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Geschrieben

Da scheint mir ja ein cleveres Finanzierungsmodell für ausufernde Staatsausgaben gefunden. Man könnte noch eine gebührenpflichtige, regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung für Magazinbesitzer einführen. Damit diese rentierlich wäre, sollte sie sich natürlich von der des gewöhnlichen LWB unterscheiden.....

Geschrieben
vor 22 Minuten schrieb Homi:

Da scheint mir ja ein cleveres Finanzierungsmodell für ausufernde Staatsausgaben gefunden. Man könnte noch eine gebührenpflichtige, regelmäßige Zuverlässigkeitsprüfung für Magazinbesitzer einführen. Damit diese rentierlich wäre, sollte sie sich natürlich von der des gewöhnlichen LWB unterscheiden.....

Wenn Magazine beim BKA gemeldet hast, gibt es das bereits 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Elo:

 

In welchem Bundesland bist Du?

Hessen.

 

Der Bescheid bezieht sich auf §1 des HVwKostG i.V.m. §2 HVwKostG i.V.m der aktuell gültigen Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Inneren und für Sport VwKostO-MdIS.

 

In der VwKostO-MdIS findet sich doch tatsächlich das hier:

Zitat

784

Ausstellung einer Anzeigebescheinigung nach § 37h Abs. 1 Satz 1 WaffG über die Anzeige der Unbrauchbarmachung einer Schusswaffe nach § 37b Abs. 2 Satz 1 WaffG, des Umgangs mit einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe (Dekorationswaffe, Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG) nach § 37d Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG und des Besitzes eines Magazins oder eines Magazingehäuses nach § 58 Abs. 17 Satz 1 WaffG

 

je Schusswaffe, je Dekorationswaffe, je Magazin und je Magazingehäuse  20 €

 

 

InnMinVwKostO_HE_2013_1.jpg

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Geschrieben
vor einer Stunde schrieb mark28:

In der VwKostO-MdIS findet sich doch tatsächlich das hier:

Hallo

 

ich habe mal eine Menge G3 Magazine Stück für 1,50 Euro gekauft.

Gibt es da nicht ein Gesetz, dass die Steuer nicht den Wert übersteigen darf?

 

Steven

 

Geschrieben

Ist ja keine Steuer (Erdrosselungswirkung), sondern ne Verwaltungsgebühr. Der kleine WS sollte bei Einführung 2003 ja auch nur einmalig 50.- Euro kosten. Heute sind das oft über 100.- zzgl. 3-jähriger Überprüfungsgebühr, wenn man das ins Verhältnis zu ner Gasplempe setzt....

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb steven:

ich habe mal eine Menge G3 Magazine Stück für 1,50 Euro gekauft.

Haha, wahrscheinlich hat man mit nur 9 Magazinen dann tatsächlich Glück im Unglück.

Geschrieben

Soweit ich weiß, ist der gesetzgeberische Spielraum bei Verwaltungsgebühren recht groß, hat aber seine Grenzen.

 

20 EUR pauschal pro Blechprägeteil finde ich sehr hoch.

 

Hier sind zwei BVerwG-Urteile, die ich gefunden habe, auch bei Gebühren wird also schon mal bis zur höchsten Instanz gestritten:

 

https://www.bverwg.de/300403U6C4.02.0

 

https://www.bverwg.de/031203U6C13.03.0

 

Wie schon geschrieben, ich würde das dem VDB mitteilen, vielleicht gibt es ähnliche Fälle.

Geschrieben
vor 2 Minuten schrieb Elo:

das hessische Verwaltungskostengesetz regeln

Danke.

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

Geschrieben
vor 13 Minuten schrieb MAHRS:

raus sein

 

Bin da nicht sicher.

Die Gebühren fallen ja für die Ausstellung der Anzeigebescheinigung an und die hat @mark28 ja erst kürzlich erhalten?

Ich befürchte, daß die Frist ab Ausstellung läuft.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 28 Minuten schrieb MAHRS:

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

Stichtag zur Meldung war m.W. der 01.09.2021.

Berechnet wird mir (wie von Elo angemerkt) die Ausstellung der Anzeigebestätigung, welche (nach der Meldung in 2021) leider erst 2023 nach erscheinen der o.g. Kostenverordnung ausgestellt wurde.

Denke mal da hab ich die A-Karte und werde einfach zahlen.

 

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

Die hess. Verordnung 'sollte' noch mehr Besitzer betreffen, eventuell findet sich jemand mit einem sehr viel höheren Gesamtbetrag.

Bearbeitet von mark28
Geschrieben
vor 31 Minuten schrieb Elo:

Ich befürchte, daß die Frist ab Ausstellung läuft.

