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IGNORED

Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd


Gast

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Magdeburg, Sachsen-Anhalt

Kam heute über die Mailingliste der lokalen Behörde

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit zwei Urteilen vom 07.03.2016, Az: 6 C 59.14 und Az: 6 C 60.14 hat das Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG) im Rahmen eines Revisionsverfahrens entschieden, dass die Ausübung der Jagd mit halbautomatischen Waffen, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen, verboten ist. Dabei beruft sich das BVerwG auf das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) vom 19.09.1979, welches die Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet hat. Nach Anhang IV dieses Übereinkommens zählen halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, zu den verbotenen Mitteln und Methoden des Tötens, Fangens und anderer Formen der Nutzung.

Diese BVerwG- Urteile erwachsen sofort in Rechtskraft

Der Landesjagdverband Sachsen-Anhalt rät allen betroffenen Jägern, die im Besitz halbautomatischer Waffen mit wechselbaren Magazinen sind, auch solchen mit Zwei- Schuss-Magazinen, diese derzeit nicht bei der Jagd in Deutschland zu verwenden und hofft auf eine rechtliche Klarstellung im Rahmen der anstehenden Novellierung des Bundesjagdgesetzes.

Von Seiten des deutschen Jagdverbandes wird derzeit die Möglichkeit einer Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht geprüft.

Da nunmehr nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein generelles Verbot o.g. halbautomatischer Jagdwaffen besteht, ist der Erwerb solcher Waffen und deren künftiger Besitz durch Jäger ab sofort verboten.

O.g. Jagdwaffen dürfen bis auf weiteres nicht mehr in die Waffenbesitzkarten von Jägern eingetragen werden.

Weitergehende Informationen, auch darüber durch wen und in welcher Weise z.B. die Waffenhändler informiert werden, können Ihnen derzeit nicht zur Verfügung gestellt werden.

Am 28.04.2016 findet beim Bundesinnenministerium eine Sondersitzung zu o.g. Problematik / Thematik unter Beteiligung der Ländervertreter der Innenressorts und der obersten Jagdbehörden, des Bundeskriminalamtes, des Bundesjagdverbandes und weiterer mit dieser Thematik befasster Behörden, statt.

Es bleibt also abzuwarten, welche Ergebnisse diese Beratung bringt.

Zu Ihrer Information füge ich besagte Urteile dieser e-mail bei.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

Bearbeitet von menot
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Sachsen, LRA Mittelsachsen

"Lt. Information unserer Fachaufsichtsbehörde soll das Bundesministerium des Innern angekündigt haben, Näheres zum einheitlichen Vollzug sowie den damit auftretenden Fragen gemeinsam mit den Waffenrechtsreferenten der Länder zu klären.
Wir beabsichtigen z. Z., die diesbezügliche Positionierung abzuwarten, bevor wir in irgendeiner Art und Weise selbst tätig werden.
Da allerdings nicht klar ist, wie in der Frage künftig vorgegangen werden muss, sollte man es tunlichst vermeiden, sich als Jäger eine halbautomatische Waffe mit Wechselmagazin zuzulegen."

"Mit ihrem gültigen Jagdschein dürfen Jäger ohnehin nur solche Langwaffen erwerben, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, also z. B. auch nur halbautomatische Waffen, deren Magazin maximal 2 Patronen aufnehmen kann. D.h. die Magazinkapazität muss in jedem Fall auf 2 Schuss begrenzt sein. Waffen mit fest eingebautem 2-Schuss-Magazin können Sie also m.E. nach wie vor an Jagdschein-Inhaber verkaufen. Bisher galten auch Halbautomaten mit auf 2 Schuss begrenztem Wechselmagazin als erlaubt."

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Sachsen, LRA Mittelsachsen

"Mit ihrem gültigen Jagdschein dürfen Jäger ohnehin nur solche Langwaffen erwerben, die nach dem Bundesjagdgesetz nicht verboten sind, also z. B. auch nur halbautomatische Waffen, deren Magazin maximal 2 Patronen aufnehmen kann. D.h. die Magazinkapazität muss in jedem Fall auf 2 Schuss begrenzt sein. "

Und ich dachte bis jetzt (von dem idiotischen Urteil mal abgesehen), dass nicht die Waffe mit mehr als 2-Schuss-Magazin verboten, sondern der Schuss auf Wild mit einer Waffe mit mehr als 2-Schuss-Magazin verboten ist.

