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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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Besonders sachlich ist das aber nicht. Form und Farbe ändern ja nichts.

Nun betrifft es mit Masse aber eben nicht diese unerwünschten Waffenneozoen. Die Masse werden wohl jagdliche Selbstladeflinten sein und auch bei den klassischen jagdlichen Halbautomaten ist einiges im Umlauf.

Die par Waffen aus den 60er des letzten Jahrtausends (!) sind nicht der Schwerpunkt aber prinzipiell auch nichts anderes.

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Ich sehe das differenziert. Eine größere Magazinkapazität als 2 Schuß ist auch jagdlich sinnvoll aber das die Verbände keine Black Guns mit 10er oder noch mehr unterstützen kann ich gut nachvollziehen.

Das ist nur mit sachfremden Erwägungen nachvollziehbar, und auch der Grund warum "die Gegner" sich so wunderbar auf das Ziel Legalwaffenbesitzer einschießen können.

Black Rifles machen Spaß und eignen sich daher vorzüglichst zur Nachwuchswerbung. Zusätzlich wirst du kaum eine Waffe finden die so ergonomisch ausgereift gestaltet ist wie ein AR.

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Was soll den bitte eine Black Gun sein.........das Wort könnte fast von den Grünen stammen :rofl: . wir reden über HA an sich, egal um welche es sich handelt, selbst diese da von der Djz gelobt gehört dazu, http://www.djz.de/waffen-patronen/2355-waffen-benelli-argo-comfortech-selbstladebuechse und natürlich gibt es dafür auch 10ner.

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Immer dieses Präventivstaatsgehabe.

Wie oft würde es denn vorkommen, dass ein Jagdscheininhaber ein 30-Schuss-Magazin wild herausballert?

Selbst wenn er es nutzen dürfte, wäre doch kein Missbrauch denkbar, der nicht ohnehin anderweitig verboten ist.

Dieses Verbot fußt auf keinerlei tatsächlich vorhandenem Regelungsbedarf.

Ein großes Magazin würde dafür mehr Sicherheit auf der Nachsuche bzw. allgemein vor Angriffen durch Wild bieten, sowie beim Jagdschutz.

Wenn die Waffe auf der Jagd häufig entladen werden muss, dürfte es auch bequemer zu handhaben sein.

Außerdem kann dann die Waffe auch unterladen bleiben und man hat trotzdem mind. drei Schuss schnell verfügbar.

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Auf WuH hat jemand endlich die Herleitung gepostet, es bezieht sich auf die sog. "Berner Konvention" -> https://de.wikipedia.org/wiki/Berner_Konvention .

Im Anhang IV ( https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19790241/index.html#app4 )steht

Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann

D.h. der Mist "unserer" Verbände hat es sogar in ein internationales Vertragswerk geschafft, je nach Lodenjockeligkeit würde es wahrscheinlich sogar als "Erfolg der Verbreitung der deutschen Waidgerechtigkeit" bewertet.

Bearbeitet von Jacko5000
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Wir kennen dieses Verbot doch nicht nur aus dem BJagdG. Es ist genauso in der BArtSchV enthalten. Dort ist genau das ebenfalls wegen des Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume

umgesetzt.

Auch hierbei handelt es sich um eine Anwendung aufs Geschöpf.

Das hat weder etwas mit jagdlichem Übungsschießen noch mit Schießwettbewerben oder dem Bedürfnis an Waffen zu tun.

Zudem sind weitere Ausnahmen (siehe Nachsuchen) möglich, welche ebenfalls bereits genutzt werden.

Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
§ 4 Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte
(1) Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht
...

7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,

....

Das geht einfach an der Sache vorbei.

Bearbeitet von Gast
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Ja, eben.

Das entsprechende sachliche Verbot in § 19 BJagdG (aus dem nahezu keine Behörde ein Wechselmagazin-Verbot ableitete, mit gutem Grund) ist doch praktisch gleich formuliert. Und die dahinter stehende Intention des Gesetzgebers ist identisch mit der der "Berner Konvention".

Was für eine geheimnisvolle, neue Weisheit wollen die Richter nun auf einmal diesbezüglich aus der B. Konvention ziehen?

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Ich hab auch noch was zu bieten:

Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie)

Weil Bern ist ja schön und gut, aber erstmal muss das ja ins Recht umgesetzt werden.

Also Bern - EU-Richtlinie - Bundesnaturschutzgesetz / BundesartenschutzVO + Bundesjagdgesetz

Und auch in der Richtlinie heißt es:

ANHANG VI
VERBOTENE METHODEN UND MITTEL DES FANGS, DER TÖTUNG UND BEFÖRDERUNG

a) Nicht-selektive Mittel
SÄUGETIERE

— Halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann


Bearbeitet von Gruger
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Genau. Alles zielt auf eine Handlung ab. Darüber hinaus gibt es eben andere Bedürfnisgründe.

