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IGNORED

Bundesverwaltungsgericht und Halbautomaten für Jäger


EkelAlfred

Empfohlene Beiträge

Ich denke selbst der Lodenschorsch möchte kein Klappmagazin.

Dem Lodenschorsch ist das Magzin egal, Hauptsache das Schaftholz stimmt und auf der Waffe steht der richtige Name. Lodenschorsch hat auch jahrelang hochmoderne Repetierbüchsen gekauft, bei denen das Zielfernrohr abgenommen werden musste um das Magazin zu wechseln. Weshalb er die Waffe wie einen 98er ohne Klappdeckelmagazin lud und entlud.

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Dem Lodenschorsch ist das Magzin egal, Hauptsache das Schaftholz stimmt und auf der Waffe steht der richtige Name. Lodenschorsch hat auch jahrelang hochmoderne Repetierbüchsen gekauft, bei denen das Zielfernrohr abgenommen werden musste um das Magazin zu wechseln. Weshalb er die Waffe wie einen 98er ohne Klappdeckelmagazin lud und entlud.

Ouch, welcher Repetierer war (oder ist) das?

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Ouch, welcher Repetierer war (oder ist) das?

Die Gardena Jagd evolution aus Isny mit B....typischen Schußleistung.

Ob das jetzt als Drohung zu verstehen ist?

Mich hat der Billigramsch für teuer Geld noch NIE überzeugt.

Rein persönliche Meinung von mir ! Aber der Erfolg gibt ihnen recht

Bearbeitet von südwest
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Hallo Leute

ich wollt mich bei Euch bedanken

keiner hätte gedacht, das wirklich so viel Geld in so kurzer Zeit zusammen kommt.

Montag ist der Spuk ersteinmal vorbei, dann sind alle zu wahrenden Fristen

gewahrt und die Verfassungsbeschwerde kommt ins Rollen. Schade um das schöne viele

Geld was dafür drauf geht, da hätte man ne menge schöne Halbautomaten für kaufen können.

Drücken wir uns mal alle ganz fest die Daumen, das entweder die Beschwerde oder

die Politik was positives für uns bringt, dann hat es sich wenigstens gelohnt das ganze GEld

raus zu hauen, in den letzten Wochen hatte ich fast garkeine Zeit online zu gehen, das TElefon hat

permanent geschellt oder ich war in Karlsruhe um Akten hin und her zu fahren.....

Ich danke EUch für die ganze Unterstützung und drücke uns mit die Daumen.

Wenns was neues gibt melde ich mich- dann bestimmt kurzfristig

viele Grüße

Frank

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Wenn das ganze Elend für eines gut war: die Waffenbesitzer sind sensibilisiert und willens zu kämpfen. Ich hab das Thema gerne finanziell unterstützt ( als Jäger, Sportschütze in allen drei Verbänden ohne eigenen HA) und wäre auch bereit hier noch viel mehr einzusetzen. Ich muss aber erst noch verstehen wo die Gegner sitzen. Eventuell im eigenen Lager der DJV mit seiner unsäglichen Munitionszertifizierung. RUAG und Sauer habe ich bereits boykottiert.

Bearbeitet von 300RUM
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Die U.S. of A. haben ein (umstrittenes) 2nd amendment zu ihrer Verfassung, die Untertanen in Deutschland haben noch nicht einmal eine Verfassung.

... so what?

Dafür haben wir ein Grundgesetz mit Art.19 (4), dem Widerstandsrecht.

Eine logische Treppe:

- Wann darf man Widerstand leisten? Wenn jemand die FDGO aushebeln will etc. etc.

- Widerstand meint natürlich Gewalt, gewaltfreier Widerstand ist kein Widerstand bzw. bedarf keines Rechtsfertigungsgrundes.

- Widerstand ist zulässig, wenn es keine rechtlichen Methoden (Wahlen, Verfassungsbeschwerde) mehr gibt.

- Wird es in dieser Situation, in der gewaltsamer Widerstand geleistet werden darf, möglich sein, sich mit den dafür erforderlichen Werkzeugen zu versehen? Zweifellos nicht, siehe die Machtergreifung der Nazis und Entwaffnung aller potentiell "feindlichen" Teile der Bevökerung.

