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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

vor 6 Stunden schrieb djjue1:

Das Führen einer gekauften aber nicht in einer WBK eingetragenen Waffe dürfte davon kaum gedeckt sein.

Stimmt, das ist es nicht und ich habe dergleichen auch nicht behauptet.

 

Für das Führen einer "auf Jahresjagdschein" erworbenen Jagdlangwaffe (§ 13 Abs. 3), für welche eine WBK beantragt aber noch nicht ausgestellt ist, genügt ein schriftlicher Beleg darüber, dass die WBK beantragt worden ist. Weil im § 38 Satz 2 WaffG folgendes steht: In den Fällen des § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 4 Satz 2 genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist.

 

 

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vor 41 Minuten schrieb neon38:

Wir empfehlen Ihnen deshalb bis zu einer Änderung des JWMG auf den Erwerb und die weitere Verwendung von halbautomatischen Langwaffen zu verzichten.

Recht so.

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Es ist (man muss sich Bautzens Schmunzeln dazu vorstellen) deshalb "recht so", weil es den Druck auf den Minister und den Landesgesetzgeber erhöhen könnte.

Hätten wir in BW einen grünen Minister (Pix), dann wäre die Norm schon im JWMG, und vermutlich leicht verbessert. Und zwar nicht vielleicht und eventuell, sondern mit Sicherheit.

Carcano

Bearbeitet von carcano
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vor 17 Minuten schrieb Bautz:

Stimmt, das ist es nicht und ich habe dergleichen auch nicht behauptet.

 

 

 

Stimmt, du nicht aber schiiter.

 

Du hast natürlich völlig Recht, der Fehler lag bei mir.

 

Das ist übrigens das wertvolle an WO, dass hier immer noch Fachleute relativ gelassen und korrekt posten.

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Muss man diese Antwort aus BaWü jetzt verstehen?

 

Ich wäre ja auch betroffen. Kann mir das jemand mal erläutern so dass ich das verstehe.

 

Erst wir durch ein Urteil eine Handhabungspraxis oder wegen mir auch nicht eindeutige Formulierung ausser Kraft gesetzt. Da machen dann alle Bundesländer inklusive Bawü mit. (Obwohl wir ein JWMG haben).

Dann wird das BJG geändert. Da machen dann alle mit ausser Bawü denn wir haben ja ein JWMG???

 

Blick ich nicht.....sorry

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Zitat

 

§12(1) 1. regelt das vorübergehende Verleihen oder Verwahren. Das ist per se nicht anzeigepflichtig und auch nicht eintragungspflichtig.

 

Das Führen einer gekauften aber nicht in einer WBK eingetragenen Waffe dürfte davon kaum gedeckt sein.

 

 

Da widerspreche ich. §12 (1)1 regelt ja auch deutlich mehr.

Zitat

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

1.als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
a)lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
b)vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt;

Der Jagdschein tritt hier an Stelle der unter 1. genannten Waffenbesitzkarte.

Selbstverständlich kann die Waffe geführt werden. Dazu berechtigt bereits der Jagdschein und §12 WaffG steht dem mit keiner Silbe entgegen. Ganz im Gegenteil.

Bearbeitet von Gast
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vor 1 Stunde schrieb jotha:

Ich wäre ja auch betroffen. Kann mir das jemand mal erläutern so dass ich das verstehe.

  • Ein Urteil des BVerwG hat das BJagdG so ausgelegt, dass § 19 ein Verbot enthält, wie es in § 13 WaffG als Einschränkung normiert ist.
  • In der Folge galten bestimmte halbautomatische Langwaffen nicht mehr als Jagdlangwaffen.
  • Diese Jagdlangwaffen durften nun nicht mehr nach § 13 WaffG erworben und geführt werden.
  • Auch ein Führen nach § 12 WaffG war nicht mehr zulässig, weil Jäger kein Bedürfnis für diese Waffen hatten.
  • Erlaunisse für die Waffen (für Jäger) hätten entzogen werden müssen.

Das traf alle, weil das WaffG bundeseinheitlich gilt.

 

Nun ist das BJagdG so geändert, dass es in § 19 kein Verbot mehr enthält wie der § 13 WaffG es kennt.

Damit ist die waffenrechtliche Seite geklärt.

Jeder Jäger ob in BaWü oder nicht, darf diese besagten HA wieder erwerben, besitzen, das tun was ihm § 12 WaffG erlaubt und - zumindest außerhalb BaWü - damit zur Jagd gehen (führen, schießen etc.) und die Behörde hat ihm dafür eine WBK zu erteilen.

 

Wie ist das nun mit dem Jagen mit diesen HA in BaWü.

Das JWMG von BaWü enthält noch immer das Verbot, welches im BJagdG enthalten war (§31 JWMG).

Nun könnte man daraus ableiten, dass man mit diesen HA in BaWü nicht zur Jagd gehen darf (völlig egal ob als Jäger aus BaWü in BaWü oder als Jagdgast aus einem der anderen Bundesländer). Ob das so ist, braucht man aber (vorerst) nicht ernsthaft prüfen.

 

Denn entgegen der Aussage des SB von neon38 gilt in BaWü nämlich nicht nur das JWMG aus BaWü sondern seit dem 10. Nov. 2016 (auch) das BJagdG. Warum das so ist, steht im Grundgesetz. Ich habe es hier lang und breit erklärt und dieser Teil des Thread ist sogar in Streit ausgeartet.

