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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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vor 29 Minuten schrieb MP%:

Ich habe gerade mit meiner Behörde telefoniert,

werde nächste Woch da vorbei fahren,

ALLE 2 Schuß Einträge werden ERSATZLOS gestrichen

Ich konnts garnicht glauben.

 

viele Grüße

 

Frank

 

Kostenfrei?

Bearbeitet von chapmen
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vor einer Stunde schrieb MP%:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgezogen weil sie so oder so

vom Verfassungsgericht zurückgewiesen würde da sie ja nun aufgrund der

Gesetzesänderung hinfällig ist. Schade um das ganze Geld was wir verbrannt haben

 

 

Hallo,

 

warum macht man das? Man kann doch "kostenlos" auf das Verfassungsgericht warten, oder?

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vor 4 Stunden schrieb powder8:

 

.... warum macht man das? Man kann doch "kostenlos" auf das Verfassungsgericht warten, oder?

 

Man macht dass um dem Gericht nicht unnötig bei der Zurückweisung der Klage Tür und Tor für der Sache nicht dienlichen Hinweise zu öffnen!

Bearbeitet von Gast
textliche Korrekturen
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Am 16.11.2016 um 15:50 schrieb powder8:

warum macht man das? Man kann doch "kostenlos" auf das Verfassungsgericht warten, oder?

 

Genauso ist es. Es gibt für die beiden Beschwerdeführer selbst nicht den geringsten rationalen Grund, ihre VBen zurückzunehmen. Damit verlieren sie auf jeden Fall. Werden sie weitergeführt besteht eine wenn auch klitzeklitzeklitzekleine Chance, zu gewinnen und Genugtuung zu erhalten. Abwarten kostet ja keinen Cent mehr. Und solange noch die Einträge in ihren WBKen stehen sind sie ja auch noch in gleicher Weise beschwert wie bis zur Gesetzesänderung.

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Zwischenzeitlich kann man ja schon einmal Fakten schaffen und die Erwerbsanzeige vorlegen.

Das beschleunigt die Angelegenheit und das Gesetz ist eindeutig und gültig.

Damit ist die Angelegenheit in 14 Tagen vom Tisch.

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Also in Thüringen letzten Samstag bei F&M eine Haenel CR223 auf Jagdschein mitgenommen und gestern früh auf der Waffenbehörde eingetragen.

Keine Fragen, keine lustigen Felder auf dem Formular, keine Probleme. Noch ein nettes Gespräch geführt, daß auf dem Amt auch alle froh sind, daß jetzt endlich Klarheit herrscht und daß sich alle gewundert haben, daß das so lange gedauert hat.

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@Carcano

 

wie kannst Du eigentlich schreiben, das ich die Beschwerde nicht zurückgenommen habe, ohne das Du mich überhaupt kennst ?

Meinst Du nicht, Du nimmst den Mund wie immer ein wenig zu voll ?

Als ich Dich vor Jahren um Unterstützung bat hast Du nen feuchten Dreck getan um zu helfen. Bis gerade eben war noch garnicht klar

ob die Beschwerde zurückgenommen wird oder nicht.

Wie dem auch sei habe ich mich von einem uns unterstützenden Anwalt beraten lassen und dem betreffenden Anwalt mitgeteilt,

das ich die Verfassungsbeschwerde bestehen lassen möchte.

Wenns Neuigkeiten gibt melde ich mich wieder

 

Grüße


Frank

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vor 3 Stunden schrieb detlef86:

Also in Thüringen letzten Samstag bei F&M eine Haenel CR223 auf Jagdschein mitgenommen und gestern früh auf der Waffenbehörde eingetragen.

Keine Fragen, keine lustigen Felder auf dem Formular, keine Probleme. Noch ein nettes Gespräch geführt, daß auf dem Amt auch alle froh sind, daß jetzt endlich Klarheit herrscht und daß sich alle gewundert haben, daß das so lange gedauert hat.

Bin auch am überlegen mir die Haenel mit 14,5" Lauf zu holen..darf ich fragen wie viel Dukaten du denn so grob entbehren musstest?

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vor einer Stunde schrieb MP%:

das ich die Verfassungsbeschwerde bestehen lassen möchte.

 

Frank

 

Am 16.11.2016 um 14:43 schrieb MP%:

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgezogen

 

Frank

 

Bin zwar nicht carcano, aber du solltest dich für eine Version entscheiden.

