Zum Inhalt springen
Das WO-Team wünscht Euch ein frohes Fest und einen guten Rutsch
IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


Empfohlene Beiträge

Geschrieben
vor 7 Stunden schrieb Hasan:

Es schon traurig, dass ein Rechtsstaat nicht in der Lage ist, innerhalb von 2 Monaten bei so einem brisanten Thema für zigtausende rechtstreue Bürger Rechtssicherheit zu schaffen. Beim Böhmermann dauerte das nur ein paar Tage - wenn auch mit bekannt negativem Ergebnis für den Betroffenen.

Blödsinn. Oder haben wir alle das Urteil verpasst?

Geschrieben

Also ich habe sogar recht hoch gespendet, weil es um eine grundsätzliche Frage geht, die unbedingt geklärt werden muss.

Geschrieben
vor 8 Stunden schrieb Harry Callahan:

Blödsinn. Oder haben wir alle das Urteil verpasst?

 

Nix Blödsinn. Böhmermann wusste binnen wenigen Tagen, ob ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wird. Die betroffenen LWB schweben dagegen seit Wochen in der Luft!

Geschrieben (bearbeitet)
vor 29 Minuten schrieb NO357:

Es wird ja wegen Böhmermann auch kein Gesetz geändert. Das ist eine völlig andere Kiste.

Gesendet von meinem SM-A510F mit Tapatalk

 

Aber der Mann hat Klarheit. Ich verlange doch gar nicht, dass innerhalb der letzten Wochen das BJagdG hätte plitzplautz geändert werfen sollen. Aber eine klare Ansage, wie es weiter geht, wäre doch nicht zuviel verlangt, oder?

 

Achso: Nebenbei, wegen Böhmermann wird sehr wohl ein Gesetzt geändert. Nutzt ihm bloß nix mehr.

Bearbeitet von Hasan
Geschrieben

Wo hat er denn Klarheit?

Nur in der Sache, dass neben der "normalen" Beleidigung auch wegen "Majestätsbeleidigung" gegen ihn ERMITTELT wird.

Der Ausgang der Ermittlungen ist noch völlig ungewiss, genauso wie die Frage, ob es zu einem Verfahren kommt.

 

Die Wahrscheinlichkeit, dass LWB mit einem auf jagdlichen Bedürfnis erworbenen Halbautomaten nach Widerruf der Besitzerlaubnis durch die ausstellende Behörde mit einem Verfahren rechnen können, ist nicht nur geringer als in der Causa Böhmermann, sondern tendiert gegen Null.

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb Athelas:

Die Wahrscheinlichkeit, dass LWB mit einem auf jagdlichen Bedürfnis erworbenen Halbautomaten nach Widerruf der Besitzerlaubnis durch die ausstellende Behörde mit einem Verfahren rechnen können, ist nicht nur geringer als in der Causa Böhmermann, sondern tendiert gegen Null.

Abgesehen davon, dass es eine Rücknahme ist und kein Widerruf, wieso sollte in so einem Fall die Wahrscheinlichkeit für ein Strafverfahren gegen Null tendieren?

Geschrieben

Flohbändiger: Dieser ZENTRALE Gesichtspunkt (Rücknahme) ist den Waffenrechtsbehörden der Länder durchaus bewusst und macht ihnen begründete Sorgen. Der DJV aber lügt sich (und den naiven Lesern seiner Pressemitteilungen) dreist in die Tasche. Ob das wirklich so klug ist, weiß ich nicht.

 

Carcano

Geschrieben
vor 15 Minuten schrieb SchwererReuther:

Viel interessanter ob Rücknahme oder Widerruf, der Verwaltungsakt KANN in beiden Fällen zurückgenommen werden, er muss nicht... wenn da auch nur ein Handvoll Sb Rückgrat haben...

 

Und dann der Ausgleich des Vermögnsnachteils.

 

Bin zwar kein Jurist, aber ich würde das so interpretieren:

 

Zu § 45 (1) : Versagensgrund besteht bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme

Zu § 45 (2) : Versagensgrund tritt nachträglich ein (z.B. Straftat): Widerruf

 

Für uns ist m.E. die Rücknahme zutreffend.

 

§ 45 (3) : ("...kann ...von einem Widerruf abgesehen werden.") bezieht sich aber auf den Widerruf, ist also nicht zutreffend.

 

Viele Grüße,

Markus

 

 

Geschrieben
vor 39 Minuten schrieb SchwererReuther:

Viel interessanter ob Rücknahme oder Widerruf, der Verwaltungsakt KANN in beiden Fällen zurückgenommen werden, er muss nicht... wenn da auch nur ein Handvoll Sb Rückgrat haben...

