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Magazinbegrenzung bei Halbautomaten....PC9?


Ami

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vor 27 Minuten schrieb BigMamma:

Nicht nur das... selbst ein Schießen für Jedermann steht immer unter §6... also auch dort nur SpO konforme Knarren erlaubt... und was ist SpO konform ?

 

Schießen "für Gäste/Jedermann" wird in Sportvereinen durchaus so gehandhabt, aus von mir ausgeführten Versicherungsgründen. Und das ist exakt 100% irrelevant für ein "Schießen für Jedermann" mit einem Jäger auf einer Schießstätte.

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vor 33 Minuten schrieb karlyman:

Die Diskussion ist ohnehin ein Stück weit akademisch. 

 

Die Diskussion ist höchst politisch und relevant. Nur weil sehr gerne gewisse Personen und auch Verbandsfunktionäre Sichtweise XYZ propagieren ist diese Sichtweise noch nicht korrekt. Leider führt das stetige wiederholen der falschen Sachlage durchaus dazu dass die Gewohnheit dazu führt diese Verschärfung auch in ein Gesetz zu gießen, siehe aktuelle Verschärfung in der z.B. die blinden und tauben Verbandsfürsten mit CDU Parteibuch "glauben" dass in Deutschland "mit der EU" keine Verschärfung kommt weil ja eh "auf 10 Schuss sportlich und für Jäger gar nur auf 3 Schuss limitiert ist". 

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vor 2 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Gibt's dann eigentlich im gesamten Bundesgebiet Durchsuchungen ob jemand 30er Magazin noch im Besitz hat?

 

 

Nein, nicht im gesammten Bundesgebiet.

Die Anzahl der Murmeln im Magazin zählt nicht für Nichtwaffen- und Illegalwaffenbesitzer, nur Legalwaffenbesitzer sind betroffen.

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vor 2 Stunden schrieb Commerzgandalf:

Gibt's dann eigentlich im gesamten Bundesgebiet Durchsuchungen ob jemand 30er Magazin noch im Besitz hat?

Durchsuchungen müsste ein Richter anordnen, wahrscheinlich nicht für Verwaltungsrecht...

 

Aber denkbar wäre es, wenn die Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für einen HA (LW) mit Magazinen +10 Schuss (KatA-Waffe) nur dann erteilt wird, wenn die Magazine gekennzeichnet und registriert werden. Und diese Magazine bei der Nachschau zur Kontrolle der Aufbewahrung dann ebenfalls gezählt werden. Die erhöhten Kosten (350,-€) werden dem WB in Rechnung gestellt.

 

Vergrämen mit Verwaltungsrecht ist doch eine der wenigen Stellen, bei der dem Staat nicht die Hände gebunden sind, keine Gesetze erlassen werden müssen und mit Anordnung ohne politische Kontrolle gearbeitet wird. Mit eingebauter Narrenfreiheit für den Beamten.

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vor 3 Stunden schrieb Jacko5000:

 

Die Diskussion ist höchst politisch und relevant. 

 

Mag sein... und ich wäre der Letzte, der die Verschärfungen z.B. in der Mag.-Frage gut findet.

Das Ganze ist überflüssig wie ein Kropf, ist nicht faktisch begründet und Teil eines Salamischeiben-Vorgehens gegen den LWB in Europa.

 

Andererseits bin ich Realist genug um anzunehmen, dass die Verschärfung / Änderung der EU-Feuerwaffenrichtlinie national in D so umgesetzt werden wird.

Und damit die Mag-Begrenzung bei HA-Langwafffen wie auch KW.

 

Wir können sogar noch zittern, dass die Grünen (ggf. als Teil der Bundesregierung) nicht damit durchkommen, in der nationalen Umsetzung über die EU-Verschärfungen hinauszugehen. 

Über deren diesbezügliche Absichten mache ich mir keinerlei Illusionen. 

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vor 56 Minuten schrieb Tyr13:

 

.....Ausstellung einer Ausnahmegenehmigung für einen HA (LW) mit Magazinen +10 Schuss (KatA-Waffe) nur dann erteilt wird, wenn die Magazine gekennzeichnet und registriert werden.

Und diese Magazine bei der Nachschau zur Kontrolle der Aufbewahrung dann ebenfalls gezählt werden. Die erhöhten Kosten (350,-€) werden dem WB in Rechnung gestellt.

 

 

 

Wie kommst du auf 350,- €?

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1 hour ago, bumm said:

Die Anzahl der Murmeln im Magazin zählt nicht für Nichtwaffen- und Illegalwaffenbesitzer, nur Legalwaffenbesitzer sind betroffen.

So hab ich das auch verstanden (EU-Richtlinie). Würde dann doch heißen, dass die großen Magazine weiter verkauft werden dürfen. Da fragt man sich natürlich noch mehr nach dem Sinn von dieser Regelung.

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Lt. EU- Richtlinie gibst du mir deine und ich nehm deine, wenn du keine passende Waffe hast, kanst du dutzende Magazine besitzen und kaufen,also mit Schützenkollegen zur Aufbewahrung tauschen. Völliger Schwachsinn, ( wie die Sache aussieht wenn die Magazine meiner Frau sind und mir das Gewehr müsste ein Gericht klären).

Wie gesagt so ist die EU-Richtlinie, was Jamaika daraus macht steht in den Sternen.

 

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vor 14 Minuten schrieb Edward:

[...] Völliger Schwachsinn, [...]

100 % d´accord!

