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IGNORED

Armbrust-Garten


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Falsch, siehe Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2

...

6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

 

 

 

6.1

 

Munition.

 

Von Armbrüsten steht da nix. Also nur mit Erlaubnis nach § 26 WaffG !

Korrekt, betrifft aber nicht die "normalen" Schießstätten der Schützenvereine.

d.h. eine gewerbliche Herstellung ist erlaubnisfrei möglich, aber privat ist eine Erlaubnis nötig. Auch, wenn zum Beispiel im Rahmen eines Schulprojekts oder auch privat eine einigermaßen schussfähige Armbrust gefertigt würde, wäre dies illegal? 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb sealord37:

d.h. eine gewerbliche Herstellung ist erlaubnisfrei möglich, aber privat ist eine Erlaubnis nötig. Auch, wenn zum Beispiel im Rahmen eines Schulprojekts oder auch privat eine einigermaßen schussfähige Armbrust gefertigt würde, wäre dies illegal? 

 

Nein.

natürlich darfst du dir selbst ein Armbrust bauen. Alles andere ist nicht richtig.

4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.


Wir handeln mit den Teilen, ich selbst baue die hier in DE sogar teilweise um damit wir die frei  in Länder verkaufen können in dennen diese eigentlich erlaubnispflichtig sind.

Die BKA Geschichte mit den Laserpointern ist auch über mich gelaufen.

 

Wenn du sogar gewerblich völlig erlaubnisfrei Armbrüste herstellen darfst, dann erst recht privat. Bei Munition ist das was anderes, denn da benötigst du Bauteile/Komponennten die unter das Waffengesetz fallen und erlaubnispflichtig sind.

 

Ich bin da immer sehr schmerzfrei, wenn der Sachbearbeiter das anders sieht , so ist die einfachste Möglichkeit einen Strafantrag gegen mich zu stellen weil ich mir gerade eine eigene private Armbrust baue und dafür keine Genehmigung eingeholt habe. (Das räume ich hiermit hier ein und wenn die StA sich an den Forenbetreiber wendet gebe ich sofort meine Daten raus)

Das ist nichts persönliches,ich mache so etwas recht gerne weil so recht schnell eine rechtliche Klarstellung durch die StA getroffen wird.

 

Ich habe da ein extrem dickes Fell siehe auch meine Bausätze für Slams und meinen Schriftverkehr mit dem BKA.

 

Und zum Herrn dessen Namen man nicht aussprechen soll, laut BKA (siehe Schriftverkehr wegen dem Laserpointer) schießt man nicht mit einer Armbrust im waffenrechtlichen Sinne. Und wer nicht im waffenrechtlichen Sinne schießt hat nur die Pflichten gemäß BGB zu beachten. Außer natürlich die Wafenrechtliche Einschränkung ab 18 Jahre.

Bearbeitet von micky123
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Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb micky123:

Die BKA Geschichte mit den Laserpointern ist auch über mich gelaufen.

Worum ging es da?

vor 19 Minuten schrieb micky123:

Ich habe da ein extrem dickes Fell siehe auch meine Bausätze für Slams und meinen Schriftverkehr mit dem BKA.

Was ist da draus geworden? Gibt es da irgendwas rechtsverbindliches?

Geschrieben

Laserpointer wenn sie nicht für Schußwaffen bestimmt sind dürfen montiert werden.

 

Bei den Slams ist es so wie bei den Kartofelkanonen, alle Teile sind wenn sie handelsüblich sind legal nur der finale funktionsfähige Zusammenbau ist erlaubnispflichtig.

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  • 1 Jahr später...
Geschrieben

Meiner Ansicht nach darf ein Erwachsener unter den folgenden Voraussetzungen mit einer Armbrust Bolzen werfen:

 

1. Befriedetes (umzäuntes) Grundstück, mit Erlaubnis des Eigentümers

2. Errichtung einer (ggf. temporären) nur privat und gelegentlich genutzten Schießstätte 

3. Keine Gefährdung Dritter

 

Ich denke, die wesentlichen §§ wurden bereits zitiert, aber ich habe das für mich nochmal zusammengefasst und bin gespannt auf andere Sichtweisen. 

