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IGNORED

Armbrust-Garten


BJ68

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Der Thread https://forum.waffen-online.de/topic/460878-im-garten-mit-compoundbogen-schiessen/ hat mich bewogen* die folgende Fragen zu stellen:

 

Wie schaut die Sache mit einer Armbrust aus? Die gilt ja als Waffe....meine Recherche brachte da verschiedene Ergebnisse....einige meinten das Schießen sei okay, wenn sichergestellt ist, dass die Pfeile das Grundstück nicht verlassen (können???), einige meinten allerdings dass man mit dem Teil nur auf einem offiziellen Stand mit Zulassung schießen darf. 

Im § 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten WaffG Abs, 4 https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html wird in der Nr. 1 Buchstabe a) nur die 7.5 Joule Regel erwähnt....was dem in De. zugelassenen Luftgewehr entspricht, nicht aber den Schusswaffen gleichgestellt Gegenstände wie eine Armbrust vgl. Anlage 1 zum WaffG.

So wie ich das nun lesen würde, wäre es tabu mit einer Armbrust auf seinem eigenen Grund zu schießen, weil sie nicht unter die Ausnahmen der Erlaubnispflichten fällt....oder sehe ich da was falsch...

 

Ist anscheinend noch der alte Stand.....konnte nichts über die "Pfeilabschussgeräte" finden....d.h. da kann sich was geändert haben.....wenn auch nicht zum Guten....

 

bj68

 

*= wollte mich an den dortigen Thread nicht anhängen, weil dort OT

 

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Trotzdem besteht nach herrschender Rechtsauffassung im Gegensatz zum Bogen eine Schießstättenerlaubnispflicht und wird das Thema auch von Schießsachverständigen jeweils abgeklopft.

 

Ansonsten ist die Armbrust aber (bis auf das Mindestalter und die nichtgewerbsmäßige Herstellung) vom WaffG ausgenommen.

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Ich weiß, der, dessen Name nicht genannt werden darf, ist nicht grad beliebt, aber er könnte als Beispiel dienen.

 

Jörg Sprave hat zig Videos in Youtube, in denen er mit allem Möglichen, auch Armbrust auf seinem Grundstück "schießt".

 

Der werte Herr legt sich ja gern mit dem Gesetzgeber an bzw. tut Dinge, die eben bis an die Grenze des Erlaubten gehen, aber nie darüber hinaus.

 

Da er tut was er eben tut, werden die Behörden sicherlich bei ihm ganz genau hinschauen und sollte er sich in seinen Videos was erlauben, das nicht 100% korrekt ist, werden die ihm ans Bein pissen.

Er hat auch zig WBKs, die hat er, nebst einiger seiner Waffen auch schon mal vorgestellt.

Da wäre die Zuverlässigkeit schnell futsch, also wird er sicher sein Möglichstes tun, damit es nicht soweit kommt.

 

Ich würde deshalb sagen, solange Jörg in seinem Hof, wo im Hintergrund (nicht direkt in Schussrichtung) auch ab und zu Autos vorbeifahren, noch Armbrust beschleunigt, dürfte alles im grünen Bereich sein was das angeht.

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3 hours ago, Sachbearbeiter said:

Trotzdem besteht nach herrschender Rechtsauffassung im Gegensatz zum Bogen eine Schießstättenerlaubnispflicht und wird das Thema auch von Schießsachverständigen jeweils abgeklopft.

Da würde mich die Grundlagen dafür interessieren.....denn genau da scheiden sich die Geister....

 

 

5 minutes ago, Steinpilz said:

Jörg Sprave hat zig Videos in Youtube, in denen er mit allem Möglichen, auch Armbrust auf seinem Grundstück "schießt".

Der werte Herr legt sich ja gern mit dem Gesetzgeber an bzw. tut Dinge, die eben bis an die Grenze des Erlaubten gehen, aber nie darüber hinaus.

Da er tut was er eben tut, werden die Behörden sicherlich bei ihm ganz genau hinschauen und sollte er sich in seinen Videos was erlauben, das nicht 100% korrekt ist, werden die ihm ans Bein pissen.

 

Nicht unbedingt....