- Daraus folgt: Die Inanspruchnahme des Rechts aus Art.19 (4) GG erfordert, sich bereits zu einem Zeitpunkt, zu dem dies noch möglich ist und keine Widerstandslage vorliegt, mit den möglicherweise irgendwann erforderlichen Werkzeugen versehen zu können.

- Daraus folgt ein entsprechendes Bedürfnis iSd WaffG.

Nicht, daß diese Überlegungen obrigkeitsseits auf begeisterte Zustimmung stoßen wird. Aber zumindest könnte dies der eine oder andere, der kein sonstiges Bedürfnis für einen HA hat (denn wer schon einen HA hat, der hat bereits genug), einmal versuchen.

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Geht nicht, steht schwarz-auf-weiß im WaffG. DA-Revolver sind KEINE Halbautomaten!

Das kann kein Richter drehen.

Irrtum.

Auch der Gedanke, die sich ausdrücklich auf das Schießen auf Wild beziehende 2-Patronen-Mag-Regelung beziehenden Regelung entgegen des Wortlauts als Besitzverbot auszulegen hätte man vor Verkündung des Urteils als verwegen, absurd und abwegig angesehen.

Wenn man mit Sinn und Zweck der Regelung, die ja aus den Artenschutzabkommen herrührt, argumentiert und erkennt, daß gemessen an diesem Regelungszweck und verglichen mit Repetierwaffen zwischen SL-Pistolen und DA-Revolvern so gut wie kein Unterschied besteht (jeder kennt die youtube-Videos mit den US-Schnellfeuer-Revolver-Artisten), dann lassen sich mit entsprechend bösen Willen, den man hier unbesorgt unterstellen kann, auch DA-Revolver darunter fassen. Hinzu kommt, daß sogar anerkannt ist, daß indentische Begriffe in unterschiedlichen Gesetzen auch unterschiedliche Bedeutungen besitzen können. D.h. "automatisch" im Artenschutzabkommen muß nicht als SL im deutsch-waffenrechtlichen Sinn verstanden werden.

Was aber in Hinblick auf die Verfassungsbeschwerden nicht unvorteilhaft sein muß, da sich so die Zahl der betroffenen Jäger auf fast 100% erhöht und ebenso die Zahl der betroffenen Waffen.

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Ein Zitat, das im Übrigen nicht von Thomas Jefferson, Benjamin Franklin, Alexander Hamilton oder George Washington stammt, sondern von

Gustav Heinemann

3. deutscher Bundespräsident (1969-1974)

Ja. Angeblich. Hast Du auch eine belastbare (!) Quelle für dieses Zitat?

Bearbeitet von MarkF
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Dazu kommt, daß die Berner Konvention erst am 19. Dezember 1979 verabschiedet und am 1.Juni 1981 ratifiziert wurde. Die deutsche Ratifizierung des Abkommens datiert gar erst vom 13. Dezember 1984. §19(1) 2.c hingegen war ausweislich Bundesgesetzblatt Nr. 122 vom 1. Oktober 1976 in der heute noch gültigen Fassung schon mit dem BJagdG 1976 (also drei Jahre vor Bern) in der Welt. Die "Leipziger Theorie", wonach 19(1) 2.c die Umsetzung "Berns" im deutschen Jagdgesetz sei, stimmt also hinten und vorn nicht.

Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19:

BT-Drucks.7/4285 S.14 li.Sp oben:

"Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden."
Es ist ein durchaus nicht fernliegender Gedanke, daß der hier relevante Text von Anhang 4 der 3 Jahre später verabschiedeten Berner Übereinkunft damals, 1976, bereits bekannt war. Für irgendwelche Verschwörungstheorien ist hier kein Raum. Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen, kann man getrost davon ausgehen, daß genau diese der Zweck der Regelung war.
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Man braucht gar nicht zu klagen (da müßte man überhaupt erstmal wissen wer gegen wen und auf welcher Grundlage), aber glaubwürdig damit drohen zu können, wäre ja auch schon eine feine Sache.