 

 

Armbrüste werden im WaffG den Schusswaffen gleichgestellt: 


WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Schusswaffen 
1.2 Gleichgestellte Gegenstände 
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 
1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren 
Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine 
Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste
Pfeilabschussgeräte). 

 

Mit einer Armbrust wird jedoch nicht im Sinne des WaffG geschossen: 


WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen 
Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe 

Im Sinne dieses Gesetzes 
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition 
abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder 
pyrotechnische Munition verschießt, 

 

Dies wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nochmals 
klargestellt: 


WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. 
Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine 
Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 
1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, 
gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.


Die Regelungen des WaffG zu Erwerb, Besitz, Transport Schießerlaubnis oder Schießstätten gelten 
aufgrund der Gleichstellung mit Schusswaffen auch für die Armbrust


WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter 
Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper 
verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das 
WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden 
Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten)
anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird
(siehe Anlage 1 
Abschnitt 2 Nummer 7). 

 

 

Somit benötigt man auch für die Armbrust eine Schießstätte, also einen für diesen Zweck besonders 
hergerichteten Ort, damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

 

Ein Schießstand / 
gewerblicher Schießbetrieb wäre demnach (genau wie bei Schusswaffen) auch für eine Armbrust 
erlaubnispflichtig. 
Beim gelegentlichen und privatem „Schießen“ liegt jedoch keine erlaubnispflichtige Schießstätte vor, wie 
die WaffVwV klarstellt:

 

WaffVwV zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
27.1 Allgemeines 
27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen 
werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist.
Hiervon ist dann auszugehen, wenn 
schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von 
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen 
Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten 
werden.
Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den 
Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein-
und Anschießen im Jagdrevier. 
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten 
Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug 
zum Schießen aufweisen. 
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 
1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig


Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 
Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum 
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere 
Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, 
nichtöffentlicher
, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine 
erlaubnispflichtige Schießstätte
nach § 27 Absatz 1 betrieben. 

 

Dies bedeutet einerseits, dass das gelegentliche, private „Schießen“ (Bolzen-Werfen) mit 
der Armbrust auf einem befriedeten Besitztum mit einer vorübergehend hergerichteten 
schießtechnischen Einrichtung (für die Armbrust z. B. Zielscheibe, Auffangmatte…) 
erlaubt ist (sonst wäre diese Möglichkeit nicht in der WaffVwV aufgeführt worden) und 
andererseits, dass hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 

 

Die oft angeführte „Luftgewehr-Regel" (das Geschoss darf das befriedete Gelände nicht verlassen können, 
s.u.) gilt für Armbrüste in nicht, da diese 
1. nur für Schusswaffen mit einer Energie von weniger als 7.5 Joule (oder Kartuschenmunition) gilt 
2. das Schießen außerhalb von Schießstätten regelt. Wie oben angeführt ist das „Schießen“ mit einer 
Armbrust aber nur auf Schießstätten erlaubt (die aber nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nur privat 
genutzt werden) 
3. von Geschossen spricht. Pfeile oder Armbrust-Bolzen sind aber per Definition keine Geschosse, da 
sie nicht durch einen Lauf getrieben werden. 


WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten 
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 
27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis 
nur zulässig 
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule 
(J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die 
Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, 
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

 

 

 

Geschrieben
Am 20.3.2020 um 19:12 schrieb Steinpilz:

Ich weiß, der, dessen Name nicht genannt werden darf, ist nicht grad beliebt, aber er könnte als Beispiel dienen.

 

Jörg Sprave ...

 

:victory:

  • 4 Wochen später...
Geschrieben

Hmm, das ist hier einwenig untergegangen,aber das BKA hatte mich nochmal später angeschrieben und seine Aussage zu den Laserpointern an der Armbrust revidiert.

Sie meinen das wäre jetzt auf einmal nicht mehr ok , da eine Armbrust ja waffenrechtlich den Schusswaffen gleichgestellt sei.