 

a) zum einen muss sich da wer finden der ihm ans Bein pissen will und 

b) der muss das auch können d.h. dafür zuständig sein und/oder der Vorfall so gravierend sein, dass auch ein Nichtbetroffener da was machen kann...

c) und vor allem wenn die Sache nicht so klar ist, kann es durchaus sein, dass bei dem die Sache toleriert wird, um kein klares Urteil zu bekommen, was u.U., weil der den Rechtsweg über die Instanzen ausschöpft dann eine bundesweite Wirkung entfaltet, was Behörden dann oft nicht wollen.

Gerade bei jemanden der so in der Richtung aktiv ist, kann das durchaus zur Schonung führen....und bei jemand anderen wird da dann jedes Register gezogen...

 

 

bj68

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Also wenn jemand nicht geschont werden wird, wenn er mal was falsch machen würde, dann Herr Sprave :)

 

So oft wie er dem Gesetzgeber schon die eigene Unfähigkeit aufgezeigt hat...

 

Ich bin mir sicher, die entsprechenden Behörden stehen sofort auf der Matte, wenn da auch nur der Hauch einer Chance bestehen würde.

Er ist genau der Typ, dem jeder entsprechend eingestellte Beamte nur zu gern die waffenrechtliche Erlaubnis entziehen würde.

 

Und er macht das ja auch nicht erst seit gestern, sondern schon etliche Jahre.

 

 

 

 

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OT: Den ganzen Quatsch im Sinne dieser Bastellösungen bräuchte man nicht, wenn man in Bezug auf Einzellader eine Lösung wie in Österreich einführen würde. Statt dessen deckelt der deutsche Nannystaat die "Gelbe". Weil ja so viele Leute damit ermordet werden. 🤦‍♂️

Bearbeitet von Direwolf
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vor einer Stunde schrieb Direwolf:

OT: Den ganzen Quatsch im Sinne dieser Bastellösungen bräuchte man nicht, wenn man in Bezug auf Einzellader eine Lösung wie in Österreich einführen würde. Statt dessen deckelt der deutsche Nannystaat die "Gelbe". Weil ja so viele Leute damit ermordet werden. 🤦‍♂️

Ok. Danke fürs Dampf ablassen.

 

Und jetzt? Revolution gegen den Nannystaat?

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vor 7 Stunden schrieb Direwolf:

OT: Den ganzen Quatsch im Sinne dieser Bastellösungen bräuchte man nicht, wenn man in Bezug auf Einzellader eine Lösung wie in Österreich einführen würde. Statt dessen deckelt der deutsche Nannystaat die "Gelbe". Weil ja so viele Leute damit ermordet werden. 🤦‍♂️

Generell gebe ich dir da Recht, aber eine Armbrust ist nicht nur eine Bastellösung. Es macht wirklich Spaß mit den Teilen zu "schießen".

 

Aber zurück zum Thema

Ich bin mir da eben auch nicht soganz sicher, das ist Logik gegen Bauchgefühl , denn generell ich bin ich der Rechtsauffassung das mit den Teilen sogar in der Öffentlichkeit (z.B.in einem alten Steinbruch usw.) geschossen werden darf.

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WBK-Inhaber, die dies auch bleiben wollen, sollten bezüglich der Abgabe von Pfeilen mit ihrer Armbrust lieber vorsichtig sein.

 

