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IGNORED

Referenten Entwurf Änderung Waffg. ?


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Geschrieben

Ich bin Mitglied in vier Vereinen, teilweise weit verteilt. Überall, auf Anforderung der Finanzämter, wurde die gleiche Formulierung in die Satzung eingebaut: bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Gemeinnützigkeit, geht das Vereinsvermögen an [gemeinnützige Organisation].

Geschrieben

Gibt es irgendwo eine vernünftige Übersicht zu dem was an neuen Regelungen alles kommen wird? Ich finde im Netz zig Stellungnahmen, aber keine geordnete Überwicht. Es soll doch auch Verbesserungen geben? Thema Schalldämpfer und Beleuchtung an der Waffe?

Geschrieben (bearbeitet)

Verbesserungen?

Im Waffenrecht??

Für die Betroffenen???

 

????

 

 

Wovon träumst du denn?

Nimm besser nur die Hälfte.. scheint stark halluzinierend zu wirken!

Bearbeitet von LWB
Geschrieben
vor 17 Stunden schrieb FrankyL79:

Gibt es irgendwo eine vernünftige Übersicht zu dem was an neuen Regelungen alles kommen wird? Ich finde im Netz zig Stellungnahmen, aber keine geordnete Überwicht. Es soll doch auch Verbesserungen geben? Thema Schalldämpfer und Beleuchtung an der Waffe?

Schalldämpfer für Sportschützen und jegliche Lampe an der Waffe kannst du weiterhin vergessen.

Geschrieben
vor 12 Minuten schrieb CiscoDisco:

Schalldämpfer für Sportschützen und jegliche Lampe an der Waffe kannst du weiterhin vergessen.

Lampe an ginge schon, auch bei Hobbyschützen, ähm, Sportschützen. Aber auf die Zuverlässigkeit achten.

Geschrieben

Aber gibt es denn irgendwo eine tabellarische Übersicht der Änderungen?

 

Bekannt ist mir:

 

1. HA Magazin Begrenzung auf 10 Schuss. Außer Besitz vor dem 01.07.2017 dann Anzeige bei der Behörde oder Sondergenehmigung BKA. 

2. Schalldämpferwerb ohne Voreintrag, also wie bei Langwaffen.

3. Erlaubnis der Befestigung von Lampen- und Nachtsichtvorsatzgeräten an der Waffe.

4. Was noch?

Geschrieben
vor 24 Minuten schrieb FrankyL79:

1. HA Magazin Begrenzung auf 10 Schuss. Außer Besitz vor dem 01.07.2017 dann Anzeige bei der Behörde oder Sondergenehmigung BKA. 

2. Schalldämpferwerb ohne Voreintrag, also wie bei Langwaffen.

3. Erlaubnis der Befestigung von Lampen- und Nachtsichtvorsatzgeräten an der Waffe.

 

Zu 1. Mit einer Begrenzung scheint es da ja nicht getan zu sein. So wie es sich aktuell abzeichnet, darf der Magazinkörper nicht für die Aufnahme von mehr als 10 Patronen (20 bei Kurzwaffen) ausgelegt sein. Das bedeutet also begrenzte 20 oder 30 Schuss Magazine sind nicht legal.

 

Zu 2: Für Jäger? Ich glaube kaum, dass man den Erwerb für Sportschützen so freizügig gestalten wird, zumal man ja bereits bei der liberalen Praxis für Jäger die Nase gerümpft hat.

 

Zu 3: Auch das wäre neu. Zumal die letzten Erleichterungen (je nach Bundesland) hier auch noch einmal klargestellt haben: im Zuge der effektiveren Bejagung von Schwarzwild (gerade auch im Hinblick auf ASP) wurde die Verwendung von Lampen bei der Jagd erlaubt, ganz explizit aber nicht die waffenseitige Montage der Lampen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass sich diesbezüglich etwas ändern wird. Die Verbote der Montage von Lampen und auch Nachtsichttechnik (auch als Vorsatz zu Zieloptiken) sind der heilige Gral der Hüter von Anstand und Moral. Eine Erleichterung/Liberalisierung halte ich hier für unrealistisch. Zumal das ja aus den LJV teilweise schon torpediert wurde und man von dort also keine Rückendeckung erwarten kann.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

Bislang gibt es ja nur den Gesetzentwurf für die Änderung des WaffG (siehe Anlage), der zur AWaffV soll anscheinend erst verzögert folgen.

Gesetzentwurf 3. WaffRÄndG.pdf

Aus dem Entwurf sollte man die folgenden Stellen hervorheben und sich das Geschreibsel auf der Zunge zergehen lassen:

Zitat

Die mit der Richtlinie (EU) 2017/853 verbundenen Änderungen der Richtlinie 91/477/EWG, die mit dem vorliegenden Entwurf umgesetzt werden, verfolgen hauptsächlich drei Ziele:

 

Erstens soll der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen erschwert werden.

