der Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe nach § 37b Abs. 2 Satz 1 WaffG, des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe (Dekorationswaffe, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG) nach § 37d Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG und des Besitzes eines Magazins oder eines Magazingehäuses nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG

 

je Schusswaffe, je Dekorationswaffe, je Magazin und je Magazingehäuse  20 €

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InnMinVwKostO_HE_2013_1.jpg

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Geschrieben

Ist ja keine Steuer (Erdrosselungswirkung), sondern ne Verwaltungsgebühr. Der kleine WS sollte bei Einführung 2003 ja auch nur einmalig 50.- Euro kosten. Heute sind das oft über 100.- zzgl. 3-jähriger Überprüfungsgebühr, wenn man das ins Verhältnis zu ner Gasplempe setzt....

Geschrieben

Soweit ich weiß, ist der gesetzgeberische Spielraum bei Verwaltungsgebühren recht groß, hat aber seine Grenzen.

 

20 EUR pauschal pro Blechprägeteil finde ich sehr hoch.

 

Hier sind zwei BVerwG-Urteile, die ich gefunden habe, auch bei Gebühren wird also schon mal bis zur höchsten Instanz gestritten:

 

https://www.bverwg.de/300403U6C4.02.0

 

https://www.bverwg.de/031203U6C13.03.0

 

Wie schon geschrieben, ich würde das dem VDB mitteilen, vielleicht gibt es ähnliche Fälle.

Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 10:53 schrieb Elo:

das hessische Verwaltungskostengesetz regeln

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Danke.

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 28.1.2024 um 10:58 schrieb MAHRS:

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

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Stichtag zur Meldung war m.W. der 01.09.2021.

Berechnet wird mir (wie von Elo angemerkt) die Ausstellung der Anzeigebestätigung, welche (nach der Meldung in 2021) leider erst 2023 nach erscheinen der o.g. Kostenverordnung ausgestellt wurde.

Denke mal da hab ich die A-Karte und werde einfach zahlen.

 

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

Die hess. Verordnung 'sollte' noch mehr Besitzer betreffen, eventuell findet sich jemand mit einem sehr viel höheren Gesamtbetrag.

Bearbeitet von mark28
Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 11:15 schrieb Elo:

Ich befürchte, daß die Frist ab Ausstellung läuft.

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Okay sorry,  hatte ich nicht auf dem Schirm.  Bei mir wars 09/2020 für beides.

 

  Am 28.1.2024 um 11:20 schrieb mark28:

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

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Schreib einfach dem VDB.

Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 11:20 schrieb mark28:

Stichtag zur Meldung war m.W. der 01.09.2021.

Berechnet wird mir (wie von Elo angemerkt) die Ausstellung der Anzeigebestätigung, welche (nach der Meldung in 2021) leider erst 2023 nach erscheinen der o.g. Kostenverordnung ausgestellt wurde.

Denke mal da hab ich die A-Karte und werde einfach zahlen.

 

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

Die hess. Verordnung 'sollte' noch mehr Besitzer betreffen, eventuell findet sich jemand mit einem sehr viel höheren Gesamtbetrag.

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Du hast also 2021 aufgrund eines Gesetzes einen Sachverhalt gemeldet. So weit so gut. Dann hat man in 2023 eine Kostenverordnung geschaffen, die deine Meldung im Nachhinein mit Kosten belegt. Ist das rechtens? Müsste nicht das Recht und die Gebührenordnung zum Stichtag der Meldung herangezogen werden?

 

Gruß

 

Stefan

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Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 10:58 schrieb MAHRS:

Danke.

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

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Ultimo war der 31.08.2021.

Geschrieben

Bin mal gespannt, ob die hier die gleiche Nummer durchzuziehen versuchen. Schließlich bin ich im gleichen Bundesland, wie mark28.

Das käme bei mir dann auf 1.660 Euronen. Wenn dafür ein Gebührenbescheid, egal in welcher Höhe, kommen sollte, geht das auf jeden Fall zum Anwalt.

Geschrieben (bearbeitet)
  Am 28.1.2024 um 13:49 schrieb Stefan Klein:

 

Dann hat man in 2023 eine Kostenverordnung geschaffen, die deine Meldung im Nachhinein mit Kosten belegt.

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Sorry, ich hab es vielleicht etwas missverständlich formuliert oben, also hier als Ergänzung:

Meine Bestätigung habe ich in 2023 bekommen, wann genau die Gebührenordnung so geschaffen wurde, ist mir nicht bekannt. Definitiv aber nicht erst in 2023. Die früheste Fassung der VwKostO-MdIS (mit o.g. 784, Ausstellung einer Anzeigebescheinigung) die ich per google finden konnte, ist vom 06.01.2022 und wurde zum 28.01.2022 gültig. Könnte aber durchaus sein das es in älteren Versionen auch schon so drin stand, keine Ahnung.

 

Bearbeitet von mark28
Geschrieben
  Am 28.1.2024 um 16:34 schrieb mark28:

ist vom 06.01.2022 und wurde zum 28.01.2022 gültig. Könnte aber durchaus sein das es in älteren Versionen auch schon so drin stand, keine Ahnung.

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gerade reingeguckt, die vorigen Versionen sind jeweils in den Dokumenten verlinkt, Bezeichnungen teilw. doppelt und durcheinander, aber man findet da:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-InnMinVwKostOHE2013V4Anlage 

(Fassung vom 11.12.2018, gültig ab 03.01.2019, gültig bis 27.01.2022)

Da steht noch kein Wort über irgendwelche Magazinmeldebestätigungen.

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