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IGNORED

BVG: Ein Schuß unter Alkohol reicht für Verlust der Zuverlässigkeit


mühli

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Ach so viele Polizisten die ich vom vereinsSport kenne trinken nach dem training 8 Flaschen 0.5 Bier und fahren dann heim.

Da gibts noch mehr davon, sind aber lange nicht alles Polizisten...........die gibts in allen berufen...........

Ich selber trinke kaum mal Alkohol. WENN dann aber nur wenn ich 1. kein Auto mehr bewegen muss und ich 2. nicht vorhabe eine Waffe in die Hand zu nehmen. Das ansonsten alles weg sein kann belegt dieses beispiel wieder. War zufällig ein Jäger, hätte aber so auch einem Sportschützen, Sammler oder Sachverständigen passieren können.

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Das Urteil der Vorinstanz (OVG Nordrhein-Westfalen) war relativ sorgfältig begründet gewesen. Da war es absehbar, dass das BVerwG der zugelassenen (!) Revision nicht stattgeben würde. M.E. hätte man sich gar nicht erst darauf einlassen sollen.

Zur Sache selbst: ich will hier nicht über diesen Jäger herziehen. Die Entscheidungen zeigen einfach deutlich den Kultur- und Auffassungswandel in den letzten 60 Jahren.

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HI!

Klingt zunächst richtig hart, zugegeben. Das wollte auch - obwohl es wohl jedem klar war - so richtig keiner lesen.

Nicht nur manch Ritus oder gern geübter Brauch wird dadurch zum Risiko für die Erlaubnis; nein auch der oft unterschätzte Restalkohol ist ein Riesenproblem. Wer weiss, dass man in 1 Stunde nur ca. 0,1 Promille abbaut (jaja, das wissen manche viel besser und genauer), kann sich ausrechnen, ob er nach einer feuchtfröhlichen Feier am Vorabend am nächsten Tag schon wieder "schiesstauglich" ist.

Aber wenn man es in Ruhe betrachtet, ist doch richtigerweise alles über 0,0 Promille beim Schiessen mit Schusswaffen nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung dafür, vor dem Sport zum Essen ein Bier zu trinken, scheidet damit endgültig aus. Ein jeder mag also - zumindest - nach dem "Schluck" den Finger gerade lassen.

Für Aufsichten und Schiessleiter mit "gute-Freunde-Status" kann die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsüberzeugung ebenfalls zum Problem werden, wenn sie nicht die 0,0 konsequent durchsetzen, da der (nicht verhinderte) Verstoß des (erkannt alkoholisierten) Schützen auf ihn zurückschlagen dürfte. Das "blind" oder geruchssinnlos Stellen hat nämlich Grenzen.

Soweit ich es sehe, ist allerdings die sonstige Handhabung (Ein- und Auspacken, Reinigen, Trockenübungen, Umlagern) und der Transport (mit und ohne Fahrzeug) noch nicht in den Fokus geraten. Das würde eine wirklich große Problematik lostreten.

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Soweit ich es sehe, ist allerdings die sonstige Handhabung (Ein- und Auspacken, Reinigen, Trockenübungen, Umlagern) und der Transport (mit und ohne Fahrzeug) noch nicht in den Fokus geraten. Das würde eine wirklich große Problematik lostreten.

Hier mal eine aktuelle Entscheidung, bei der ein Jäger seine Alkoholisierung bemerkte, deshalb von der Jagdausübung absah und mit seiner Jagdwaffe alokoholisiert (1,39 Promille) die Rückfahrt antrat:

VG Gera, Beschl. v. 28.04.2014, Az. 2 E 284/14 Ge

Der Widerruf der WBK wurde als rechtmäßig angesehen. Die Argumentation des Jägers, es spreche gerade für seine Zuverlässigkeit, dass er, nachdem er seine Alkoholisierung bemerkt hatte, nicht der Jagd nach ging, folgte das Gericht nicht, sondern belehrte ihn, dass dies vielmehr eine Selbstverständlichkeit sei.

Der Führerschein wurde wegen des Vorfalls übrigens nicht entzogen. Stattdessen gab es lediglich ein befristetes Fahrverbot gem. § 44 StGB (d.h. ein bis drei Monate).