 

Zweitens sollen sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg, das heißt von ihrer Herstellung oder ihrem Verbringen nach Deutschland bis zur Vernichtung oder ihrem Verbringen aus Deutschland, behördlich rückverfolgt werden können.

 

Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden, was insbesondere durch eine Begrenzung der Magazinkapazität halbautomatischer Schusswaffen erreicht werden soll.

 

Zur Erreichung dieser Ziele enthält die Richtlinie eine Reihe neuer Vorgaben, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden müssen.

 

Umsetzungsbedürftig sind insbesondere die folgenden Regelungen:


Die Richtlinie erweitert die Kennzeichnungsanforderung für Schusswaffen und deren wesentliche Teile. Ferner fordert sie von den Mitgliedstaaten, eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten Waffenhändler und -hersteller in einem ersten Schritt zu verpflichten, den Waffenbehörden unverzüglich sämtliche Transaktionen anzuzeigen, die Bestandteil des Lebensweges einer Schusswaffe und ihrer wesentlichen Teile sind. In einem zweiten Schritt werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, diese Transaktionen in den Waffenregistern zu registrieren. Auch der Kreis der nach der Richtlinie als wesentliche Teile einzustufenden Gegenstände wird erweitert. Zudem werden verschiedene Änderungen an der rechtlichen Einordnung von bestimmten Schusswaffen und sonstigen Gegenständenvorgenommen: dies betrifft etwa Magazine mit hoher Ladekapazität, Salutwaffen und unbrauchbar gemachte Schusswaffen.

Punkt 1: ??? Der illegale Zugang zu scharfen Schusswaffen war im aktuell gültigen WaffG also möglich?

 

Was man eigentlich sagen möchte: Der legale Zugang zu scharfen Schusswaffen soll erschwert / unattraktiv gestaltet werden.

 

Punkt 3 stellt prinzipiell alle LWB unter Generalverdacht. Ein Trauerspiel ohnegleichen, dass die Verbände und entsprechenden Vereine hier nicht Sturm laufen.

 

Der Kontrollverlust den man in alles westeuropäischen Ländern beobachten kann hat nichts, aber auch rein gar nichts mit LWB zu tun. Das Problem ist das Klientel das immer noch uneingeschränkt Zugang zu illegalen Waffen (auch Kriegswaffen) verfügt. Und daran wird eine weitere Gängelung der mündigen Bürger durch die Schwachsinnsgesetzesänderung nichts ändern.

 

Der Gesetzentwurf beweist nur wieder einmal sehr anschaulich, was für Leute in der BRD am Hebel sitzen. Nichtskönnende Apparatschiks, die ohne Alimentierung durch den Steuerzahler verhungern würden.

 

 

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Geschrieben (bearbeitet)
Am 29.6.2019 um 21:30 schrieb erstezw:

Nennt sich ERP. Gedchäftsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren.

In den Geschäftsunterlagen taucht zum übergroßen Teil weder ein Name, noch eine Anschrift auf.
Das ist nicht anders, wie bei Aldi an der Kasse.
Buchführungspflichten stehen im Gesetz.
Da gibts also wenig zu holen.
Auch gäbe es keinen Abgleich zu den konkreten Magazinen. Sind diese die vor oder die nach dem Stichtag erworbenen?
Es wird mal wiedr ein Vollzugsproblem konstruiert.
---------------------------------------------------------------

 

Wer für sich einen Bedarf erkennt, sollte eben kaufen.
Noch ist das alles legal.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb FrankyL79:

1. HA Magazin Begrenzung auf 10 Schuss. Außer Besitz vor dem 01.07.2017 dann Anzeige bei der Behörde oder Sondergenehmigung BKA. 

2. Schalldämpferwerb ohne Voreintrag, also wie bei Langwaffen.

3. Erlaubnis der Befestigung von Lampen- und Nachtsichtvorsatzgeräten an der Waffe.

4. Was noch?

zu 1. nur für Langwaffen, Kurzwaffen maximal 20 Schuss und große Magazinkörper sind auch verboten, jeweils des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers

zu 2. nur für Zentralfeuermunition für Langwaffen für Jäger

zu 3. nur Nachtsichtvorsatz und Nachtsichtaufsätzen (nur in Verbindung mit anderer Zielhilfsmittel), keine Lampen und keine Nachtzielgeräte und keine Nachtsichtgeräte für Waffen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Waffen Tony:


Auch gäbe es keinen Abgleich zu den konkreten Magazinen. Sind diese die vor oder die nach dem Stichtag erworbenen?
Es wird mal wiedr ein Vollzugsproblem konstruiert.

 

Ja, sehe ich auch so. Das wird ein selbstgeschaffenes Problem "mit Ansage", d.h. jetzt schon erkennbar...

