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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

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vor 9 Minuten schrieb carcano:

Flohbändiger: der einzige rasche Interimsausweg (da die BJG-Novelle noch etwas dauern wird) ist landesrechtliche Verordnungsgebung im Jagdrecht (Einschränkung der sachlichen Verbote der BJG und des Landesjagdrechts). Angeschoben wurde das anderweitig auch schon; der DJV aber ist wie üblich blind dafür.

 

Mit solchen Aufgaben braucht man unserem LJV-Vorstand hier zur Zeit nicht kommen. Die haben genug mit sich selbst zu tun (sofern da überhaupt noch jemand existent ist). Wenn ich Dich richtig verstanden habe, kann das das zuständige Landesministerium per Verordnung regeln, richtig? Also dort mal "anklopfen"...

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vor einer Stunde schrieb Empty8sh:

 

Da muss ich als Laie mal fragen: Wenn einem Verwaltungsakt aber binnen 1 Jahr nicht widersprochen wurde, müsste der doch dauerhaft gültig sein? Hab ich das richtig im Kopf?

 

Ja. Es sei denn es wird zurückgenommen oder widerrufen.

 

vor einer Stunde schrieb Empty8sh:

Wenn die argumentieren, dass das Gesetz bisher falsch angewandt wurde, ab wann hatten die dann darüber Kenntnis? Ist das Urteil der Stichtag?

 

Wer argumentiert so? Doch nur das Gericht. Hätten es die Waffenbehörden und Innenministerien schon immer oder zumindest schon länger so gesehen, dann hätten wir das schon mitbekommen.

Weshalb ich weiterhin von von einem Widerruf ausgehe, der ausschlaggebende Anlass trat erst nach dem Erlass des Verwaltungsaktes ein.

 

vor 13 Minuten schrieb Flohbändiger:

Wenn durch das Urteil das Bedürfnis nachträglich weggefallen wäre, dann wäre die Folge ein Widerruf. Die Richter haben aber festgestellt, dass Jäger nie ein Bedürfnis hatten. Somit ist es eine Rücknahme und da spielt § 45 Abs. 3 WaffG keine Rolle, genauso wie § 48 VwVfG auch. § 45 Abs. 1 WaffG ist meines Erachtens lex specialis und da gibt es keine Jahresfristen oder Stichtage.

 

Natürlich gibt es da keine Jahresfristen oder Stichtage, da steht ganz einfach: "... wenn nachträglich bekannt wird ..." und "... wenn nachträglich Tatsachen eintreten ..."

 

Je mehr ich mich damit beschäftige, so größer sehe ich aus meiner laienhaften Warte die Chance für einen erfolgreichen Gang vor das Bundesverfassungsgericht. Für mich ein Fall von unzulässiger Setzung von Richterrecht, denn der Gesetzgeber hat alles klar geregelt was zu regeln war, Punkt.

 

vor 21 Minuten schrieb carcano:

 
Genau diese Aussage ist unzutreffend. Und da liegt die Crux.

 

Das habe ich ja nun auch schon bemerkt, aber danke für den Hinweis.

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Ja Hasan, das können sie, und zwar ziemlich effizient. Man muss das Ministerium aber entsprechend anstoßen, in jedem Bundesland, und zwar so detailliert und ausformuliert wie möglich. Ich kann nicht alles im Alleingang machen. Dafür git es _eigentlich_ (!) auch Verbände.

 

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vor 1 Stunde schrieb carcano:

Flohbändiger: der einzige rasche Interimsausweg (da die BJG-Novelle noch etwas dauern wird) ist landesrechtliche Verordnungsgebung im Jagdrecht (Einschränkung der sachlichen Verbote der BJG und des Landesjagdrechts). Angeschoben wurde das anderweitig auch schon; der DJV aber ist wie üblich blind dafür.

 

Könnte man nicht auch als "Interimslösung" einfach feststellen, dass Jäger zum Training und zum Erhalt der Schießfertigkeiten ein Bedürfnis nach §8 haben? Da spielt das Magazin ja keine Rolle. Das Urteil kann sich ja nur auf das vereinfachte Bedürfnis nach §13 auswirken, da nur hier der Verweis auf den §19 vorhanden ist. Die Verwendung bei der Jagd ist bei diesem Waffen dann natürlich damit nicht geregelt.

