Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

"wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen"

 

Im Gesetz steht doch schon drin, daß die Erlaubnisse verweigert oder entzogen werden können, wenn irgend etwas nicht völlig an den Haaren herbeigezogenes mit größtmöglicher Mißgunst irgendwie so verdreht werden kann, daß der Eindruck entsteht, derjenige könnte eventuell...

 

Eine Verurteilung oder wenigstens nachgewiesenes Fehlverhalten sind gar nicht nötig.

Richtig rechtsstaatlich finde ich irgendwie..... anders. Da liegt mir zu viel persönliche Befindlichkeit des SB dahinter. Handfeste Geschichten, kein Thema, aber das? Aber steht ja nun mal drin, und welcher von unseren eifrigen Verschärfern würde das zum Wohl der LWB in Zukunft heraus nehmen? Richtig, keiner.

Geschrieben

Eben. Warum deshalb nicht erst eine Meldung vom Verfassungsschutz an die Waffenbehörde, wenn sie als Tatsache verwertbar ist ?

 

Es kann doch nicht Aufgabe der Waffenbehörde sein, zu einer Person Extremismus zu ermitteln. Genau dafür ist der Verfassungsschutz da.

Geschrieben
vor 56 Minuten schrieb Sachbearbeiter:

Es kann doch nicht Aufgabe der Waffenbehörde sein, zu einer Person Extremismus zu ermitteln. Genau dafür ist der Verfassungsschutz da.

Ich bin sicher, es wird Sachbearbeiter geben, für die neue Gründe zur Versagung der Zuverlässigkeit sehr willkommen sind. Bekanntlich haben mehr oder weniger Kleinigkeiten zum Widerruf der Erlaubnisse geführt. So scheint der angelegte Maßstab in letzter Zeit immer strenger zu werden und daher darf ruhig angenommen werden, dass immer neue Gründe zum Widerruf bzw. Versagung angeführt werden. Daher würde es mich nicht wundern, wenn auch nur geringe Verdachtsmomente oder Bedenken vom VS ausreichen werden. Da müssen glasklare Regeln her, sonst ist Willkür bei den Behörden Tür und Tor geöffnet.

Geschrieben (bearbeitet)
16 hours ago, Floppyk said:

Ich bin sicher, es wird Sachbearbeiter geben, für die neue Gründe zur Versagung der Zuverlässigkeit sehr willkommen sind. Bekanntlich haben 

[...]

wenn auch nur geringe Verdachtsmomente oder Bedenken vom VS ausreichen werden. Da müssen glasklare Regeln her, sonst ist Willkür bei den Behörden Tür und Tor geöffnet.

Sprich das was ich da 

schon geschrieben habe.....

 

Nur die glasklaren Regeln wird es nicht geben...weil sich die Infos oder besser Erkenntnisse vom Verfassungsschutz nicht in glasklare Regeln fassen lassen...zum einen steht da schon mal die Art der Behörde dagegen (eine Art Geheimdienst) mit so netten Sachen wie Quellenschutz usw. und zum anderen das Problem, dass die Infos die diese Leute sammeln "weiche Informationen" bzw. "weiche Daten" vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Weiche_Daten (einfach mal lesen) sind.....macht man dass glasklar, dann kann man das auch gleich sein lassen, weil diese weichen Daten dann aus ungesicherten Quellen stammen, Vermutungen und Erwartungen d.h. Prognosen sind....

 

 

 

 

bj68

Bearbeitet von BJ68
Geschrieben
46 minutes ago, karlyman said:

Im Ergebnis kann einem LWB rechtlich ein Strick gedreht werden aus Dingen, die von ihm bzw. einem Rechtsvertreter in keiner Weise überprüfbar sind.

Nett ausgedrückt.... rechtsstaatlich bedenklich.

und da wären wir bei einer Art Gesinnungs*****recht, wobei ***** durch "straf", "zuverlässigkeits" usw. ersetzbar wäre....

 

bj68

Geschrieben
Am 2.10.2019 um 14:45 schrieb Fyodor:

Der darf es aber gar nicht weitergeben.

 

Die sagen nur "Person ist bekannt" oder "Person ist nicht bekannt". Und auch das muß nicht stimmen.

So pauschal ist das falsch. In Baden-Württemberg regelt § 10 LVSG z.B. folgendes:

 

§ 10
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz

(1) Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an die Staatsanwaltschaften, die Finanzbehörden nach § 386 Absatz 1 der Abgabenordnung, die Polizeien, die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie an andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln, soweit dies erforderlich ist zur

1.