 

vor 14 Minuten schrieb Edward:

[...] ( wie die Sache aussieht wenn die Magazine meiner Frau sind und mir das Gewehr müsste ein Gericht klären). [...]

Ich würde hier auch nicht all zu viel spekulieren!

Die Weltverbesserer und Erfinder des Waldsterbens brauchen doch nicht auch noch uns als Ideenlieferanten...

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Abgesehen davon, dass es nicht schlau ist, evtl. mitlesenden Waffenhassern gewisse Sachen auf die Nase zu binden, ist die EU Richtlinie noch nicht in ein Gesetz formuliert worden und hat daher (noch) keine Gesetzeskraft. Im Gegensatz zu EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien nicht unmittelbar wirksam und verbindlich, sondern sie müssen durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden.

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Am 24.10.2017 um 16:14 schrieb IMI:

 

 

Sofern sie nicht nach einer Sportordnung schießen, gibt es für HA keine Magazinbegrenzung.

Selbst als Sportschütze darf man größere Magazine besitzen, nur nicht damit sportlich schießen. 

Eine Magazin ist ja ein für jeden frei erwerblicher Gegenstand.

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Jäger schießen zunächst nicht nach einer Sportordnung Das ist was für Sportschützen. Deshalb kommt bei beiden auch "Sport" vor.

Natürlich darf ein Jäger auch Disziplinen einer SPortordnung schießen. Wenn er Bock drauf hat.

Er braucht aber keine solche Vorgabe zum schießen.

Bearbeitet von Gast
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vor 10 Stunden schrieb P22:

 

Sofern sie nicht nach einer Sportordnung schießen, gibt es für HA keine Magazinbegrenzung.

 

 

Zitat

Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
§ 9 Zulässige Schießübungen auf Schießstätten

(1) Auf einer Schießstätte ist unter Beachtung des Verbots des kampfmäßigen Schießens (§ 27 Abs. 7 Satz 1 des Waffengesetzes) das Schießen mit Schusswaffen und Munition auf der Grundlage der für die Schießstätte erteilten Erlaubnis (§ 27 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes) nur zulässig, wenn
1. die Person, die zu schießen beabsichtigt, die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nachweisen kann und das Schießen mit Schusswaffen dieser Art innerhalb des der Berechtigung zugrunde liegenden Bedürfnisses erfolgt,
2. geschossen wird
a ) auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung,
b  )im Rahmen von Lehrgängen oder Schießübungen in der Verteidigung mit Schusswaffen (§ 22),
c ) zur Erlangung der Sachkunde (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder
d ) in der jagdlichen Ausbildung, oder
3. es sich nicht um Schusswaffen und Munition nach § 6 Abs. 1 handelt.

 

Zitat

§6 (1) ...

3. halbautomatische Langwaffen mit einem Magazin, das eine Kapazität von mehr als zehn Patronen hat.

 

Wenn man also nicht in seinem Bedürfnis schießt oder in Nummer 2 , gilt auch die 10 Schuss Begrenzung.

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb shooter2015:

In der Folge gab es dann eine Liberalisierung des Waffenrechts

Nein, des Jagdrechts. Im Waffenrecht stand diese Beschränkung nie, denn als man diesen Paragaphen erfunden hat ging nicht um die innere Sicherheit sondern um den Jagdneid bei Flugwild. Damals hat man garantiert auch erklärt das man dem rechtschaffenden Jäger ja garnicht ans Zeug flicken will und das dieser Paragraph nur böse Buben betrifft. Um den damaligen Paragraphen bewußt miss zu verstehen war jedoch schon ein gehöriges Maß an Paranoia nötig.

Ich fürchte allerdings daß, wenn man die neue Regelung lange und gründlich genug durchliest, eine Nacht oder auch zweie drüber schläft,  schlecht träumt und dann noch ein Furz die Wirbelsäule hoch ins Gehirn wandert, diese mit viel gutem Willen und Gewalt genau so mißdeuten kann.

Bearbeitet von bumm
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Am 23.10.2017 um 12:24 schrieb Jacko5000:

und nicht für jedermann der zum "Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung" eine Schießstätte aufsucht.

 

Doch. Belustigungsschießen nur mit Waffen, die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind.

Bearbeitet von Raiden
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vor 17 Minuten schrieb Raiden:

 

Doch. Belustigungsschießen nur mit Waffen, die nicht vom Schießsport ausgeschlossen sind.

 

Ja korrekt, ich blöder Jäger hatte den letzten Punkt der AWaffV zu Schießstätten nicht aufm Schirm.

Bearbeitet von Jacko5000
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Am 25.10.2017 um 10:45 schrieb shooter2015:

In der Folge gab es dann eine Liberalisierung des Waffenrechts, da nun eine mit 3 Schuss geladene  Waffe (1 im Lauf+2 im Magazin genügt).

Begrenzte Magazine sind daher nicht mehr nötig, es reicht das Magazin nicht mit mehr als 2 Patronen zu laden.

Du meintest sicher "es reicht das Magazin nicht mit mehr als 3 Patronen zu laden" (zumindest für das erste Magazin), oder?

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Muss man also mit dem Notstand herbiegen.
EIn Jäger muss seine Übungen allerdings auch nicht irgendwie rechtfertigen, um ein 30iger einzulegen. Das geht auch einfach auf den laufenden Keiler. Das ist klassische sportliche Konditionierung (Bewegungsschulung)
Ich denke du hast hier den alten Gesetzestext zitiert. Es heißt jetzt anders...

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