 

Ob nun das ganze BJagdG in BaWü gilt und das JWMG ablöst (eine These die mir persönlcih gefällt) oder ob es ist wie z.B. Carcano es vertritt, dass nämlich nur das neue Verbot aus § 19 BJagdG das frühere/ältere Verbot aus dem § 31 JWMG ablöst, ist dabei unerheblich. Es besteht nämlich zumindest dahin Konsens, dass das Verbot im JWMG BaWü vom Verbot im BJagdG abgelöst worden ist. Das gilt so lange, bis das JWMG BaWü geändert wird.

 

Nun kommt die Krux.

Soweit ich erfahren habe, haben die in BaWü gerade eine Änderung in der Pipeline. Tritt die in Kraft, ist das JWMG jünger als das BJagdG. Bei der bevorstehenden Änderung verzichtet man aber auf eine Änderung des § 31 BaWü.

 

Nun muss man doch prüfen, on meine These richtig ist, ob das Verbot § 31 JWMG ein Verbot der Verwendung bestimmter HA enthält oder ob nur bestimmte Handlungen verboten sind und ob der unveränderte, jüngere § 31 JWMG den dann älteren § 19 BJagdG wieder verdrängt.

 

Jedenfalls haben die Baden-Württemberger ab der nächsten Änderung ihres JWMG so richtig "den Dreck im Schachterl" und mehr Rechtsunsicherheit als es das Urteil des BVerwG jemals verursacht hat. Mit dem Urteil war zwar die "K***e am dampfen" aber man wusste wenigstens dass es stinkt und woher der Wind weht.

 

Ich habe diesen Schlamassel vorhergesagt. In diesem Sinne recht so, liebe SachbearbeiterInnen in BaWü, wendet das WaffG falsch an, verunsichert Euere Jäger, sagt ihnen sie dürfen mit den pösen HA nicht zur Jagd. Vielleicht sorgt das ja für Druck auf dem Kessel und ich bekomme meine ganz persönliche Gesetzesänderung.

 

Bearbeitet von Gast
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Gerade eben schrieb jotha:

Aber ob ich am WE deswegen den HA zuhause lasse überlege ich noch. Ich hab nämlich die Schnauze voll.

Soweit mir bekannt ist, ist das JWMG in BaWü noch nicht (also nach dem 10. Nov 2016) geändert. Damit ist das BJagdG das jüngere Gesetz und - egal wie und warum - das Verbot in § 31 JWMG ist aktuell vom anderslautenden Verbot im § 19 BJagdG verdrängt.

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Ruf bei deinem CDU-Abgeordneten an.
 
Erkär' ihm: Die Grünen sind dafür, die AfD ist dafür, nur ihr tanzt mal wieder aus der Reihe!

Das wird nicht einfach.....Ich hab nämlich keine Ahnung wer mein CDU Abgeordneter sein soll. Der aus meinem Wahlkreis hats m.W. nicht geschafft......

sent from Android mobile......

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vor 13 Stunden schrieb neon38:

"...das BJagdG wurde zwar geändert, nicht jedoch das für uns in Baden-Württemberg ausschließlich (mit Ausnahme des Rechts der Jagdscheine è weiterhin BJagdG maßgeblich) geltende Jagd- und Wildtiermanagementgesetz (JWMG). Im JWMG ist aber nach wie vor der selbe Wortlaut enthalten, wie in der Ursprungsfassung des BJagdG, welcher jetzt aktuell geändert wurde. Wir empfehlen Ihnen deshalb bis zu einer Änderung des JWMG auf den Erwerb und die weitere Verwendung von halbautomatischen Langwaffen zu verzichten."

 

Also, soll man angesichts dieser von einer ba.-wü. Behörde kommenden Auskunft und "Empfehlung" (Bullshit; wie sattsam hier besprochen) nun

- lachen

- weinen

oder schlicht

- an den rechtlichen "Qualitäten" mancher Verwaltungsmitarbeiter verzweifeln ?

 

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vor 40 Minuten schrieb karlyman:

 

Also, soll man angesichts dieser von einer ba.-wü. Behörde kommenden Auskunft und "Empfehlung" (Bullshit; wie sattsam hier besprochen) nun

- lachen

- weinen

oder schlicht

- an den rechtlichen "Qualitäten" mancher Verwaltungsmitarbeiter verzweifeln ?

 

wahrscheinlich .... von allem ein wenig...

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Man kann die HA doch zur Auslandsjagd (also Bayern) verwenden. Damit dürfte auch im Ländle der Bedürfniserhalt gesichert sein. Selbst bei Geltung der alten 2-Schuss-Regelung.

 

Daher müsste man doch als BaWü-Jäger eigentlich jetzt kaufen, beim Eintrag auf das geltende BJagdG verweisen und der JWMG Änderung gelassen entgegensehen.

 

 

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Ich habe gerade mit meiner Behörde telefoniert,

werde nächste Woch da vorbei fahren,

ALLE 2 Schuß Einträge werden ERSATZLOS gestrichen

Ich konnts garnicht glauben.

Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgezogen weil sie so oder so

vom Verfassungsgericht zurückgewiesen würde da sie ja nun aufgrund der

Gesetzesänderung hinfällig ist. Schade um das ganze Geld was wir verbrannt haben

 

viele Grüße

 

Frank

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