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IGNORED

Aufbewahrungskontrolle


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Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Minuten schrieb Joseg:

Darf auch das bezahlte Quälen des Arbeitgebers(Stteuerzahlers) kein Anlass für ein Lächeln sein?

Nein, denn einer muss es ja machen.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben
vor 23 Stunden schrieb Joseg:

Machst Du dann auch mit den Leuten einen Vertrag?

Was machst Du wenn Dir die Gagenforderung zu hoch ist, oder erwartest Du kostenlose Belustigung?

Müssen die dann auch in die Kamera lächeln?

Schade das Du nicht verstanden hast, was ich ausdrücken wollte.

Geschrieben
vor 5 Minuten schrieb chr:

Schade das Du nicht verstanden hast, was ich ausdrücken wollte.

Stänkern oder Belustigen?

 

In manch anderem Land würde man Dir die Kamera sonstwohin schieben.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 12 Minuten schrieb Joseg:

Stänkern oder Belustigen?

 

In manch anderem Land würde man Dir die Kamera sonstwohin schieben.

 

In anderen Ländern gibt es so einen Blödsinn wie die Aufbewahrungskontrolle gar nicht.

Da braucht man dann auch keine Kamera.

 

P.S. Wer mich im realen Leben sieht, der überlegt sich das zweimal mit dem sonstwohin schieben. Er müsste davon ausgehen, dass es mir Spaß macht.

Bearbeitet von chr
Geschrieben
Am 31.1.2020 um 15:10 schrieb Josef Maier:

Also meine Kollegen würde ich wahrscheinlich auch immer freundlich herein bitten. Da bekomme auch ich immer einen Kaffee oder auch mal ein Öttinger. Ansonsten bezahle ich den Kaffee der Menschen, die mich alle paar Jahre (1972, 1975, 2003, 2008, 2017, 2020 ...) eine Salamischeibe mehr in meinen Hobbies beschneiden bereits durch Steuern und Gebühren, die werden sehr gut bezahlt hilfsweise alimentiert. Dann will ich auch nicht der örtlichen Gastronomie in den Rücken fallen. 

Bei mir war einer der 2 persönlich bekannt und ich hatte den erst wenige Wochen davor an seinem Schreibtisch aufgesucht, also habe ich mal leichtsinniger Weise unterstellt daß er da immer noch Dienst leistet was sich als wahr heraus stellte. Aber Frage an den pensionierten Profi: Wie erkenne ich denn die Echtheit und Gültigkeit (also auch nicht widerrufen, verloren, geklaut) eines Dienstausweises? In meinem Bundesland der eines Landratsamtes oder kreisfreien Stadt. Gilt der alleine oder nur in Verbindung mit einem Personalausweis, wie bei meinem Jagdschein etwa? Gilt natürlich für Dienstausweise und irgendwelche Marken wie in Tatort grad so.

Stimmt eigentlich, die Kontrollgebühr sollte, weil im Interesse der öffentlichen Sicherheit, aus Steuermitteln bezahlt werden, aber leider haben viele Länder, Kommunen, etc. ihre eigene Gebührenverordnung erdacht und lassen sich das teils fürstlich entlohnen.

Ich mache nur noch Termine, dann bin ich auch vor Ort, alles ist paletti (deswegen ist die Kontrolle auch prinzipiell dämlich, weil da eigentlich nichts gefunden werden kann, was aufstößt), und ich lasse mir vorab die Namen der Kontrolleure geben, sonst müssen sie halt so lange warten, bis ich jemanden bei der Waffenbehörde am Telefon habe, das dauert bei uns leider oftmals ziemlich lange. Sonst kommt keiner an meine Waffen, denn die "Dienstausweise", die die bei sich führen, erstelle ich mir innerhalb einer halben Stunde selbst, eine Frechheit, solche Papiere als "Dienstausweise" zu titulieren.

 

Am 3.2.2020 um 15:31 schrieb cartridgemaster:

Prima.

Die Bremer haben es ja bereits versucht, jährliche Kontrolle mit einem Gebührensatz von 100,00 € (ohne Beanstandungen), oder RLP mit einem Gebührensatz je überprüfter Waffe. Hat wohl nicht funktioniert, schon allein aufgrund mangelnder Personalkapazität der Erlaubnisbehörden.

Der einzige Zweck bestand in der Generierung von Kosten für den LWB zur allmählichen Austrocknung des privaten Waffenbesitzes, mit sicherer Aufbewahrung i.S.d. § 36 WaffG hat das nicht einmal ansatzweise etwas zu tun.