Ich werde das nochmal raussuchen.

 

Ich sehe das nicht so, weil dann dürften Armbrüste auch nicht zugriffsbereit geführt werden und auch nicht ab 18 verkauft werden, da sie eindeutig über 7,5 Joule bringen.

Geschrieben (bearbeitet)
Am 2.5.2021 um 12:40 schrieb micky123:

[...] Armbrust ja waffenrechtlich den Schusswaffen gleichgestellt sei.

[...]Ich sehe das nicht so, [...]

?

 

WaffG, Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1:

Zitat

 

1.2 Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
[...]

1.2.3
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste, Pfeilabschussgeräte). [...]

 

 

Dass sie den Schusswaffen gleich gestellt sind, sollte damit außer Frage stehen, es gibt eben nur weitergehende Erlaubnisse (zum Erwerb bzw. Führen, siehe Unterabschnitt 2), dazu gehören aber eben keine Anbauten zur Zielmarkierung.

Bearbeitet von Sgt.Tackleberry
Geschrieben

Das die vom Gesetz her Schusswaffen gleichgestellt sind war wohl klar.

 

Ich sehe das aber nicht so das die deswegen keine Laserpointer montiert haben dürfen.

 

Und das Armbrüste frei gekauft und frei und zugriffsbereit geführt werden dürfen ist keine Erlaubnis, sondern es ist schlicht so das dies nicht durch ein Gesetz eingeschränkt wird.

Wenn nun aber eine Armbrust Schusswaffen rechtlich in allen Bereichen gleichgestellt wäre, dann dürften sie wohl auch nicht frei, also zugriffsbereit und "geladen" und gespannt geführt werden.

 

Außerdem wiederspricht sich hier das Waffengesetz da mit einer Armbrust nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird. (Kein Geschoß durch einen Lauf,kein Patronenlager usw.)

 

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb micky123:

Außerdem widerspricht sich hier das Waffengesetz da

"Gesetze, insbesondere Waffengesetze, sind dafür bestimmt, gegen den Bürger eingesetzt zu werden." (frei nach Ministerialrat a.D. j. Brennecke)
Genau darum sollen sie gar nicht verständlich und logisch aufgebaut sein.

Geschrieben

In Anlage 1 Abschnitt 1 UA 1 Nr. 1.2.3 erfolgt halt eine Gleichstellung der Armbrust zu Schusswaffen als sogenannter tragbarer Gegenstand, auch wenn die Armbrust selbst natürlich "nur" eine Waffe ist. Insofern muss bei diesen auch nicht zwingend ein Geschoss durch einen Lauf getrieben werden.

 

Nicht zuletzt stellt dazu ja auch noch die WaffVwV unter Nr. 27.1.1 klar, dass Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig sind.

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

 

 

Am 5.4.2021 um 18:39 schrieb Manowar:

Meiner Ansicht nach darf ein Erwachsener unter den folgenden Voraussetzungen mit einer Armbrust Bolzen werfen:

 

1. Befriedetes (umzäuntes) Grundstück, mit Erlaubnis des Eigentümers

2. Errichtung einer (ggf. temporären) nur privat und gelegentlich genutzten Schießstätte 

3. Keine Gefährdung Dritter

 

Ich denke, die wesentlichen §§ wurden bereits zitiert, aber ich habe das für mich nochmal zusammengefasst und bin gespannt auf andere Sichtweisen. 

 

 

Armbrüste werden im WaffG den Schusswaffen gleichgestellt: 


WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Schusswaffen 
1.2 Gleichgestellte Gegenstände 
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 
1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren 
Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine 
Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste
Pfeilabschussgeräte). 

 

Mit einer Armbrust wird jedoch nicht im Sinne des WaffG geschossen: 


WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen 
Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe 

Im Sinne dieses Gesetzes 
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition 
abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder 
pyrotechnische Munition verschießt, 

 

Dies wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nochmals 
klargestellt: 


WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. 
Auch das Abfeuern von Böllern ist kein Schießen im Sinne dieser Definition, da ein Böller keine 
Schusswaffe im waffenrechtlichen Sinne ist. Da Armbrüste nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 
1 Nummer 1.2.2 aber als den Schusswaffen gleichgestellte tragbare Gegenstände eingestuft werden, 
gilt jedoch das Alterserfordernis von 18 Jahren.


