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Andere Waffe als beantragte Disziplin Erwerben


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Ein Voreintrag ist eine Erwerbserlaubnis, und beim Erwerb muss es passen (nämlich zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wurde).

 

Weiterbesitz ist dann ein anderes Thema......ebenso wie Verbandswechsel, Umbau und Disziplinwechsel.........usw.

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vor 7 Minuten schrieb alzi:

Ein Voreintrag ist eine Erwerbserlaubnis, und beim Erwerb muss es passen (nämlich zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wurde).

 

Weiterbesitz ist dann ein anderes Thema......ebenso wie Verbandswechsel, Umbau und Disziplinwechsel.........usw.

Damit ist doch alles gesagt.....:hi:

Wenn er recht hat.........:good:

 

Gruß Habakuk

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vor einer Stunde schrieb SDASS_Nico:

Schütze beantragt waffe für konkrete disziplin und erwirbt auch entsprechende waffe.

später wechselt der schütze den verband. Die waffe ist zugelassen für eine disziplin des neuen verbandes.

ist das ursprünglich vom alten verband bescheinigte bedürfnis erloschen?

muss der schütze eine bedürfnisbescheinigung des neuen verbandes für seine vorhandene waffe vorlegen?

Wenn das Amt das verlangt, ja. Beispiel Halbautomat. Bekannter hat u.a. ein SL7 und ein Ruger 10/22. Über den BDS. Da gabs Querelen im Verein und er wechselte. In einen DSB Verein, seine HA ganz ausser acht lassend dabei. Die Behörde wollte einen Nachweis das er  seine Waffen auch im neuen Verband einsetzen kann. Bis auf die HA war das kein Problem. Wäre er nicht nochmal neu in eine BDS Gruppe gegangen hätte er die HA verkaufen müssen. Das ist ein grasseres Beispiel als die Fieberglaseinlagen der KW. Die hat er aber auch drin, könnte also damit beim DSB laut Sportordnung nicht schießen. DAS hatte aber keiner Nachgefragt oder Kontrolliert. Hätte das Amt sich auch daran aufgehängt hätte er umbauen müssen. Also alleine die scheiß Fieberglasdinger könnten bei einer Kontrolle der sicheren Unterbringung zu Hause ein Problem werden, wenn der Kontrollierende es drauf anlegt und die Sportordnungen kennt. In diesem Lande wird manchmal aus Scheißdreck ein Rosa Elefant, der von jetzt auf Sofort vor dem Waffenschrank stehen kann. Deutschland eben.

 

@Fyodor Auch ein Jäger muss ein Bedürfnis für eine weitere Waffe nachweisen, wenn das Amt das verlangt. Einfach alles kaufen was er  will kann der Jäger auch nicht . Auch in der Menge haben manche Ämter schon auf die Bremse gedrückt. Das Jäger nur noch 2 KW haben dürfen geht auch auf Jäger zurück die , als das noch weniger Reguliert war, 3 stellige Anzahl von KW hatten. Also immer alles schön ausnutzen und auch noch öffentlich machen was man meint alles zu dürfen. Liest der richtige und schon beginnt der Ärger. Und das grade hier mitgelesen wird sollte mittlerweile schon jeder mit bekommen haben, das Board war schon mehr als einmal mit Screenshots im TV

Edited by PetMan
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vor 1 Stunde schrieb alzi:

Ein Voreintrag ist eine Erwerbserlaubnis, und beim Erwerb muss es passen (nämlich zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wurde).

Na welche Konsequenzen hat denn dann der Erwerb einer Waffe, die nicht die technischen Parameter der Sportordnung erfüllt? Straftat? OWi? Was anderes?

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vor 2 Minuten schrieb Flohbändiger:

Na welche Konsequenzen hat denn dann der Erwerb einer Waffe, die nicht die technischen Parameter der Sportordnung erfüllt? Straftat? OWi? Was anderes?

Kauf eine und probiere es aus, zur Not sagt dir dann ein Richter was es war.

Posted (edited)

jetzt lies einfach mal §2 WaffG und dann ab §51!

 

da steht irgendwo mal was von "Erlaubnis"! und die ErwerbsERLAUBNIS erstreckt sich auf den Erwerb einer Waffe aufgrund eines anerkannten Bedürfnisses zu einer bestimmten Disziplin .... der Rest ist dann pillepalle ....

Edited by alzi
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vor 3 Stunden schrieb Fyodor:

@alzi @PetMan

Ja, und auf welche Waffe trifft das nun nicht zu? Zum Training im jagdlichen Schießen kann man ja alles verwenden.