Geschrieben
vor 13 Stunden schrieb PSO:

Drittens soll die Nutzung von legalen Schusswaffen zur Begehung terroristischer Anschläge erschwert werden,

Das waren in Deutschland jetzt genau wieviel?

Geschrieben
vor 10 Stunden schrieb schmitz75:

zu 1. nur für Langwaffen, Kurzwaffen maximal 20 Schuss und große Magazinkörper sind auch verboten, jeweils des kleinsten bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers

zu 2. nur für Zentralfeuermunition für Langwaffen für Jäger

zu 3. nur Nachtsichtvorsatz und Nachtsichtaufsätzen (nur in Verbindung mit anderer Zielhilfsmittel), keine Lampen und keine Nachtzielgeräte und keine Nachtsichtgeräte für Waffen.

 

Weiterhin entfällt für die Waffenhändler wegen der Anbindung an das NWR nach einer Übergangsphase die Pflicht zur Führung eines Waffenhandelsbuches und somit auch für die betroffenen Waffenbehörden die Prüfpflicht zu diesem.

 

Die Verbringungsregelungen werden entschlackt und gemeinsam überführt in den § 29, §30 regelt dann die allgemeinen Ausfuhrerlaubnisse für Waffenhändler an andere Waffenhändler im EU-Ausland. Zu wesentlichen Teilen sollte noch eine Klarstellung erfolgen. Die bisherige Kategorie D entfällt. Zur Kategorie C gehören künftig auch Deko- und Salutwaffen.

 

Die (alten und neuen) Anzeigepflichten werden aus den Einzelvorschriften genommen und gebündelt in §§ 37 bis 37i WaffG übertragen.

 

Für die Ersatzdokumentation für Waffenhändler (§ 37e Abs. 2 Satz 3 WaffG) wurde mit § 39a WaffG eine Verordnungsermächtigung geschaffen - taucht dann wohl in der AWaffV auf.

 

Weiterführende Regelungen erfolgen zur Unbrauchbarmachung. Diese soll künftig nicht mehr als Herstellen einer Waffe, sondern als erlaubnisfreie Bearbeitung erfolgen können. Gute Sache, denn erst durch die amtliche Zertifizierung am Ende wird sie zur Dekowaffe. Ob das damit öfters als früher erfolgen wird, wird man sehen.

 

Bedürfnisprüfungen sollen künftig (innerhalb der ersten zehn Jahre) in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Offenbar vertraut man nicht der Meldepflicht der Schützenvereine nach § 15 Abs. 5 WaffG und den eigenständigen Bedürfnisprüfungen der Waffenbehörden nach nicht mehr verlängertem Jagdschein.

 

Die Kennzeichnungsregelungen in § 24 WaffG wurden überarbeitet und Verordnungsermächtigungen dazu geschaffen.

 

Waffenhändler können künftig zum Zweck der Prüfung der Erwerbsberechtigung bei ihnen nicht bekannten Kunden auch vor der Überlassung diese Absicht der Waffenbehörde mitteilen.

 

Die Meldepflicht zwischen Waffenbehörde und Meldeamt beinhaltet künftig auch Waffenbesitzverbote. So müssen die Waffenbehörden nicht eigenständig gelegentlich Adressprüfungen vornehmen.

 

Die Aufbewahrungsbestimmungen für Akten werden in § 44a WaffG überarbeitet. In der Regel 30 Jahre, Versagungen 10 Jahre.

 

§ 39b WaffG regelt künftig Erwerb, Besitz und Besonderheiten zur Aufbewahrung von Salutwaffen.

 

Erweiterung der Übergangsvorschriften des § 58 WaffG auf die neuen Sachverhalte durch die Absätze 13 bis 21.

 

Pfeilabschussgeräte werden auch in den Konsens der Armbrüste übernommen.

 

Die Definition der wesentlichen Teile wird entsprechend der Neuregelungen erweitert und übersichtlicher gegliedert dargestellt. Schalldämpfer zählen weiterhin nicht zu den wesentlichen Teilen.

Geschrieben

Ein Waffengesetz sollte so formuliert sein ,dass es maximal auf die Vorderseite eines DIN A 5 Blattes passt.

 

Alles Andere dient nur dazu, die Reglementierungswut von Politikern und Verwaltungsangestellten zu befriedigen.

 

 

 

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  • Wichtig 2
Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb Flugrost:

Ein Waffengesetz sollte so formuliert sein ,dass es maximal auf die Vorderseite eines DIN A 5 Blattes passt.

 

 

Na ja - das muss aber auch nicht unbedingt in unserem Sinne sein.

