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IGNORED

Waffen für 4 Wochen ausleihen


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Geschrieben

WBK Besitzer Grün und Gelb mit Waffen .357 leiht sich für 4 Wochen KK.

Wie sieht das mit der Munition oder mit dem Transport der Munition aus und darf er sein Munitionsvorrat für ca 4 Wochen im Waffengeschäft kaufen .

Oder gilt auch hier nur auf dem Schießstand zum sofortigen verbrauch ?.

Vielen Dank im Vor.

 

Geschrieben

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

 

§ 12 WaffG (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)

 

Zitat

1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
 
(...)
 
5.
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

 

i.V.m.

 

Zitat

2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

1.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
2.
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

 

 

 

 

 

Geschrieben (bearbeitet)
Am 30.4.2018 um 11:57 schrieb German:

https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__12.html

 

§ 12 WaffG (Ausnahmen von den Erlaubnispflichten)

i.V.m.

 

Das Zitat des Gesetzestextes beantwortet leider nicht in Gänze die Fragen des Fragers ;)

Erwerb und Besitz sind ja nicht ident mit

Am 30.4.2018 um 10:51 schrieb KarlHans:

im Waffengeschäft kaufen

Betrachtet man die Pflichten des Verkäufers,

Zitat

§34 (1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden.

dürfte nachvollziehbar sein, dass er Munition nicht lediglich auf einen selbstausgefülltes Stück Papier als vermeintliche Erwerbsberechtigung hin veräussern wird/kann/muss.

Er kann nicht einmal prüfen, ob der vorgebliche Leihgeber überhaupt berechtigt wäre.

Zitat

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet.

 

Es bleiben also der Erwerb vom Leihgeber (o.Ä.) oder auf der Schießbahn zum sofortigen Verbrauch.

Dem Leihnehmer bietet der zitierte § eine vereinfachte Legalisierung. Er spart das Einholen der o.a. Erlaubnis. Die mitgegebene Munition darf besessen werden (was nunmal den vorhergehenden Erwerb bedingt)

Nicht angedacht ist damit ein gewerblicher Erwerb (Einkauf in einem Waffengeschäft).

Dem wurde auf Händlerseite ein Riegel vorgeschoben.

 

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

naja, nach §12 ("Leihe") bin ich Berechtigter (sonst ja keine "Leihe"), und da es in diesem Rahmen ("Leihe") keiner Erlaubnis für den Erwerb und Besitz der Munition bedarf, kann dafür schlichtweg keine Berechtigung vorgelegt werden. Jetzt gibts in den waffenrechtlichen Vorschriften ja diesen "Leihschein" und wenn die Vorschriften schon darauf verweisen, ist das (in diesem Fall) numal die einzige Art eines Nachweises, das wäre dann in meinem Augen "offensichtlich".

 

vor 20 Stunden schrieb schiiter:

Nicht angedacht ist damit ein gewerblicher Erwerb (Einkauf in einem Waffengeschäft).

Dem wurde auf Händlerseite ein Riegel vorgeschoben.

 

nö, nur nicht ausdrücklich erwähnt und nicht ausdrücklich separat geregelt. Einen Riegel sehe ich da nirgends, ausser von Händlerseite, denen das dann doch zu unbestimmt ist. Wäre ich Händler, wäre ich da aber auch sehr sehr vorsichtig, hängt ja schließlich meine Existenz dran!

 

Der Händler kann, aber muss hier keine Munition überlassen. Ein Händler muss niemandem irgend etwas verkaufen, wenn er nicht will.

Bearbeitet von alzi
  • Gefällt mir 1
  • Wichtig 1
Geschrieben (bearbeitet)

Nicht ganz. Der Händler verkauft nur auf Erwerbsberechtigung.

Ein Leihschein ist keine Erwerbsberechtigung. Eine Leihschein dokumentiert eine Ausnahme von der Erlaubnispflicht.

Ein Leihschein ist alles andere als offensichtlich und auch kein Nachweis. Es ist ein selbstausgefülltes Stück Papier.