Wäre mir jetzt nicht 100%ig sicher aber neben den Vollautomaten würde ich, ohne vorherige Rücksprache mit dem Sachbearbeiter, keine Langwaffe mit 36 Joule (Luftdruck) auf Jagdschein erwerben.

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vor 2 Stunden schrieb alzi:

Ein Voreintrag ist eine Erwerbserlaubnis, und beim Erwerb muss es passen (nämlich zu den Voraussetzungen, unter denen diese Erlaubnis erteilt wurde).

Die Voraussetzungen müssen passen, damit mir eine Erwerbserlaubnis erteilt werden kann. Wo bitte steht, dass wenn ich die Erlaubnis dann habe und nutze, ich noch weitere Vorgaben beachten muss, außer denen, die in der WBK eingetragen sind?

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Der Wechsel des Verbandes, wurde ja oben schon angesprochen.. hast Du jetzt den Voreintrag und wechselst in einen Verband, der laut Sportordnung, keine Disziplin, für die voreingetragene Waffenart, hat

 

- dann erlischt Dein vom vorherigen Verband bescheinigtes Bedürfnis und die Grundlage für den Voreintrag entfällt.

 

mfG Long

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Hilfsweise ist der Behörde stets der Rückgriff auf die Vorschriften zur persönlichen Zuverlässigkeit möglich. Für Übertretungen der 2/6-Regel gibt es meines Wissens ebenfalls keine explizite Buß- oder Strafvorschrift, aber auch derartige Verstöße gegen das Waffenrecht sind eine taugliche Begründung für die Annahme, dass jemand im Sinne des Gesetzes unzuverlässig ist. Gängige Rechtsprechung ist heute jedenfalls, dass beim Thema Waffen keinerlei Restrisiken hingenommen werden müssen und fast immer davon ausgegangen werden darf, dass es derjenige in Zukunft wieder zu irgendeiner gleichen oder andersartigen Schludrigkeit kommen lassen könnte.

Prinzipiell kann auch das generelle sportliche Bedürfnis angezweifelt werden, selbst wenn es formal korrekt nachgewiesen wurde.

 

Zur technischen Seite:

Eine offene Visierung ist nicht unbedingt verstellbar. Bei Faustfeuerwaffen sind leicht verstellbare Visierungen selten, häufiger sind "feste" Visierungen, die seitlich nur mittels Visierschieber (Schraubstock) und in der Höhe nur durch Teileaustausch oder Abfeilen verändert werden können. Gerade bei älteren Dienstpistolen ist die Visierung auch gerne mit Körnerschlag oder Verstiftung quasi für die Ewigkeit befestigt und ohne größeren Werkzeugeinsatz, also fachmännischen Umbau, überhaupt nicht zu verändern.

Das Sporthandbuch (Teil Kurzwaffe) des BDS legt fest:

K 2.04 Offene Visierung


In allen Disziplinen, bei denen offene Visierung für die verwendeten Waffen vorgeschrie-
ben ist, dürfen nur Waffen mit Kimme und Korn als offene Visierung verwendet werden.
Als offene Visierung zählen nur zweiteilige Visiereinrichtungen ohne Linse(n). Das Korn
muss sich hinter der Laufmündung befinden.
Die Kimme kann verstellbar oder fest sein. Davon abweichend ist in der Disziplin Mehr-
distanzschießen / Revolver unter 4 Zoll (Kennziffer 1205) eine höhen- und seitenverstell-
bare Kimme vorgeschrieben.
In der Disziplin 25 m-Speed-Schießen / Single Action-Revolver (Kennziffer 1413) ist das
nachträgliche Anbringen einer starren Visierung nicht erlaubt.

[Anmerkung: außerdem dürfen die SA-Revolver keine verstellbare Visierung haben; und für Dienstsportpistolen gilt: "nur alle serienmäßig für die entsprechende Waffe produzierten Visiere sind zugelassen, keine Mikrometervisierungen"]

K 2.03 Visierlänge
Für alle in den Disziplinen des Standardprogramms verwendeten Pistolen mit Ausnahme
der Kennziffern 1014, 1114 und 1214 ist eine Mindestvisierlänge von 145 mm vorge-
schrieben. Dies gilt nicht bei der Verwendung von optischen oder elektronischen
Visiereinrichtungen (Zielfernrohre, Leuchtpunktgeräte).
Für Revolver bestehen keine Vorschriften über die Visierlänge.