Die Regelungen des WaffG zu Erwerb, Besitz, Transport Schießerlaubnis oder Schießstätten gelten 
aufgrund der Gleichstellung mit Schusswaffen auch für die Armbrust


WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2
Hier werden beispielhaft Armbrüste als tragbare Gegenstände genannt, mit denen unter 
Speicherung der durch Muskelkraft eingebrachten Energie bestimmungsgemäß feste Körper 
verschossen werden und die deshalb den Schusswaffen gleichgestellt werden. Deshalb ist das 
WaffG auf diese Gegenstände beispielsweise auch in Bezug auf die das Schießen behandelnden 
Vorschriften des Waffenrechts (Erforderlichkeit Schießerlaubnis; Erlaubnispflicht für Schießstätten)
anwendbar, auch wenn mit ihnen nicht im waffenrechtlichen Sinne geschossen wird
(siehe Anlage 1 
Abschnitt 2 Nummer 7). 

 

 

Somit benötigt man auch für die Armbrust eine Schießstätte, also einen für diesen Zweck besonders 
hergerichteten Ort, damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird.

 

Ein Schießstand / 
gewerblicher Schießbetrieb wäre demnach (genau wie bei Schusswaffen) auch für eine Armbrust 
erlaubnispflichtig. 
Beim gelegentlichen und privatem „Schießen“ liegt jedoch keine erlaubnispflichtige Schießstätte vor, wie 
die WaffVwV klarstellt:

 

WaffVwV zu § 27: Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
27.1 Allgemeines 
27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen 
werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist.
Hiervon ist dann auszugehen, wenn 
schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von 
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen 
Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten 
werden.
Fehlt es an einer solchen Anlage, so ist das Schießen mit einer Schusswaffe nur unter den 
Voraussetzungen des § 10 Absatz 5 und des § 12 Absatz 4 Satz 2 erlaubt. Nicht betroffen ist das Ein-
und Anschießen im Jagdrevier. 
Die Begrifflichkeit der Schießstätte umfasst nicht nur die eigentlichen zum Schießen bestimmten 
Schießstände, sondern auch Aufenthaltsbereiche sowie Nebenräume, die einen funktionalen Bezug 
zum Schießen aufweisen. 
Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 
1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig


Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 
Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum 
Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere 
Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, 
nichtöffentlicher
, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine 
erlaubnispflichtige Schießstätte
nach § 27 Absatz 1 betrieben. 

 

Dies bedeutet einerseits, dass das gelegentliche, private „Schießen“ (Bolzen-Werfen) mit 
der Armbrust auf einem befriedeten Besitztum mit einer vorübergehend hergerichteten 
schießtechnischen Einrichtung (für die Armbrust z. B. Zielscheibe, Auffangmatte…) 
erlaubt ist (sonst wäre diese Möglichkeit nicht in der WaffVwV aufgeführt worden) und 
andererseits, dass hierfür keine behördliche Erlaubnis erforderlich ist. 

 

Die oft angeführte „Luftgewehr-Regel" (das Geschoss darf das befriedete Gelände nicht verlassen können, 
s.u.) gilt für Armbrüste in nicht, da diese 
1. nur für Schusswaffen mit einer Energie von weniger als 7.5 Joule (oder Kartuschenmunition) gilt 
2. das Schießen außerhalb von Schießstätten regelt. Wie oben angeführt ist das „Schießen“ mit einer 
Armbrust aber nur auf Schießstätten erlaubt (die aber nicht erlaubnispflichtig sind, wenn sie nur privat 
genutzt werden) 
3. von Geschossen spricht. Pfeile oder Armbrust-Bolzen sind aber per Definition keine Geschosse, da 
sie nicht durch einen Lauf getrieben werden. 


