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IGNORED

Andere Waffe als beantragte Disziplin Erwerben


Seegurke

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Mal angenommen ich habe ein Bedürfnis für eine KW im Kaliber 9mm mit Offener Visierung geholt. Zum Beispiel BDS 1201.
Nun kaufe ich aber eine Waffe mit Verstellbarer Visierung. 

Würde dies Probleme bereiten? Theoretisch sind ja beide Visier arten Offen.

Danke schon mal im Vor raus. 

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vor 9 Minuten schrieb Seegurke:

Mal angenommen ich habe ein Bedürfnis für eine KW im Kaliber 9mm mit Offener Visierung geholt. Zum Beispiel BDS 1201.
Nun kaufe ich aber eine Waffe mit Verstellbarer Visierung. 

Kein Problem. Auch wenn Du die Waffe auf Optik umbaust oder gleich eine Waffe mit Optik kaufst, gibt es keine Probleme. Ebenfalls andere Disziplinen schießen gibt keine Probleme.

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vor 9 Stunden schrieb Seegurke:

Mal angenommen ich habe ein Bedürfnis für eine KW im Kaliber 9mm mit Offener Visierung geholt. Zum Beispiel BDS 1201.
Nun kaufe ich aber eine Waffe mit Verstellbarer Visierung. 

Du beantragst (Bedürfnisbestätigung vom Verband) eine Waffe für 1201, Dein Bedürfnis wird bestätigt und Du erhältst von der Behörde einen entsprechenden Voreintrag.

 

Du erwirbst nun eine Waffe, die in 1201 zugelassen ist. Kein Problem.

 

Du erwirbst eine Waffe, die (warum auch immer) in 1201 nicht zugelassen ist. Problem, weil kein anerkanntes Bedürfnis vorliegt. Unerlaubter Erwerb.

Die Waffe muss bei Erwerb dem anerkannten Bedürfnis gerecht werden, denn nur dafür wurde eine Erlaubnis erteilt.

 

 

 

Welche Form und Verstellmöglichkeiten die Visierung einer Waffe haben darf, das steht in der Beschreibung der Disziplin im Sporthandbuch.

 

 

 

Warum musst Du das fragen? Und warum muss man Dir das erklären? .... weil Du sachkundig bist?

 

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vor 42 Minuten schrieb alzi:

Du erwirbst eine Waffe, die (warum auch immer) in 1201 nicht zugelassen ist. Problem, weil kein anerkanntes Bedürfnis vorliegt. Unerlaubter Erwerb.

Die Waffe muss bei Erwerb dem anerkannten Bedürfnis gerecht werden, denn nur dafür wurde eine Erlaubnis erteilt.

Problem ja, unerlaubter Erwerb ... nein. Solange die Waffe dem Voreintrag entspricht (und der beinhaltet ja nur Waffenart und Kaliber), kann man, wenn es alleine um die Art der Visierung geht, nicht unerlaubt erwerben. Wenn man für die erworbene Waffe aufgrund der falschen Visierung allerdings kein Bedürfnis hat, weil sie nicht in der nachgewiesenen Disziplin verwendbar ist, dann kann die Behörde, wenn sie es bei der Anmeldung merkt, die Besitzberechtigung (Eintragung) versagen oder, wenn sie es erst später feststellt, diese widerrufen bzw. zurücknehmen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 11 Minuten schrieb Flohbändiger:

Problem ja, unerlaubter Erwerb ... nein. Solange die Waffe dem Voreintrag entspricht (und der beinhaltet ja nur Waffenart und Kaliber), kann man, wenn es alleine um die Art der Visierung geht, nicht unerlaubt erwerben. Wenn man für die erworbene Waffe aufgrund der falschen Visierung allerdings kein Bedürfnis hat, weil sie nicht in der nachgewiesenen Disziplin verwendbar ist, dann kann die Behörde, wenn sie es bei der Anmeldung merkt, die Besitzberechtigung(Eintragung) versagen oder, wenn sie es erst später feststellt, diese widerrufen.

Meiner Meinung und auch noch Meinung "meines" Verbandes falsch. Spätestens wenn Du eine z.B. 9mm Waffe mit zu hohem Gewicht für 25m-Präzision erwirbst aber schon eine andere Waffe für 25m-Präzision hast und auch schon für Fallplatte (da darf die Waffe schwerer sein) eine Waffe erworben hast bist Du nicht mehr im Bedürfnis weil notwendige Waffe sondern sogar im Thema "Leistungssteigerung" und Wettkampfteilnahme, etc..

Bearbeitet von HBM
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nö, weil der Voreintrag (Erwerbserlaubnis) auf dem anerkannten Bedürfnis aufbaut und das hängt an der konkreten Disziplin.

Waffe passt nicht in Disziplin, also kein entsprechendes Bedürfnis, dafür ist die Erwerbserlaubnis nicht gültig, egal was da ganz konkret "nur" (Waffenart und Kaliber) drinsteht.

Du darfst auf die gelbe WBK auch nix kaufen, was in keine Disziplin passt, oder auf JS, was nicht jagdlich zugelassen ist.