 

Wenn dann ein SB Papier produzieren will, sammelt er halt von jedem Jäger einen Satz ein, in dem sie das erklären. Ist ja bei den SDs auch nicht anders und funktioniert. Wenn ein SB kein Papier produzieren will, macht er hinter alles was in seinen Akten ist einen Haken und gut ist.

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Am 2.5.2016 um 14:52 schrieb Glückspieler:

Einen Hinweis aus der DWJ 05/2016, Rechtsprechung zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 07. März 2016 möchte ich hier noch anbringen: Von Dr jur. Hans Scholzen:

"Darüber hinaus ist anders als bei Verlust der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG bei Wegfall des Bedürfnisses eine Klage gegen die Widerrufsverfügung auch mit Suspensiveffekt ausgestattet, so dass die betroffenen Jäger bis zum rechtskräftigen Abschluss ihrer Verfahren weiterhin im Besitz dieser Waffen bleiben können."

 

ich möchte diesen Beitrag aus der DWJ nicht weiter kommentieren. Allerdings ist die zitierte Feststellung grundsätzlich zutreffend. Sofern nicht die Behörde den Sofortvollzug anordnet. Was aber, da hier nicht die Zuverlässigkeit in Frage steht, weder zu erwarten noch anzunehmen ist, daß dies gerichtsfest wäre. 

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Eine schnelle Lösung ist also nicht in Sicht. Vielmehr droht die rasche Rücknahme der Waffenbesitzerlaubnis für halbautomatische, auf JJS erworbene Waffen.

Ich empfehle daher folgende Lösung:

1. Registrierung als Jäger im Brønnøysundregister (norweg. Jägerregister). Bin dort auch registriert; m.W. sollte der deutsche JJS/deutsche Jägerprüfung ausreichend sein.

2. Danach erwerbe man eine jegeravgiftskort (norweg. Gegenpart zum dt. JJS), kostet für Großwild (inkl Elch) 400 NOK, also nichtmal 50 EUR/Jahr.

3. Sodann buche man einen Flug nach Spitzbergen. Hin- und Rückflug kann sehr günstig online über Norwegian.no ab Berlin-Oslo-Longyearbyen für um die 250 EUR (komplett hin+zurück) gebucht werden. Auch München uva Städte sind möglich.

4. Auf ggf. Antrag hin können auf dem EFWP dorthin halbautomatische Flinten mit > 4 Schuss Magazin, GK-Revolver/Pistolen in Bärentaugl. Kaliber und SL-Büchsen mitgenommen werden. Grund: Eisbärschutz bei Touren außerhalb Longyearbyen. Solche Waffen sind VORSCHRIFT, d.h. es ist gesetzlich geregelt, dass die Halbauto-Flinte mind. 4 Schuss fassen können muss.

5. Dort oben angekommen, kann man eine storvilt skytteprøve ablegen. D.h. wer dort auf Rentiere, Hirschwild oder Elch jagen will, muss einen (einfachen) Schiesstest bestehen. Das Bestehen wird per Datum/Stempel/Unterschrift auf dem norweg. Jagdschein vermerkt. D.h. für den Rest der Gültigkeit des norweg. JJS hat man damit ein Bedürfnis für genau die (ggf. Halbautomat.) Langwaffe+Munition, d.h. man darf keine andere Langwaffe oder Muni dann nutzen!

6. Wenn die deutschen Behörden dann nach einem Bedürfnis fragen, seid ihr doppelt abgesichert:

a) Ihr braucht als Eisbärschutz eine SL-Flinte mit gr. Magazin (2schüssige BDF sind von Gesetz wegen abgeraten!) und/oder als Backup z.B. eure Desert Eagle (ab Kal. .44 lt. gesetz zugelassen, KK-Kurzwaffen oder 9mm allerdings nicht).

b) Ihr habt durch die abgelegte Schiessprüfung für die im norweg. JJS eingetragene halbautomat. Büchse gleichzeitig ein Bedürfnis, da das Amt euch nicht auf andere Langwaffen verweisen kann (die sind da nicht eingetragen und dürfen somit nicht benutzt werden).