WaffG § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten 
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 
27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis 
nur zulässig 
1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule 
(J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die 
Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, 
b) mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

 

 

 

Deine Ansicht in allen Ehren, aber die ist leider falsch.

 

Der Fehler, der hier immer wieder begangen wird, ist das Gerät Armbrust mit anderen zu vergleichen, und zu versuchen, die Vorschriften, die z.B. für das Schiessen mit einer Luftdruckwaffe bis 7,5 Joule, anwenden zu können.

Das geht aber nicht. Für die Armbrust gelten die gleichen Regeln wie für Schusswaffen.
Für das Schiessen mit Schusswaffen ausserhalb des eigenen befriedeten Besitztums ist eine behördliche Schiesserlaubnis erforderlich.
Mit Schusswaffen über 7,5 Joule darf nur auf zugelassenen Schiessständen geschossen werden. (Ausnahme: Ausübung der Jagd, oder Notwehr als Inhaber eines Waffenscheines).
Da die Armbrust den Schusswaffen gleichgestellt ist, gilt diese Regelung auch für sie. Wer etwas Anderes behauptet, behauptet auch, das er mit einer Schusswaffe über 7,5 Joule auf seinem Grundstück schiessen darf.

Also ist es eindeutig, mit den allermeisten auf dem Markt befindlichen Armbrüsten ist das Schiessen nur auf zugelassenen Schießstätten gestattet.

Geschrieben
vor 22 Stunden schrieb udobreuer:

(Ausnahme: Ausübung der Jagd, oder Notwehr als Inhaber eines Waffenscheines).

soso...

also dürfen NUR inhaber eines waffenscheins "in notwehr" von einer waffe gebrauch machen?!?

 

🤪

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  • Wichtig 1
Geschrieben
Am 17.5.2021 um 02:52 schrieb HangMan69:

also dürfen NUR inhaber eines waffenscheins "in notwehr" von einer waffe gebrauch machen?!?

Natürlich nicht, aber im Regelfall kriegen nur sie keinen Ärger für das Mitführen der Waffe vor der Notwehr, wenn dafür denn ein Schein vorgeschrieben ist. Ausnahme könnte ein Notstand sein, in dem es zur unangemeldeten Beschaffung der Waffe keine Alternative gab. Ich meine mich entsinnen zu können, dass mal jemand mit dem Argument durchgekommen ist, aber das dürfte die absolute Ausnahme sein.

Geschrieben

Ich seh das mit dem "Schießen" einer Armbrust etwas anders.

 

Nicht weil ich gesetzlich irgendeinen Paragraphen zerpflücken könnte und irgendwas auslege.

 

Sondern schlicht wegen der Tatsache, daß es auf Youtube zig Videos gibt, in denen klar auf Privatgelände geschossen wird und es bisher nicht beanstandet wurde.

Gerade Jörg Sprave ist eine Persönlichkeit, der die Behörden zu gern was anhängen würden, da er des Öfteren  einige Dinge entwickelt und veranstaltet hat, die dem Gesetzgeber Kopfzerbrechen bereiten.

 

Sollte er sich also mal was erlauben, das nicht 100% rechtskonform ist, wird sofort eine Anzeige erstattet.

Vermutlich hat Herr Sprave schon mindestens einen eigenen Sachbearbeiter, der sich nur mit seinem Channel beschäftigt und alles auf Legalität prüft ^^

 

 

Geschrieben

Mit der Armbrust schießt man nicht, sondern man "verschießt gezielt feste Körper".

Siehe WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen, 1.2.3. in Verbindung mit Abschnitt 2, ebenda:

 

Zitat

Im Sinne dieses Gesetzes
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,

Die Gleichstellung mit Schusswaffen macht die Sache allerdings wirklich vollkommen undurchsichtig bezüglich Schießstandpflicht.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Manowar hat das schon fast richtig erläutert. Die Rechtslage ist entlang des WaffG wie folgt:

 

Armbrüste werden im WaffG den Schusswaffen gleichgestellt: 


WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1: Schusswaffen 
1.2 Gleichgestellte Gegenstände 
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände, 
1.2.3 bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren 
Antriebsenergie durch Muskelkraft oder eine andere Energiequelle eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert oder gehalten werden kann (zum Beispiel Armbrüste
Pfeilabschussgeräte). 