K 2.05 Visierung „beliebig“ bzw. „beliebige Optik“
In allen Disziplinen, bei denen eine beliebige Visierung für die verwendeten Waffen ohne
Einschränkung erlaubt ist, können auch Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Vergröße-
rung sowie elektronische Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger Ver-
größerung verwendet werden.
Wird eine „beliebige Optik“ verlangt, dürfen nur Waffen mit Zielfernrohren beliebiger Ver-
größerung oder elektronischen Zielvorrichtungen (Leuchtpunktgeräte) mit beliebiger
Vergrößerung verwendet werden.
Die gesetzlichen Vorschriften sind zu beachten.

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vor 44 Minuten schrieb Flohbändiger:

Die Voraussetzungen müssen passen, damit mir eine Erwerbserlaubnis erteilt werden kann.

und genau diese Vorgaben hast Du beim Erwerb zu beachten!

 

vor 45 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wo bitte steht, dass wenn ich die Erlaubnis dann habe und nutze, ich noch weitere Vorgaben beachten muss,

und die wären? die gibts nicht! die verlangt keiner!

kapiers endlich, an dem Punkt hast Du einzuhalten, worauf Du Dich berufen hast um Dein Bedürfnis glaubhaft zu machen. und das ist die Disziplin!

Du hast ein Bedürfnis für eine Waffe für explizit diese Disziplin glaubhaft gemacht, und dieses Bedürfnis wurde anerkannt und sonst garnix! also darfst DU auch nur eine Waffe für dieses Disziplin damit erwerben. so schwer isses doch nicht.

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vor 2 Stunden schrieb HBM:

Wäre mir jetzt nicht 100%ig sicher aber neben den Vollautomaten würde ich, ohne vorherige Rücksprache mit dem Sachbearbeiter, keine Langwaffe mit 36 Joule (Luftdruck) auf Jagdschein erwerben.

Man merkt du bist kein Jäger.....

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vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Wo bitte steht, dass wenn ich die Erlaubnis dann habe und nutze, ich noch weitere Vorgaben beachten muss, außer denen, die in der WBK eingetragen sind?

Dann kauf dir auf das Bedürfnis vom DSB einen Sportrevolver 357 Magnum mit 3,5 Zoll Lauf  und berichte das STolz deinem SB. Oder auf SpoPi 22 eine WaltherP22 mit unter 10cm Lauflänge. Beide Waffen sind vom DSB in den entsprechenden Disziplinen ausgeschlossen. DAFÜR wurde dir aber ein Bedürfnis erteilt, du brauchst die Waffe für die beantragte Disziplin. Wenn das auf dem Amt keiner mitbekommt und einträgt wird dadurch keinerlei Rechtssicherheit erlangt. Du erwirbst eine Waffe für die du kein Bedürfnis hast. In der WBK steht nix von Lauflänge oder so. Nur das Kaliber. Das die erworbene Waffe den Kriterien deines Bedürfnisses entspricht liegt in DEINER Verantwortung. Kommt das hoch gibts Stress. Mit einer Walther P22 im Verein selbst erlebt. Die hat eine Lauflänge deutlich unter den geforderten 100mm.

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Auszug aus "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)"
 

Zitat

 

14.2.1 
§ 14 Absatz 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass
(...)
  die beantragte Waffe entsprechend der Schießsportordnung nach § 15 Absatz 7 für die Disziplin zugelassen und erforderlich ist (Nummer 2); das ist der Fall, wenn mit ihr nach den tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten des Antragstellers auch geschossen werden kann.

 

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vor 4 Stunden schrieb kulli:

Man merkt du bist kein Jäger.....

Oder aber ich habe noch nicht überr en Erwerb von erwerbspflichtigen Luftgewehren zum jagdlichen Training nachgeacht (mangels Bedarf).

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Ich hänge mich da einfach mal mit einer Frage an diesen Thread dran.

Ich befinde mich noch in meinem 1. Jahr im Schießsport habe noch keine WBK und werde erst in kürze meine Sachkunde machen.

 

Wie sieht es den mit dem Erwerb einer Waffe aus, die "von der Stange" nicht in der Disziplin für die man sie beantragt zugelassen ist, man sie aber über Änderungen an der Waffe in der Disziplin verwenden dürfte.

 

Beispiel:

BDS Kurzwaffe 25 Meter Präzision 1001 Pistole bis 9mm

Die CZ Shadow 2 wäre ja ab Werk 30g zu schwer für die Disziplin.

 

Nun gibt es ja Möglichkeiten die Waffe ohne weiteres unter die 1300g zu bringen.

 

Wie seht Ihr die Sache in solch einem Fall?

 

 

 

Posted

Ich weiß nur von jemandem aus unserer Schützengruppe der seine Sig Sauer per Schlittenausfräsungen „erleichtert“ und somit DSB Regelkonform gemacht hat. 