7. In der Zwischenzeit könnte es ggf. eine gesetzl. Regelung oder eine Lösung durch die Exekutive oder via LJV-Ausnahmen geben, oder ihr nutzt das Jahr zu Sportschützenbedürfniserlangung oder Rote-WBK-Erlangung oder Erwerb eine Waffenhandelslizenz. Auf jeden Fall gewinnt ihr durch die "Norwegen-Lösung ordentlich Zeit, und vielleicht gefällt es dem einen oder anderen sogar da oben mal ein paar Tage!

 

Ein paar Wermutstropfen gibt es allerdings:

1. Wenn die HA-Flinte sich nicht aufmachen lässt (also mind. 4 Schuss), dann ist sie zum Eisbärenschutz gesetzl. schlicht verboten, also dann kein Bedürfnisgrund.

2. Für die Jagd in Norwegen mit Büchsen braucht es bestimmte Mindestkaliber. Auch Norwegen ist Berner Konventions-Staat, hat daher Begrenzungen der max. Anzahl geladener Patronen. Für Elch gilt 3+1, für z.B. Rehwild 2+1. Allerdings wird das üblicherweise so gesehen, dass man auch z.B. ein 5-Schuss-Magazin nutzen darf, nur guckt die Jagdaufsicht ggf., dass auch wirklich nicht mehr als 2+1 oder 3+1 Schuss geladen sind.

3. Last not least gilt auch in Norwegen ein Anscheinswaffenparagraph (aber nur für die Jagd). D.h. entweder ggf. Umschäften für den Schiesstest oder dort oben einen IPSC-Rifle-Kurs machen/buchen und Mitglied werden (ist meist recht billig und mit der medlemskort hätte man ein weiteres, drittes Bedürfnis als ausländ. Sportschütze). IPSC da oben ist genial!

 

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vor 10 Minuten schrieb Schwarzwälder:

5. Dort oben angekommen, kann man eine storvilt skytteprøve ablegen. D.h. wer dort auf Rentiere, Hirschwild oder Elch jagen will, muss einen (einfachen) Schiesstest bestehen. Das Bestehen wird per Datum/Stempel/Unterschrift auf dem norweg. Jagdschein vermerkt.

 
Sorry, da scheitert's. Das macht der teutsche Lodentrottel nie und nimmer mit.
Und damit endet - leider - der tolle Plan...

Carcano

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vor 34 Minuten schrieb carcano:

 
Sorry, da scheitert's. Das macht der teutsche Lodentrottel nie und nimmer mit.
Und damit endet - leider - der tolle Plan...
 

 

Vieleicht scheitert dieser Plan auch nur daran weil die Mehrheit der "teutschen Lodentrottel" dann doch nicht vertrottelt genug ist um jeden Blödsinn mit zu machen und die Sache über das Jagdgesetz geregelt wird.

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@Carcano: Der Schiesstest ist auch für Auslænder vorgeschrieben. Es sind 30 Trainingsschuss zu machen. Danach für jede Büchse ein Schiesstest.

Man hat die Wahl 5 Schuss auf 100m auf eine Rentierscheibe. Stehend, Kniend, liegend, sitzend nach freier Wahl (aber ohne Zweibein). Alle 5 Schuss müssen in einem Kreis von 30 cm Durchmesser auf dem Rentier landen. Wer nicht mehr ohne Auflage schiessen kann, braucht ein ärztliches Attest, dann soll auch das gehen.

Wen das präzisionstechnisch überfordert, der hat alternativ die Möglichkeit, auf eine lebensgroße Bärenfigur zu schiessen. Da muss er dann u.a. 2 Schuss innerhalb 4 Sekunden in der Herz-Lungengegend des Bären versenken, allerdings nur auf 20m Abstand. Dritte Möglichkeit ist ein Schiesstest auf den laufenden Elch.

Man muss nur 1 der 3 vorgenannten Tests ablegen, allerdings für jede Waffen/Muni-Kombi jeweils ein Test. Test kann sooft wiederholt werden wie man will.