Eine Sammlung für diesen Zweck hielte ich für sinnvoll.

Es gibt in der Seekriegstheorie den schönen Begriff der "fleet in being," also der Flotte, die schon durch ihr Dasein feindliche Kräfte entweder bindet oder ihnen den Zugang zu einem Seegebiet verwehrt ohne daß es zu Kampfhandlungen kommt oder sie überhaupt, außer zu Übungszwecken, den geschützten Hafen verlassen muß.

So ähnlich ist das mit der Möglichkeit, finanziell gut gepolstert zu klagen, auch. In meinem amerikanischen Kaff haben sie z.B. allerlei hirnrissige kommunale Waffenverbote freiwillig abgeschafft, als klar war, daß die NRA und/oder ihr einzelstaatliches Äquivalent dagegen klagen und höchstwahrscheinlich gewinnen würden, zu Kosten, die sich die Stadt nicht zumuten wollte. Die Klage war also gar nicht notwendig. Der Stadtrat hat sich ausgek***t und sich über die angebliche "Erpressung" beschwert, aber die Stadtsatzungen mit Waffenverboten sind weg. Die EU-Bürokraten haben jetzt mehr von anderer Leute Geld als eine Stadt, werden also durch das finanzielle Argument weniger abgeschreckt, aber sie wollen auch nicht unbedingt eine Bauchlandung vor Gericht haben.

Dazu kommt daß, es mag einem gefallen oder nicht, finanzielle Unterstützung schon an sich eine Stimme ist, die gehört wird. Wenn tausende Waffenbesitzer bereit, sind Geld zu zahlen--spontan, an eine nicht besonders etablierte Organisation die keine bezahlte Werbung macht, und ohne direkte Aussicht auf eigenen Gewinn--dann ist das ein starkes Zeichen, daß es weitaus mehr gibt, die deswegen wählen gehen werden. Das merkt man als politischer Kandidat mehr als wenn sich nur ein paar Leute in Internetforen austauschen. Wer zahlt, dem ist es ernst. (Und, ja, ich habe auch zu dieser Sammlung meinen Beitrag geleistet und spende regelmäßig an verschiedene Waffenrechtsorganisationen in Amerika, wo ich wohne.)

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Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19:

BT-Drucks.7/4285 S.14 li.Sp oben:

"Durch die Einfügung von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe c soll der Bundesrepublik Deutschland der Beitritt zu bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen internationalen Konventionen über den Artenschutz ermöglicht werden."
Es ist ein durchaus nicht fernliegender Gedanke, daß der hier relevante Text von Anhang 4 der 3 Jahre später verabschiedeten Berner Übereinkunft damals, 1976, bereits bekannt war. Für irgendwelche Verschwörungstheorien ist hier kein Raum. Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen, kann man getrost davon ausgehen, daß genau diese der Zweck der Regelung war.

Das stimmt ja alles, aber trotzdem ist das entsprechende Abkommen (oder richtiger der damals vorliegende Entwurf) damit bestenfalls eine Quelle, die man hilfsweise heranziehen kann, wenn die Bedeutung einer Formulierung unklar ist, wenn man dann unterstellt, daß der Gesetzgeber im Zweifel dieses Abkommen umsetzen wollte. Einen an und für sich schon recht klaren Gesetzestext, der über Jahrzehnte in einer dem Wortlaut angemessenen Weise interpretiert wurde, kann man damit nicht umdeuten. Sollte die Übereinkunft etwas erfordern, das in den deutschen Gesetzen nicht umgesetzt wurde, dann muß der Gesetzgeber dieses Versäumnis schließen wenn er es denn für richtig befindet. Es kann aber nicht einfach ein Richter sein eigenes Süppchen kochen und nach Gutdünken Gesetze entgegen deren Wortlaut und ständiger Interpretation neu fassen.

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Kinder jetzt lasst das doch. Ich mag auch meine HA's, wie meine Blaser s und co.