 

Und dann der Ausgleich des Vermögnsnachteils.

Nein, Widerruf und Rücknahme sind grundsätzlich gebundene Entscheidungen, keine Kann-Regelung. Nach § 45 Abs. 3 WaffG kann die Behörde nur bei bestimmten Widerrufen davon absehen, aber nicht, wie markus.thaddaeus völlig richtig schrieb, bei Rücknahmen. Von daher haben die Waffenrechtsbehörden aus meiner Sicht auch keine tragende Grundlage, die Füße so lange still zu halten, bis vielleicht irgendwann mal das Problem durch eine neue gesetzliche Regelung gelöst wird. Wenn also das Bundesjagdgesetz nicht in Rekordzeit novelliert werden sollte, dann würde es mich nicht wundern, wenn demnächst die ersten Rücknahmebescheide ins Haus flattern.

 

Geschrieben
vor 20 Stunden schrieb karlyman:

Allerdings ist, was das Leipziger Urteil angeht (so wahnwitzig es sein mag), eine "ausweitende" Interpretation auf Revolver bzw. auf den Bereich schießsportlicher Bedürfnisse schlicht rechtsfehlerhaft. Die geltende Rechtslage, einschließlich des Urteils, gibt dafür keinerlei Grundlage her. 

Recht hast Du, aber  wenn ich als Laie das Urteil lese, ist dieser Schritt nicht weit.

 

Auch wenn durch dieses Urteil nur "Halbautomaten mit Magazin" betroffen sind, ist die Argumentation deutlich weitreichender.

 

Erfindet jemand eine "selbstladende Reduzierhülse" für die einläufige Hahnbüchse sind selbst diese Verboten, weil man könnte ja ...

 

 

Geschrieben
vor einer Stunde schrieb markus.thaddaeus:

 

Bin zwar kein Jurist, aber ich würde das so interpretieren:

 

Zu § 45 (1) : Versagensgrund besteht bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme

Zu § 45 (2) : Versagensgrund tritt nachträglich ein (z.B. Straftat): Widerruf

 

Für uns ist m.E. die Rücknahme zutreffend.

 

§ 45 (3) : ("...kann ...von einem Widerruf abgesehen werden.") bezieht sich aber auf den Widerruf, ist also nicht zutreffend.

 

Viele Grüße,

Markus

 

 

Für uns ist noch nichts zutreffend, hören wir doch auf mit dem Blick in die Glaskugel.

Oder wie tief wollt ihr euch noch bücken um euch in den A... treten zu lassen?

Geschrieben

Tja, gestern hatte ich Besuch von Leuten die ich aus einem Forum kenne. Das hatte ich schon öfter. In diesem Forum hier wird nachhaltig versucht ein "Wir Gefühl" zu zerstören. Es wird "Euch" nicht gelingen.

Geschrieben
vor 2 Stunden schrieb markus.thaddaeus:

 

Bin zwar kein Jurist, aber ich würde das so interpretieren:

 

Zu § 45 (1) : Versagensgrund besteht bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis: Rücknahme

Zu § 45 (2) : Versagensgrund tritt nachträglich ein (z.B. Straftat): Widerruf

 

Für uns ist m.E. die Rücknahme zutreffend.

...

 

 

 

Ich Trottel habe natürlich zuerst und ausschließlich ins Verwaltungsverfahrensgesetz geschaut (§§ 48 u. 49 VwVG).

 

Bei näherer Betrachtung ist es dann aber, egal nach welchem Gesetz, ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes weil die Tatsache/der Versagensgrund der nachträglich bekannt wird, das hier diskutierte Gerichtsurteil ist. Als der Verwaltungsakt erlassen und die WBK ausgestellt wurde war das ja noch nicht existent.

 

vor 2 Stunden schrieb Flohbändiger:

Nein, Widerruf und Rücknahme sind grundsätzlich gebundene Entscheidungen, keine Kann-Regelung. Nach § 45 Abs. 3 WaffG kann die Behörde nur bei bestimmten Widerrufen davon absehen, aber nicht, wie markus.thaddaeus völlig richtig schrieb, bei Rücknahmen. Von daher haben die Waffenrechtsbehörden aus meiner Sicht auch keine tragende Grundlage, die Füße so lange still zu halten, bis vielleicht irgendwann mal das Problem durch eine neue gesetzliche Regelung gelöst wird. Wenn also das Bundesjagdgesetz nicht in Rekordzeit novelliert werden sollte, dann würde es mich nicht wundern, wenn demnächst die ersten Rücknahmebescheide ins Haus flattern.

