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IGNORED

Aufbewahrung von Munition - VG Sigmaringen Urteil vom 24.1.2019, 10 K 335/18


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Geschrieben

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27060

Zitat

Leitsätze

Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre.

So wie ich das verstehe, ist im verhandelten Fall das eigentliche Problem die Aufbewahrung in einem nicht dauerhaft bewohnten Gebäude (neben den anderen im Verfahren behandelten Punkten), dennoch gab mir dieser Leitsatz zu denken.

Geschrieben

Unabhängig von der Sachlage scheint hier wieder ein LWB "am Start" gewesen zu sein der massivst an Mangel von gesundem Menschenverstand gehandelt hat.

 

Eigenmächtiges "ge-emaile" und "geschreibe" von Gelaber OHNE Fachanwalt sind bei jeglichen Fragen der Zuverlässigkeit absolut deppert.

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Geschrieben

Auch geil ist der hier:

 

Zitat

Mittels Anhörung vom 07.12.2016 sei dem Kläger durch das Landratsamt die Gelegenheit gegeben worden, sich zum jagdrechtlichen Einziehungsverfahren zu äußern. Bei einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des LRA habe der Kläger erklärt, er kenne die rechtlichen Aufbewahrungsvorschriften so nicht. Eine weitere Stellungnahme des Klägers sei dann allerdings nicht mehr erfolgt.

 

Also: Er ist

a) zu blöd die Aufbewahrungsvorschriften zu kennen

b) so richtig nochmals blöder und gibt dies zu

c) merkt im Nachgang nicht welche Probleme er sich macht um zumindest das Kind durch den Anwalt aus dem Brunnen holen zu lassen.

Geschrieben

verstehe ich den Leitsatz richtig? 

selbst wenn ein schrank zulässig ist, ist er nicht zulässig wenn ich ihn nicht bei der Behörde melde? 

 

oder praktisch gesehen : ich hab kein Platz mehr im Schrank, deshalb kauf ich einen neuen (um zb. Munition drin zu lagern, weil ich großen Mengen kaufe) und muss den der Behörde melden sonst wird es behandelt als ob das Zeug auf dem Küchentisch liegt. 

Geschrieben

Nein, das siehst Du falsch.

Entweder Du bist ein unauffälliger Waffenbesitzer der sich an die Vorschriften hält und sich, wenn es komisch wird fachkundige Hilfe suchst oder, Du regst Dich künstlich auf wenn Beamte sich (eventuell auch falsch) äußern.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 45 Minuten schrieb Jacko5000:

Auch geil ist der hier:

 

 

Also: Er ist

a) zu blöd die Aufbewahrungsvorschriften zu kennen

b) so richtig nochmals blöder und gibt dies zu

c) merkt im Nachgang nicht welche Probleme er sich macht um zumindest das Kind durch den Anwalt aus dem Brunnen holen zu lassen.

Musst das schon ganz lesen.

 

 

Zu c) ja klar! das steht aber auf einem anderen Blatt!

Bearbeitet von kulli
Geschrieben

Das Problem ist doch, dass er Kurzwaffen und Munition nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend aufbewahrt hat. Die Munition im B Schrank von den Kurzwaffen war nicht im Innentresor..

Geschrieben (bearbeitet)
vor 23 Minuten schrieb Quwertzuiop:

Das Problem ist doch, dass er Kurzwaffen und Munition nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend aufbewahrt hat. Die Munition im B Schrank von den Kurzwaffen war nicht im Innentresor..

Auch nur halbherzig gelesen und das Problem nicht erkannt.

Bearbeitet von kulli
Geschrieben
Zitat

wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre.

Ehrlich gesagt verstehe ich dies auch so, dass ein Behältnis zur Aufbewahrung nur dann genutzt werden darf wenn dieses der Behörde gemeldet wurde.

:confused:

Das wäre ja mehr als sinnbefreit!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 21 Minuten schrieb GunsRus:

Ehrlich gesagt verstehe ich dies auch so, dass ein Behältnis zur Aufbewahrung nur dann genutzt werden darf wenn dieses der Behörde gemeldet wurde.

:confused:

Das wäre ja mehr als sinnbefreit!

