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IGNORED

Waffe gestohlen, Bußgeld für LWB


webnotar

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Hi!

 

Ein befreundeter Rechtsanwalt berichtet:

 

" ...

das Amtsgericht Offenburg hat am 14.10.2016 eine Entscheidung gegen einen Jäger getroffen, wobei die Entscheidung wegen den vom Gericht angewendeten Aufbewahrungsvorschriften des Waffengesetzes (WaffG) auch für Sportschützen relevant werden kann. 

Dieser Jäger hatte am 08.09.2015 bei jagdlichen Arbeiten im Jagd-Revier seine Doppelflinte verdeckt im abgeschlossenen Pickup gelassen und ca. 150 m entfernt mehrstündig Entästungen zum Freischneiden der Hochsitz-Einrichtung ausgeführt. Die Sicht auf den Pickup war durch Buschwerk verdeckt. Der Jäger hat allerdings zwischenzeitlich mehrfach den Pickup aufgesucht, um die Motorsäge neu mit Benzin zu füllen.

Während der Arbeiten hat ein Unbekannter die Autoscheibe eingeschlagen und die Flinte aus dem Pickup entwendet. Der Jäger bekam wegen Verstoß gegen Aufbewahrungsvorschrift § 36 WaffG i. V.  § 53 Ziffer 19 WaffG 500,- € Bußgeld verbeschieden und ging dagegen vor.

Das Amtsgericht hat beim Jäger einen Verstoß gegen § 36 WaffG gesehen und es bei der Entscheidung über 500,- € Bußgeld gegen den Jäger belassen. Der Jäger wurde durch den fachkundigen Herrr RA Joachim Streitberger vertreten.

Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten verkündet und liegt den Verfahrensbeteiligten bisher nicht schriftlich vor. Der Jäger will gegen die Entscheidung des Amtsgerichts in Rechtsbeschwerde gehen. Die Entscheidung des Amtsgerichts wird wahrscheinlich erst nächste oder übernächste Woche schriftlich bei den Verfahrensbeteiligten vorliegen.

§ 36 WaffG ( www.gesetze-im-internet.de ) regelt die Aufbewahrung von Waffen und Munition. Hiernach muss der Besitzer von Waffen und Munition die erforderlichen Vorkehrungen treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. "Die (!) erforderlichen Vorkehrungen..." sind einschränkungslos.

Zumindest in der Pressemitteilung vom 19.10.2016 zur Entscheidung des Amtsgerichts ist kein Bezug zu § 13 Abs. 11 AWaffV enthalten: " Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen ...oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen und die Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.". Anmerkung des Unterzeichners: Schutz gegen Abhandenkommen oder gegen unbefugte Ansichnahme ist kein Diebstahl- oder/und Einbruchdiebstahl-Schutz.

Die Anlage 1 zum WaffG regelt Begriffsbestimmungen zu § 1 Abs. 4 WaffG. Die Aufbewahrung ist dort nicht, darunter auch nicht in Abschnitt 2 "Waffenrechtliche Begriffe..." geregelt.

Die dem WaffG nachgeordnete Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) regelt in Abschnitt 5 §§ 13 - 14 die Aufbewahrung untersetzend zu § 36 WaffG konkreter. Dort wird für Waffenbesitzer das Maß der Sicherungen bei der Aufbewahrung zu Hause oder in Schützenhäusern, auf Schießstätten und im gewerblichen Bereich geregelt. Dies sind im wesentlichen bestimmte Waffenschränke für bestimmte Waffen in bestimmter Anzahl, was hier nicht zutreffend sein dürfte.

Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012 (Bundesanzeiger vom 22.03.2012 Nummer 47a) mit Bindungswirkung für die Behörden (Anmerkung des Unterzeichners: nicht für die Gerichte) und eine Art Kommentar des vom Gesetzgeber Bundestag beschlossenen WaffG aus Sicht der Bundesregierung führt in Nummer 36.2.15 aus: "Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition nach § 13 Absatz 11 AWaffV müssen sich die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen nach der Dauer der Aufbewahrung und der Art und der Menge der zu schützenden Gegenstände richten. Bei einem Transport von Waffen und Munition in einem Fahrzeug reicht es bei kurzfristigem Verlassen des Fahrzeugs (Einnahme des Mittagessens, Tanken, Schüsseltreiben, Einkäufe etc.) aus, wenn die Waffen und die Munition in dem verschlossenen Fahrzeug so aufbewahrt werden, dass keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die Art des Inhalts erkennbar sind. Bei notwendigen Hotelaufenthalten, z. B. am Ort der Jagd, am Ort der Sportausübung ... ist die Aufbewahrung im Hotelzimmer - auch bei kurzfristigem Verlassen des Hotelzimmers - dann möglich, wenn die Waffen und die Munition in einem Transportbehältnis oder einem verschlossenen Schrank oder einem sonstigen verschlossenenen Behältnis aufbewahrt werden. Auch das Entfernen eines wesentlichen Teils oder die Anbringung einer Abzugssperrvorrichtung ist möglich." (Anmerkung des Unterzeichners:  "kurzfristiges Verlassen" ist zwar ein dehnbarer Begriff, wird aber von Gerichten eher wie eventuell hier restriktiv ausgelegt. "Verschlossen" meint auch ver-schlossen, nicht nur "verschließbar" und auch nicht nur "geschlossen" im Sinne von zugeklapptes Handschuhfach oder zugeklapptes Schloss eines Waffenkoffers.).

In der Pressemitteilung ist auch kein Bezug des Gerichts zu § 12 WaffG "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten" enthalten. Die WaffVwV führt dazu in Nummer 12.3.3.1 aus: Jäger (Anmerkung des Unterzeichners: also nicht Sportschützen) dürfen Jagdwaffen auf dem Weg z. B. von ihrer Wohnung in das Revier zum Zwecke der befugten Jagdausübung...nicht schussbereit führen. Dies bedeutet, dass die Waffe nicht geladen sein darf (siehe Nummer 12.3.3.2). Die Waffe kann  jedoch zugriffsbereit sein, also z. B. ohne Futteral, z. B. auf der Rückbank eines Personenkraftwagens (Pkw) auf einem Motorrad oder einem Fahrrad befördert werden.... Ein Jäger darf Jagdwaffen nur zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier und zum Jagdschutz oder zum Forstschutz uneingeschränkt führen. Die Waffe darf also auch geladen sein.... Der Jäger darf die Jagdwaffen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten, z. B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier zum Zwecke der befugten Jagdausübung führen, allerdings darf die Waffe nicht schussbereit sein. Sie darf lediglich zugriffsbereit sein.... Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann "nicht zugriffsbereit", wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können...(weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).... Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Dies bedeutet, dass ein Fahrzeug mit Schusswaffen nicht über einen längeren Zeitraum unbeaufsichtigt abgestellt werden darf und die Waffen nicht von außen erkennbar sein sollten. Bei Hotelübernachtungen ist di Waffe ggf. im Hotelzimmer oder Hotelsafe einzuschließen, damit sie nicht aus einem abgestellten Fahrzeug entwendet werden kann.". Anmerkung des Unterzeichners: bei "in Anschlag gebracht werden können" ist es unerheblich, ob die Waffe geladen, durchgeladen oder/ und mit Zielvorrichtung wie aufgesetztem Zielfernrohr versehen ist - hier wird auf die bloße Drohwirkung abgestellt.

Nummer 13.6 der WaffVwV beinhaltet dann: " ... Im Zusammenhang mit der befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, dem Jagdschutz und Forstschutz kann ein Jagdscheininhaber die zur Jagd benötigten Waffen nicht schussbereit (siehe Nummer 12.3.3.1) führen. Einer Erlaubnis bedarf es somit weder auf den direkten Hin- und Rückwegen zur und von der Jagd, noch im Zusammenhang mit anderen jagdlichen Tätigkeiten und Veranstaltungen (z. B. Vorführungen für Aus-, Weiterbildungs- und Prüfungszwecke) sowie im Rahmen der damit einher gehenden Erledigungen  und Besorgungen wie "Abstecher" zur Bank oder Post.".

Die bisher bekannten Inhalte der Entscheidung des Amtsgerichts Offenburg belegen wiederum die restriktive Auslegung des WaffG durch Gerichte. Die überraschend restriktive Selbstladermagazin-Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus diesem Jahr mit Begrenzung der Aufnahmefähigkeit der Selbstladewaffe für Jäger auf ausnahmslos nur 2 Schuss als Magazinkapazität überhaupt ist auch immer noch gültig. Gleiches gilt für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.10.2014 mit waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit incl. Entzug Jagdschein und WBK bei jeder (!) Waffennutzung mit Alkoholwert von nur 0,39 mg/l (Anmerkung des Unterzeichners: das sind nur zwei 0,5 l Bier oder ein (!) doppelter Schnaps und besonders als Morgenpegel an Restalkohol nach einer Feier auf dem Weg zur Jagd oder zum Schießstand gefährlich).