Bearbeitet von chapmen
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Da carcano wie immer mit Erklärungen geizt:

Carcano hebt darauf ab, daß eine Erledigung etwas anderes ist als die Rücknahme einer Eingabe. Nimmt man zurück, geht man aller Rechte verlustig und trägt die Kosten. Erklärt man einen Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt - so ist es z.B. im Zivilprozeß geregelt und in der Praxis durchaus häufig - ergeht eine gerichtliche Entscheidung über die Kosten, bei der je nach Sach- und Streitstand bis zur Erledigung auch eine günstige Kostenentscheidung ergehen kann.

In der Verfassungsbeschwerde ist das hinsichtlich der Gerichtskosten wenig relevant, weil idR - abgesehen von der Mißbrauchsgebühr, mit der sog. Querulanten, also Leute, die nicht einsehen wollen, alles einstecken zu müssen, oder besonders hartnäckgige RAe, abgeschreckt werden sollen (ja, auch dienjenigen, die erkennbar dumme und aussichtslose Beschwerden erheben) - keine Gerichtskosten anfallen, über die die zu befinden wäre. Aber hinsichtlich der eigenen Kosten des Beschwerdeführers. Siehe § 34a BVerfGG. Siehe hierzu auch z.B. die recht instruktive Entscheidung 19.11.1991, Az.: 1 BvR 1521/89  https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1991-11-19/1-BvR-1521_89. Wenn man hier tatsächlich feststellen sollte, daß eine Erledigung erfolgt ist - was nicht zwingend bereits mit dem Austragen der Beschränkung in der WBK der Fall sein muß, es gibt Ausnahmen für das Erfordernis der Beschwer in der Hauptsache, das müßte man dann halt prüfen - wäre eine Erledigungserklärung angebracht.

Derzeit ist aber noch nicht einmal die eigentliche Beschwer weggefallen. Deshalb haben die beiden Beschwerdeführer derzeit auch nichts zu veranlassen.

Bearbeitet von MarkF
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vor 4 Stunden schrieb MP%:

@Carcano

wie kannst Du eigentlich schreiben, das ich die Beschwerde nicht zurückgenommen habe

 
Das kann ich (ohne große Zuhilfenahme der Kristallkugel), weil ich das Verfassungsbeschwerdeverfahren gut kenne und daher weiß, was man darin tut und nicht .
Auch was ein Anwalt raten wird und was nicht.
Und schließlich kenne ich - anders als du - auch den Unterschied zwischen Zurücknahme und Erledigungserklärung.

Freilich mache ich dir nicht etwa den Vorwurf, sinnlos und ohne Erfolgsaussicht einen fünfstelligen Betrag des Geldes anderer Leute verbraten zu haben (wie es andere hier im Forum taten). Ich konzentriere mich nur meinerseits auf Anliegen mit zumindest etwas Erfolgsaussicht, wie eben die ja tatsächlich mit viel Einsatz gelungene Gesetzesänderung. :-) Auch wenn ich daran kein Geld verdiene.

 

Carcano

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vor 4 Stunden schrieb MP%:

Als ich Dich vor Jahren um Unterstützung bat hast Du nen feuchten Dreck getan um zu helfen.

Hat hier wirklich ein Rechtsanwalt ein Mandat, natürlich ein bezahltes Mandat, abgelehnt?

 

Wenn ja, dann Hut ab vor dem Rechtsanwalt bzw. das Anliegen muss wirklich extrem idiotisch (hiermit meine ich ohne die geringste Chance zu gewinne) gewesen sein. Ich bin immer froh, wenn einer meiner RA mich darauf hinweist, dass er dem Rechtsstreit / dem Mandat (immer gegen gutes Geld bzw. recht "happige" Stundensätze, die die Anwälte allerdings meistens auch Wert sind) wenig Aussicht auf Erfolg gibt und es daher "wirtschaftlich" sinnvoller ist, nicht zu klagen bzw. einzulenken.

 

Wenn es darum ging, dass Du Hilfe von einem Rechtsanwalt ohne Mandat bzw. ohne Bezahlung erwartest, dann kann ich durchaus verstehen, wenn sich der RA "nen feuchten Dreck tut um Dir zu helfen" um bei Deinen Formulierungen zu bleiben.

 

Bearbeitet von HBM
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vor 20 Stunden schrieb HBM:

Hat hier wirklich ein Rechtsanwalt ein Mandat, natürlich ein bezahltes Mandat, abgelehnt?