Das wäre eine fehlerhafte Auslegung. Eine unzulässige Reduzierung auf einen, bei tatsächlich mehreren Bedürfnisgründen.

Eventuell berührt das Urteil uns daher auch überhaupt nicht?

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So, ich hoffe Ihr habt mich jetzt genug verteufelt.

Als die Sache vor 4,5 Jahren begann habe ich das Forum Waffenrecht ( einen der Anwälte ) angerufen

die sagten KLAGEN kein Problem, da ich keinen Rechtschutz hatte kam für die Aussage ne Rechnung über 600 Euro.

CARCANO habe ich auch angeschrieben, der sagte der DR Scholzen wirds schon richten...

Der DJV und der LJV wurden angeschrieben, damals hatte der LJV noch auf unserer Seite gestanden.

Etliche von EUCH haben gesagt, KLAGEN sich das nicht gefallen lassen. Soweit ich weiß haben die Rechtsanwälte auch die

Verbänd der Sportschützen angeschrieben, UNTERSTÜTZUNG GABS VON NIEMANDEM....

Also wir dann in Mpnster gewonne hatten da war die Stimmung prima. Geppert rief mich an und sagte wie konntet IHR nur klagen.

Hat er nix von gewußt sagt er--- KLAR geht hier ja auch erst seit 4,5 Jahren durchs Forum NIX gewußt , ja neee

Ist schon klar. Ich bereue das ich geklagt habe, ich bereue das ich was für andere tun wollte. Abgesehen davon sinds nicht nur wir zwei die geklagt

haben sonder etliche mehr. Von Geppert kam der Vorwurf :

WARUM BIST DU NICHT EINFACH IN NE ANDERE STADT GEZOGEN

Sagt mal, wo lebt der, das ich wegen einem Verwaltungsangestellten mein Haus und Hof verkaufe und wegziehe.

Jetzt ist das Kind im Brunnen. Es gibt nur eine Möglichkeit, weiterklagen, aber nicht wenn ich hier weiter zur Sau gemacht werde.

Sorry, aber dadrauf habe ich keinen Bock. Man ist der Tolle wenn man gewinnt und das Arschloch wenns daneben geht obwohl das nie hätte passsieren

dürfen.......

Macht Euch mal gedanken darüber und lest mal nach was ich alles so geschrieben habe als LR88 bzw MP% bezüglich 2 Schuß Begrenzung, und wen ich da angeschrieben habe

Ich habe die Nase voll davon hier blöde angemacht zu werden

Achso, @Speedmark

Deine blöde art und weise kannste Dir mal abgewöhnen, ist ziemlich arrogant wie Du dich verhälst

ACHSO heulen könnt ich denn ich habe mehr als 2 halbautomaten

danke

Frank

Bearbeitet von Gast
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Genau. Alles zielt auf eine Handlung ab. Darüber hinaus gibt es eben andere Bedürfnisgründe.

Das wäre eine fehlerhafte Auslegung. Eine unzulässige Reduzierung auf einen, bei tatsächlich mehreren Bedürfnisgründen.

Eventuell berührt das Urteil uns daher auch überhaupt nicht?

Genau das ist der Knackpunkt: Jede dieser Beschränkungen betrifft nur die Jagd auf das Wild, nichts anderes, und nicht per se den Besitz und Erwerb. Hierzu gelangt man in D erst über die Bedürfnisschiene. Würde sich die Verwendung, Benutzung von Waffen durch Jäger auf dieses jagdliche Schießen - ich bin kein Jäger, habe also die waidmännische Sprache nicht drauf -, bei dem "Waidgerechtigtkeit" und Artenschutz und der andere Klimbim eine Rolle spielt, beschränken, so müßte man in D über diese Bedürfnisschiene entsprechende Erwerbs- und Besitzbeschränkungen akzeptieren. Dem ist aber nicht so. Zum einen unterfällt ja wohl die Nachsuche per se nicht diesen Beschränkungen und muß überdies auch den Sicherheitsinteressen des Jägers Rechnungbtragen. Dann gibt es noch die Bekämpfung von wildernden Haustieren, fürmdie wohl auch nicht diese Beschränkungen gelten. Und schließlich tragen ja wohl auch Jäger Schießwettkämpfe aus, ohne daß es hierbei immer eine Beschränkung auf drei Schuß gibt. Summa summarum: Die Urteilsbegründung des OVG erscheint nach wie vor als die einzig richtige Betrachtungsweise.

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