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Das hat weniger was mit "weitergebildet" oder "aufgeklärt" zu tun als mit unterschiedlicher Erlasslage in verschiedenen Zuständigkeitsbereichen.

Das Waffengesetz sagt wörtlich etwas anderes, ist fachlich aber (wie so einiges) murksig formuliert und vergisst dabei einige denkbare Konstellationen. Das heilt man dann in den Innenministerien oder auf Behördenebene mit Erlassen und Handhabungsanweisungen, die mal so, mal anders ausfallen können.

 

Insofern bringt Dir das hier...

 

vor 46 Minuten schrieb maedergolla:

Warum auch, auch hier sagt meine Behörde, dass das sinnfrei wäre, weil ich mir das alles auf Jagdschein kaufen kann, ich benötige als Jäger keinen Eintrag zum Munitionserwerb

...nur solange etwas, wie Du im Zuständigkeitsbereich Deiner Behörde oder, bei bundeslandweit gültiger Weisung, in Deinem Bundesland oder - mit Glück - irgendwo, wo das ähnlich gehandhabt wird, einkaufen willst.

 

Woanders kannste halt Glück haben und der fremde SB lässt sich bequatschen und der Händler folgt seiner Empfehlung entgegen dem Gesetzestext. Oder halt auch nicht und Du hast Pech und/oder es ist außerhalb der Geschäftszeiten Deiner oder seiner Behörde.

Oder Du hast halt eine Langwaffe im entsprechenden Kaliber in der WBK oder eine Kurzwaffe im entsprechenden Kaliber mit dementsprechender eingetragener Munitionserwerbsberechtigung.

Edited by German
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Jetzt war ich mir erst nicht sicher, ob du deine Meinung zum Thema §12 WaffG geändert hast, dann sah ich das mit dem Munerwerb auf Jagdschein.

 

Zur Leihe:

 

Voraussetzung für die befristete Munitionsüberlassung:

 

- WBK Inhaber

- leiht sich für max. 4 Wochen Munition aus

- im Zusammenhang mit seinem Bedürfnis

 

Der vom Händler auszustellende Leihschein ist der Nachweis der befristeten Besitzberechtigung, genau so wie bei der Waffenleihe.

 

 

Leiht sich der WBK besitzende Sportschütze eine Sportwaffe und möchte verschiedene Munitionssorten mit diesem geplanten Erwerbsstück austesten (Munerwerb für dieses Kaliber nicht per WBK Eintrag erteilt), spricht zumindestens das WaffG nicht dagegen, dass er dies auch tun kann. Ganz egal ob die Munition vom Leihgeber der Waffe oder einem Dritten kommt. Ggf. sind es eben verschiedene Leihvorgänge, mit unterschiedlichen Leihfristen.

 

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