 

139 Taler wollen sie, und das jedes Jahr (wenn sie es personell denn schaffen). Das ist die Quittung für die Waffensteuer, die sie nicht durchbekommen haben, um LWB zu verbrämen. Jetzt hat man eine Waffensteuer mit Gegenleistung, nennt sich Gebühr.

 

Am 3.2.2020 um 15:48 schrieb cartridgemaster:

Und die betroffenen Bremer LWB lassen sich das widerspruchslos gefallen? :confused:

War, soweit ich mich erinnere bis vor dem OV Gericht. Dort hat man sich die Gebühr aufschlüsseln lassen und für I.O. befunden. Im Übrigen ist hier laut Urteil auch der LWB "Auftraggeber" der Kontrolle, was die Gebühr erst recht rechtmäßig macht, nicht die öffentliche Sicherheit.....

 

Am 3.2.2020 um 18:53 schrieb karlyman:

 

Wie auch immer, es steht in solchen Städten klar die Vergrämungs-Taktik im Vordergrund. Waffenbesitz(er) belasten, wo immer es nur geht. Bestände durch entsprechenden Druck austrocknen.

 

Wäre ich LWB in Bremen, würde ich sämtliche legal möglichen Register ziehen, damit ich da jedenfalls nicht jedes Jahr "dran käme"... 

Nicht wegen der Kontrollen an sich, sondern schlicht wegen dieser unverschämten Gängelungs-Gebühren.

Die Frage ist nur, wie. Da die regelmäßige Kontrolle im WaffG zeitmäßig nicht genauer definiert ist, kann sich doch jede Waffenbehörde was Eigenes schmieden. Und weil man in Bremen auf den Fahnen stehen hat, dass man den Waffenbesitz weiter und weiter und weiter reduzieren will, ist die Linie doch klar gezogen. Und das erreicht man durch Gebühren, Gebühren, Gebühren....

Am 4.2.2020 um 09:28 schrieb Sachbearbeiter:

Jährliche Kontrollen sind natürlich total überzogen und meines Erachtens in keinster Weise zu rechtfertigen, denn solange kein Umzug erfolgt, bekommen die Tresore ja nicht einfach Beine... Es nur bei einer einmaligen Kontrolle zu belassen, wäre andererseits auch nicht ok, weil ein Waffenbesitzer jederzeit mit einer erneuten Überprüfung rechnen sollte, um auch dauerhaft rechtskonform zu verwahren. Was sich über Jahre hinweg ja durchaus ändern kann ist z.B. die Erforderlichkeit eines weiteren Tresores und in puncto geladene Verwahrung etc. ....

Man sollte meiner Ansicht nach das ganze mal realistisch staffeln. Nicht jede Waffenbehörde sollte ihren eigenen Saft pressen dürfen, solche Dinge sollten bundesweit geregelt sein. Zudem, wenn es keine Mängel gibt, sollte eine erneute Überprüfung durchaus mal länger dauern dürfen, bei Mängel müsste man öfters nachsehen, verständlich. Auch könnte man vom am Bestand der Waffen abhängig machen. Aber im Prinzip ist jeder LWB genauso dran, wenn er nur 4mm Randluftpumpen sein Eignen nennt, wie derjenige, der vom Feinsten in Mengen besitzt.

 

Und zu den Gebühren: Ich bin im Besitz einer Ausnahmegenehmigung des BKA bezüglich einiger seit Jahren schon verbotener Messer, die ich mal gesammelt hatte. Bis dato alles paletti. Jetzt habe ich Post bekommen, dass man zwecks Regelüberprüfung 59 Euro alle drei Jahre haben möchte. Abgabe ist kostenlos, alle anderen Optionen, Unbrauchbarmachung, Veräußerung an Berechtigte etc. kosten Geld. Die dazugehörige Gebührenverordnung hat das BMI mal eben im Herbst letztens Jahres erlassen. An allen Ecken und Kanten wird versucht, Geld aus den Erlaubnissen zu pressen, nun bin ich dabei mal anzufragen, ob und wenn man diese Regelüberprüfung macht, es doch ausreichen würde, diese einmal für alle meine Berechtigungen durchzuführen und auch nur einmal zu bezahlen..... na mal sehen.

 

Geschrieben (bearbeitet)
vor 2 Stunden schrieb Last_Bullet:

Im Übrigen ist hier laut Urteil auch der LWB "Auftraggeber" der Kontrolle, ...

Was natürlich ein absoluter Hirnkrampf ist, denn mit dem § 36 (3) WaffG werden die zuständigen Erlaubnisbehörden vom Gesetzgeber beauftragt entsprechende Kontrollen "anlasslos" durchzuführen, weshalb der Gesetzgeber auch explizit zum § 36 (3) WaffG ausführt, dass "... die Kontrollen im öffentlichen Interesse liegen und deshalb für den Betroffen kostenfrei bleiben sollten." (Der für die Entscheidung des OVG entscheidende Buchstabe wurde hier besonders hervorgehoben!).

