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Händler trägt KW nach Kauf nicht ein


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Geschrieben

Hallo,

 

ein Bekannter (Jäger) berichtete mir soeben, dass sein BüMa ihm nach Kauf eines Revolvers (mit Voreintrag auf der WBK) den m. E. unverzüglich vorzunehmenden Eintrag nach 34 2 WaffG abgelehnt habe, da dies die Behörde mit dem Drucker mache.

 

Ist das so ok oder drohen ihm hier Probleme, wenn er bei der Waffenbehörde auftaucht?

 

danke u viele Grüße 

Geschrieben

Normalerweise gibt es einen Kaufvertrag, und damit und der WBK geht man zu Behörde, und die trägt dann ein. Die wissen dann eh schon Bescheid, wegen des elektronischen Handelbuches des Händlers.

Geschrieben
vor 11 Minuten schrieb ChrisR:
Zitat

ein Bekannter (Jäger) berichtete mir soeben, dass sein BüMa ihm nach Kauf eines Revolvers (mit Voreintrag auf der WBK) den m. E. unverzüglich vorzunehmenden Eintrag nach 34 2 WaffG abgelehnt habe, da dies die Behörde mit dem Drucker mache.

Ist das so ok oder drohen ihm hier Probleme, wenn er bei der Waffenbehörde auftaucht?

 

Nach Auskunft meiner Behörde darf der Händler bei Kaufwaffen von ihm den Eintrag vornehmen, nicht aber bei Verkäufen im Auftrag, Komissionswaffen etc.

In diesem Fall erfolgt der Eintrag ausschließlich durch die Waffenbehörde.

Probleme wird der Jäger auf keinen Fall bekommen da der Verkäufer gleichzeitig mit dem Verkauf die Waffenbehörde informiert.

 

 

 

Geschrieben
vor 19 Minuten schrieb tissi:

Normalerweise gibt es einen Kaufvertrag, und damit und der WBK geht man zu Behörde, und die trägt dann ein. Die wissen dann eh schon Bescheid, wegen des elektronischen Handelbuches des Händlers.

 

aha....

Geschrieben
vor 18 Minuten schrieb NO357:

Ist bei mir auch so. Die wollen nicht, dass der Händler einträgt. Haben aber auch noch keinen Stress gemacht, wenn er es doch getan hat...

 

 

würden sie beim falschen Händler auch nur 1x machen

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb ChrisR:

Hallo,

 

ein Bekannter (Jäger) berichtete mir soeben, dass sein BüMa ihm nach Kauf eines Revolvers (mit Voreintrag auf der WBK) den m. E. unverzüglich vorzunehmenden Eintrag nach 34 2 WaffG abgelehnt habe, da dies die Behörde mit dem Drucker mache.

 

Ist das so ok oder drohen ihm hier Probleme, wenn er bei der Waffenbehörde auftaucht?

 

danke u viele Grüße 

Hauptsache das Ding kommt in die WBK und der Stempel der  Behörde ist drauf.

 

 

Eine Behörde macht es korrekt und der Händler trägt ein

 

Eine andere will es lieber selber eindrucken. naja bitte, Hauptsache die Knarre ist eingetragen....

Geschrieben (bearbeitet)

Immer wieder ...

Eigentlich muß der Händler eintragen. § 34 (2) S.1 WaffG. Eigentlich zwingend, denn es gibt es keine Ausnahme. Die Praxis ist aber, daß auch die Behörde einträgt, wenn es der Händler nicht macht. 

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben
vor 12 Stunden schrieb tissi:

Die wissen dann eh schon Bescheid, wegen des elektronischen Handelbuches des Händlers.

Cool!

Geschrieben

Das Waffengesetz lässt hier nach §34  weder dem Händler noch der Behörde Freiraum. Der Händler MUSS die Eintragung vornehmen.

 

(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1, der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 eine Schusswaffe überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen .....

Geschrieben

Ja, wird aber - gerade im Onlinehandel - tatsächlich anders gehandhabt.