Die vom Jäger angekündigte Rechtsbeschwerde gegen die o. g. Entscheidung wird abzuwarten sein. Derzeit liegen ähnliche Handlungen wie die des Jägers mindestens im deutlichen Risiko. 

Die o. g. Transportregeln sind auch konsequent zu beachten. Dabei müssen Jäger, die gleichzeitig Sportschützen sind, die dramatischen Unterschiede beider Betätigungen kennen, umsetzen und im Ernstfall erst (!) den Mund gegenüber einer Behörde aufmachen, wenn sie nachgedacht haben oder besser noch sachkundigen Rat eingeholt haben. 

Die meisten reden sich im Ernstfall selbst um Kopf und Kragen, weil sie der irrigen Auffassung sind, Recht zu haben. Zwischen Recht haben und Recht bekommen liegt aber der Beweis - der besteht häufig in selbstbelastenden Erklärungen des Schützen oder/und Jägers gegenüber einem Dritten wie in Person eines Polizisten ohne zu beachten, ob er gerade als Jäger oder Sportschütze unterwegs ist. Wenn der o. g. Jäger den Sachverhalt anders angegeben hätte, wäre wahrscheinlich nicht einmal das Bußgeld verbeschieden worden und keine Gerichtsentscheidung ergangen - niemand muss sich selbst belasten.

Mit freundlichen Schützengrüßen und Weidmannsheil

... "

 
Hier wird sich vermutlich die Rechts-Frage stellen, ob die Situation der Waffe im Augenblick des Diebstahls unter die 
* Tätigkeit des § 13 Absatz 6 WaffG fiel oder
Transport oder 
* Aufbewahrung (so wohl das Gericht)
vorlag. 
 
Hier, im konkreten Fall, ginge es dann wohl um die Frage der „Angemessenheit“ der Aufsicht bei vorübergehender Aufbewahrung im Zusammenhang mit der Jagd. Dass der Diebstahlserfolg eintreten konnte, ist zwar sicher ein Anhaltspunkt aber möglicherweise kein endgültiger  Beweis für eine nicht angemessene (den Umständen des Einzelfalles nach zumutbare) Aufbewahrung. Man mag abwarten, wie die Sache weitergeht.
Bearbeitet von webnotar
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vor 2 Stunden schrieb webnotar:
Hier wird sich vermutlich die Rechts-Frage stellen, ob die Situation der Waffe im Augenblick des Diebstahls unter die 
* Tätigkeit des § 13 Absatz 6 WaffG fiel oder
Transport oder 
* Aufbewahrung (so wohl das Gericht)
vorlag. 

 

Führen im Zusammenhang mit der Jagdausübung (Jagdausübung ist schon alleine das Aufsuchen von Wild, also wenn man mit zum Erlegen geeigneter Ausrüstung in den Lebensraum des Wildes eindringt).

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Streitberger hat zwar halbwegs Recht, mit dem was er - laut Jadgerleben - geäußert hat, aber auch Streitberger weiß es besser.  Wenn Streitberger etwas für seinen Mandanten tun will, erkundigt er sich wie dessen Behörde weiter verfahren wird, wenn das Urteil rechtskräftig werden würde. Hält die Behörde die Füße still, dann Klappe halten, zahlen, freuen.

Wenn Streitberger weiter macht, werden wir das alle spüren und hoffentlich danken es ihm die die noch immer ans FWR bezahlen.

Wo die Reise hingeht, wenn sie weitergeht, ist doch längst gerichtlich entschieden und Streitberger weiß das auch.

 

P.S. Das fallfremde Geschwurbel des "befreundeter Rechtsanwalt" ist auch nicht auszuhalten.

 

http://www.jagderleben.de/flinte-aus-pickup-geklaut

Bearbeitet von Gast
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Bautz sagt, dass es einen großen Unterschied macht, ob mensch ein Bußgeld als Denkzettel zahlt, aber seine Erlaubnisse behält, oder ob ein Anwalt eine scharfe obergerichtliche  Präzedenzentscheidung zu Lasten aller Waffenbesitzer erwirkt (der sogenannte "Hinze-Effekt").

Bearbeitet von carcano
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danke carcano, lag ich mit meiner Vermutung garnicht so weit daneben.