Steht doch ganz klar da. Und muß als "Leitsatz" offensichtlich auch in keinster Weise erläutert und begründet werden? Priml!.

 

Diese interessante These vertritt eine mir bekannte untere Verwaltungsbehörde im traditionell roten RLP im Übrigen schon länger, angeblich nicht nur diese sondern mehrere untere Verwaltungsbehörden in RLP. Widerspruch wird mit sofortigem Liebesentzug bestraft. So what?

-Trennung - 

Kann das sein daß die verehrte Kammer in Rz 59 (sagt man das so?) Waffenschein und WBK durcheinander wirbelt?

Wünsche allseits einen schönen Abend. Geht früh in die Kiste damit Ihr morgen all wieder fit seid!

Bearbeitet von Josef Maier
Geschrieben

Aus der Begründung:

"Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 36 Rn. 10). Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). "

 

Wenn der Besitzer nicht meldet, kann die Behörde nicht prüfen, ob in dem Behältnis ordnungsgemäß aufbewahrt wird, da sie keine Kenntnis vom Behältnis hat.

Geschrieben (bearbeitet)

Aber mal an die Juristen hier: 

Klar, der Kläger hat wahrscheinlich alles falsch gemacht, was er hätte falsch machen können. Aber mit der Begründung wird das Urteil doch nie und nimmer in der nächsten Instanz bestehen. Wo steht denn irgendwo im WaffG oder in der Verwaltungsvorschrift irgendetwas davon, dass ich mein Behältnis, in dem ich Munition unterbringe, anzumelden habe? 

Und der Satz, dass man keine Beweise braucht, sondern dass ein Bauchgefühl des Sachbearbeiters als Beweis für eine schlechte Sozialprognose ausreicht, ist doch eine Einladung, das Gesetzbuch gleich wegzuwerfen und zum Gutsherrenstaat zurückzugehen. Bei allem was recht ist - das KANN doch nicht so durchgehen. 

Bearbeitet von Harry Callahan
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Geschrieben (bearbeitet)

Das Urteil wird felsenfest Besatnd haben. Hier werden ja nur die Nebensätze diskutiert.

Ein eigenes Gutachten einzubringen ist auch nicht verboten.
MAn darf nur eben keines einfordern und da es nur um Tatsachen geht, welche eine Annahme rechtfertigen, war auch das scho immer so.

Da muss man sich für den Gegenbeweis ins Zeug legen und das wird regelmäßig nichts bringen.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

es gibt menschen, die sich nicht zu fein sind, den satz: "das wusste ich nicht, wo kann ich das nachlesen - wenn mängel bestehen, werde ich sie abstellen" zu äußern.

 

Und dann gibt es die, die stattdessen lieber sagen: "das hab ich schon immer so gemacht! Ist doch noch nie was passiert! Was soll denn der unsinn?!"

 

Die würde ich als der allgemeinen Lebenserfahrung geschuldet als uneinsichtig und unbelehrbar einschätzen. Und der SB wohl auch. Und das zurecht.

Geschrieben

Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsbestimmungen lenkt immer den Blick auf die erforderliche Zuverlässigkeit als Waffenbesitzer (siehe hierzu insbesondere Beschlüsse des VGH Mannheim vom 03.08.2011, Az. 1 S 1391/11, des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.03.2014, Az. 6 B 36.13, sowie des VGH München vom 24.02.2016, Az. 21 ZB 15.1949 und 05.06.2018, Az. 21 ZB 15.2434). Demnach kann schon ein einmaliger Verstoß gegen die im Waffenrecht normierten Aufbewahrungspflichten die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen.

Zu prüfen ist demnach regelmäßig, ob es sich lediglich um eine bloße Nachlässigkeit oder aber um einen besonders schwerwiegenden Verstoß handelt sowie ob zur Person eine positive Zukunftsprognose erstellt werden kann. Hierzu ist durch die Waffenbehörde aufgrund einer umfassenden Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, vornehmlich der bisherigen Verhaltensweisen und der daraus erkennbaren Charaktereigenschaften, eine Prognose zu erstellen, die die notwendige zukunftsbezogene Beurteilung des weiteren Verhaltens gestattet und insoweit bedeutsam ist.