Die Intention der Regelung ist klar, es erfüllt aber auch eine entsprechende einseitige Erklärung des Überlassenden mit den erforderlichen Angaben den Sinn und Zweck, wenn man sich vor überlassen der Waffe über die entsprechende Erlaubnis bei der Behörde rückversichert.

 

Da sind wir wieder bei "klaren" Regeln und ihrer Auslegung.

Geschrieben (bearbeitet)

34 (2) ist eine Pflicht des Händlers. Der Käufer darf da nix selber eintragen.

 

Für den Jägersmann heißt das: innerhalb der 2 Wochen zum Amt und gut ist.

Bearbeitet von Gruger
Geschrieben

Schon erstaunlich, nicht? Eine ganz klar und eindeutig gesetzeswidrige Praxis. 

In Nr.34.2 WaffVwVf steht sogar:

"Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden. "

Da Eintragungen nur in die WBK, nicht aber in begl.Kopien erfolgen, ist das für die Behörde die Erlaubnis, zugunsten von Händler/Erwerber von § 34 Abs.2 abzuweichen.

Allerdings kann die Behörde nicht untersagen/verbieten, daß der Händler einträgt.

Geschrieben
vor 11 Stunden schrieb Neraida:

Komischerweise werden wir immer wieder von unserer Behörde darauf hingewiesen, dass uns der Händler auf KEINEN Fall etwas in die WBK eintragen darf.. ;) 

Lass mich raten, Waffenrecht macht bei Deiner Behörde jemand nur so nebenbei mit?

 

vor 28 Minuten schrieb MarkF:

Schon erstaunlich, nicht? Eine ganz klar und eindeutig gesetzeswidrige Praxis. 

In Nr.34.2 WaffVwVf steht sogar:

"Im Versandhandel können auch beglaubigte Kopien verwendet werden. "

Da Eintragungen nur in die WBK, nicht aber in begl.Kopien erfolgen, ist das für die Behörde die Erlaubnis, zugunsten von Händler/Erwerber von § 34 Abs.2 abzuweichen.

Ist dem so? Kann man eine eindeutige gesetzliche Regelung mittels VwV aushebeln? Ich habe mal gelernt, dass Verwaltungsvorschriften nicht über Gesetzen stehen.

Geschrieben (bearbeitet)
vor 13 Stunden schrieb Flohbändiger:

Ist dem so? Kann man eine eindeutige gesetzliche Regelung mittels VwV aushebeln? Ich habe mal gelernt, dass Verwaltungsvorschriften nicht über Gesetzen stehen.

 

Die materielle Rechtslage zum Nachteil des Bürgers wird durch eine Verwaltungsanweisung nicht geändert, auch wenn sich die VG öfter auf das WaffVwVf beziehen, um eine Entscheidung contra LWB zu "begründen". Aber aufgrund der eindeutigen Regelung in § 34 WaffG müßte jede Behörde einschreiten, wenn ein Händler nicht einträgt. M.E. rechtfertigt ein solcher ernsthafter Verstoß auch drastische Maßnahmen. Wenn aber die Exekutive durch die Verwaltungsanweisung zu verstehen gibt, daß im Versandhandel die originale WBK nicht vorgelegt werden muß, dann erklärt sie damit auch, daß in dem Fall mangels Möglichkeit auch nicht vom Händler eingetragen werden muß. Die Behörden können dies also dulden und der Bürger kann sich zu seinen Gunsten darauf berufen. Allerdings ist dies keine Grundlage für eine Untersagung an Händler, selbst einzutragen.

Bearbeitet von MarkF
Geschrieben

Doof das für den  Händler das WaffG gilt und keine VWV

 

und die 2 SB die bisher nach nem erfolgten Eintrag den Aufstand geprobt hatten, wurden schnell ausgebremst. beim einen hat es der Vorgesetzte erledigt, den anderen hat das RP auf die Gesetzeslage hingewiesen......

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