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IGNORED

Aufbewahrung Kurzwaffe mit Munition ? Stand Aug 2019


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Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Andersrum gesagt: Meinen Wasserfeuerlöscher bewahre ich doch auch unter Druck auf, und das obwohl ich einen passenden Kompressor habe, mit dem ich ihn erst bei Bedarf aufpumpen könnte.

Nur mit dem Unterschied das ein Feuerlöscher zur bekämpfung des Brandes ist und unsere Sportwaffen nur für den Sport gebraucht werden dürfen.

Es soll aber auch Feuerlöscher geben die sich in selbstmörderischer Absicht von Dächern stürzen weil die sich von Demonstranten bedroht fühlen.

 

Meiner Meinung nach ist eine geladene Waffe im Tresor zu dem nur ich Zugriff habe nicht gefährlicher als eine Waffe mit gefülltem Magazien daneben.

Aber der Gesetzgeber hat nun mal entschieden das dieses Verboten ist und ich muß mich daran halten. Er macht die Gesetze ja nur zum Schutz derer

die von diesem Gegenstand bedroht oder gefährdet werden könnten.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Sarastro69:

es gibt ja angeblich keine dummen Fragen

Die meisten Fragen sind dumm, oder anders, der Fragende ist zu faul Google zu bedienen.

Bearbeitet von BBF
Geschrieben

Ich möchte anmerken, dass schon Ordnungswidrigkeiten für lose gelagerte Munition geschrieben wurden (berechtigt oder nicht). Grundlage war wohl, dass die CIP-Konformität nicht mehr ohne Umverpackung abzulesen war. Es empfiehlt sich daher vielleicht, eine Umverpackung der Munition mit einzulagern oder bei Schüttgut den Typenaufkleber zu behalten.

Geschrieben
vor 29 Minuten schrieb zausel:

Ich möchte anmerken, dass schon Ordnungswidrigkeiten für lose gelagerte Munition geschrieben wurden (berechtigt oder nicht). Grundlage war wohl, dass die CIP-Konformität nicht mehr ohne Umverpackung abzulesen war. 

 

Was machen die, wenn sie solche "Probleme" konstruieren, dann nur bei Wiedergeladenem...?

 

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Geschrieben

Aber laut Beschussgesetz für die gewerbliche Veräußerung. Daraus könnte aus Gründen der Nachvollziehbarkeit vielleicht eine CIP-Nachweispflicht "konstruiert" werden. Wo wurde die Munition erworben, oder wurde sie vom Besitzer womöglich aus einem Drittstaat hierhin, ohne Erlaubnisschein auf dem die CIP-Prüfkennziffer verzeichnet werden soll, verbracht?  Ein erlaubnissfreier Erwerb wäre dann nur noch von Privat zu Privat und innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes möglich. Daraus will bestimmt der eine oder andere üblich Verdächtige etwas konstruieren. Gleiches soll wohl auch schon bei Munitionstransporten passiert sein. Der Ausgang des eventuellen Widerspruchs ist mir aber in beiden Fällen unbekannt.

Geschrieben

interessanter Gedanke.... und mit Sicherheit ein guter Tip. 

Je weniger zu beanstanden wäre um so besser... trotzdem unterschätzt man besser nicht die Kreativität von Sachbearbeitern..... bei allem Vorschriftenwahnsinn, lässt sich immer noch was konstruieren.

Geschrieben

Deswegen wird es Zeit das auch einzelne Patronen EAN oder ähnlich gekennzeichnet werden. Ebenso sollte bei Wiederladern verfahren werden. Eine wirkliche Sicherheitslücke mit enormer Gefährdung der inneren Sicherheit.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb zausel:

Ich möchte anmerken, dass schon Ordnungswidrigkeiten für lose gelagerte Munition geschrieben wurden (berechtigt oder nicht). Grundlage war wohl, dass die CIP-Konformität nicht mehr ohne Umverpackung abzulesen war. 

Oje was mache ich jetzt nur mit meiner selbstgeladenen Munition.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 6 Stunden schrieb JPLafitte:

Nur mit dem Unterschied das ein Feuerlöscher zur bekämpfung des Brandes ist und unsere Sportwaffen nur für den Sport gebraucht werden dürfen.

Im Fall der Fälle darf ich sehr wohl auch berechtigte Notwehr mit meinen Sportwaffen ausüben. Wenn mir die Zeit bleibt die, gesetzeskonform Weggeschlossen, Einsatzbereit in Anschlag zu bringen.Bei berechtigter Notwehr ist das absolut vom Gesetz gedeckt. Und wenn man danach nur den Anwalt antworten lässt hat man auch sehr gute Chancen das ein Richter das genau so sieht.Ansonsten siehe den letzten Satz in meiner Signatur

Bearbeitet von PetMan
Geschrieben
vor 19 Stunden schrieb PetMan:

Im Fall der Fälle darf ich sehr wohl auch berechtigte Notwehr mit meinen Sportwaffen ausüben

Nein, DARFST Du nicht.