Mal ehrlich: DAS sollte niemand überfordern, oder? Für norweg.-Kundige hier der volle gesetzliche Vorschrift dazu: http://www.skytterlag2.no/filestore/Skytterlag/kvinnherad-filarkiv/Jegerutvalet/Instruksomskyteprveforstorviltjegere.pdf

Der bedürfnistechnische Vorteil des Schiesstests ist halt, dass die Waffen-/Munitionskombination, mit der man den Schiesstest bestanden hat, dann auch so im norweg. JJS eingetragen und abgestempelt wird und NUR mit dieser Kombination dann auch gejagt werden darf. Die deutsche Behörde kann einen dann nicht auf eine andere Langwaffe (z.B. einen Repetierer) verweisen, wenn z.B. da eine Merkel SR1 eingetragen ist! Damit ist das Bedürfnis eigentlich sehr gut abgesichert!

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vor 13 Minuten schrieb Hunter375:

 

Vieleicht scheitert dieser Plan auch nur daran weil die Mehrheit der "teutschen Lodentrottel" dann doch nicht vertrottelt genug ist um jeden Blödsinn mit zu machen und die Sache über das Jagdgesetz geregelt wird.

Diesen "Blödsinn" machen jedes Jahr eine sechsstellige Zahl Norweger mit.

Wenn Du allerdings partout keinen Schiesstest ablegen willst:

Du kannst Deine Jagd auch auf Niederwild begrenzen, bzw. exkl. Elch, Rentier, Hirschwild.

Dann brauchst Du in Norwegen keinen Schiesstest und der norweg. JJS kostet Dich dann auch nur 330 NOK.

Allerdings könnte dann die Behörde sagen, dass Du statt Deiner SR1 oder was auch immer, halt nen Repetierer nehmen sollst, denn

da ist auf dem norweg. JJS dann keine Waffe eingetragen, mithin (fast) beliebige Auswahl.

 

Und nochwas: Für Spitzbergen zum Eisbärenschutz braucht man auch keinen Schiesstest (nur wenn man dort jagen wollte). Für JEDERMANN ist dort nur eine Schusswaffe vorgeschrieben. Leihen geht u.U. auch, aber gerade im Sommer sind Leihwaffen oft ausgebucht, daher kann einen da die Behörde schlecht drauf verweisen.

Gesetzliche Grundlage (aktuelle Richtlinien vom 12.10.2015)  für Spitzbergen hatte ich im Thread schonmal gepostet. http://www.sysselmannen.no/Documents/Sysselmannen_dok/Våpen og skremmemidler/Retningslinjer for våpen og beskyttelses- og skremmemidler mot isbjørn.pdf

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vor 2 Stunden schrieb MarkF:

 

ich möchte diesen Beitrag aus der DWJ nicht weiter kommentieren. Allerdings ist die zitierte Feststellung grundsätzlich zutreffend. Sofern nicht die Behörde den Sofortvollzug anordnet. Was aber, da hier nicht die Zuverlässigkeit in Frage steht, weder zu erwarten noch anzunehmen ist, daß dies gerichtsfest wäre. 

 

Könnte man sich denn realistisch gegen den angeordneten Sofortvollzug wehren? Oder müsste man de facto seinen Kram erst einmal abgeben und bekäme dann in 5 Jahren ein Urteil welches besagt, dass der Sofortvollzug nicht rechtens war?

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vor 2 Stunden schrieb Schwarzwälder:

6. Wenn die deutschen Behörden dann nach einem Bedürfnis fragen, seid ihr doppelt abgesichert:

a) Ihr braucht als Eisbärschutz eine SL-Flinte mit gr. Magazin (2schüssige BDF sind von Gesetz wegen abgeraten!) und/oder als Backup z.B. eure Desert Eagle (ab Kal. .44 lt. gesetz zugelassen, KK-Kurzwaffen oder 9mm allerdings nicht).

b) Ihr habt durch die abgelegte Schiessprüfung für die im norweg. JJS eingetragene halbautomat. Büchse gleichzeitig ein Bedürfnis, da das Amt euch nicht auf andere Langwaffen verweisen kann (die sind da nicht eingetragen und dürfen somit nicht benutzt werden).

7. In der Zwischenzeit könnte es ggf. eine gesetzl. Regelung oder eine Lösung durch die Exekutive oder via LJV-Ausnahmen geben, oder ihr nutzt das Jahr zu Sportschützenbedürfniserlangung oder Rote-WBK-Erlangung oder Erwerb eine Waffenhandelslizenz. Auf jeden Fall gewinnt ihr durch die "Norwegen-Lösung ordentlich Zeit, und vielleicht gefällt es dem einen oder anderen sogar da oben mal ein paar Tage!