Wenn ja, dann Hut ab vor dem Rechtsanwalt bzw. das Anliegen muss wirklich extrem idiotisch (hiermit meine ich ohne die geringste Chance zu gewinne) gewesen sein. Ich bin immer froh, wenn einer meiner RA mich darauf hinweist, dass er dem Rechtsstreit / dem Mandat (immer gegen gutes Geld bzw. recht "happige" Stundensätze, die die Anwälte allerdings meistens auch Wert sind) wenig Aussicht auf Erfolg gibt und es daher "wirtschaftlich" sinnvoller ist, nicht zu klagen bzw. einzulenken.

 

Zum einen vergleichst Du Äpfel mit Birnen und zum anderen wirst Du anders reden, wenn Du keinen Kollegen findest, der bereit ist, Dich zu vertreten, wenn Du Dich nach reiflicher Überlegung entschlossen hast, die Sache (weiter)zu verfolgen. Das wird erstinstanzlich natürlich nie der Fall sein, auch zweitinstanzlich wirst Du immer einen zur Vertretung bereiten Kollegen finden, aber wenn es zum BGH geht oder es zwar keinen numerus clausus der zugelassenen Kollegen gibt aber Du unbedingt die spezielle Expertise entsprechend spezialisierter Kollegen nutzen willst, dann wirst Du sehr schnell anders darüber denken. Etwa dann, wenn Dir z.B. der beim BGH zugelassene RA erst mal einige tausend Euro für die Prüfung der Sache abknöpft und Du auch die Gerichtskosten für die aus Zeit- und Fristgründen erst mal erforderlich Einlegung des Rechtsmittels bezahlen mußt (weil natürlich der BGH-Kollege nicht in der Lage ist, anhand der Handakte Deines bisherigen Anwalts innerhalb der nächsten 4 Wochen die Erfolgsaussichten zu prüfen) und Dir dann "mit großem Bedauern" mitteilt, daß er der Sache keine Erfolgsaussichten zubilligt und daher das Mandat niederlegt. Die Kosten bleiben freilich bei Dir. Dann einen anderen beim BGH zugelassenen Kollegen zu finden, der dieses Eisen anfassen möchte, ist zwar nicht gänzlich und in jedem Fall ausgeschlossen aber ziemlich unwahrscheinlich. Natürlich besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit blablabla, aber im Gegensatz zu uns normalen RA, die jedem Vertretungssuchenden ("Rechtssuchender" ist ein völlig verqausteter Ausdruck, denn der Mandat sucht ja kein Recht, das wir ihm ohnehin nicht liefern könnten und auch vom Gericht erhält er nur ein Urteil, sondern er will seine Sache gewinnen und nicht zu Recht verlieren), in mehr als ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, sind beim BGH nur wenige Dutzend RAe zugelassen, teilweise auch in Sozietäten, so daß sich die tatsächliche Auswahl auf etwa 2 Dutzend reduziert. Aufgrund dieser Garantie einer mehr als nur auskömmlichen Einkommens folgt nach meiner allerdings unmaßgeblichen Meinung aber auch eine Einschränkung der Vertragsfreiheit, zumal wir RAe nicht einfach Selbständige und Freiberufler sind sondern auch unabhängige Organe der Rechtspflege, woraus nicht nur besondere Rechte sondern auch Pflichten resultieren. Tatsächlich aber sind die beim BGH zugelassenen Kollegen nach dessen Auffassung eine Art Vorfilter usw. usw., was letztlich bedeutet, daß der Mandant als solcher keine wirkliche Rolle spielt. Besonders pikant wird es, weil ja doch weit überwiegend nur einer der Parteien gewinnt und somit der andere Kollege bei seiner Beurteilung der Erfolgssaussichten daneben lag, je nach Fall auch sehr deutlich, so daß zu einer Ablehnung führende Beurteilungen nicht unbedingt die Sicherheit der richtigen Beurteilung innewohnt.