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsache zu erstellenden Prognose ist entsprechend § 1 Abs. 1 WaffG der allgemeine Zweck des WaffG zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren, nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. hierzu Begründung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sollen nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (siehe hierzu Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.10.1998, Az. 1 B 245.97). In Anbetracht des Gefahren vorbeugenden Charakters der Regelung und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Ausreichend ist vielmehr eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. Beschluss des VGH München vom 16.09.2008, Az. 21 ZB 08.655). Kommt die Waffenbehörde zu einer schlechten Zukunftsprognose, hat sie alle waffenrechtlichen Erlaubnisse zu widerrufen - betroffen sind dann automatisch auch evtl. sprengstoffrechtliche Erlaubnisse und/oder der Jagdschein. Kommt die Waffenbehörde zu einer guten Zukunftsprognose, kann sie den Verstoß noch als OWI anzeigen.

Teile der obigen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat das VG Sigmaringen in sein Urteil eingebaut.

 

 

 

 


Geschrieben

Wenn die Munition aber in einem sicheren Behältnis aufbewahrt wird, wo ist dann die öffentliche Sicherheit bedroht, selbst wenn das Behältnis nicht bei der Behörde angegeben wurde?

 

Geschrieben
vor 8 Minuten schrieb b_A:

Wenn die Munition aber in einem sicheren Behältnis aufbewahrt wird, wo ist dann die öffentliche Sicherheit bedroht, selbst wenn das Behältnis nicht bei der Behörde angegeben wurde?

 

<Sigh>

@Anna.Lena's Posting hat es doch gut zusammengefasst: Waffe und Mun gemeinsam.

 

Sicher wird der Strick relativ weit hergeholt, und die Härte des Urteils erklärt sich auch daraus, daß der Typ sich uneinsichtig zeigt und herumpoltert.

Am 1.4.2019 um 18:37 schrieb Anna.Lena:

Interessant finde ich diesen Passus: " Bei einer einmaligen Verfehlung ist aber besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird (so auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris, a. a. O. Rn. 47 mit Verweis auf Heller/Sochinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rz 759, S. 164). "

Unter Anderem genau darauf zielt die Urteilsfindung und die Annahme der Unzuverlässigkeit ab.

 

Wenn man jemals in die missliche Lage gerät, einen waffenrechtlichen Verstoß begangen zu haben und ertappt worden ist, so liegt die beste Lösung darin, möglichst wenig zu bestreiten, Reue zu zeigen und am besten: zu demonstrieren, daß man dem Mangel Abhilfe schafft.

 

Nach der Schilderung im Text, hatte er irgendjemanden bedroht. Daraufhin hat seine Behörde die Sicherstellung seiner Waffen angeordnet. Die Sicherstellung von KW und Mun erfolgte im Tresor seines Geschäfts. Daraus konstruiert man seine Unzuverlässigkeit. Die bestätigt er, indem er keinen Fehler einräumt sondern behauptet, die gemeinsame Aufbewahrung wäre kurzfristig OK. (Weil er hat die Waffen nur kurz weggeschlossen, um zur Polizei zu fahren.)

 

Hier wäre besser gewesen, er hätte das sofort eingesehen und seiner Behörde erklärt, daß er in seinen Geschäftsräumen jetzt einen neuen Waffentresor installiert, falls er nochmal kurzfristig die Waffen und Mun deponieren muss.

 

Das ist aber Spekulatius. So wie das gelaufen ist, hat er halt die Torte im Auge.

Geschrieben (bearbeitet)

Meine Vermutung wäre, daß die Bedrohung der Aufhänger ist und die Aufbewahrungsverstöße das gewünschte Ergebnis (Entzug aller Erlaubnisse) nur noch zementieren sollen.

 

Bei uns in den Kreisen werden Aufbewahrungsverstöße (so lange keine Waffen frei herumliegen) angemahnt und wenn der Waffenbesitzer zeitnah Abhilfe schafft, wird die Akte geschlossen. Augenmaß also.

 

Legendär ein alter Jäger im Nachbar-Kreis, der den Aufbewahrungskontolleuren ein Charlton Heston Zitat entgegenschmetterte. Das war´s dann...