Diese Rechtsprechung wird sehr wahrscheinlich für alle Autofahrten ab 1,1 Promille (dem Wert für die absolute Fahruntüchtigkeit) gelten. Da zur Begründung aber auf die Entscheidung des OVG NRW aus dem hier im Thread diskutierten Fall Bezug genommen wurde, wird man sehen müssen, ob nicht letzten Endes sogar bei niedrigeren Alkoholwerten die Unzuverlässigkeit angenommen wird.

Festhalten lässt sich jedenfalls, dass eine Alkoholfahrt einen waffenrechtliche Bezug erhalten kann, wenn sie im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen erfolgt.

Bearbeitet von 2nd_Amendment
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Danke!

Es hätte also nicht unnedingt etwas geholfen, wenn der Jäger des threadtitels gesagt hätte, er habe erst nach dem Abschuß Alkohol zu sich genommen.

Ist das Urteil rechtskräftig?

Für den Mann ging/geht es ja immerhin um die Waffenhandelslizenz, also seine berufliche Griundlage.

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Aber wenn man es in Ruhe betrachtet, ist doch richtigerweise alles über 0,0 Promille beim Schiessen mit Schusswaffen nicht zu rechtfertigen. Eine Rechtfertigung dafür, vor dem Sport zum Essen ein Bier zu trinken, scheidet damit endgültig aus.

Ich vermute mal, dass die Begründungen unter 0,15 mg/l (0,3 Promille) ohne Ausfallerscheinungen nicht greifen.

Ich erkenne keinen Bezug zum Bier beim Essen.

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Aus dem

Beschluß des VG Gera 2 E 284/14 Ge:

"Die Tatsache, die diese Annahme rechtfertigt, sieht die Antragsgegnerin
ZU RECHT darin, dass das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt in stark alkoholisiertem Zustand die Prognose rechtfertigt, dass der Antragsteller unzuverlässig i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG ist.

Zwar enthält das Waffengesetz im Rahmen der Zuverlässigkeitsregelungen keine ausdrücklchen Vorschriften in Bezug auf Alkoholgenuss. Jedoch hat die Kammer keinen Zweifel, dass das Mitführen einer Waffe bei einer Autofahrt
mit einer Blutalkoholkonzentration, die deulich im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit liegt, im Hinblick auf die daraus resultierenden Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer eine Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne begründen kann. Insoweit hat der Gesetzgeber im Bereich des Straßenverkehrs durch die Schaffung des § 24 a StVG der wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnis Rechnung getragen, dass ab einer Alkoholmenge von 0,25 mg/l Alkohol oder mehr in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut durch die Wirkung des Alkohols nicht mehr ausrechend sicher ein Kraftfahrzeug geführt werden kann, weil bereits bei einer BAK zwischen 0,5 und 1 Promille und entsprechender AAK-Werte infolge Enthemmung und erhöhter Risikobereitschaft erhebliche Verkehrsgefahren entstehen (vgl.: Hentschel/ König/ Dauer, Straßenvekehrsrecht, 40. Auflage, § 24 a StVG Rn. 7). Dabei ist ferner zu bedenken, dass typischerweise bereits ab 0,3 Promille erste Beeinträchtigungen wie Einschränkungen des Sehfeldes und Probleme bei der Entfernungseinschätzung, ab 0,5 Promille ein deutliches Nachlassen der Reaktionsfähigkeit und ab 0,8 Promille erste Gleichgewichtsstörungen, eine Einengung desGesichtsfeldes (Tunnelblick) und eine deutliche Enthemmung zu verzeichnen sind..."
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Fakt ist , dass man grundsätzlich bei einer Kontrolle nie Alkoholkonsum zugeben sollte. Weil dann muss man in jedem Fall pusten...

Muss man?

Niemand muss sich selbst belasten!

Um eine Blutentnahme wird man aber nicht herumkommen!

Ich erkenne keinen Bezug zum Bier beim Essen.

Kann ja auch Wein sein! :drinks:

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...und da auch bei Alokoholverdacht kein Fahrzeug durchsucht wird, sollte man tunlichst die Klappe bezüglich mitgeführter Waffen halten.

Es gilt die oberste Bürgerpflicht: Klappe halten!

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Ach so viele Polizisten die ich vom vereinsSport kenne trinken nach dem training 8 Flaschen 0.5 Bier und fahren dann heim.