 

§ 10 WaffG: Erlaubnispflichtig sind bei Schusswaffen bzw. denen gleichgestellten Gegenständen wie Armbrüsten Erwerb, Besitz, Führen und Schießen. Für Armbrüste besteht bei Erwachsenen aber i.E. keine Erlaubnispflichtigkeit:

-  „Erwerb und Besitz“ gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 1.8 freigestellt

-  „Führen“ gem. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 3.2 freigestellt

-  „Schießen“ freigestellt gem. Anlage 1, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 Ziffer 3.2  Denn: Mit einer Armbrust wird nicht im Sinne des WaffG geschossen: 

WaffG Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen 
Abschnitt 2 Waffenrechtliche Begriffe 
Im Sinne dieses Gesetzes 
7. schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition  abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder  pyrotechnische Munition verschießt, 

Dies wird auch in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) nochmals klargestellt: 

WaffVwV zu Anlage 1 Abschnitt 2 Nummer 7
Mit Armbrüsten, Pfeil und Bogen oder Schleudern wird nicht im Sinne dieser Definition geschossen. 

 

Ergebnis: Es besteht für Armbrüste also keine Schießerlaubnispflicht. Entsprechend können diese auch außerhalb von Schießstätten geschossen werden, ohne dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 WaffG vorliegen muss (die Bedenken von udobreuer bzgl. der 7,5 Joule sind also unbegründet). Das WaffenG verbietet damit auch keinen Gebrauch der Armbrust auf öffentlichem Grund, hier ist aber insb. § 123 StGB (Hausfriedensbruch, hier insb. Bzgl. befriedetem Besitztum, also insb. umzäuntes Gelände) zu beachten. Freilich ist hier eine Verwendung - wie auch auf privatem Grund - nur erlaubt , wenn keine Personen oder Sache verletzt/beschädigt werden (Strafrecht) oder gefährdet werden (Gefahrenabwehrrecht).

Zudem: Kurzfristige eigene Aufbauten zum "Schießen" stellen keine erlaubnispflichtigen Schießstätten i.S.d. § 27 WaffG dar, da nicht „geschossen“ wird und der nur vorübergehende Aufbau für eigene Zwecke kein „Betreiben“ einer Schießstätte begründet.

 

Geschrieben
Am 19.5.2021 um 01:14 schrieb Proud NRA Member:

Ich meine mich entsinnen zu können, dass mal jemand mit dem Argument durchgekommen ist, aber das dürfte die absolute Ausnahme sein.

Du meinst den Typ der den Rocker umgelegt hatte? Der wurde massiv bedroht, hat einen WS beantragt aber ihn logischerweise nicht bekommen. Daraufhin hat er sich illegal ne Kanone besorgt und beim Einbruch in seine Wohnung durch den Rocker diesen mit der Waffe erschossen. Ich meine, der war aber sehr geringfügig für die illegale Kanone verurteilt worden. 

Geschrieben
10 hours ago, Jurist said:

Ergebnis: Es besteht für Armbrüste also keine Schießerlaubnispflicht. Entsprechend können diese auch außerhalb von Schießstätten geschossen werden, ohne dass der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 4 WaffG vorliegen muss (die Bedenken von udobreuer bzgl. der 7,5 Joule sind also unbegründet). Das WaffenG verbietet damit auch keinen Gebrauch der Armbrust auf öffentlichem Grund, hier ist aber insb. § 123 StGB (Hausfriedensbruch, hier insb. Bzgl. befriedetem Besitztum, also insb. umzäuntes Gelände) zu beachten. Freilich ist hier eine Verwendung - wie auch auf privatem Grund - nur erlaubt , wenn keine Personen oder Sache verletzt/beschädigt werden (Strafrecht) oder gefährdet werden (Gefahrenabwehrrecht).

