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IGNORED

Aufbewahrung von Munition - VG Sigmaringen Urteil vom 24.1.2019, 10 K 335/18


howagga

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Ich grätsche mal in die Diskussion rein:

Der Betroffene, von dem man halten mag, was man will, hat ja explizit auf nur vorübergehende Aufbewahrung o.ä. abgestellt ("10 - 15 Min."). 

 

Insbes. bei Jägern bin ich wenig in der Materie drin, da gelten doch nicht die gleichen Aufbewahrungsanfordernisse, wie normalerweise? edit: Bei vorübergehender ~. 

Ansonsten könnte man sich ja für fast jeden auswärtigen Jagd Ausflug (Hotelübernachtung) den anschl. Knastaufenthalt mitbuchen. 

Ähnliches bei Sportschützen. 

 

 

Grüße

 

Iggy

Bearbeitet von Iggy
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Siehe da, es geht doch ohne Beleidigung.

 

Im Urteil steht etwas zum Beweisverwertungsverbot und einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung.

 

Folgendes steht nicht drin. 

 

Der brave Beamte hat in Eigenmacht gehandelt. Das sollte ein Beamter besser nicht tun.

Dann hat er eine Gefahrenlage erfunden und damit eine Straftat begangen.  

Dazu kommen noch zwei Zivilrichter, die den gesetzlichen Richter für eine Floskel halten. 

 

Das Verwaltungsrecht unterscheidet sich vom Strafrecht, es kennt kein Beweisverwertungsverbot.

Woran das liegt, kann Dir ein Anwalt erklären.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Am 4.4.2019 um 14:57 schrieb callahan44er:

Was zwar gesetzlich richtig ist, aber logisch total bescheuert! Aufbewahrung in einem Blechspind mit Schloss ist erlaubt. Wenn der B Schrank jetzt auch in diesem Blechschrank steht und die Muni AUF dem B Schrank, ist das konform. Selbe Sache und Muni IM B Schrank der IM Blechschrank steht, verboten!

Noch lustiger wird es, wenn wir statt dem Blechschrank einen A-Schrank annehmen, und der B-Schrank ein fest im A-Schrank verbautes Innenfach ist.

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vor 26 Minuten schrieb Iggy:

Ich grätsche mal in die Diskussion rein:

Der Betroffene, von dem man halten mag, was man will, hat ja explizit auf nur vorübergehende Aufbewahrung o.ä. abgestellt ("10 - 15 Min."). 

 

Insbes. bei Jägern bin ich wenig in der Materie drin, da gelten doch nicht die gleichen Aufbewahrungsanfordernisse, wie normalerweise? edit: Bei vorübergehender ~. 

Ansonsten könnte man sich ja für fast jeden auswärtigen Jagd Ausflug (Hotelübernachtung) den anschl. Knastaufenthalt mitbuchen. 

Ähnliches bei Sportschützen. 

 

 

Grüße

 

Iggy

 

Der Jäger darf eine Waffe führen, was ihn vom Sportschützen unterscheidet.

Problematisch dabei ist, dass dazu ein Zusammenhang mit der Jagdausübung bestehen muss.

 

Gem. WaffVwV ist unter Punkt 12.3.3.2 geregelt: 

Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen.

 

Laut dem VG Urteil ist das gerade nicht der Fall. 

 

 

 

 

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Ich verstee natürlich deinen Ärger, aber trotz einiger kleinerer Fehler, ist das Urteil nach Auswertung der schriftlich dargelegten Umstände korrekt.

Es ist wirklich sonneklar, dass diese Aufbewahrung nicht stathaft war.

Die Vorgeschichte und Begleitumstände der Dame im Amt sind dann leider wenig relevant.

Du hättest bei der Vorgeschichte einfach geschickter agieren müssen.

Aber ich will mein Schwert nicht über dich brechen.

Dafür weiss ich erstens immer noch viel zu wenig und maße mir dergleichen einfach nicht an.

 

Es gibt gute und weniger gute Zeiten, aber es geht immer weiter.

 

Grüße

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