 

 

Aus DIESEM Grunde ist ja die Sachkunde notwendig, damit man eben nur eine Waffe erwirbt, die dem anerkannten Bedürfnis entspricht.

Tut sie dies nicht, dann ist das ein Erwerb ohne Erlaubnis, denn die Erlaubnis wird erteilt für eine Waffe aufgrund eines ganz konkreten und anerkannten Bedürfnisses (bei Sportschützen eine ganz konkrete Disziplin).

 

wie @HBM schon schrieb, es gibt ja noch mehr Parameter, die eine Waffe für eine bestimmte Disziplin erfüllen muss. z.B. Gewicht, Lauflänge....da kannst Du nicht einfach was schwereres oder längeres erwerben. beim Erwerb hat die Waffe dem anerkannten Bedürfnis zu genügen und das hängt an den Vorgaben der Disziplin. ein Voreintrag wird nur nicht so spezifisch gefasst, weil die Rahmenbedingungen ja schon durch Disziplin und Bedürfnis gegeben sind. und die hat ein Sachkundiger - für SEINEN Waffenerwerb - ja zu kennen!

Bearbeitet von alzi
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vor 9 Minuten schrieb alzi:

wie @HBM schon schrieb, es gibt ja noch mehr Parameter, die eine Waffe für eine bestimmte Disziplin erfüllen muss. z.B. Gewicht....da kannst Du nicht einfach was schwereres erwerben.

Ein Klassiker ist da eine SigSauer X-Six in 9mm für BDS-25m-Präzision nicht erlaubt (zu schwer), aber für Fallplatte o.K.. Wenn jemand eine solche Waffe bei uns im Verein haben möchte, dann ändern wir in Absprache mit dem Antragsteller die Disziplin (falls noch keine für Fallplatte zugelassene Waffe vorhanden ist). Ein Service vom Vereinsvorstand der ja "nur" die Teilnahme am Schießen bestätigen muss. ?

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wobei der waffenrechtlich vorgesehene Weg nicht beim Waffenmodell beginnt, sondern bei der Disziplin!

....und das sollte man auch so kommunizieren....nach innen UND nach außen....

 

 

sonst bist Du - schwuppdiwupp - bei "Waffenbeschaffungsverein".

 

....das wollen wir ja alle nicht....

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vor 34 Minuten schrieb alzi:

nö, weil der Voreintrag (Erwerbserlaubnis) auf dem anerkannten Bedürfnis aufbaut und das hängt an der konkreten Disziplin.

Waffe passt nicht in Disziplin, also kein entsprechendes Bedürfnis, dafür ist die Erwerbserlaubnis nicht gültig, egal was da ganz konkret "nur" (Waffenart und Kaliber) drinsteht.

Du darfst auf die gelbe WBK auch nix kaufen, was in keine Disziplin passt, oder auf JS, was nicht jagdlich zugelassen ist.

Dann wäre es ja eine Straftat, wenn jemand eine Waffe erwirbt, die zwar dem Voreintrag, aber nicht der nachgewiesenen Disziplin entspricht. Ich kann mich jedoch nicht erinnern, dazu schon jemals etwas gehört oder gelesen zu haben. Prüfst Du als Überlasser jedes Mal, wenn Du einem anderen Sportschützen eine Waffe auf grüne oder gelbe WBK überlässt, ob die auch in die von ihm bei seiner Behörde angegebene Disziplin passt bzw. ob er dazu eine Disziplin benennen kann? Deswegen sind ja Erwerbserlaubnis (Voreintrag) und Besitzerlaubnis (Eintragung in die WBK) zwei getrennte Vorgänge. Beim ersten wird das Bedürfnis nur angenommen, beim zweiten wird geprüft, ob die Waffe dem nachgewiesenen Bedürfnis auch tatsächlich entspricht. Das hat aber, wenn es denn nicht passt, keine strafrechtlichen Konsequenzen, sondern mündet allenfalls darin, dass der Betroffene die Waffe nicht eingetragen bekommt und sie wieder an einen Berechtigten überlassen muss.

Bearbeitet von Flohbändiger
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vor 3 Minuten schrieb schmitz75:

Das würde ja heißen wenn du eine Waffe für eine Disziplin mit Optik willst, musst du die Optik gleichzeitig an der Waffe angebaut kaufen. 

Du solltest zumindest eine haben. Weil die Disziplin für die du die beantragt hast das vorsieht. Hab schon öfters mitbekommen das 2 gleiche zb 9mm angeschafft werden, eine für offene , eine für Optik. Wenn das einer hinterfragt und du nicht mal eine Optik vorweisen kannst wird es ein Problem geben. Weil, der der das hinterfragt sucht die Fehler, sonst würde er nicht hinterfragen. Die Waffe in anderen Disziplinen nutzen ist kein Problem, aber die beantragte sollte auch möglich sein. Ich kann mir für DSB Gebrauchrevolver auch keinen 3" er kaufen. Selbst die Fieberglaseinlagen in der offenen werden beim DSB als " optische Zielhilfen " gewertet. Somit entspricht die Waffe nicht der Disziplin für die sie beantragt wurde. Ob man da auch schon ärger bekommen kann weiß ich nicht, theoretisch aber schon. 