Daher ist es eigentlich ziemlich genau geregelt, wenn man beide Schablonen übereinanderlegt.

Dem einem genehmigt man Erwerb und Besitz (Erwerb geht halt zwingend mit dem Besitz einher). Den anderen beauflagt man mit überlassen nur auf Erwerbsberechtigung.

Nur Besitz konnte man nicht ins Gesetz schreiben, sonst wäre der untrennbare Erwerb strafbewehrt. Erwerb bedeutet aber nicht Einkauf.

Zitat

Im Sinne dieses Gesetzes
1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

 

Nachzulesen zu Überlassen und Berechtigungen in Leitfaden Waffenhandel DIHK-Verlag, Seite 24 Nr. 7, Seite 25 Nr. 15
Sicher kein Buch der Rechtsverbindlichkeiten, aber immerhin sind das die Prüfungsfragen für §22WaffG und aus meiner Sicht deckungsgleich mit dem WaffG.

Daher steht für mich fest, dass der Kauf in einem Waffengeschäft nicht durch einen Leihschein legitimiert ist.
Der Verkäufer hat beim Endverbraucher drei Optionen: WBK, Munerwerbsschein, Jagdschein. (WHL ausgeklammert, da hier nicht zutreffend).

 

Sicher kann man das auch etwas freiheitlicher sehen, aber sich mal selbst in die Lage des Händlers versetzt: Wer würde denn auf einen nicht prüfbaren handgeschriebenen Zettel Munition verkaufen?

Der Umgang mit Waffen und Munition erfordert eben auch eine gewisse Sorgfalt.

 

Wenn man kurz durchdenkt, könnte sonst Munition von nahezu jedem WBK Besitzer gekauft werden, auch wenn die Behörde z.B. gar keinen Munitionserwerb zugestanden hat.

Dazu müsste man sich nur selbst einen Zettel ausfüllen. Das ist nicht beabsichtigt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben

Eine Erwerbsberechtigung spiegelt den Erlaubnisvorbehalt wieder.

 

bei ""Leihe" nach §12 bin ich aber von einer Erlaubnispflicht (sowohl für Erwerb wie auch Besitz) freigestellt, d.h. der Erlaubnisvorbehalt und damit eine ausdrückliche Erwerbsberechtigung entfällt für mich als Leihnehmer, da in diesem Fall quasi in der Person des Leihgebers und mir als anderweitig Berechtigtem begründet/gegeben.

 

keine Erlaubnispflicht, kein Erlaubnisvorbehalt, keine (separate) Erwerbsberechtigung notwendig. was nicht notwendig ist (ausdrückliche Ausnahme von den sonstigen waffenrechtlichen Regelungen), kann weder eingefordert, noch vorgelegt werden.

 

......aber natürlich können wir uns um des Kaisers Bart streiten.....konservativ betrachtet liegst Du sicherlich richtig, etwas freier betrachtet schließt das den Erwerb vom Händler nicht grundsätzlich aus......der/meiner Logik folgend.

 

 

andererseits ist das Waffenrecht ja so schei§§ kompliziert und verzwickt...... wenn man (meiner Logik folgend) mit der Blockierpflicht für Erbwaffen und der Verfügbarkeit selbiger für einzelne Kaliber vergleicht........man braucht ja eine Ausnahmegenehmigung (Freistellung von der Blockierpflicht) auch für Kaliber für die es garkeine Blockiersysteme gibt....... dann landet man im Analogschluß aber auch bei Deiner Sichtweise.

 

 

 

ich würds nicht drauf ankommen lassen, weder als Leihgeber/Leihnehmer, noch als Händler.......solange es andere Möglichkeiten gibt, und davon gibts ja mehrere!