 

 

Ich bin für jeden Hinweis dankbar!

Und der ist nicht mal so schlecht.

Trotzdem kämpfe ich erst mal auf heimischen Boden um meine Besitzstandswahrung

und um nichts anderes handelt es sich hier!

 

Vielleicht kann man sich dort auch einen Altersruhesitz suchen

und diesem mittlerweile verblödeten Land den Rücken zu kehren!

Bearbeitet von Glückspieler
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vor 2 Stunden schrieb Harry Callahan:

 

Könnte man sich denn realistisch gegen den angeordneten Sofortvollzug wehren? Oder müsste man de facto seinen Kram erst einmal abgeben und bekäme dann in 5 Jahren ein Urteil welches besagt, dass der Sofortvollzug nicht rechtens war?

 

Verwaltungsverfahrensrechtlich muss die "sofortige Vollziehung besonders begründet werden. Eigentlich dient die "sofortige Vollziehung zur Beendigung einer unmittelbar bevorstehende Gefahrenlage. Mit Eintritt des schädigendes Ereignisse muss unmittelbar gerechnet werden. Aber wie die Waffenbehörden mit Legalwaffenbesitzern umgehen zeigt ja dieses Thema. Sie werden zunächst kriminalisiert und dann enteignet. Das es denen im vorliegenden Fall nicht auf den Wortlaut gesetzlicher Bestimmungen ankommt liegt doch auf der Hand. Die werden es dann auch bei der Begründung der sofortigen Vollziehung nicht so genau nehmen. Als Begründung wird denen die selbst herbei geschaffene Verbotseigenschaft genügen. Soviel zum Rechtsstaat BRD. Unglaublich was mittlerweile in diesem Land möglich ist. 

Bearbeitet von Gast
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vor 2 Stunden schrieb Harry Callahan:

 

Könnte man sich denn realistisch gegen den angeordneten Sofortvollzug wehren?

 
Ja. Anders als in Zuverlässigkeits- und Eignungssachen. Ich hab's mal vor dem VGH Baden-Württemberg erfolgreich durchexerziert (das Hauptsacheverfahren ist weiterhin in 1. Instanz anhängig), und zur Zeit liegt ein ebensolches Eilverfahren beim VG Chemnitz (aus der Stadt Chemnitz), das bald noch ein zweites bekommt (aus dem Vogtlandkreis). Sind aber alles Fälle des behaupteten Nichtnachweises des Fortbestehens des Bedürfnisses bei Sportschützen, nicht bei Jägern.

Carcano

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vor 11 Stunden schrieb carcano:

 
Ja. Anders als in Zuverlässigkeits- und Eignungssachen. Ich hab's mal vor dem VGH Baden-Württemberg erfolgreich durchexerziert (das Hauptsacheverfahren ist weiterhin in 1. Instanz anhängig), und zur Zeit liegt ein ebensolches Eilverfahren beim VG Chemnitz (aus der Stadt Chemnitz), das bald noch ein zweites bekommt (aus dem Vogtlandkreis). Sind aber alles Fälle des behaupteten Nichtnachweises des Fortbestehens des Bedürfnisses bei Sportschützen, nicht bei Jägern.

Carcano

 

Respekt und Kompliment!

 

Die Aufhebung der "sofortigen Vollziehung" im Eilverfahren ist nicht einfach. Da scheitern sehr viele Juristen dran. Die meisten Anträge gehen daneben. Die Begründung muss derart "durchschlagend" sein dass der/die zuständigen Richter selbst vom "Übereifer" der Bescheid erlassenen Behörde betroffen sind!

 

Da kommt es nicht nur auf gute juristische Kenntnisse sondern auch auf einen sehr ausgewogenen schriftlichen Ausdruck an!

 

Aus eigener Erfahrung weiß icg, dass die Behörden bei solchen Anträgen dem VG "kurzfristig" eine Stellungnahme abzugeben haben. Ein Fall ist mir bekannt, in den war dem VG innerhalb von 7 Tagen eine Stellungnahme zum Eilantrag abzugeben. Wenn der Behörde dann ziehende Gegenargumente fehlen, hebt das VG die "sofortige" Vollziehung auf!