 

 

Offensichtlich gehen die Waffenbehörden auch von einem bevorstehnden Widerruftsunami aus, siehe den Thread Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd. Da kommt dann §45 Absatz 3 WaffG ins Spiel. Und im Fall der Fälle Widerspruch und Anfechtungsklage (§80 Vewaltungsgerichtsordnung).

Geschrieben (bearbeitet)
vor 36 Minuten schrieb markus.thaddaeus:

@SchwererReuther:

 

Ich befürchte, daß die Juristen es anders sehen. Nämlich daß bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs kein Bedürfnis bestand und es sich daher um eine Rücknahme handeln müßte.

 

Viele Grüße,

Markus

 

Da muss ich als Laie mal fragen: Wenn einem Verwaltungsakt aber binnen 1 Jahr nicht widersprochen wurde, müsste der doch dauerhaft gültig sein? Hab ich das richtig im Kopf?

 

Wenn die argumentieren, dass das Gesetz bisher falsch angewandt wurde, ab wann hatten die dann darüber Kenntnis? Ist das Urteil der Stichtag?

 

Man kann argumentieren, dass das ja seit Inkrafttreten des WaffG schon zu erkennen gewesen sein muss, aber durch das Urteil nur bestätigt wurde.

 

Beste Grüße

Empty8sh

Bearbeitet von Empty8sh
Geschrieben
vor 5 Stunden schrieb SchwererReuther:

Viel interessanter ob Rücknahme oder Widerruf, der Verwaltungsakt KANN in beiden Fällen zurückgenommen werden,

 
Genau diese Aussage ist unzutreffend. Und da liegt die Crux.

Geschrieben
vor 1 Stunde schrieb SchwererReuther:

 

Ich Trottel habe natürlich zuerst und ausschließlich ins Verwaltungsverfahrensgesetz geschaut (§§ 48 u. 49 VwVG).

 

Bei näherer Betrachtung ist es dann aber, egal nach welchem Gesetz, ein Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes weil die Tatsache/der Versagensgrund der nachträglich bekannt wird, das hier diskutierte Gerichtsurteil ist. Als der Verwaltungsakt erlassen und die WBK ausgestellt wurde war das ja noch nicht existent.

 

Offensichtlich gehen die Waffenbehörden auch von einem bevorstehnden Widerruftsunami aus, siehe den Thread Anweisungen/Aussagen in/von Behörden zu HA für die Jagd. Da kommt dann §45 Absatz 3 WaffG ins Spiel. Und im Fall der Fälle Widerspruch und Anfechtungsklage (§80 Vewaltungsgerichtsordnung).

Wenn durch das Urteil das Bedürfnis nachträglich weggefallen wäre, dann wäre die Folge ein Widerruf. Die Richter haben aber festgestellt, dass Jäger nie ein Bedürfnis hatten. Somit ist es eine Rücknahme und da spielt § 45 Abs. 3 WaffG keine Rolle, genauso wie § 48 VwVfG auch. § 45 Abs. 1 WaffG ist meines Erachtens lex specialis und da gibt es keine Jahresfristen oder Stichtage.

Geschrieben (bearbeitet)

Flohbändiger: der einzige rasche Interimsausweg (da die BJG-Novelle noch etwas dauern wird) ist landesrechtliche Verordnungsgebung im Jagdrecht (Einschränkung der sachlichen Verbote der BJG und des Landesjagdrechts). Angeschoben wurde das anderweitig auch schon; der DJV aber ist wie üblich blind dafür.

Bearbeitet von carcano

Dein Kommentar

Du kannst jetzt schreiben und Dich später registrieren. Wenn Du ein Konto hast, melde Dich jetzt an, um unter Deinem Benutzernamen zu schreiben.
Hinweis: Dein Beitrag muss vom Moderator freigeschaltet werden, bevor er sichtbar wird.

Gast
Auf dieses Thema antworten...

×   Du hast formatierten Text eingefügt.   Formatierung jetzt entfernen

  Nur 75 Emojis sind erlaubt.

×   Dein Link wurde automatisch eingebettet.   Einbetten rückgängig machen und als Link darstellen

×   Dein vorheriger Inhalt wurde wiederhergestellt.   Editor leeren

×   Du kannst Bilder nicht direkt einfügen. Lade Bilder hoch oder lade sie von einer URL.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.