Erfüllung eigener Aufgaben der Informationsgewinnung des Landesamtes für Verfassungsschutz,

2.

Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstige Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinwesen,

3.

Verhinderung oder sonstigen Verhütung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder

4.

Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung.

Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(2) Das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt den Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, den Polizeidienststellen des Landes von sich aus die ihm bekannt gewordenen personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten erforderlich ist, die in § 3 Abs. 1 des Artikel 10-Gesetzes oder in den §§ 74 a oder 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannt sind oder bei denen aufgrund ihrer Zielsetzung, des Motivs des Täters oder dessen Verbindung zu einer Organisation tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie gegen die in Artikel 73 Nr. 10 Buchst. b oder c des Grundgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind.

(3) Im Übrigen kann das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen personenbezogene Daten übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die Daten zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder sonst für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung benötigt. Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.

(4) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte im Rahmen von Artikel 3 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-Vertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl. 1961 II S. 1183) übermitteln. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(5) Die Übermittlung personenbezogener Daten an andere als öffentliche Stellen ist nur zulässig, soweit dies zum Zwecke einer erforderlichen und zulässigen Datenerhebung durch das Landesamt für Verfassungsschutz unabdingbar ist und dadurch keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Person, deren Daten übermittelt werden, beeinträchtigt werden. Personenbezogene Daten dürfen darüber hinaus an andere als öffentliche Stellen nur übermittelt werden, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Schutzgüter oder zur Gewährleistung der Sicherheit von lebens- oder verteidigungswichtigen oder besonders gefahrenträchtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes erforderlich ist. Die Übermittlung personenbezogener Daten an eine sonstige Einrichtung oder Unternehmung, insbesondere der Wissenschaft und Forschung, des Sicherheitsgewerbes oder der Kredit- und Finanzwirtschaft, ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für die Einrichtung oder Unternehmung erforderlich ist. Die Übermittlung nach den Sätzen 2 und 3 bedarf der vorherigen Zustimmung durch das Innenministerium. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Übermittlung aktenkundig zu machen. Für Übermittlungen nach Satz 2 gilt § 9 Abs. 4 Sätze 4 und 5 entsprechend. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist dem Betroffenen durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

(6) Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

(7) Erweisen sich personenbezogene Daten, nachdem sie durch das Landesamt für Verfassungsschutz übermittelt worden sind, als unvollständig oder unrichtig, sind sie unverzüglich gegenüber dem Empfänger zu berichtigen oder zu ergänzen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung eines Sachverhaltes ohne Bedeutung ist.

  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben

Wie ist das in Bezug auf die Magazingrößen eigentlich bei Airsoft-Waffen?

 

Konkret denke ich darüber nach, mir eine Airsoft-Glock als Traningstool zuzulegen. Das Magazin fasst aber 23 Kügelchen. Wird das laut aktuellem Entwurf zum Problem, oder werden nur Magazine "echter" Schusswaffen reglementiert?

Geschrieben (bearbeitet)

Es sei denn, das Magazin passt in eine Gloc... grün

 

magazin halbautomatische Schusswaffe .. Nazgul. (Ja , Zentralfeuer)

 

es sei denn, dass...

unter der Voraussetzung, dass

somit könnte man annehmen, dass

 

drei Sätze, die niemand gerne hört 🤔

 

nur allgemein, ohne technischen Hintergrund 

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

Zwischenzeitlich war der BSSB wieder aktiv:

Zitat

Gestern fand nun ein weiteres Gespräch mit der Vorsitzenden des Innenausschusses des Deutschen Bundestages, der unterfränkischen Bundestagsabgeordneten Andrea Lindholz, in Aschaffenburg statt. Der unterfränkische Bezirkssportleiter Volker Rühle und der im Landesschützenmeisteramt für das Waffenrecht zuständige stv. Landesschützenmeister Hans-Peter Gäbelein erläuterten der Ausschussvorsitzenden die derzeit dramatische Lage für unsere Sportschützen. Die Vertreter des BSSB’s machten klar, dass der vom Bundesrat beschlossene Entwurf keinesfalls Gesetz werden dürfe, da dies das sportliche Schießen auf lange Sicht praktisch zum Erliegen bringt und die Regelungen für viele Mitglieder nichts weniger als eine Enteignung bedeuten würde.