Das ist schon ein Kreuz mit diesem Juristendeutsch: soll = muss, wenn kann; sollte = die Entscheidung dafür oder dagegen ist freigestellt.

Mir ist seit dem Inkrafttreten des WaffG i.d.F. vom 20.10.2002 kein einziger Fall bekannt geworden, in dem ein Waffenbesitzer seine zuständige Erlaubnisbehörde schriftlich dazu aufgefordert hätte (formelle Beauftragung) in seinen Privaträumen eine Kontrolle auf der Grundlage des § 36 (3) bei freigestellter Terminwahl (anlasslos) durchzuführen.

 

 

Bearbeitet von cartridgemaster
Dreckfuhler beseitigt!
Geschrieben (bearbeitet)

Warte, kurz nachgesehen....

https://research.wolterskluwer-online.de/news/8aafe0f5-8afb-490a-8ede-5783d42c932c

 

Zitat

In den Entscheidungsgründen stellt das Oberverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich die Beklagte bei der Gebührenerhebung auf eine wirksame landesrechtliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne. Das Land Bremen sei dazu befugt, gesetzliche Regelungen über die Gebührenerhebung in waffenrechtlichen Angelegenheiten zu treffen. Es gebe keine bundesrechtliche Vorschrift, die die Erhebung von Gebühren für verdachtsunabhängige Aufbewahrungskontrollen verbiete.

Uuuund...

Zitat

Die erhobene Gebühr sei zu Recht gegenüber dem Kläger festgesetzt worden und halte sich auch der Höhe nach in dem gesetzlich zulässigen Rahmen. Die durchgeführte Kontrolle könne - obwohl der Kläger hierfür keinen zusätzlichen Anlass gegeben habe - aufgrund der spezifischen Gefährlichkeit des Waffenbesitzes und der dadurch ausgelösten Überwachungstätigkeit diesem zugerechnet werden. Wer Waffen und Munition besitze, sei gesetzlich verpflichtet, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Waffenbesitzer häten die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen Maßnahmen dauerhaft nachzuweisen. Die verdachtsunabhängigen Vor-Ort-Kontrollen dienten dazu, die Waffenbesitzer zur sorgfältigen Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Die Gebührenfestsetzung sei auch in ihrer Höhe nicht zu beanstanden. Der von der Beklagten kalkulierte Personal- und Sachaufwand sei angemessen.

Sie ist also gem. Urteil dem LWB "zuzurechnen" und soll "diesen anhalten, seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung sicherzustellen." Also mit Schmackes in die Kurve und links überholt, würde ich mal sagen. Anders wäre diese Gebühr auch schwer durchsetzbar gewesen, denn im WaffG steht bekanntlich, dass die Kontrolle kostenfrei bleiben sollte..... aber wenn die Gerichte so mitspielen, was will man da machen, außer Mund halten und zahlen? Wenn dass dann alle 3 - 5 Jahre der Fall wäre, würde ich noch nicht mal laut meckern, aber jährlich ist eine Frechheit, dass weiß die Politik und die Waffenbehörde auch, aber so lange gerichtlich die "regelmäßige Kontrolle" zeitlich nicht mal eingedämmt wird, und quasi jede Waffenbehörde hier "Amok" laufen kann, hat man am Ende der Fahnenstange nichts in der Hand.

 

 

https://www.oberverwaltungsgericht.bremen.de/sixcms/detail.php?gsid=bremen72.c.13387.de&asl=bremen72.c.11265.de

 

Dort kann man sich das Urteil downloaden.

 

Zitat

Die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu § 36 Abs. 3 WaffG begründeten keine
verbindlichen  Vorgaben  gegenüber  dem  Landesgesetzgeber.  Selbst  wenn  die
verdachtsunabhängige  Kontrolle  im  öffentlichen  Interesse  liege,  folge  daraus  nicht
zwingend, dass die darauf gerichtete Verwaltungstätigkeit gebührenfrei erfolgen müsse.  