 

Natürlich gibt es auch Fälle, die man definitiv nicht übernehmen sollte. Dafür ist aber allein die "Aussichtslosigkeit" oder "keine Erfolgsaussichten" als solche nicht das geeignete Kriterium, denn auch dem Laien kann nicht verborgen sein, daß sich die Rechtsprechung seit jeher in einem steten, wenn auch nicht unbedingt hektischen Wandel befindet. Auffassungen ändern sich, Einsichten werden gewonnen, und es waren naturgemäß immer und nur die Kläger, die gegen den Stachel gelockt und entgegen der Beurteilung der als "aussichtslos" und gegen die herrschende Meinung ihr Ding mit Unterstützung gleichwohl vertretungswilliger Kollegen durchgezogen und eine Änderung der aktuellen Rechtsprechung erreicht haben - dies wird gerne vergessen, wenn die Nichtannahme oder -weiterführung oder Niederlegung eines Mandats wegen angeblich unzureichender Erfolgsaussichten dem betreffenden Kollegen als "gute Tat" ans Revers geheftet wird. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist leicht, mit der herrschenden Meinung im Rücken ein Mandant zu übernehmen, und diesen Prozeß zu gewinnen bedarf keinerlei Fertigkeiten und man muß schon nicht nur chlecht sondern extrem dämlich sein, um einen solchen Prozeß zu verlieren, aber gegen die herrschende Meinung zu kämpfen ist etwas ganz anderes. Und besonders anerkennenswert ist dies, wenn dies jedenfalls zunächst bzw. zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht erkennbar ist, daß Hilfsgelder aufgetrieben werden, pro bono übernommen wird. Denn diese naturgemäß nur ausnahmsweisen pro-bono-Mandatsübernahmen unterscheiden uns von allen anderen Selbständigen, auch Freiberuflern, weswegen auch Deine weitere Kritik, anwaltlichen Rat/Hilfe ohne Bezahlung zu erwarten, in dieser absoluten Form fehlgeht.

Es läuft also letztlich darauf hinaus, eine "gerechte Sache" von dem Anliegen eines bloßen Querulanten zu unterscheiden, was sicherlich nicht in jedem Fall einfach ist.

 

Daß aber der Mandant auf unzureichende Erfolgsaussichten hingewiesen und wegen der zu erwartenden finanziellen Belastungen entsprechend nachdrücklich abgeraten wird versteht sich von selbst, und hat mit der Frage, ein querulatorisches oder nach einhelliger Auffassung völlig aussichtsloses Mandat abzulehnen, nichts zu tun. Besteht aber der Mandant gleichwohl auf der (honorierten) Rechtsverfolgung, ist sie nicht querulatorisch und man selbst entweder aufgrund des numerus clausus´ der Zulassung (siehe BGH-Anwalt) oder aufgrund der eigenen Qualifikation, die für eine erfolgreiche Vertretung erforderlich oder förderlich ist, sozusagen erforderlich, so ist man nach meiner Meinung zur Mandatsübernahme verpflichtet (Überlastung oder grundsätzlich Inkompatibilität mit dem Mandanten oder andere, wichtige Gründe ausgenommen).

Ebenso wenig, wie man als RA im Vorfeld einen erfolgreichen Ausgang GARANTIEREN kann, kann man die Erfolglosigkeit GARANTIEREN. Da nicht man selbst hic et nunc entscheidet gibt es immer nur mehr oder wenige hohe Wahrscheinlichkeiten für den Ausgang. 

 

Außerdem beachtest Du nicht, daß es auch Fälle wie diesen hier gibt, in denen die weitere Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten alternativlos ist.

Klar, im Nachhinein, wenn es wieder Erwarten anderweitig glücklich ausgegangen ist,, läßt es sich leicht aufs hohe Pferd steigen und große Töne spucken. Dies beherrschen besonders Richter der 2. und 3. Instanz hervorragend, denen im Extremfall fast ein dutzend Volljuristen der Vorinstanzen vorgearbeitet haben und die z.B. beim BGH auch über einen für sie denkenden Stab von Volljuristen als Mitarbeiter verfügen. Ex post klugzuscheißen ist einfach, aber das beherrschen auch Anwaltskollegen, wie man an carcanos letztem posting sehen kann. Damals, im Frühling/Sommer, hätte niemand eine belastbare Prognose gewagt, daß es gelingen würde, eine Änderung des BJagdG zu bewirken, weder in so kurzer Zeit noch in Ansehung des Gegenwindes, der uns aus Brüssel ohnehin entgegenbläst. Auch wenn die Erfolgsaussichten wie bei jeder Verfassungsbeschwerde gering waren, waren da - ex ante betrachtet - noch die größten Erfolgsaussichten vorhanden, das fakische Verbot von HA für Jäger zu verhindern.