 

Du KANNST und wirst u.U. nicht dafür bestraft, wenn Notwehr anerkannt wird.

Geschrieben
Am 7.8.2019 um 17:29 schrieb Sarastro69:

-Darf sich ein geladenes Magazin im Schrank befinden?

Und (ich wage mich kaum zu fragen, gehe ich doch von der Unbotmässigkeit der Frage auf)

-Darf die Waffe teilgeladen, also mit Magazin in der Waffe aber keiner Patrone im Lauf, gelagert werden...

 

Auf § 13 AWaffV wurde hier ja bereits verwiesen. Bereits unterladen zählt als geladen. Bestückte Magazine dürfen im Tresor also niemals in der Waffe stecken !

 

Rechtsfolge bei Verstoß: je nach Zukunftsprognose zur Zuverlässigkeit (die Hürde ist da nicht allzu hoch) droht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG der Widerruf sämtlicher waffenrechtlicher Erlaubnisse wegen so einem Mist, ggf. verbunden mit Einziehung und Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins. Es ist zudem immer eine OWI und kann schon deshalb erst mal recht teuer werden.

Geschrieben
vor 4 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Du hattest genug Zeit zum Auspacken, Magazin füllen, laden...

 

In der Zeit hättest du auch flüchten können. Wir ziehen immer den kürzeren. Leider.

Ich brauch keine Magazine zu füllen, da liegen volle im Tresor. Und soweit das ich aus meinem eigenen Haus flüchten muss sind wir Gott sei dank noch nicht.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Fussel_Dussel:

Du hattest genug Zeit zum Auspacken, Magazin füllen, laden...

In der Zeit hättest du auch flüchten können. Wir ziehen immer den kürzeren....

 

Das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen.

 

Elementarer Rechtsgrundsatz.

Geschrieben
vor 14 Stunden schrieb _peti:

Nein, DARFST Du nicht.

 

Du KANNST und wirst u.U. nicht dafür bestraft, wenn Notwehr anerkannt wird.

Nein, nein, bei Notwehr darf er auch. Die ist nämlich ein Rechtfertigungsgrund. Wenn ein solcher vorliegt, dann ist das kein Unrecht und kein Delikt.

 

Ein anderer Fall wäre z.B. ein Notwehrexzess wegen Furcht. Dann würde des nicht mehr als Notwehr gelten, kann aber trotzdem straflos bleiben. In diesem Fall darf der Notwehrexzess Begehende nicht, wird aber auch nicht bestraft, denn es liegt ein Entschuldigungsgrund vor.

 

 

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Proud NRA Member:

Nein, nein, bei Notwehr darf er auch. Die ist nämlich ein Rechtfertigungsgrund. Wenn ein solcher vorliegt, dann ist das kein Unrecht und kein Delikt.

 

Ein anderer Fall wäre z.B. ein Notwehrexzess wegen Furcht. Dann würde des nicht mehr als Notwehr gelten, kann aber trotzdem straflos bleiben. In diesem Fall darf der Notwehrexzess Begehende nicht, wird aber auch nicht bestraft, denn es liegt ein Entschuldigungsgrund vor.

 

 

Oh, das hatte ich anders in Erinnerung, danke. @PetMan, sorry, da lag ich falsch.

Geschrieben

Bei diesem ganzen Schwachsinn geht mir immer eins durch den Kopf: Fürsorge ist gut aber übertriebene Fürsorge kippt sehr schnell in Diktatur um.

Und Gesetzte sind als Regeln zum Umgang zwischen den Menschen gedacht. In einem Bereich in dem ich keinen Kontakt mit anderen Menschen

habe und auch nicht haben kann frage ich mich immer was es denn zu Regeln gibt? Wo ist der Unterschied ob die Waffe geladen im Tresor liegt oder

sie erst mit dem Magazin bestückt wird? In dem Moment in dem ich mich umdrehe könnte sie Schußbereit sein. Außer mir und den von mir Befugten

hat keiner den legalen Zugriff auf die Waffe und bei einem illegalen Zugriff ist eh alles im Ars.. . Also sollte jeder der mehr als eine Hirnzelle hat vom Grundsatz

her solche Gesetze vor dem Beschluß anzweifeln und verwerfen. Da aber keiner die Vorlagen und ihre Folgen hinterfragt und in Zweifel stellt können

solche rechtsgültigen Gesetze wie in der Zeit von 33 - 45 und 49 - 89 mit der Folge von legalem Unrecht geschehen.

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