 

 

vor 26 Minuten schrieb Bautz:

P.S. Das fallfremde Geschwurbel des "befreundeter Rechtsanwalt" ist auch nicht auszuhalten.

 

auch als nicht-Jurist hatte ich so meine Zweifel ob der Relevanz der ganzen Ausführungen für besagten Fall. danke, dass mein Eindruck nun bestätigt wird.

Bearbeitet von alzi
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Bautz: wenn die StA einigermaßen auf Zack ist (oder wenn sie von Frau Ernst beim LRA Offenburg heiß gemacht wird), dann legt sie Anschlussrechtsbeschwerde ein, und dann sieht's für den Jäger unter Umständen GANZ übel aus, weil dann das Verbot der reformatio in peius ja nicht gilt. Dann sind wir nämlich nicht mehr im Owi-Bereich.

 

Carcano

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vor einer Stunde schrieb callahan44er:

 Darf ich wirklich meine Waffen im Hotelsafe abgeben. So das unbefugte dritte Zugang dazu haben?

Hab ich schon gemacht. Aber vorher schlau gemacht, der Hotelbesitzer war Jäger und ich dufte meine bei seinen Parken. Aber ich denke die meinen den Safe im Hotelzimmer. Ne kurze geht da i.d.R rein und aus den langen der Verschluss auch, hab ich auch schon gemacht. Wenn ich zb im Schwarzwald mit der Familie Urlaub mache nehme ich fast immer was für auf den Stand da mit.

 

Peter

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Meine Güte ist das langsam alles anstrengend. Ist die fleißige Dame im Amt auch ein Profiteur von Rot- Grün? Es fehlt der Doppelname.  Achja, wo wir dabei sind: wer als LWB noch SPD oder Grün wählt dem ist nicht mehr zu helfen. Hatte ich das schon erwähnt? Und ja, CDU und FDP sind besser für uns, zumindest etwas.

Bearbeitet von 300RUM
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vor 23 Minuten schrieb 300RUM:

Meine Güte ist das langsam alles anstrengend. Ist die fleißige Dame im Amt auch ein Profiteur von Rot- Grün? Es fehlt der Doppelname.  Achja, wo wir dabei sind: wer als LWB noch SPD oder Grün wählt dem ist nicht mehr zu helfen. Hatte ich das schon erwähnt? Und ja, CDU und FDP sind besser für uns, zumindest etwas.

Oder AFD

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vor 48 Minuten schrieb PetMan:

Hab ich schon gemacht. Aber vorher schlau gemacht, der Hotelbesitzer war Jäger und ich dufte meine bei seinen Parken. Aber ich denke die meinen den Safe im Hotelzimmer. Ne kurze geht da i.d.R rein und aus den langen der Verschluss auch, hab ich auch schon gemacht. Wenn ich zb im Schwarzwald mit der Familie Urlaub mache nehme ich fast immer was für auf den Stand da mit.

 

Peter

Ne hab den Text auch hier. Zimmersafe und Hotelsafe ist unterschiedlich.

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vor 2 Stunden schrieb Bautz:

FWR

Da ist er doch schon länger nicht mehr auf der Gehaltsliste?

vor einer Stunde schrieb PetMan:

Aber ich denke die meinen den Safe im Hotelzimmer.

Dann denk mal schön. Bekommst ein Fleißkärtchen. Ich würde lieber die WaffVwV lesen und verstehen. 

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vor 10 Stunden schrieb carcano:

Bautz sagt, dass es einen großen Unterschied macht, ob mensch ein Bußgeld als Denkzettel zahlt, aber seine Erlaubnisse behält, oder ob ein Anwalt eine scharfe obergerichtliche  Präzedenzentscheidung zu Lasten aller Waffenbesitzer erwirkt (der sogenannte "Hinze-Effekt").

Eigentlich ein Thema worauf ich schon laufend versuche hinzuweisen.

 

Die Staatsanwaltschaft ist in der Regel daran interessiert, Bagatelldelikte (wird jemandem ohne direktes Verschulden die Waffe durch Einbruch in den PKW gestohlen, zähle ich dazu) auf dem "kleinen Weg" zu erledigen, ohne dass ein Gerichtsprozess durchgezogen wird.

 

Klar kann man gegen alles klagen, aber man sollte auch vernünftigerweise seinen eigenen Kopf benutzen.

 

Ich habe auch schon öfter darauf hingewiesen, dass man vom Führen (Transport der Waffe) ev. in die Aufbewahrungsvorschriften übergeht, so z.B. beim verlassen des Fahrzeuges auf der Tanke.