 

So würde z.B. der Satz "Der private Besitz von Feuerwaffen ist unzulässig"  auch locker auf ein DIN A 6-Blättchen passen... 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Sachbearbeiter:
Pfeilabschussgeräte werden auch in den Konsens der Armbrüste übernommen.

außer, dass es keine Ausnahmen dafür für Erwerb, Besitz und Führen gibt, die Dinger also erlaubnispflichtig sind.

Geschrieben (bearbeitet)

@karlyman Der Satz "Wer Straftaten unter Zuhilfenahme von Waffen begeht wird mit dem doppelten Strafmaß bestraft" aber auch.

 

 

vor 1 Minute schrieb schmitz75:

erlaubnispflichtig

und damit faktisch verboten. Ein Bedürfnis kann man da ja aktuell nicht geltend machen.

Bearbeitet von Fyodor
Geschrieben

....

 

Jasinna - Hypnotisierte Massen

 

 

Jasinna - sehr gutes Video zum Thema Massen Manipulation / Propaganda. Leider 75 Minuten - daher eher gestückelt anschauen. Geht aber sehr gut, und interessant. Nichts neues, aber super auf den Punkt gebracht und zusammengefasst.

 

Erklärt auch das Verhalten der meisten LWB ganz gut....

Geschrieben
vor 10 Minuten schrieb Kanne81:

 

 

 

 

 

Erklärt auch das Verhalten der meisten LWB ganz gut....

Na dann müsstest du ja nun schlüssig empfehlen können was zu tun ist....

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb Sachbearbeiter:
 

Weiterhin entfällt für die Waffenhändler wegen der Anbindung an das NWR nach einer Übergangsphase die Pflicht zur Führung eines Waffenhandelsbuches und somit auch für die betroffenen Waffenbehörden die Prüfpflicht zu diesem.

Klingt erstmal kostendämpfend und gut.

 

ABER dann wäre eben ein anderes Kostenproblem neu entstanden:

 

Am 17.5.2019 um 13:15 schrieb Speedmark:

das stimmt. Das NWRII soll laut einiger Gespräche zwischen einem ausgewählten Kreis von Hersteller, BüMas, Handel und den verantwortlichen Personen die mit diesem technischen Vorgang betraut wurden, etwa eine 1/2 Std. für den zweiteiligen Prozess kalkuliert worden sein. Dafür sei erst einmal ein noch fiktiver Bearbeitungspreis von etwa 25-30,-€ zu berechnen. Dieser könne aber noch sehr stark nach unten variieren, da man bezüglich des Handlings nach einfacheren Eingabearten suche die sich positiv auf das Zeit-Management auswirken sollen. Dabei habe man Beispiele aus automatisierten Systemlagerhaltungen als Beispiele erfasst.

 

LG

Ich habe dieses Jahr bislang 5 Waffen in Reparatur gehabt.

4 davon wären über das NWR zu buchen gewesen weil:

  • Reparaturdauer > 4 Wochen
  • Waffe im Rahmen des Reparaturvorganges  an Dritte weitergeschickt werden musste (Grosshändler, Importeur, Hersteller, Beschussamt)

Im Schnitt wäre 4-6 zweiteilige NWRII-Meldevorgänge a jeweils 25 EUR erforderlich gewesen, also 500 EUR zusätzlich für meine 5 Reparaturen.

Und da, wo etwas über Garantie lief, muss der Händler bezahlen und legt das auf die Neupreise um - also zahlt wieder der Endkunde.

Die unendlichen Markierungspflichten tun ein übriges, um da eine ganz neue Kostenlawine loszutreten.

Der Hammer - aber kam einer redet darüber.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

und damit faktisch verboten. Ein Bedürfnis kann man da ja aktuell nicht geltend machen.

Es ist nicht ausgeschlossen ein Bedürfnis geltend zu machen.

Wir haben keine abschließend aufgezählten Bedürfnisgründe.
Das muss man dann entsprechend begründet werden

Geschrieben

Theoretisch geht es, ja. Theoretisch kann aber auch bisher jeder ein Bedürfnis für jede Schußwaffe beantragen. Aber wer bekommt das schon, nur weil er gerne möchte? Bisher war das bei Salutwaffen ausreichend, und vermutlich auch das häufigste Bedürfnis.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Fyodor:

und damit faktisch verboten. Ein Bedürfnis kann man da ja aktuell nicht geltend machen.

Was denn nun? Bedürfnispflichtig oder Armbrustgleich wie Sachbearbeiter schrieb?

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb kulli:

Was denn nun? Bedürfnispflichtig oder Armbrustgleich wie Sachbearbeiter schrieb?

Hab ich doch schon geschrieben:

 

Zitat

Hat jemand am … [einsetzen: Datum des ersten auf die Verkündung folgenden Tages] ein nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nummer 1.2.3 den Schusswaffen gleichgestelltes Pfeilabschussgerät besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hat er spätestens am … [einsetzen: Datum des ersten Tages des zwölften auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das Pfeilabschussgerät einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen.

 

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