Aber da ich zwar auch aus einem "Freistaat", aber halt "Gott sei Dank" nicht aus Sachsen komme, habe ich wenigsten SB bzw. "Verantwortliche" die Gesetze, in diesem Fall das Jagdgesetz, lesen (und verstehen) können. Leider kann man das nicht von jedem deutschen Gericht behaupten.

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Moin,

folgendes Schreiben erhielt ich gestern per Mail:

Sehr geehrte Waffenhändler,

das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat mit zwei Urteilen vom 7. März 2016 (Az.: 6 C 59.14 und 6 C 60/14) entschieden, dass § 19 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c Bundesjagdgesetz für Jäger ein generelles Erwerbs- und Besitzverbot im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Waffengesetz für halbautomatische Waffen enthalte, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit geeignet sind, ein Magazin mit einer Kapazität von mehr als zwei Patronen aufzunehmen, weil diese für die Jagd verboten seien.

In der Verwaltungspraxis wurde bisher angenommen, dass Jäger derartige Waffen legal erwerben, besitzen und zur Ausübung der Jagd lediglich mit einem Magazin, das nur zwei Patronen aufnehmen kann, verwenden dürfen. Die Entscheidung des BVerwG macht eine Überprüfung dieser Praxis und des Fortbestands der erteilten Erlaubnisse erforderlich.

Das Bundesministerium des Innern und die Innenverwaltungen der Bundesländer prüfen die rechtliche Bewertung der aufgeworfenen waffenrechtlichen Fragen in enger Abstimmung. Aufgrund der jagdrechtlichen Bezüge erfolgt auch eine Abstimmung mit dem insoweit zuständigen Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

Ich weise daher darauf hin, dass Waffen der betroffenen Bauart nicht an Jäger überlassen werden dürfen und bitte um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

-Unterschrift-

Der Polizeipräsident in Berlin

LKA 5531

Waffen- und Jagdbehörde

Platz der Luftbrücke 6

12209 Berlin

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Also ich war gerade auf meinem LRA in Oberfranken, weil ich eh was beantragt habe und hab meinem Sachbearbeiter mal gefragt wie es jetzt mit dem Halbautomatenverbot gehandhabt wird.

Seine Aussage,

- es werden momentan keine neuen Anträge bewilligt

- ich kann wie gehabt weiterhin damit auf Jagd gehen mit 2-Schuß Magazin

- ich kann ihn auf Schiessstand benutzen

- wenn ich auf Schiessstand in anderes Bundesland will muß ich mich vorher informieren wie die das handhaben (wohne Grenze zu Thüringen)

- es betrifft keine Kurzwaffen

Es ist wie es immer ist bei sowas, keiner Blickt richtig durch, jeder macht seinen eigenen Mist und wir sind die Dummen.

Meinen Schalldämpfereintrag Kat.B hab ich aber bekommen.

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Ich habe mir mal von einem behördlichen Mitarbeiter erklären lassen, dass nicht nur die Erteilung einer Erwerbserlaubnis, z.B. auf der Grundlage des § 14 WaffG, sondern auch die nach dem Erwerb erforderliche Erteilung der entsprechenden Besitzerlaubnis durch Eintrag in eine vorhandene bzw. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte vom Erwerber schriftlich bei der zuständigen Erlaubnisbehörde zu beantragen sei. Die Bearbeitung dieses Antrags sei natürlich gebührenpflichtig, zuzüglich der für den Eintrag oder die Ausstellung einer WBK anfallenden Verwaltungsgebühren, da Antragsbearbeitung und Amtshandlung eben zwei verschiedene Schuhe seien.

Also Beutelschneiderei nach dem Vorbild mittelalterlicher Wegelagerer.

CM

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der sollte dann mal §10 Abs.1a lesen, da hat man anzuzeigen.

allgemeine Regelung

beantragen muss man als Sportschütze die Besitzerlaubnis nur nach §14 Abs.4 ("auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben").

spezielle Regelung

bei Jägers und Sammlers etc. hab ich jetzt nicht nachgesehen.