Kommt die Waffe dabei weg wird immer eine Restschuld beim Besitzer hängen bleiben.

 

Man wird immer von den Sichtweisen des jeweiligen Sachbearbeiters der Waffenbehörde, der kriminalpolizeiliche Sachbearbeitung, des Staatsanwaltes und ev. des Richters in Bedrängnis geraten.

Wird letztendlich ein Bußgeld statt eines aufwendigen Verfahrens angeboten, sollte man eben abwägen, nicht nur für sich, sondern eben wie Carcano anführt, auch eben für andere.

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vor 10 Stunden schrieb VP70Z:

Dann denk mal schön. Bekommst ein Fleißkärtchen. Ich würde lieber die WaffVwV lesen und verstehen. 

Wenn ein abgeschlossener Waffenkoffer als ausreichend angesehen wird, was soll dann gegen den Zimmersafe sprechen?Geht nicht um da einschliessen und den ganzen Tag auf Tour sein. Ansonsten habe ich 2 meiner kurzen schon mit zur Kur genommen und war da schiessen. Vorher beim örtlichen Schützenverein schlau gemacht und meine Waffen dann da gelagert. Möglichkeiten gibt es immer. Gesetzeskonforme Möglichkeiten.

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vor 13 Stunden schrieb carcano:

Bautz sagt, dass es einen großen Unterschied macht, ob mensch ein Bußgeld als Denkzettel zahlt, aber seine Erlaubnisse behält, oder ob ein Anwalt eine scharfe obergerichtliche  Präzedenzentscheidung zu Lasten aller Waffenbesitzer erwirkt (der sogenannte "Hinze-Effekt").

Um was ist es bei dem "Hinze-Effekt" konkret gegangen?

 

Neugierigerweise grüßend

 

oswald

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vor 18 Minuten schrieb PetMan:

Wenn ein abgeschlossener Waffenkoffer als ausreichend angesehen wird, was soll dann gegen den Zimmersafe sprechen?

 

Zum abgeschlossenen Waffenkoffer hast im optimalen Fall nur Du einen Schlüssel.

Zum Zimmersafe haben eine Dir (und häufig auch dem Hotelmanagement) unbekannte Zahl an Personen Zugangsmöglichkeiten...

 

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Ich habe es bei der Anreise zur (Auslands-) Jagd folgendermaßen gemacht: Waffe ohne Verschluss im Waffenkoffer und den mit Vorhängeschloß im Hotelzimmer an die Heizung gekettet, Verschluss und Munition im Zimmersafe.

Während der Fahrt lag der abgeschlossenen Waffenkoffer unter dem anderen Gepäck im Heck (Kombi), Verschluss und Munition waren in einer Tasche im Fußraum hinter dem Sitz bzw. am Mann 

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vor 4 Stunden schrieb uwewittenburg:

 

 

Ich habe auch schon öfter darauf hingewiesen, dass man vom Führen (Transport der Waffe) ev. in die Aufbewahrungsvorschriften übergeht, so z.B. beim verlassen des Fahrzeuges auf der Tanke.

(Blöde Forensoft. Komme nicht. in den Textteil) Mit Sicherheit nicht in die, die zu Hause gelten. Die VwV beschreibt es ja sehr schön. Leider ist der § 36 für missgünstige Richter quasi ein Freibrief.

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Ca. 300,- € Bußgeld ganz schnell akzeptieren weil man doch ein klein wenig Schuld ab abhandenkommen hatte, oder auf den gütigen Ausgang des Klageweges hoffen?

Wobei dann die Gefahr besteht dass mit genau dieser Waffe eine schwere Straftat begangen wurde und sich der Prozeß wendet.

 

Liege ich da falsch?

 

Ich klage nun schon 2-einhalb Jahre, meine Anwältin sagt ich habe Recht, was auch die Richterin so sieht, aber nicht die Gegenseite, die neuen Termine werden mal von der einen Seite, dann von der anderen Seite verschoben, der Gutachter muss ca. 600 km anreisen, wobei ein Professor auch andere Termine hat.

So zieht sich das eben hin.

 

Irgendwann spricht dann der Bestatter über das Urteil.

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vor 18 Minuten schrieb Edward:

wenn er Pech hat und einen "wohlwollenden Richter" (Ironie)   bekommt hat er 61 Tagessätze Strafe

Um was ging es hier noch einmal?

Ach ja um ein Bußgeld wegen § 53 (1) Ziffer 19 WaffG.

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