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vor 3 Minuten schrieb alzi:

wobei der waffenrechtlich vorgesehene Weg nicht beim Waffenmodell beginnt, sondern bei der Disziplin!

....und das sollte man auch so kommunizieren....nach innen UND nach außen....

jein, die Schützen schießen mit meiner X-Six in Kaliber 40 S&W, sind begeistert und kommen damit auch klar. Dann wollen Sie diese Waffe haben, aber in 9mm da weniger "giftig", das sagen Sie mir aber nicht (weil ist ja egal nach deren Meinung - teilweise noch vor der Sachkunde aufgrun Lieferzeit). Mit der erworbenen Waffe werden dann auch Wettkämpfe (Verein, BM, teilweise bis LM/DM) geschossen und trotzdem sind alle "nur" Breitensportler die Spaß mit der Waffe haben wollen.

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vor 37 Minuten schrieb alzi:

 oder auf JS, was nicht jagdlich zugelassen ist.

Doch, das ist zulässig. Als Jäger hat man automatisch ein Bedürfnis für Langwaffen, egal ob sie jagdlich verwendet werden können oder nicht.

 

Lernt man aber natürlich nicht in der SpoSchü-Sachkunde.

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vor 5 Minuten schrieb Fyodor:

... Als Jäger hat man automatisch ein Bedürfnis für Langwaffen, egal ob sie jagdlich verwendet werden können oder nicht.

Prinzipiell richtig, wenn die Langwaffe

zum Training im jagdlichen Schießen benötigt wird.

und

die Waffe und Munition nach Jagdgesetz nicht verboten ist.

 

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vor 43 Minuten schrieb alzi:

wie @HBM schon schrieb, es gibt ja noch mehr Parameter, die eine Waffe für eine bestimmte Disziplin erfüllen muss. z.B. Gewicht, Lauflänge....da kannst Du nicht einfach was schwereres oder längeres erwerben. beim Erwerb hat die Waffe dem anerkannten Bedürfnis zu genügen und das hängt an den Vorgaben der Disziplin. ein Voreintrag wird nur nicht so spezifisch gefasst, weil die Rahmenbedingungen ja schon durch Disziplin und Bedürfnis gegeben sind. und die hat ein Sachkundiger - für SEINEN Waffenerwerb - ja zu kennen!

Ja, aber es muss ja einen Grund geben, warum Parameter wie Visierung, Gewicht oder Lauflänge nicht (sichtbarer) Teil eines Voreintrages sind. Offenbar sind das keine Informationen, die für den Überlasser, der ja verpflichtet ist, die Berechtigung zu prüfen, von Relevanz sind.

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vor 19 Minuten schrieb Flohbändiger:

Offenbar sind das keine Informationen, die für den Überlasser, der ja verpflichtet ist, die Berechtigung zu prüfen, von Relevanz sind.

aber für den Erwerber! und genau dafür - ERWERB - braucht er seine Sachkunde.

und bei MEINEN Waffenerwerben, kenne Ich und der Verband und die Behörde die Rahmenbedingungen.

 

 

.... der Überlasser idR nicht. muss er auch nicht.

ausser es ist offensichtlich!.....jagdlich verbotene Waffe auf JS..... Revolver statt Pistole.....Mehrlader statt Einzellader ...... Halbautomat statt Repetierer ... anderes Kaliber ...etc. pp.

Bearbeitet von alzi
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das hebt aber die gesetzliche Regelung nicht auf. und solange da ein "und" steht ....

 

 

...  es gibt aber doch z.B. vom Bundesjagdgesetz ausgeschlossene Munition ...

 

wir sollten aber beim Thema bleiben. Sport. sonst wirds zu fitzelich.

Bearbeitet von alzi
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vor 32 Minuten schrieb PetMan:

Selbst die Fieberglaseinlagen in der offenen werden beim DSB als " optische Zielhilfen " gewertet. Somit entspricht die Waffe nicht der Disziplin für die sie beantragt wurde. Ob man da auch schon ärger bekommen kann weiß ich nicht, theoretisch aber schon.

das ist eines der GANZ großen Probleme!!! darum weise ich im Verein auch jeden darauf hin, weil das den allerwenigsten bewusst ist.

 

und im DSB gibts idR auch keine weiteren Disziplinen in denen derartige Visiere genutzt werden könnten. also ist "einfach ne andere Disziplin schießen" damit nicht möglich.

 

 

...DQ bei Wettkämpfen mal ganz aussen vor gelassen. es geht rein ums rechtliche.

Bearbeitet von alzi
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Schütze beantragt waffe für konkrete disziplin und erwirbt auch entsprechende waffe.

später wechselt der schütze den verband. Die waffe ist zugelassen für eine disziplin des neuen verbandes.

ist das ursprünglich vom alten verband bescheinigte bedürfnis erloschen?

muss der schütze eine bedürfnisbescheinigung des neuen verbandes für seine vorhandene waffe vorlegen?

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