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mark28

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  1. Sorry, ich hab es vielleicht etwas missverständlich formuliert oben, also hier als Ergänzung: Meine Bestätigung habe ich in 2023 bekommen, wann genau die Gebührenordnung so geschaffen wurde, ist mir nicht bekannt. Definitiv aber nicht erst in 2023. Die früheste Fassung der VwKostO-MdIS (mit o.g. 784, Ausstellung einer Anzeigebescheinigung) die ich per google finden konnte, ist vom 06.01.2022 und wurde zum 28.01.2022 gültig. Könnte aber durchaus sein das es in älteren Versionen auch schon so drin stand, keine Ahnung.
  2. Wann kam denn deine Bestätigung über die Anzeige? Zeitnah oder auch später?
  3. @Stefan Klein Die Meldung an sich wurde nicht mit Kosten belegt, nur die Bestätigung.
  4. Stichtag zur Meldung war m.W. der 01.09.2021. Berechnet wird mir (wie von Elo angemerkt) die Ausstellung der Anzeigebestätigung, welche (nach der Meldung in 2021) leider erst 2023 nach erscheinen der o.g. Kostenverordnung ausgestellt wurde. Denke mal da hab ich die A-Karte und werde einfach zahlen. Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress. Die hess. Verordnung 'sollte' noch mehr Besitzer betreffen, eventuell findet sich jemand mit einem sehr viel höheren Gesamtbetrag.
  5. Haha, wahrscheinlich hat man mit nur 9 Magazinen dann tatsächlich Glück im Unglück.
  6. Hessen. Der Bescheid bezieht sich auf §1 des HVwKostG i.V.m. §2 HVwKostG i.V.m der aktuell gültigen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport VwKostO-MdIS. In der VwKostO-MdIS findet sich doch tatsächlich das hier:
  7. Steht nicht viel da, nur: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Adresse des Gerichts ist freundlicherweise auch angegeben.
  8. Ok, Danke für die Antworten. Ich hatte die 9 Magazine fristgerecht gemeldet, kosten keine. 2023 kam dann die Anzeigebestätigung nach §37h, ohne Kostenbescheid anbei. Diese Woche kam unerwartet Post, Vollzug WaffG Gebührenfestsetzung: Ausstellung einer Anzeigebestätigung nach §37h WaffG (20,- Euro je Magazin oder Magazingehäuse) = 180,- Euro Gesamtbetrag. Als Rechtsmittelbelehrung wird die Klage vorm VerwG angegeben.
  9. Hat denn inzwischen jemand für die (vor dem 13.06.2017 erworbenen und korrekt bis zum 01.09.2021 gemeldeten) Magazine eine Rechnung erhalten? Konkreter für die Ausstellung der Anzeigebestätigung nach §37h WaffG? In der Summe pro Mag 20,- Euro??? Hab über die Suche nichts vergleichbares gefunden. 20,- Euro pro Magazin???
  10. So hab ich das auch verstanden. Der Händler schreibt weiterhin was von 'Gesetz zum NWR2'. Ist das jemandem bekannt?
  11. Hallo Leute Bei Egun schreibt ein Waffenhändler in der Beschreibung zu einer VL Replika folgendes: Ich bilde mir ja ein diesbezüglich auf dem laufenden zu sein und hab in der Richtung nichts in der letzten WaffG Änderung gelesen... Ist da was dran? Wenn ja, wo kann man das nachlesen? Grüße^^
  12. Auf dem ersten Foto sieht es für mich so aus, als ob die Patrone bei unverriegeltem Verschluß losgegangen ist. Die Patrone schaut ja ein ganzes Stück heraus, steckt nicht zu 100% im Lager. Ursache eventuell ein Mangel an der Waffe? Lässt sich der Abzug betätigen, wenn man den Verschluß ein paar Millimeter zurückzieht? Oder ging die Patrone schon beim zufahren des Schlittens hoch? Gebrochener Schlabo? Sollte der Lauf keine Bauchung haben, wird es eher kein Stecker gewesen sein.
  13. Weiss da jemand genaueres? Wäre doch der krasse Gegensatz zum EU Ratsvorschlag aktuell, da haben doch die Holländer als die noch den Vorsitz hatten, den Passus mit reingebracht: auch alle noch freien Vorderlader egal ob Repliken oder alte Originale in Kategorie D einzugliedern, die sind dann WBK-pflichtig. Natürlich nur wegen Bekämpfung von Terr...... usw. Bin schon gespannt was beim Trilog rauskommt.
  14. Ich fand das auch unglaublich und vor allem unlogisch, mir sind hier inzwischen mehrere Erb-Fälle diesbezüglich bekannt, wo in gleicher Art und Weise verfahren wurde. Es ging immer nur um 5-6 Waffen, nicht um 20 oder mehr. Die Situation ist scheinbar so selten, dass einfach alltägliche Praxis sowie Erwerbsvoraussetzungen für Jäger und Schützen auch auf Erbfälle angewendet werden. Naja, Gesetzestexte sind auch nicht unbedingt leicht verdauliche Kost, von daher kann sowas schon passieren.
  15. Die hier (ein Landkreis in Hessen) gängige Praxis: Aktiver Sportschütze, erbt Schusswaffen vom Vater von dessen WBK Gelb & Grün. Erbe bekommt unter Anwendung von Erwerbsstreckung 2/6 nur die Erbwaffen "auf Gelb" auf die vorhandene gelbe WBK eingetragen! Für Waffen "auf Grün" wird zwingend ein Bedürfnis verlangt oder falls das nicht beigebracht wird, eine Erben WBK ausgestellt, mit Auflage dass diese Waffen nicht verwendet werden dürfen. Es interessiert hierbei auch nicht, ob bereits Waffen gleichen Kalibers und Typs mittels Bedürfnisbescheinigung usw. bei dem Sportschützen eingetragen sind. Die Frage nach Munitionserwerb stellt sich somit gar nicht.
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