Euer Lodenschorsch

Bevor Du den Titel "Lodenschrosch" in Anspruch nehmen darfst, hätten wir gern ein Foto der Sauer 303 mit Schaftholz Klasse 4200 gesehen. Das Foto sollte erkennen lassen, dass es für diesen Thread aufgenommen ist, nicht dass Du mit einem Bild aus dem Sauer-Katalog kommst. ;)

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Irrtum.

Dem wage ich zu widersprechen. Im Gesetz steht "Rot", dann kann ein Richter interpretieren, es ist "Weinrot" oder "Orange". Im BVerwG-Urteil hat er gesagt "Mauve". Nah genug zum Streiten, leider.

Kein Richter kann aber ein "Rot" im Gesetz zu "Grün" umdeklarieren, v.a. wenn es wortwörtlich so da drin steht.

Hier der Wortlaut:

Waffengesetz (WaffG)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.

Ich bin auch dafür, je mehr betroffene LWB, desto besser. Wären nur AR betroffen, hätten die Lodenjockel gejubelt, wie schon gepostet.

Beste Grüße

Empty8sh

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Schau mal in die amtliche Begründung zu § 19

Die kennt er schon. Die Begründung lügt an dieser Stelle.

Da es in der amtlichen Begründung steht und nicht der geringste Anhaltspunkt ersichtlich ist, warum man sich 1976 dies aus den Fingern hätte saugen sollen

Was von amtlichen Begründungen zu halten ist, weiß jeder, der häufiger mit historischer Auslegung und Gesetzgebungsgeschichte zu tun hat. Man muss nicht einmal Rechtshistoriker sein. Der Anhaltspunkt und die Erklärung sind ja klar ersichtlich. Und zwar aus der Geschichte (Zeitstrahl) der Konvention. Der Link dazu war bereits gepostet worden, der befindet sich auf der eigenen Europaratswebsite der Konvention.

Da sieht man dann, dass sogar die Expertenkommission zur Vorbereitung dessen, was denn vielleicht einmal in einer möglichen Kovention stehen würde, erst nach dem Gesetzgebung des WaffG 1976 und des BJG 1977 zum ersten Mal zusammnetrat.

Nein, das war der damalige DJV, der diese seine Gedanken zuerst einfach-gesetzlich auf nationaler Ebene umsetzen wollte und dann auch ins europäische Vertragsrecht (plus ein paar Vertragsstaaten mehr) einspeiste,

Carcano

Bearbeitet von carcano
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Die kennt er schon. Die Begründung lügt an dieser Stelle.

Was von amtlichen Begründungen zu halten ist, weiß jeder, der häufiger mit historischer Auslegung und Gesetzgebungsgeschichte zu tun hat. Man muss nicht einmal Rechtshistoriker sein. Der Anhaltspunkt und die Erklärung sind ja klar ersichtlich. Und zwar aus der Geschichte (Zeitstrahl) der Konvention. Der Link dazu war bereits gepostet worden, der befindet sich auf der eigenen Europaratswebsite der Konvention.

Da sieht man dann, dass sogar die Expertenkommission zur Vorbereitung dessen, was denn vielleicht einmal in einer möglichen Kovention stehen würde, erst nach dem Gesetzgebung des WaffG 1976 und des BJG 1977 zum ersten Mal zusammnetrat.

Nein, das war der damalige DJV, der diese seine Gedanken zuerst einfach-gesetzlich auf nationaler Ebene umsetzen wollte und dann auch ins europäische Vertragsrecht (plus ein paar Vertragsstaaten mehr) einspeiste,

Carcano

Belege?

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Finde keinen Link zu deiner "DJV-Behauptung".

Genau.

Carcano, Du machst es Dir immer sehr leicht mit Deinen Behaptungen. Hier ein kurzes statement, dort ein kurzes statement, ein vager link auf irgendwas - das beeindruckt vielleicht den einen oder anderen Laien, der ohnehin schon glaubt, aber fachlich ist das völlig unzureichend.

Ungeachtet der Anforderungen an eine wissenschaftliche Arbeit ist das auch prozessual unzulänglich. Die amtliche Begründung ist eindeutig, das ist für Gerichte zunächst das Maß der Dinge, soweit ein Richter überhaupt so weit in die Tiefe geht.