(Ich glaub Umbau war bei Triebel in Berlin)

 

Ich behaupte jetzt mal ganz ketzerisch, am Beispiel der Kurzwaffe mit Leuchtstäbchen, dies kaufen darf.

Sie aber regelkonform auf die jeweilige Disziplin umbauen muss.

Sonst Verweigerung an Teilnahme, oder im extr. Fall kein Bedürfniss. 

Meine Meinung und jetzt prügelt auf mich ein. ?

Posted

Theoretisch müsste die Gewichtsreduzierung dann noch im Laden vor dem eigentlichen Erwerb stattfinden.

(Das andere Magazin mitbringen ist ja das kleinste Problem.)

Sofern es nicht deine erste Waffe ist. Kaufen. 4 wochen ausleihen zum Umbau. Zurückringen. Erwerben.

Posted
vor 1 Stunde schrieb Awacs:

Ich ...

...stell die selbe Frage einfach nochmal, nur in einer anderen Farbe. :rolleyes:

 

 

lies doch einfach den GANZEN thread, dann wirst Du erkennen, dass auch Dein "Problem" längst gelöst ist!

Posted
vor 15 Stunden schrieb PetMan:

Dann kauf dir auf das Bedürfnis vom DSB einen Sportrevolver 357 Magnum mit 3,5 Zoll Lauf  und berichte das STolz deinem SB. Oder auf SpoPi 22 eine WaltherP22 mit unter 10cm Lauflänge. Beide Waffen sind vom DSB in den entsprechenden Disziplinen ausgeschlossen.

Das stimmt nicht; die Mindestlauflänge von 100mm gilt laut Sportordnung nur für Revolver.

Posted

Also ich kann nur jedem Neuling empfehlen sich in seinem ersten Sportjahr ohne WBK mit den jeweiligen Sportordnungen des Verbandes vertraut zu machen, im Training zu gucken welche Sportgeräte ihm taugen und welche Disziplinen man damit schießen möchte und sich danach Gedanken um die Reihenfolge des Erwerbs Gedanken machen. Die Sportordnungen geben so viele Erwerbsmöglichkeiten her, dass man sich auf so glattes Eis gar nicht begeben muss. Alles andere sind oft Impulskäufe und der haben will Faktor. Auch mit Impulskäufen kommt man sicher durchs Sportlerleben, allerdings muss man dann eben die Quittung zahlen und vielleicht das ein oder andere Sportgerät erst verkaufen um ein Bedürfnis für das neu begehrte Stück erhalten zu können.

 

Ich z.B. haben mir damals selbst als erste Kurzwaffe eine Polymer gekauft. Ein schönes Stück, macht Spaß und war für den primär vorgesehen Einsatzzweck (IPSC Production) zufrieden. Allerdings war diese Wahl im Hinblick auf zukünftige Bedürfnisanträge hmm wie soll ich es ausdrücken supoptimal weil man damit extrem viele Disziplinen abdecken kann. Für 25m Präzision oder Fallplatte gibt es sicher besseres.

 

Im Nachhinein wäre es vielleicht besser gewesen sich eine X-Six für BDS Fallplatte zu kaufen, eine X-Five supermatch für BDS 25m Präzision und die Polymer für IPSC Production. Aber da muss sich jeder eben selbst Gedanken drüber machen und dann entscheiden. Fehler zu korrigieren kostet dann einfach Geld und Zeit. 

 

und zum eigentlichen Thema weil ich nicht ganz so weit vom Thema abschweifen möchte:

 

Wenn die Entscheidung für ein anderes Sportgerät gefallen ist nachdem der Voreintrag in der WBK steht was hält einem davon ab mit seinem Verband zu sprechen einen neuen Bedürfnisantrag zu stellen und dann dem Sachbearbeiter der Behörde zu erklären, dass man sich nun doch für ein anderes Sportgerät entschieden hat und dies auf Grundlage des neuen Bedürfnisses erwerben will? 

 

Einfach mal so als Lösungsansatz für die Ursprungsfrage.

 

 

Just my 2cent

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vor 10 Minuten schrieb Borsig:

die Mindestlauflänge von 100mm gilt laut Sportordnung nur für Revolver.

Nein!

die 100mm Lauflänge gilt beim DSB von 2.10 bis 2.59 für alle Kurzwaffen!!

Liste "B" habe ich nicht durchgesehen.

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vor 13 Minuten schrieb Borsig:

Das stimmt nicht; die Mindestlauflänge von 100mm gilt laut Sportordnung nur für Revolver.

Blödsinn, das gilt für alle Kurzwaffen.

 

Schau im "0"er-Teil der Spordordnung, aktuelle Fassung Seiten 76ff.

Edited by Sigges
Schuster war paar Sekunden schneller ....

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