Wenn viele zusammen 8 Flaschen trinken sehe ich kein Problem.

Nach dem Motto wir sind die Polizei wer soll uns denn aufhalten.

Na das Motto gilt schon lange nicht mehr!

Bei der Stellenknappheit kann man so schon schnell einen Konkurrenten "ausschalten"!

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Man sollte lesen und verstehen, bevor man sich eine Meinung bildet und diese äußert. Leider werden die Missverständnisse hier von schlampig berichtenden Journalisten unterstützt.

Zitat aus der Pressemitteilung des BVerG:

Ein freiwilliger Alkoholtest vor Ort ergab einen Wert von 0,47 mg/l Atemluftalkoholkonzentration, ein späterer Alkoholtest auf der Wache einen Wert von 0,39 mg/l.

Die Atemluftalkoholkonzentration (AAK, anzugeben in Milligramm pro Liter) ist von der Blutalkoholkonzentration (BAK, anzugeben in Promille) streng zu unterscheiden. Die Blutalkoholkonzentration ist etwa doppelt so hoch wie die Atemluftalkoholkonzentration, letztere liefert allerdings noch keine zuverlässigen Ergebnisse, wenn es um Fahruntüchtigkeit und Schuldunfähigkeit geht. Ob im vorliegenden Fall der BAK festgestellt worden ist und wenn er festgestellt wurde, warum man sich nicht darauf stützt, wirft natürlich Frage auf aber überschlagsmäßig geht es hier um 0,94 Promille BAk in der Phase des Abklingens und einen ziemlich schnellen Abbau des Alkohols (ca. 0,16 Promille) zwischen den beiden Messungen.

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...und da auch bei Alokoholverdacht kein Fahrzeug durchsucht wird, sollte man tunlichst die Klappe bezüglich mitgeführter Waffen halten.

Es gilt die oberste Bürgerpflicht: Klappe halten!

Schon.

Allerdings:

Wenn eine entsprechend schwerwiegende Trunkenheitsfahrt erfolgte und verurteilt wird, dann braucht's manchmal nicht mal mitgeführte Waffen... Dann kann u.U. die Zuverlässigkeit generell "hinüber" sein; ob die Projektilbeschleuniger nun benutzt wurden, unbenutzt dabei waren, oder in dem Moment im Schrank schlummerten.

Bearbeitet von karlyman
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Na das Motto gilt schon lange nicht mehr!

Bei der Stellenknappheit kann man so schon schnell einen Konkurrenten "ausschalten"!

Natürlich kann das sein. Solche Beamten laufen dann aber die nächsten 10 jahre fussstreife. Wer mit der Dienstaufsicht schläft ist einfach nur unten durch!

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...

Wenn eine entsprechend schwerwiegende Trunkenheitsfahrt erfolgte und verurteilt wird, dann braucht's manchmal nicht mal mitgeführte Waffen... Dann kann u.U. die Zuverlässigkeit generell "hinüber" sein; ob die Projektilbeschleuniger nun benutzt wurden, unbenutzt dabei waren, oder in dem Moment im Schrank schlummerten.

Hast Du da ein Urteil?

Im Beschluß von Gera steht nämlich:

Der waffenrechtliche Bezug folgt aus dem Mitführen der Schusswaffe.
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Schon.

Allerdings:

Wenn eine entsprechend schwerwiegende Trunkenheitsfahrt erfolgte und verurteilt wird, dann braucht's manchmal nicht mal mitgeführte Waffen... Dann kann u.U. die Zuverlässigkeit generell "hinüber" sein; ob die Projektilbeschleuniger nun benutzt wurden, unbenutzt dabei waren, oder in dem Moment im Schrank schlummerten.

JA. Es gibt jedoch auch die anderen Fälle. Im vorliegenden Fall ging es eher nicht um die Fahrt, sondern die Jagdausübung. Ein Schein an der Heckklappe macht die Geheimhaltung natürlich schwerer.

...und dennoch gilt: NIE nie nie! Auch nur ein einziges Wort zur Staatsgewalt. Es kann immer nur negativ ausgehen.

Stopp! Eine Ausnahme kenne ich: Meine Frau bekommt gerade ihr Kind!

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