Zudem: Kurzfristige eigene Aufbauten zum "Schießen" stellen keine erlaubnispflichtigen Schießstätten i.S.d. § 27 WaffG dar, da nicht „geschossen“ wird und der nur vorübergehende Aufbau für eigene Zwecke kein „Betreiben“ einer Schießstätte begründet.

Mit anderen Worten....ich könnte auf unserem Pfadfindergelände, was nicht umfriedet und öffentlich zugänglich ist, Richtung Hang mit der Armbrust schießen ohne dass ich rechtlich einen Auf den Deckel bekomme? Allerdings kann ich da dann im Fall des Falles vorstellen, dass u.U. hinzugerufene Beamten erstmal die ganzen Sachen einziehen werden und die Sache dann rechtlich geklärt werden wird.....mit meiner Meinung nach ungewissen Ausgang....

 

Btw. dann wäre für Armbrüste der §27 Abs. 3 auch nicht geltend....da die Teile ja nicht unter "Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden" fallen....

 

Frage: Was wäre die zuständige Behörde die dort im §12 Abs. 5 genannt wird, die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zulassen kann?

Begründung für die Frage: Wäre für mich der Ansprechpartner bei so einer Aktion das im Vorfeld zu klären, um dann Probleme und Diskussionen mit der Exekutive zu vermeiden und Einwürfe von "besorgten Bürgern" das Wasser abzugraben...

 

bj68

 

 

 

Geschrieben

Unter Umständen hinzugerufene Beamte werden heutzutage mit hoher Wahrscheinlichkeit erst mal alles mitnehmen was scharf, spitz, schlaggeeignet oder sonst irgendwie potentiell gefährlich sein könnte.

Und zwar egal ob irgendwas erlaubt ist oder nicht.

Gefühlt waren Polizeibeamte früher kompetenter oder zumindest entscheidungsfreudiger. Heute wird alles eingesammelt und der Rest der Staatsanwaltschaft überlassen.

 

Das trägt zur Überlastung der Gerichte bei und somit auch dazu, daß manch böser Bube gar nicht erst vor Gericht erscheinen muss, weil sein Vergehen als zu gering eingestuft wird und man keine Kapazitäten mehr hat.

Trifft natürlich nicht auf den Familienvater zu, der zum Zeck der Unfallhilfe ein Einhandrettungsmesser griffbereit in der Mittelkonsole hat...

 

 

 

 

Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb BJ68:

Frage: Was wäre die zuständige Behörde die dort im §12 Abs. 5 genannt wird, die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht zulassen kann?

Begründung für die Frage: Wäre für mich der Ansprechpartner bei so einer Aktion das im Vorfeld zu klären, um dann Probleme und Diskussionen mit der Exekutive zu vermeiden und Einwürfe von "besorgten Bürgern" das Wasser abzugraben...

Immer die örtlich zuständige Waffenbehörde. 

Idealerweise schreibst du dem was du vorhast und warum das nach deiner Meinung nach rechtlich so in Ordnung geht. Kurze Frage ob er das auch so sieht... 

Mit der ausgedruckten Antwort wärst du dann schon ziemlich gut vorbereitet, falls die cops dich kontrollieren... 

 

Kurzer Erfahrungsbericht: ich bin ja auch bundesweit auf Mittelaltermärkten unterwegs und da zwangsläufig mit dem Waffg in Konflikt. Wenn ich die örtliche Behörde kontaktiere, bin ich meist der erste, der dieses Anliegen hat. Die wissen nicht, wie sie damit umgehen sollen. Ich hab denen dann früher eine Ausnahmegenehmigung meiner örtlichen Behörde geschickt. Die haben sie als Muster meistens wörtlich übernommen und auch die 50 Euro Gebühr... 

Bis mir mal ein netter SB in Bayern ein Merkblatt des bay LKA gefaxt hat, daß der historische Kram und Nachbildungen davon nicht als Waffen i.s.d.G gelten.... 

Ich schick denen jetzt immer das Merkblatt mit der Frage, ob sie das auch so sehen... 

Kommt normal immer positiv zurück und kostet nichts :grin:

 

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