Um ein anderes Beispiel für die völlig Unwägbarkeit von Verfassungsbeschwerden zu bringen: Wer würde auch nur einen Pfifferling auf die Verfassungsbeschwerde eines Österreichers setzen, der sich dagegen wehrt, daß er als Ausländer in einem bayrischen Stadtschwimmbad ein etwas erhöhtes Eintrittsgeld zu zahlen (es ging wirklich nur um ein paar lupige Euro)? Minimae non curat praetor, so tönt es doch immer von allen Seiten und so möchte man es in vielen Nichtannehmebeschlüssen trotz des Fehlens einer Begründung lesen, und wer - völlig egal wie offenkundig die Grundrechtsverletzung auch ist - wegen dreieurofünfzig nicht nur Widerspruch einlegt und klagt sondern auch das BVerfG anruft, dem gehört eine Mißbrauchsgebühr in empfindlicher Höhe aufgebrummt. Aber nein, diese Beschwerde wird nicht nur angenommen sondern auch ihr auch stattgegegeben.

 

vor 20 Stunden schrieb HBM:

Wenn es darum ging, dass Du Hilfe von einem Rechtsanwalt ohne Mandat bzw. ohne Bezahlung erwartest, dann kann ich durchaus verstehen, wenn sich der RA "nen feuchten Dreck tut um Dir zu helfen" um bei Deinen Formulierungen zu bleiben.

 

Ich habe es oben schon angesprochen. Anwalt´s Müh´ist zwar oft vergebens, aber nie umsonst, wie schon unsere Vorväter wußten, was aber nicht bedeutet, daß man Anwalt´s Hilfe nicht dennoch umsonst erhalten kann, wenn er im geeigneten Fall bereit ist, das Mandat pro bono zu übernehmen, sei es aus persönlichem Interesse, sei es aus Gerechtigkeitsgründen, sei es zum Aufpolieren des Images oder sei es aus schlechtem Gewissen. Egal. Derartige Fälle gibt es und Fragen kostet nichts und ist auch nicht ehrenrührig, erst recht dann nicht, wenn man wie hier schon einiges eigenes Geld drangehängt hat und es nunmehr um etwas geht, das nicht nur eine Einzelperson betrifft (wobei ich nicht einmal weiß, ob hier wirklich um eine kostenlose Vertretung nachgesucht wurde). Auch ich habe schon ausreichend häufig pro bono Mandate übernommen oder zu einer Zeit, als eine Honorierung faktisch nicht oder nur im Erfolgsfall zu erwarten war, oder im Nachhinein auf das Honorar verzichtet.

Es ist zwar bzw. natürlich nicht zu beanstanden, daß RAe grundätzlich nur gegen Geld arbeiten - ich selbst betone ja immer wieder, daß wir nicht anderweitig alimentiert werden und sehen müssen, wie wir das Büro und unseren Lebensunterhalt und den unserer Familien bestreiten - aber Dein "Verständnis" für ein Verhalten, das jede pro-bono-Mandatierung per se ausschließt, verkennt den besonderen Status des Rechtsanwalt-Seins.

Bearbeitet von MarkF
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vor 23 Stunden schrieb MarkF:

Zum einen vergleichst Du Äpfel mit Birnen und zum anderen wirst Du anders reden, wenn Du keinen Kollegen findest, der bereit ist, Dich zu vertreten, wenn Du Dich nach reiflicher Überlegung entschlossen hast, die Sache (weiter)zu verfolgen. Das wird erstinstanzlich natürlich nie der Fall sein, auch zweitinstanzlich wirst Du immer einen zur Vertretung bereiten Kollegen finden, aber wenn es zum BGH geht oder es zwar keinen numerus clausus der zugelassenen Kollegen gibt aber Du unbedingt die spezielle Expertise entsprechend spezialisierter Kollegen nutzen willst, dann wirst Du sehr schnell anders darüber denken.

Es geht hier doch nicht um "weiter verfolgen", sondern anscheinend, leider gibt es ja keine weiteren Einzelheiten und noch nicht mal eine Antwort auf die Frage "Bezahlung oder nicht?" mehr, um den "Anfang dieses Streits" und nicht um das Thema BGH.