 
Mit Gerichtsbescheid vom 30.10.2014, zugestellt am 05.11.2014, hat das Verwaltungsge-
richt die Klage abgewiesen. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung sei § 4 Abs. 1
Nr. 2 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 160.68 Buchst. a) der Kostenverordnung für
die innere Verwaltung. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BremGebBeitrG würden Verwaltungsgebüh-
ren  für  Amtshandlungen  erhoben,  die  aufgrund  gesetzlicher  Ermächtigung  im  überwie-
genden  Interesse  eines  Einzelnen  vorgenommen  werden.  Die  der  Gebührenerhebung
zugrunde liegende rechtmäßige Aufbewahrungskontrolle sei im überwiegenden Interesse
des Klägers erfolgt. Der Begriff des Interesses sei rechtlicher Natur. Im Interesse eines
Einzelnen  lägen  öffentliche  Leistungen,  wenn  sie  auf  seine  Veranlassung  hin  erbracht
worden  seien.  Veranlasser  im  gebührenrechtlichen  Sinne  sei  nicht  nur,  wer  die  Amts-
handlung  willentlich  herbeiführe,  sondern  auch  derjenige,  in  dessen  Pflichtenkreis  sie
erfolge.  Die  Kontrolle  sei  im  Pflichtenkreis  des  Klägers  erfolgt,  denn  sie  verfolge  den
Zweck, der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung der erlaubnispflichtigen
Waffen getroffenen  oder  vorgesehenen  Maßnahmen  im  Sinne  des  §  36  Abs.  3  Satz  1
WaffG  nachzuweisen.  Sie  erbinge  auch  den  Nachweis  für  dessen  Zuverlässigkeit  und
Eignung. Grund für die Vor-Ort-Kontrolle sei die prinzipielle Gefährlichkeit des Waffenbe-
sitzes. 
Die  Gebührenerhebung  für  waffenrechtliche  Amtshandlungen,  Prüfungen  und
Untersuchungen außerhalb des Bereiches der Bundesverwaltung sei Sache der Länder.
Die Gebühr sei auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.

 

Bearbeitet von Last_Bullet
Geschrieben
vor 41 Minuten schrieb Last_Bullet:

denn im WaffG steht bekanntlich, dass die Kontrolle kostenfrei bleiben sollte.....

Leider nein. Hätte man dies getan, wäre sie auch kostenfrei.

Man hat es aber nicht hineingeschrieben.

Sicher kein Versehen.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb Waffen Tony:

 

Man hat es aber nicht hineingeschrieben.

 

 

Man hat die "Kostenfreiheit" als wachsweich formulierte Absichtserklärung hineingeschrieben...

Die Intention des Gesetzgebers dazu ist klar, wurde aber nur unverbindlich formuliert.

Geschrieben
vor 6 Stunden schrieb Last_Bullet:

Sie ist also gem. Urteil dem LWB "zuzurechnen" und soll "diesen anhalten, seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung sicherzustellen." Also mit Schmackes in die Kurve und links überholt, würde ich mal sagen.

 

Wenn diese etwas irrwitzige Konstruktion, wonach die Kontrollen dem "Pflichtenkreis" des LWB zuzurechnen seien und somit als "Veranlassung der Verwaltungshandlung" zum Entstehen einer Gebührenschuld führen würden, auf andere Bereiche des Verwaltungshandelns gleichermaßen angewandt würden - dann bliebe in D kein Auge trocken...

 

Da können sie argumentieren, wie sie wollen - es ist offensichtlich, dass diese Gebührenbehandlung eine "lex Waffenbesitzer" ist.

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Geschrieben
vor 23 Minuten schrieb karlyman:

 

Man hat die "Kostenfreiheit" als wachsweich formulierte Absichtserklärung hineingeschrieben...

Die Intention des Gesetzgebers dazu ist klar, wurde aber nur unverbindlich formuliert.

Ich kann den § nicht finden.

Das hat auch das Gericht bemängelt.

Es muss ins Gesetzt, wenn es gewünscht wäre.

Geschrieben

Es ist (in der Tat: lediglich) als Absicht des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung enthalten...

Das Problem ist, dass die Gebühren-Erhebungshoheit bei den - das WaffG ausführenden  - Ländern liegt (dort bis hinunter zu den einzelnen Trägern der Waffenbehörden, Landkreise, Städte etc.).

 

Und die interessieren sich (teilweise) nicht für die genannte Intention des Bundesgesetzgebers.

Geschrieben
vor 9 Stunden schrieb Last_Bullet:

Jetzt habe ich Post bekommen, dass man zwecks Regelüberprüfung 59 Euro alle drei Jahre haben möchte. Abgabe ist kostenlos, alle anderen Optionen, Unbrauchbarmachung, Veräußerung an Berechtigte etc. kosten Geld.

Das ist doch der Trend seit langen Jahren, man soll sich kostenlos von seinen Waffen trennen und alles andere kostet Geld.