Wenn Du behauptest, daß dieser ausdrücklicher Verweis auf Artenschutzabkommen unzutreffend sei und stattdessen sich der DJV dies ausgedacht habe (warum überhaupt?), dann mußt Du dies ordentlich begründen, wie man es als Jurist gelernt hat. Und dabei müßtest Du natürlich auch erklären, warum dort wie in der Berner Konvention von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede ist, einer absolut "undeutschen" Terminologie, die durch den Gegensatz von HA zu automatische Waffen - (also VA) - doch sehr deutlich und auffällig von der national-deutschrechtlichen Terminologie abweicht. In Deutschland werden und wurden allein VA nie als "automatische" Waffen bezeichnet. Aktuell in

Anlage 1 Abschn.1 UA 1 Ziff.2.2:

Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten).

ist "automatische" Waffen der Sammel- und Oberbegriff für HA und VA.

Früher, also im WaffG 1976, ist es noch deutlicher:

http://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%271145819%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1

Dort ist nur von Selbstladewaffen (=HA) in § 2 und von vollautomatischen Selbstladewaffen (=VA) in § 37 die Rede.

Wenn also die 2-Patronen-Magazin-Regelung in § 19 BJagdG rein national-deutsch, vom DJV initiiert, gewesen wäre, dann wäre darin nicht von "halbautomatischen und automatischen" Waffen die Rede gewesen sondern von "Selbstladewaffen und vollautomatischen Selbstladewaffen".

Außerdem wären dann VA überhaupt nicht erwähnt worden, denn VA waren ja auch damals in D verbotene Gegenstände/Waffen und die Vorstellung/Annahme, Jäger würden VA mit Ausnahmegenehmigung besitzen und damit auf die Pirsch gehen, völlig absurd, so daß dann § 19 BJagdG nur von "Selbstladewaffen" gesprochen hätte.

Auch im damaligen § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976), wo die für Jäger erlaubnispflichtigen HA (2-Patronen-Magazin-Regelung) aufgeführt sind, ist nur von Selbstladewaffen die Rede.

Überdies hätte es rein national-deutsch dieser Regelung in § 19 BJagdG überhaupt nicht bedurft, weil ja besagter § 28 Abs.4 Nr.7 WaffG (1976) bereits nur SL mit max. 2-Patronen-Mag für Jäger erlaubnisfrei stellt und irgendeine Grundlage für eine Erlaubnis, HA mit Mags mit mehr als 2 Patronen zu besitzen, nicht ersichtlich bzw. war.

Fazit: Selbst wenn es diese ausdrückliche amtliche Begründung nicht geben würde, wäre die einzige belastbare Erkärung/Herkunft eben die damals wenigstens als Entwurf vorliegende Berner Konvention.

Also, Carcano, Du mußt dir schon deutlich mehr Mühe geben, um zu überzeugen, bloße Behauptungen und vage links genügen nicht, erst recht in Ansehung dieser Quellenlage.

Bearbeitet von MarkF
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Das stimmt ja alles, aber trotzdem ist das entsprechende Abkommen (oder richtiger der damals vorliegende Entwurf) damit bestenfalls eine Quelle, die man hilfsweise heranziehen kann, wenn die Bedeutung einer Formulierung unklar ist, wenn man dann unterstellt, daß der Gesetzgeber im Zweifel dieses Abkommen umsetzen wollte. Einen an und für sich schon recht klaren Gesetzestext, der über Jahrzehnte in einer dem Wortlaut angemessenen Weise interpretiert wurde, kann man damit nicht umdeuten. Sollte die Übereinkunft etwas erfordern, das in den deutschen Gesetzen nicht umgesetzt wurde, dann muß der Gesetzgeber dieses Versäumnis schließen wenn er es denn für richtig befindet. Es kann aber nicht einfach ein Richter sein eigenes Süppchen kochen und nach Gutdünken Gesetze entgegen deren Wortlaut und ständiger Interpretation neu fassen.