Es ist zwar richtig, dass man mit Armbrüsten im Sinne des WaffG nicht schießen kann. Anders als Bögen sind Armbrüste aber den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände (WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.2.3). Deshalb hat man, wenn man mit Armbrüsten Pfeile abgibt, waffenrechtlich Umgang mit diesen. Dieser Umgang muss vorsichtig und sachgemäß erfolgen, sonst gibt es Probleme mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG). Nach der Rechtsprechung können auch Verstöße gegen ungeschriebene Sorgfaltsregeln zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit führen, jedenfalls wenn es sich dabei um elementare und selbstverständliche Pflichten beim Umgang mit Waffen handelt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 16.05.2018 – 21 CS 18.72 – und BVerwG, Beschl. v. 03.03.2014 – 6 B 36.13 –). Eine solche ungeschriebene Sorgfaltspflicht dürfte es auch sein, Pfeile nur dann abzugeben, wenn man sicher sein kann, dass sich innerhalb des Gefahrenbereichs der Pfeile keine Menschen oder fremden Sachen befinden (vgl. auch § 3 Abs. 4 der UVV Jagd, nach der ein Schuss erst abgegeben werden darf, wenn sich der Schütze vergewissert hat, dass niemand gefährdet wird). Hierbei gelten möglicherweise nicht dieselben strengen Anforderungen wie nach § 12 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. a WaffG (Schießen nur, wenn die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können). Wenn aber nachher etwas passiert, wird es schwer zu argumentieren, dass man seine Sorgfaltspflichten eingehalten hat. Schließlich gibt es noch einen weiteren Fallstrick: Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf. Die Gerichte meinen, dass es auch Schießstätten für Armbrüste gebe, obwohl mit denen im Sinne des WaffG nicht geschossen wird (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 29.06.2009 – 3 K 857/08 – und OVG NRW, Beschl. v. 20.02.2008 – 20 A 1368/07 –). Das Betreiben einer Schießstätte ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 53 Abs. 1 Nr. 11 WaffG) und kann zum Verlust der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG).

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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vor 10 Stunden schrieb 2nd_Amendment:

Schließlich gibt es noch einen weiteren Fallstrick: Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf.

Soll das dann auch bedeuten daß wenn ich in meinem Keller/Dachboden/Flur regelmäßig mit LG oder LP trainiere, mein Eigenheim dann nach dem Gesetz zu einer erlaubnispflichtige Schießstätte wird?:confused:

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vor 16 Stunden schrieb 2nd_Amendment:

Wenn die Armbrust öfter auf demselben Grundstück genutzt wird, stellt sich die Frage, ob es sich hier nicht um eine Schießstätte i.S.v. § 27 WaffG handelt, die einer Erlaubnis bedarf

Aber das kommt doch nur zum Tragen, wenn man andere schießen lässt, und das auch noch gegen Gebühr, wie es in den Urteilen der Fall ist... Wenn man alleine im Garten schießt, sehe ich dieses Problem nicht. Die anderen hingegen schon.

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vor 5 Stunden schrieb thomas.h:

Soll das dann auch bedeuten daß wenn ich in meinem Keller/Dachboden/Flur regelmäßig mit LG oder LP trainiere, mein Eigenheim dann nach dem Gesetz zu einer erlaubnispflichtige Schießstätte wird?:confused:

Das wohl nicht. Deine Kinder darfst du jedoch nicht schießen lassen.

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Noch ein Nachtrag aus der WaffVwV, wann beim Armbrustschießen auf einem Grundstück eine Schießstätte vorliegt:

Zitat

 

27.1.1 Von einer Anlage nach § 27 Absatz 1 ist auszugehen, wenn der Ort, an dem geschossen werden soll, für diesen Zweck besonders hergerichtet ist. Hiervon ist dann auszugehen, wenn schießtechnische Ausstattungen und/oder sicherheitstechnische Einrichtungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit vorgehalten werden.

[...]

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

 

Das ist alles bewusst vage gehalten, um LWBs in die Pfanne zu hauen. Entscheidend ist, ob eine besondere Herrichtung zum Schießen vorliegt. Dies bedeutet zum einen, dass die Nutzung bereits aus anderen Gründen vorhandener Gegebenheiten (etwa ein Hang als Pfeilfang) für sich genommen noch nicht dazu führt, dass eine Schießstätte vorliegt, sondern es einer Herrichtung zum Schießen bedarf. Diese Herrichtung wiederum muss besonders sein, weil das reguläre Schießen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG auch außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis gestattet ist. Diese Regelung würde leer laufen, wenn jedes Schießen auf Privatgrundstücken diese bereits zu einer Schießstätte machen würde. Allein das Aufstellen von Zielscheiben, auch wenn diese schießtechnische Ausstattungen sind, dürfte deshalb wohl noch nicht dazu führen, dass eine Schießstätte vorliegt. Kommen dann aber Pfeilfangmatten als sicherheitstechnische Einrichtungen hinzu, kommt man immer mehr in einen Grenzbereich. Ob man diesen überschritten hat, sagt einem dann nachher der Richter.

 

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vor 18 Stunden schrieb sealord37:

Was genau meinst du mit "...nichtgewerbsmäßige Herstellung   vom WaffG ausgenommen"?