Andrea Lindholz zeigte großes Verständnis und sagte ihren Einsatz für eine praxisgerechte Lösung zu.

Zitat

Ich finde das Engagement des BSSB absolut super. Es erstaunt mich immer mehr, dass andere Verbände anscheinend keinerlei "Dramatik" sehen, ja teilweise die waffenrechtlichen Vorgänge derzeit noch nichtmal thematisieren.

Immerhin will die Ausschußvorsitzende "praxisgerechte" Lösungen. Da kann man ja mal einhaken - was praxisgerecht ist und was nicht.

Die massive Erhöhung der Gebühren des BKA für Anscheinsbeurteilungen nach §6 AWaffV von 50 EUR auf 232 EUR seit dem 01.10.2019 sind übrigens auch nicht "praxisgerecht"...

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die Vertreter des BSSB’s machten klar, dass der vom Bundesrat beschlossene Entwurf keinesfalls Gesetz werden dürfe, da dies das sportliche Schießen auf lange Sicht praktisch zum Erliegen bringt und die Regelungen für viele Mitglieder nichts weniger als eine Enteignung bedeuten würde.

Das dürfte das Ziel sein. 

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Die massive Erhöhung der Gebühren des BKA für Anscheinsbeurteilungen nach §6 AWaffV von 50 EUR auf 232 EUR seit dem 01.10.2019 sind übrigens auch nicht "praxisgerecht"...

Aber eine Folge des vollkommen unnützen* Zumüllens mit Anfragen für jeden Schiss und Knippel, weil is ja so billig. Nicht, dass ich davor nicht gewarnt hätte. Aber was weiss ich schon...

 

* das Problem liegt hier bei der Umsetzung des (ansich vollkommen unnötigen) §6 AWaffV in den Verbänden, nicht beim BKA.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Schwarzwälder:

Andrea Lindholz zeigte großes Verständnis und sagte ihren Einsatz für eine praxisgerechte Lösung zu.

Später äußert sie halt ihr Bedauern, dass im Rahmen des Koalitionsfriedens/ aus parteistrategischen Gründen/ weil es keine Mehrheit gab/ weil kein anderer Konsens gefunden wurde...

 

Die leben davon uns anzulügen,  schon vergessen?

  • Gefällt mir 4
  • Wichtig 3
Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb erstezw:

Später äußert sie halt ihr Bedauern, ...

Also im Innenausschuss sitzen 2 Vorsitzende: Frau Lindholz (CSU) und Herr Haug (AFD) als Stellvertreter.

Ferner gibt es 2 Sprecher des Innenausschusses: Herr Stephan Mayer (CSU) und Konstantin Kuhle (FDP).

Also rein von der Parteizugehörigkeit müsste diese "4er Schaltzentrale" den Sportschützen relativ gewogen sein, oder sehe ich das falsch?

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb German:

Aber eine Folge des vollkommen unnützen* Zumüllens mit Anfragen für jeden Schiss und Knippel, weil is ja so billig. Nicht, dass ich davor nicht gewarnt hätte. Aber was weiss ich schon...

 

* das Problem liegt hier bei der Umsetzung des (ansich vollkommen unnötigen) §6 AWaffV in den Verbänden, nicht beim BKA.

Die 232 Euro sollen sicherlich auch irgendwo zum Nachdenken anregen, ob eine Anfrage wirklich sinnvoll ist.

Der § 6 AWaffV ist an sich so klar gefasst, dass m. E. mit ein bisschen Eigenrecherche ein Großteil der Anfragen nicht nötig ist.

 

Die staatl. Behörde als Gewinnmaximierer Dienstleister wiederum wird sich bei der Feststellung nicht schwer getan haben, dass an dieser Stelle schnelles, gutes, sicheres Geld verdient werden kann....

 

Wie meinst du das mit der Umsetzung in den Verbänden?

Sollten die Verbände Listen mit konkret zugelassenen Waffentypen vorgeben (führt wiederum zu einer massiven Beschränkung der Kaufoptionen)

oder aber die Disziplinvorgaben so weit eingrenzen/abgrenzen, dass die Sanktionsgefahr über § 6 AWaffV gar nicht erst aufkommt (führt ebenfalls zu einer Beschränkung der Kaufoptionen) ?

 

Geschrieben
vor 9 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Also im Innenausschuss sitzen 2 Vorsitzende: Frau Lindholz (CSU) und Herr Haug (AFD) als Stellvertreter.