Die Dauemenschrauben werden solange gedreht bis es nur noch illegale Waffen gibt.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

Das ist doch der Trend seit langen Jahren, man soll sich kostenlos von seinen Waffen trennen und alles andere kostet Geld.

Die Dauemenschrauben werden solange gedreht bis es nur noch illegale Waffen gibt.

Das mag unbestritten sein, aber welche tollen Waffen werden abgegeben?

Viele ehemals freie 4 mm Waffen nach 72 beschaffte Vorderlader Revolver mit der damals gekauften Schachtel Pulverpresslingen, alte Jagdwaffen die schon Jahrzehntelang keinem Jungjäger anzudrehen waren und die wertvollen Floberts die auf dem seit Generationen nicht mehr vorhandenen Bauernhof nicht mehr gebraucht wurden.

 

 

Geschrieben

Laut Bericht haben die Behörden bereits 2015 illegale Waffen gefunden, komisch, ist doch alles verboten, wo bekommt der Mann das nur alles her.....

 

Ich bin gespannt, wenn man bereits nach SRS bei den Kontrollen gefragt hat, wann diese auch der Aufbewahrungskontrolle unterliegen, von den ganzen Salutwaffenbesitzern/ Vorderladern mal abgesehen. Da kommt sicher auch noch was in Zukunft. 15 Jahre hat es keine Wurst interessiert, dass bei mir die Messerchen modern, nun aber ist es dem BKA plötzlich 59 Taler „wert“. Die Nachfrage bei Uwe empfand ich jetzt auch nach „Kinkensucherei“. Da darf man bei der nächsten Kontrolle gespannt sein, was da alles so gefragt wird.... 

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb Joseg:

Das mag unbestritten sein, aber welche tollen Waffen werden abgegeben?

Mehr als du denkst!

Viele dieser abgegebenen Waffen sind damals durch meine Hände gegangen. Manche davon hätte ich gerne selbst gehabt.

Glock und Desert Eagle, alles dabei.

Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb karlyman:

 

Man hat die "Kostenfreiheit" als wachsweich formulierte Absichtserklärung hineingeschrieben...

Die Intention des Gesetzgebers dazu ist klar, wurde aber nur unverbindlich formuliert.

Klar zu unterscheiden ist aber doch stets, ob die Waffenbehörde aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung zu fix bestimmten Zeitpunkten oder aber nur aus einer Möglichkeit daraus bzw. lediglich im pflichtgemäßen Ermessen (z.B. anstelle von Tresorkontrollen vor Ort könnte die Waffenbehörde auch Auskunftsbögen zum ankreuzen der verwendeten Behältnisse oder Räume verschicken) handelt.

 

Genau selbiges ist z.B. Grund, dass die mindestens dreijährige Regelprüfung zur Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung kostenpflichtig sein darf, eine stichprobenweise Vorortkontrolle der Waffentresore (vergleichbar mit einer allgemeinen Verkehrskontrolle der Polizei) hingegen nicht.

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb uwewittenburg:

Mehr als du denkst!

Viele dieser abgegebenen Waffen sind damals durch meine Hände gegangen. Manche davon hätte ich gerne selbst gehabt.

Glock und Desert Eagle, alles dabei.

Mit dem denken habe ich es nicht so, habe einiges vorher sehen können nur die tollen Waffen sind heute bei uns noch nicht in der Sammlung.

Bei Dir im Osten waren natürlich die Waffen auch viel verbreiteter.

Geschrieben
Am 29.1.2020 um 10:32 schrieb Sachbearbeiter:

Im wesentlichen sehr gut. Dieser Passus hier ist aber falsch:

 

Nicht der einzige. "Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern" ist nur für Wertschutzschränke relevant, weil es sonst mit der Versicherung Diskussionen gibt. Für Waffenschränke aber irrelevant.

Geschrieben
vor 1 Minute schrieb uwewittenburg:

Da gab es aber auch keine freiwillige Waffenabgabe und das WaffG war verständlicher.😇

Meinen Bausparvertrag könntest Du zweckgebunden bekommen.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Parallax:

 

Nicht der einzige. "Tresore nach EN 1143-1, mit einem Gewicht unter 1000 kg sind nach Herstellerangaben zu verankern" ist nur für Wertschutzschränke relevant, weil es sonst mit der Versicherung Diskussionen gibt. Für Waffenschränke aber irrelevant.

Richtig, zumal der aktuelle § 13 AWaffV überhaupt keine Verankerungsvorschrift mehr enthält. Bei den bestandsgeschützten Tresoren ist die Verankerung nur vorgeschrieben, wenn mehr als 5 KW im Tresor B oder 0 in einem Behältnis unter 200KG Gewicht verwahrt werden.

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