  • 3 Monate später...
Geschrieben

Hi,

 

da ich keinen neuen Fred aufmachen möchte hier meine Frage:

 

Ich (Jagdschein + WBK) möchte mir Kurzwaffe (9mm Luger) von Jagdkollegen ausleihen um damit im Schützenverein anzufangen (dort gibt es keine vereinseigenen Kurzwaffen). Ist das überhaupt erlaubt nach §12 WaffG Abs. 1. Nr. 1 a) wird da ja auch auf das mit dem Bedürfnis umfassten Zweck abgestellt. Mit der jagdlichen Kurzwaffe Übungen aufm Stand der Kreisgruppe zu machen, da sehe ich kein Problem, aber gilt das Bedürfniskonstrukt auch auf dem Schießstand der Sportschützen? Oder sehe ich das zu eng? Ist das Bedürfnis hier so umfassend gemeint?

 

Und wenn ich das obige durchlese und einen anderen Fred, ist die Tendenz eher zu der Richtung das ich Munition nicht beim Händler kaufen kann, oder macht versuch klug? Wahrscheinlich besser mir vom Kollegen dann gleich etwas passende Muni mit "auszuleihen"...

 

Danke

 

Geschrieben

@Anfänger14 wenn du damit 12 Monate in folge 12/18 Trainingstage für eine Bedürfnisbescheinigung nach § 14 Abs. 2 WaffG voll machen willst, dann geht's nicht. Denn dies wäre ja eine 12-monatige Dauerentleihe!

 

 

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb Anfänger14:

ist die Tendenz eher zu der Richtung das ich Munition nicht beim Händler kaufen kann, oder macht versuch klug?

Wo kaufst du bisher deine Munition? Da solltest du mal persönlich vorbei schauen und im Gespräch klären, wie ihr das mit dem Erwerb so regeln könnt...

Geschrieben (bearbeitet)
vor 14 Stunden schrieb Anfänger14:

Hi,

 

da ich keinen neuen Fred aufmachen möchte hier meine Frage:

...

 

Ist die Frage wirklich ernst gemeint? Weder bei Waffe, noch bei Munition gibt‘s ein Problem. Wie lange ist Deine Jägerprüfung her?

Bearbeitet von Winzi
Vollzitat entfernt
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Geschrieben

Selbstverständlich, so fern es eine Langwaffe in den jeweiligen Kaliber gibt.

Ich hatte ein mal ein Problem mit einem nicht näher benannten großen online Händler. Der wollte mir keine .38 Special verkaufen, weil seine zuständige Behörde der Meinung war, dass das eine reine Kurzwaffenpatrone ist... geballte Fachkompetenz... :peinlich:

Nach mehreren Telefonaten ist mir das dann zu dumm geworden.

Mein Sachbearbeiter hat dann sowohl den Händler und den Kollegen der zuständigen Behörde angerufen und sowohl über das Waffengesetz wie auch über Unterhebelrepetiergewehre in .38 Special aufgeklärt, danach ging es.

:lol:

Geschrieben

@kulli

 

Wieso sollte es da Probleme geben? Das Waffengesetz ist da eindeutig.

 

Ich habe auf Jagdschein sowohl eine Kurzwaffe für 9mm und auch in .357 Mag, einen Eintrag für den Munitionserwerb habe ich aber weder für die eine, noch für die andere.

Warum auch, auch hier sagt meine Behörde, dass das sinnfrei wäre, weil ich mir das alles auf Jagdschein kaufen kann, ich benötige als Jäger keinen Eintrag zum Munitionserwerb.

 

Einziger Haken bei der Sache, wenn ich meinen Jagdschein mal nicht verlängern würde und dann noch Munition zu Hause hätte für die ich keinen Eintrag zum Munitionserwerb habe, würde ich diese Munition nicht legal besitzen.

Geschrieben
vor 3 Stunden schrieb maedergolla:

 

Mein Sachbearbeiter hat dann sowohl den Händler und den Kollegen der zuständigen Behörde angerufen und sowohl über das Waffengesetz wie auch über Unterhebelrepetiergewehre in .38 Special aufgeklärt, danach ging es.

:lol:

Naja, wenn der Händler sich von deinem SB was sagen lässt....

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