 

frogger

 

Bearbeitet von frosch
Geschrieben
Am 1.4.2019 um 18:37 schrieb Anna.Lena:

Selbst mit Anwalt hätten sie ihm aber einen vermutlich einen Strick aus der Aufbewahrung der Kurzwaffenmunition zusammen mit den Kurzwaffen im B-Schrank gedreht.

Was zwar gesetzlich richtig ist, aber logisch total bescheuert! Aufbewahrung in einem Blechspind mit Schloss ist erlaubt. Wenn der B Schrank jetzt auch in diesem Blechschrank steht und die Muni AUF dem B Schrank, ist das konform. Selbe Sache und Muni IM B Schrank der IM Blechschrank steht, verboten!

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb callahan44er:

 aber logisch total bescheuert! 

Wie jetzt ?

Du suchst Logik im WaffG ?

Vermutlich nicht, sondern wahrscheinlich sogar noch weitergehend: Du suchst SINN in den Regelungen.

 

Im Zusammenhang mit einem Repressaliengesetz ist das wenig förderlich.

Geschrieben
vor 57 Minuten schrieb Tyr13:

Wie jetzt ?

Du suchst Logik im WaffG ?

Vermutlich nicht, sondern wahrscheinlich sogar noch weitergehend: Du suchst SINN in den Regelungen.

 

Im Zusammenhang mit einem Repressaliengesetz ist das wenig förderlich.

Nein, dann such ich lieber nach einem Paralelluniversum…..

Geschrieben
Am 1.4.2019 um 16:33 schrieb Jacko5000:

Auch geil ist der hier:

 

 

Also: Er ist

a) zu blöd die Aufbewahrungsvorschriften zu kennen

b) so richtig nochmals blöder und gibt dies zu

c) merkt im Nachgang nicht welche Probleme er sich macht um zumindest das Kind durch den Anwalt aus dem Brunnen holen zu lassen.

Du scheinst hier der zu sein, wo auf alle Fragen eine Antwort hat.

 

a) Du hast absolut keine Ahnung um die Hintergründe

b) Beleidigst Leute die Du nicht kennst

c) Und überschätzt die Zunft der Anwälte, wenn es um politische Verfahren geht

 

Eventuell hast Du schon einmal davon gehört, dass Geld ein starkes Motiv sein kann.

Vielleicht bin ich dahinter gekommen, dass sich mancher brave Beamte sein Gehalt mit getürkten Genehmigungen aufbessert.

Wenn das geliebte Amt mit all seinen Privilegien im Raum steht, passieren manchmal seltsame Dinge. 

 

Lass das mal mit den Beleidigungen ins Blaue, solche Aktionen kommen nicht immer gut an, 

 

 

 

 

 

 

 

Geschrieben
vor 26 Minuten schrieb Lasslo:

a) Du hast absolut keine Ahnung um die Hintergründe

b) Beleidigst Leute die Du nicht kennst

c) Und überschätzt die Zunft der Anwälte, wenn es um politische Verfahren geht

Ich stelle fest was in dem verlinkten Dokument steht. Du dichtest dir da was zusammen. Aber spannend wird es jetzt doch noch.

 

vor 26 Minuten schrieb Lasslo:

Eventuell hast Du schon einmal davon gehört, dass Geld ein starkes Motiv sein kann.

Vielleicht bin ich dahinter gekommen, dass sich mancher brave Beamte sein Gehalt mit getürkten Genehmigungen aufbessert.

Aha! Der böse Beamte der korrupt ist. Und natürlich ist nur der totale Insider im Internetforum eingeweiht. Und natürlich wird das totale krasse Insiderwissen nicht genutzt um die Staatsanwaltschaft einzuschalten. Da würde ja der Aluhut wackeln.

 

vor 26 Minuten schrieb Lasslo:

Lass das mal mit den Beleidigungen ins Blaue, solche Aktionen kommen nicht immer gut an, 

Es gibt zwei Optionen:

1. du glaubst es interessiert mich was sonstwer, in diesem Fall wohl "Lasslo", im Internet denkt. So Naiv wirst du nicht sein.

Daher

2. Du glaubst mit einer impliziten Drohung was erreichen zu können. Komm, gib Stoff, mach Verfahren, schön mit IP Herausgabe. Ich stell das Popcorn warm.

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