Okay sorry,  hatte ich nicht auf dem Schirm.  Bei mir wars 09/2020 für beides.

 

vor 28 Minuten schrieb mark28:

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

Schreib einfach dem VDB.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb mark28:

Stichtag zur Meldung war m.W. der 01.09.2021.

Berechnet wird mir (wie von Elo angemerkt) die Ausstellung der Anzeigebestätigung, welche (nach der Meldung in 2021) leider erst 2023 nach erscheinen der o.g. Kostenverordnung ausgestellt wurde.

Denke mal da hab ich die A-Karte und werde einfach zahlen.

 

Wenn ich jetzt Magazinsammler wäre (was ich nicht bin), wäre eine Klage denkbar, in meinem Fall ist mir das zu viel Stress.

Die hess. Verordnung 'sollte' noch mehr Besitzer betreffen, eventuell findet sich jemand mit einem sehr viel höheren Gesamtbetrag.

 

Du hast also 2021 aufgrund eines Gesetzes einen Sachverhalt gemeldet. So weit so gut. Dann hat man in 2023 eine Kostenverordnung geschaffen, die deine Meldung im Nachhinein mit Kosten belegt. Ist das rechtens? Müsste nicht das Recht und die Gebührenordnung zum Stichtag der Meldung herangezogen werden?

 

Gruß

 

Stefan

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Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb MAHRS:

Danke.

 

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Kosten verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.

 

Waren die Meldungen nicht Mitte/Ende 2020?

Dann dürften die meisten aus der Nummer raus sein. Zumindest in Hessen ...

Ultimo war der 31.08.2021.

Geschrieben
vor 27 Minuten schrieb JuergenG:

Ultimo war der 31.08.2021.

Hallo

 

wofür eine Bestätigung?

Im Gesetz steht nur, dass man melden muss. Damit ist man raus. Wenn die jetzt einmal jährlich die Meldung bestätigen, freut sich das Stadtsäckel.

 

Steven

Geschrieben

Bin mal gespannt, ob die hier die gleiche Nummer durchzuziehen versuchen. Schließlich bin ich im gleichen Bundesland, wie mark28.

Das käme bei mir dann auf 1.660 Euronen. Wenn dafür ein Gebührenbescheid, egal in welcher Höhe, kommen sollte, geht das auf jeden Fall zum Anwalt.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb JuergenG:

Wenn dafür ein Gebührenbescheid, egal in welcher Höhe, kommen sollte

Wann kam denn deine Bestätigung über die Anzeige? Zeitnah oder auch später?

Geschrieben
vor 20 Minuten schrieb mark28:

@Stefan Klein

Die Meldung an sich wurde nicht mit Kosten belegt, nur die Bestätigung.

Für die Bearbeitungsdauer der Verwaltung kann man ja erst mal nichts. Dennoch müsste doch das Gebührenrecht zum Zeitpunkt der Meldung gelten.

 

Grüße

 

Stefan

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Stefan Klein:

 

Dann hat man in 2023 eine Kostenverordnung geschaffen, die deine Meldung im Nachhinein mit Kosten belegt.

Sorry, ich hab es vielleicht etwas missverständlich formuliert oben, also hier als Ergänzung:

Meine Bestätigung habe ich in 2023 bekommen, wann genau die Gebührenordnung so geschaffen wurde, ist mir nicht bekannt. Definitiv aber nicht erst in 2023. Die früheste Fassung der VwKostO-MdIS (mit o.g. 784, Ausstellung einer Anzeigebescheinigung) die ich per google finden konnte, ist vom 06.01.2022 und wurde zum 28.01.2022 gültig. Könnte aber durchaus sein das es in älteren Versionen auch schon so drin stand, keine Ahnung.

 

Bearbeitet von mark28
Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb mark28:

Wann kam denn deine Bestätigung über die Anzeige? Zeitnah oder auch später?

Die Meldung war kurz vor knapp am 30.08.2021 und das zur Bestätigung mitgeschickte Doppel kam max. 2 Wochen später mit Dienstsiegel versehen wieder zurück.

Geschrieben
Am 28.1.2024 um 17:34 schrieb mark28:

ist vom 06.01.2022 und wurde zum 28.01.2022 gültig. Könnte aber durchaus sein das es in älteren Versionen auch schon so drin stand, keine Ahnung.

gerade reingeguckt, die vorigen Versionen sind jeweils in den Dokumenten verlinkt, Bezeichnungen teilw. doppelt und durcheinander, aber man findet da:

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-InnMinVwKostOHE2013V4Anlage 

(Fassung vom 11.12.2018, gültig ab 03.01.2019, gültig bis 27.01.2022)

Da steht noch kein Wort über irgendwelche Magazinmeldebestätigungen.

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