 

vor 23 Stunden schrieb MarkF:

wegen angeblich unzureichender Erfolgsaussichten dem betreffenden Kollegen als "gute Tat" ans Revers geheftet wird. Das Gegenteil ist der Fall: Es ist leicht, mit der herrschenden Meinung im Rücken ein Mandant zu übernehmen, und diesen Prozeß zu gewinnen bedarf keinerlei Fertigkeiten und man muß schon nicht nur chlecht sondern extrem dämlich sein, um einen solchen Prozeß zu verlieren, aber gegen die herrschende Meinung zu kämpfen ist etwas ganz anderes. Und besonders anerkennenswert ist dies, wenn dies jedenfalls zunächst bzw. zu einem Zeitpunkt, zu dem noch nicht erkennbar ist, daß Hilfsgelder aufgetrieben werden, pro bono übernommen wird.

Mir ist ein Anwalt lieber der mich nicht vertritt (egal aus welchem Grund) als ein Anwalt, der mich, evtl. halbherzig, gegen viel Geld vertritt, aber dann evtl. trotz einem "Sieg", von einer "Niederlage" möchte ich gar nicht sprechen, für mich ein wirtschaftliches Desaster entsteht.

 

vor 23 Stunden schrieb MarkF:

Besteht aber der Mandant gleichwohl auf der (honorierten) Rechtsverfolgung, ist sie nicht querulatorisch und man selbst entweder aufgrund des numerus clausus´ der Zulassung (siehe BGH-Anwalt) oder aufgrund der eigenen Qualifikation, die für eine erfolgreiche Vertretung erforderlich oder förderlich ist, sozusagen erforderlich, so ist man nach meiner Meinung zur Mandatsübernahme verpflichtet (Überlastung oder grundsätzlich Inkompatibilität mit dem Mandanten oder andere, wichtige Gründe ausgenommen).

Außerdem beachtest Du nicht, daß es auch Fälle wie diesen hier gibt, in denen die weitere Rechtsverfolgung ungeachtet der Erfolgsaussichten alternativlos ist.

Darum geht es doch hier gar nicht, sondern nur um den Post von MP% in dem er "Als ich Dich vor Jahren um Unterstützung bat hast Du nen feuchten Dreck getan um zu helfen." geschrieben hat und leider kommt in dem Post nicht rüber ob es um eine Anfrage für ein beszahltes Mandat, eine private Meinung oder was auch immer ging, daher meine Nachfrage und mein Statement. Natürlich war es wichtig, in diesem Stadium des Rechtsstreites, weiter zu machen. Ob es sinnvoll war gerichtlich gegen den Eintrag "Verwendung nur mit 2-Schuss-Magazin" vor zu gehen, bin ich mir nicht sicher, aber auch darum geht es hier jetzt nicht bzw. evtl. doch, aber leider weis ja niemand in welcher Angelegenheit und wann bzw. warum MP% nicht von carcano vertreten wurde.

 

vor 23 Stunden schrieb MarkF:

Es ist zwar bzw. natürlich nicht zu beanstanden, daß RAe grundätzlich nur gegen Geld arbeiten - ich selbst betone ja immer wieder, daß wir nicht anderweitig alimentiert werden und sehen müssen, wie wir das Büro und unseren Lebensunterhalt und den unserer Familien bestreiten - aber Dein "Verständnis" für ein Verhalten, das jede pro-bono-Mandatierung per se ausschließt, verkennt den besonderen Status des Rechtsanwalt-Seins.

 

Anscheinend verstehst Du mich nicht bzw. liest etwas heraus, was ich nicht geschrieben habe. Ich habe nicht das "Verständnis", jede pro-bono-Mandatierierung per se auszuschließen, sondern ich kann nur verstehen und die Formulierung kommt nicht von mir, sondern vom Kläger, dass ein Anwalt auf die Frage "hilf mir ohne Bezahlung" auch "nen feuchten Dreck tut um Dir zu helfen". Natürlich habe ich auch Verständnis dafür bzw. kann mir Vorstellen, dass ein Anwalt unter anderem aus den von Dir genannten Gründen ein Mandat auch pro-bono übernimmt.

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"Schon immer" kann ja nicht sein. Die "2-Schuss-Magazine" waren ja lange Zeit nicht ohne Grund vorgeschrieben. Da ich einen Kauf beabsichtige und einfach nur wirklich sicher gehen will:

 

Auf Jagdschein darf jetzt eine halbautomatische Flinte gekauft werden, ohne dass dort das Magazin auf eine bestimmte Größe begrenzt werden muss. Richtig?

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