Die gewerbsmäßige Herstellung wie auch der Handel mit Armbrüsten ist nicht erlaubnispflichtig , bzw bedarf lediglich einer normalen Gewerbeanmeldung (gewerbsmäßig).

 

"Der Handel mit Armbrüsten bzw. deren Herstellung ist gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 Waffengesetz erlaubnisfrei. Ebenso ist der Erwerb und Besitz von Armbrüsten gemäß § 2 Abs. 2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.10 Waffengesetz erlaubnisfrei."

Bearbeitet von micky123
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vor 18 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Richtig, im Vergleich dazu besteht bei der nichtgewerbsmäßigen Herstellung keine Freistellung für Armbrüste. Für diese bräuchte man also als Nichtgewerblicher eine Erlaubnis nach § 26 WaffG für die Herstellung.

Nein, als Privatperson kannst du dir selbstverständlich selbst eine bauen.

 

Und...

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

27.1 Allgemeines

.............................

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

aber !

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

Bearbeitet von micky123
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vor 54 Minuten schrieb micky123:

Nein, als Privatperson kannst du dir selbstverständlich selbst eine bauen.

Falsch, siehe Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 2

...

6. Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung

 

6.1

Munition.

 

Von Armbrüsten steht da nix. Also nur mit Erlaubnis nach § 26 WaffG !

vor 54 Minuten schrieb micky123:

 

Und...

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz
(WaffVwV)

 

 

27.1 Allgemeines

 

.............................

Wegen der Definition der Armbrüste als Waffen in Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.2.2 sind Schießstätten für Armbrüste erlaubnispflichtig.

 

aber !

Sofern für gelegentliches Schießen in befriedetem Besitztum nach § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a mit erlaubnisfreien Druckluft-, Federdruckwaffen, Armbrüste und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, vorübergehend eine besondere Herrichtung erfolgt und schießtechnische Einrichtungen vorgehalten werden, wird im Falle privater, nichtöffentlicher, also insbesondere nicht kommerzieller oder gewerblicher Nutzung, keine erlaubnispflichtige Schießstätte nach § 27 Absatz 1 betrieben.

 

Korrekt, betrifft aber nicht die "normalen" Schießstätten der Schützenvereine.

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Am 20.3.2020 um 19:12 schrieb Steinpilz:

Ich weiß, der, dessen Name nicht genannt werden darf, ist nicht grad beliebt, aber er könnte als Beispiel dienen.

 

Jörg Sprave hat zig Videos in Youtube, in denen er mit allem Möglichen, auch Armbrust auf seinem Grundstück "schießt".

 

Der werte Herr legt sich ja gern mit dem Gesetzgeber an bzw. tut Dinge, die eben bis an die Grenze des Erlaubten gehen, aber nie darüber hinaus.

 

Da er tut was er eben tut, werden die Behörden sicherlich bei ihm ganz genau hinschauen und sollte er sich in seinen Videos was erlauben, das nicht 100% korrekt ist, werden die ihm ans Bein pissen.

Er hat auch zig WBKs, die hat er, nebst einiger seiner Waffen auch schon mal vorgestellt.

Da wäre die Zuverlässigkeit schnell futsch, also wird er sicher sein Möglichstes tun, damit es nicht soweit kommt.

 

Ich würde deshalb sagen, solange Jörg in seinem Hof, wo im Hintergrund (nicht direkt in Schussrichtung) auch ab und zu Autos vorbeifahren, noch Armbrust beschleunigt, dürfte alles im grünen Bereich sein was das angeht.

Der Garten und das Gelände um das Haus ist in Jörgs Falle allerdings auch so riesig, daß der Pfeil selbst bei einem Fehlschuss wohl kaum weit genug fliegen würde ....

 

Ich würde diese Chaisse einfach lassen!

 

In den 1980 und 1990igern bin ich mit meinen Kumpeln zum Armbrustschiessen einfach auf eine weite Wiese, die im Sommer als Segelflugplatz diente, gefahren.

 

Wir haben nur in die sichere Richtung der gut 2-3 Kilometer langen Bahn geschossen und auch sonst keinen Unsinn gemacht.


Niemand hat das gestört.

 

Heute würde wohl der GSG 9 anrücken?

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