....grade mal spaßeshalber bissl rumgeblättert......

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der sollte dann mal §10 Abs.1a lesen, da hat man anzuzeigen.

allgemeine Regelung

beantragen muss man als Sportschütze die Besitzerlaubnis nur nach §14 Abs.4 ("auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben").

spezielle Regelung

Das gilt genauso bei der grünen WBK. Die Eintragung der Waffe (und damit verbunden die Besitzerlaubnis) ist zu beantragen.

bei Jägers und Sammlers etc. hab ich jetzt nicht nachgesehen.

Bei Sammlern gilt auch § 10 Abs. 1 WaffG, bei Jägern steht´s in § 13 Abs. 3 WaffG:

Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

Bearbeitet von Flohbändiger
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Ein Blick ins Gesetz hilft aus hier mal wieder:

§13(3) WaffG

(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.

Hervorhebung durch mich

Ups, Flohbändiger war schneller

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Hallo Flohbändiger usw.

Der Jäger erwirbt eine halbautomatische Langwaffe mit Wechselmagazin und zeigt den Erwerb an. Soweit so gut. Jetzt kommt die Waffenbehörde ins Spiel.

Alternative 1: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegen, bearbeitet den Vorfall aber nicht. Sprich: du hast keinen Eintrag in der WBK. Folge ist: du kannst die Waffe nicht z.B. zum Schießstand TRANSPORTIEREN (dafür brauchst du den WBK-Eintrag) geschweige denn damit JAGEN (dafür brauchst du auch selbigen Eintrag). Nach Ablauf der 14 Tage seit dem Kauf besitzt du eine Waffe, die nicht im NWR eingetragen ist, da sie ja beim alten Eigentümer aus der WBK ausgetragen ist. Frage: besitzt du sie dann legal? Hat das Folgen für deine Zuverlässigkeit?

Alternative 2: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegeben, lehnt den Eintrag in die WBK aber ab, da du keine zur Jagd erlaubte Waffe erworben hättest. Folge: die Waffe wird eingezogen. Unerlaubter Waffenerwerb ist nicht gut für deine Zuverlässigkeit. (übrigens auch für den Überlasser)

Also, die Waffenbehörde hat stets den längeren Arm. Es gilt ja immer die Regel: erst die Waffe weg, dann kannst du sie gerne auf dem Verwaltungsweg wieder einklagen.

Übrigens, eine halbautomatische Flinte (mit internem Röhrenmagazin) wurde heute problemlos eingetragen.

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Alternative 2: die Waffenbehörde nimmt deine Erwerbsanzeige entgegeben, lehnt den Eintrag in die WBK aber ab, da du keine zur Jagd erlaubte Waffe erworben hättest. Folge: die Waffe wird eingezogen.

NEIN!!!

du musst nur in Folge an einen Berechtigten überlassen!!! Ob das dann der Verkäufer oder ein Händler ist spielt für die Behörde keine Rolle...

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Ob das dann der Verkäufer oder ein Händler ist spielt für die Behörde keine Rolle...

Wobei "Verkäufer" ein Problem darstellt, wenn der Verkäufer die Waffe bereits austragen hat lassen und als Jäger dann das gleiche Problem wie Du hat. Wenn Verkäufer = Händler, dann kein Problem. Selbst bei Verkäufer = Sportschütze wäre es evtl. ein Problem wenn die Waffe bereits ausgetragen wurde, da der "Verkäufer" für den Erwerb dann wieder einen Voreintrag aufgrund eines Bedürfnisses bräuchte.

PS: Oder die Beiden (Verkäufer und Käufer) schicken die Waffe (ist ja nirgends mehr eingetragen und wird im Moment auch nicht eingetragen) alle 10 Tage hin und her. ;-)

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nun könnte man argumentieren, der verkäufer hätte gar nicht erst an den jäger verkaufen dürfen, somit ist das eben doch das problem den verkäufers die ganze sache rück zu wickeln!!! egal ob selber jäger ode sportschütze!!!

denn der verkäufer muss sich ja vergewissern ob der käufer über haupt "kaufen durfte"!!!

Bearbeitet von HangMan69
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