Ferner gibt es 2 Sprecher des Innenausschusses: Herr Stephan Mayer (CSU) und Konstantin Kuhle (FDP).

Also rein von der Parteizugehörigkeit müsste diese "4er Schaltzentrale" den Sportschützen relativ gewogen sein, oder sehe ich das falsch?

 

... Hoffnung stirbt zuletzt. ... Ich mach mir da allerdigns keine Illusion, das Ding geht genau so im Dezember in Druck. Nach Weihnachten/Neujahr ist es schon vergessen.

 

Geschrieben
vor 6 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Also im Innenausschuss sitzen 2 Vorsitzende: Frau Lindholz (CSU) und Herr Haug (AFD) als Stellvertreter.

Ferner gibt es 2 Sprecher des Innenausschusses: Herr Stephan Mayer (CSU) und Konstantin Kuhle (FDP).

Also rein von der Parteizugehörigkeit müsste diese "4er Schaltzentrale" den Sportschützen relativ gewogen sein, oder sehe ich das falsch?

Diese 4 sind sicherlich gewogen.

 

"Normal" müsste man sich ohnehin keine Sorgen machen: im Innenausschuss sitzen 45 Personen, davon 27 auf CDU/CSU, FDP, AfD verteilt, hingegen nur 18 auf SPD, Grüne, Linke.

 

Nach der Abstimmung im Bundesrat (vor allem dem Vorpreschen der CDU Hessen) und mit weitem Blick zurück auf die Abstimmung in Brüssel zur Urfassung der EU-Feuerwaffenrichtlinie (CDU geschlossen für den Entwurf),

wackelt für mich auch die CDU als Konstante anormal...

 

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb German:

Aber eine Folge des vollkommen unnützen* Zumüllens mit Anfragen für jeden Schiss und Knippel, weil is ja so billig. Nicht, dass ich davor nicht gewarnt hätte. Aber was weiss ich schon...

 

* das Problem liegt hier bei der Umsetzung des (ansich vollkommen unnötigen) §6 AWaffV in den Verbänden, nicht beim BKA.

Vielleicht liegt das Problem am §6 AWaffV selber. Eine Umsetzung durch die Verbände ist schwierig. Ich hatte mal hier bei WO einen Flowchart als Hilfe für Aufsichten kreiert. Derjenige, der am massivsten dagegen war, warst Du - die Einarbeitung der Kriterien des "epochalen" Urteils des VGH Hessen haben Dir mal gar nicht gepasst, warum auch immer. Wenn es keine klare Anleitung für die Aufsichten gibt, fordern die halt lieber einmal zu oft einen BKA-Bescheid, siehe DM BDS. Das kann man aber nicht den Aufsichten vorwerfen. Und auch nicht den Schützen, die ob dieser Forderungen dann halt lieber einmal zu oft zum BKA rennen - nicht "weil is ja so billig", sondern weil man keinen Stress vor/beim Wettkampf haben möchte.

Zudem gibt es viele kaum nachvollziehbare Entscheidungen. Ein MKE 94 Sport mit 42 cm Lauf, Festschaft ohne MFD/Comp ohne Lüftungsschlitze, ohne Quadrail oder sonstige Pica-Schienen und keinem einzigen Anscheinsmerkmal gem. Urteil VGH Hessen (außer dem freistehenden Pistolengriff) wird für Sportschützen verboten, während viele andere 9er HA selbst mit kürzerem Lauf und/oder Comp und/oder div. anderem Tactical Gedöns locker als SPortwaffe durchgehen.

Selbst bei Dir bestehen Unsicherheiten, eine Garantie, dass eine Triarii mit Schub-/Klappschaft absolut §6 AWaff konform für Sportschützen ist, wolltest Du mir seinerzeit nicht geben...

Aber bei der Prognose "Preiserhöhung" hattest Du recht. Es sollen sich aber auch Händler über lange BKA-Bearbeitungszeiten geärgert haben und hier bei WO schon vor längerem eine drastische Gebührenerhöhung für die Endkunden-Deppen gefordert haben.

Auch das könnte ein Grund sein...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 48 Minuten schrieb Schwarzwälder:

Also rein von der Parteizugehörigkeit müsste diese "4er Schaltzentrale" den Sportschützen relativ gewogen sein, oder sehe ich das falsch?

Ja, dies siehst du falsch! Es sind Politiker, die sind gewählt und dürfen sich nun bereichern. Alles andere geht denen eigentlich am Arsch vorbei.

Bearbeitet von BBF

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.