Eben. Es stimmt. Und solange Du (ob groß- oder kleingeschrieben) nicht nachweisen kannst, da die amtliche Begründung ein Riesenfake eine Riesenverschwlörung und erstunken und erlogen ist, sei es, weil die im Netz zugänglichen Dokumente gefälscht sind, sei es, weil die Verfasser der amtlichen Begründung die Nachwelt 40 Jahre später täuschen und in die Irre führen wollten, dann ist nicht "im Zweifel" sondern definitiv als Tatsache davon auszugehen, daß diese Regelung eben genau diesem dort genannten Zweck diente und die Quelle für diese Formulierung der vorliegende Entwurf der Berner Übereinkunft war. Siehe auch mein vorheriges post.

Da ausweislich der amtlichen Begründung der bundesdeutsche Gesetzgeber überhaupt keine spezielle Absicht mit der Regelung verband außer, damit den späteren Beitritt zur Berner Übereinkunft zu ermöglichen, gibt es nichts anderes als der mit dieser verabfolgte Zweck, nämlich der Artenschutz. Es gibt keinen Beleg, daß für den Gesetzgeber hier der Gedanke der Waidgerechtigkeit von Bedeutung war. Daraus folgt, daß die in der Berner Übereinkunft genannten Ausnahmemöglichkeiten auch nach deutschem Jagdrecht einschlägig sein und Abweichungen erlauben können, etwa im Falle einer Wildschweinplage, bei deren Bekämpfung der Artenschutz keine Rolle spielt, so daß dafür auch VA mit 30er Mag zulässig wären (wenn VA bei uns erlaubt wären). Ein weiteres Argument gegen die Unterstellung, § 19 BJagdG wurde ein Besitzverbot formulieren.

Was dir aber anscheinend Verständnisschwierigkeiten bereitet ist, daß ein Richter im Prinzip so ziemlich alles kann.

Die Fachwelt mag es als falsch beurteilen, aber wenn das Urteil nicht durch eine höhere Instanz kassiert wird und auch das BVerfG keine Grundrechtsverletzung bejahen möchte, dann bleibt es bestehen. Theoretisch kann die Verwaltung es ignorieren, siehe hierzu die Nichtanwendungserlasse des BMF, dann gibt es eben neue und neue Prozesse zu genau diesem Streit und die einen Richter werden sich dieser, die anderen jener Meinung anschließen. Wenn hier die Innenminister nicht Innenminister, die ja grundsätzlich - etwas pointiert formuliert - am liebsten jeden Bürger an eine möglichst kurze Kette aus VA--Stahl legen würden (irgendwie scheint mit der Ernennen zum Innenminister eine Gehirnwäsche verbunden sein, man denke nur daran, wie der ehemalige RAF-Anwalt Schily zum eisenharten law-and-order-BMI mutierte), wären sondern, sagen wir mal, liberale und den Freiheitsrechten des Bürgers verbundene Verfassungsrechtler, dann würden sie die nachgeordneten Behörden anweisen, die Begründung des Urteils nicht zu beachten bzw bei der Eintragungspraxis keine Änderung vorzunehmen.

Und was das "richtig" oder "falsch" angeht: Allein daß in den letzten 40 Jahren diese Regelung auf eine "liberale" Weise verstanden wurde bedeutet nicht, daß die gegenteilige Auffassung per se falsch sei. Rechtsprechung ist dynamisch, wenn auch vielleicht nicht so dynamisch wie die technologische Entwicklung der Smartphones. Bspw. hat sich das Verständnis von Sittenwidrigkeit in den letzten 40, 50 Jahren gewandelt. Früher war das sog. Mäträssentestament grundsätzlich sittenwidrig, der Entzug des Pflichtteils "einfacher" möglich .... Wenn ein Gericht nach sorgfältiger Abwägung aller Aspekte, ordentlichem Quellenstudium, ohne vorgefaßte Meinung und mit schlüssiger, gar zwingender Argumentation zum Ergebnis kommt, daß eine Regelung die letzten 40 Jahre falsch ausgelegt und angewendet wurde, dann ist das eben so und die Fachwelt wird sich dann dem anschließen.

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