 

Mein Tipp an etwaige Betroffene bzw. im Waffenrecht tätige Juristen:

 

Schon jetzt - soweit möglich - auf etwaige Vorgänge vorbereiten. Mit einem oder mehreren schlüssigen Eilanträgen bein VG kann man die Waffen(un)rechtsbehörden schön auf Trapp halten und durch Zeitdruck in Auslegungswidersprüche treiben.

 

  

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vor 20 Stunden schrieb carcano:

Flohbändiger: der einzige rasche Interimsausweg (da die BJG-Novelle noch etwas dauern wird) ist landesrechtliche Verordnungsgebung im Jagdrecht (Einschränkung der sachlichen Verbote der BJG und des Landesjagdrechts). Angeschoben wurde das anderweitig auch schon.....

 

In Ba.-Wü. bekommen wir, wie es aussieht, innerhalb der grün-schwarzen Landesregierung ein CDU-geführtes Ministerium Ländlicher Raum, Forsten etc. (inkl. Jagd). Es besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass H. Hauk (m.W. selbst JS-Inhaber) Minister wird.

 

Bin mal gespannt, ob da etwas "geht". 

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vor 12 Stunden schrieb Joe07:

 

Verwaltungsverfahrensrechtlich muss die "sofortige Vollziehung besonders begründet werden. Eigentlich dient die "sofortige Vollziehung zur Beendigung einer unmittelbar bevorstehende Gefahrenlage. 

 

Na, so einfach dürfte der Behörde die Begründung auch nicht fallen.

Materie Waffenrecht hin oder her - aber wir reden hier von einer bisherigen, -zigjährigen Rechts- und Verwaltungspraxis bezüglich der jaglichen HA, aus der heraus sich deliktisch keine erhöhte "Gefahrenlage" ableiten lässt.

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Am 4.5.2016 um 07:11 schrieb Hasan:

Achso: Nebenbei, wegen Böhmermann wird sehr wohl ein Gesetzt geändert. Nutzt ihm bloß nix mehr.

 

Irrtum. Sollte gegen ihn Anklage wegen Majestätsbeleidigung erhoben werden und bis zum Ende des Verfahrens diese Regelung bereits beerdigt worden sein oder kurz bevorstehen, so wäre dies - die vom Gesetzgeber offenbar so gesehene Irrelevanz der Regelung - durchaus gerichtlicherseits zu berücksichtigen.

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vor 23 Stunden schrieb karlyman:

 

Na, so einfach dürfte der Behörde die Begründung auch nicht fallen.

Materie Waffenrecht hin oder her - aber wir reden hier von einer bisherigen, -zigjährigen Rechts- und Verwaltungspraxis bezüglich der jaglichen HA, aus der heraus sich deliktisch keine erhöhte "Gefahrenlage" ableiten lässt.

 Genauso ist es. Außerdem handelt es sich ja nicht um eine Gesetzesänderung, die eine neue Rechtslage schaffen würde bzw. geschaffen hätte, sondern "nur" um die neue/andersartige Interpretation einer seit 40 Jahren bestehenden Voschrift, überdies einer Vorschrift, deren bisherigem Verständnis und Anwendung keinerlei Risiken, Gefahren, Verstöße gezeitigt hat. D.h. die Erlaubnisse hätten nie erteilt werden dürfen, andererseits herrscht dieser rechtswidrige aber für die Sicherheit etc. folgenlose Zustand seit 40 Jahren an, also besteht keine Rechtfertigung für die Anordnung des Sofortvollzugs. Insofern dürfte die Lage sogar noch günstiger sein als bei der von Carcano berichteten erfolglosen Anordnung des Sofortvollzugs wegen Wegfalls des Bedürfnisses. Fällt ein tatsächlich bestehendes Bedürfnis aufgrund einer Änderung der Sachlage weg, erfolgt immerhin eine Änderung der Tatsachenlage. Hier ist ja keine tatsächliche Änderung erfolgt sondern lediglich das BVerwG hat eine in dem konkreten Fall eine mehr an ein obiter dictum erinnernde Rechtsauffassung geäußert. Natürlich kann das niemand sicher prognostizieren, aber das wissen auch die Behörden und daher erscheint mir wenig wahrscheinlich, daß ein Sofortvollzug angeordnet werden sollte. In dieser Hinsicht sollte man als Jäger also nicht in Panik verfallen oder schlaflose Nächte haben. 

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