Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffe aus gelber WBK ausgetragen - Munition ?


Kay

Empfohlene Beiträge

Verehrte Zielgruppe,

hier eine Frage für meinen Freund: Er hat eine gelbe WBK und darin war ein KK eingetragen. Jetzt hat er das KK nicht mehr, weil verkauft. Darf er dann noch KK Munition besitzen?

Grüße

Kay

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin mir nicht sicher ob es da eine zeitliche Begrenzung gibt.

Es gibt ja nur eine Munitionserwerbsberechtigung, keine Besitzberechtigung. Einmal rechtmäßig erworbene Munition darfst du auch besitzen, nur halt ggf. nicht neu erwerben. Musst halt nur nachweisen können, mal eine gehabt zu haben. Also nicht die alte WBK (weil z.B. alle Einträge mittlerweile ausgetragen sind) abgeben/entsorgen oder so ;-)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich bin mir nicht sicher ob es da eine zeitliche Begrenzung gibt.

Es gibt ja nur eine Munitionserwerbsberechtigung, keine Besitzberechtigung. Einmal rechtmäßig erworbene Munition darfst du auch besitzen, nur halt ggf. nicht neu erwerben. Musst halt nur nachweisen können, mal eine gehabt zu haben. Also nicht die alte WBK (weil z.B. alle Einträge mittlerweile ausgetragen sind) abgeben/entsorgen oder so ;-)

es haben schon LWB wegen einer .22er für die sie keine Waffe mehr hatten(und deshalb keine Berechtigung!!)

reichlich Ärger bekommen!

keine passende Waffe--> keine Erlaubnis! ganz einfach.

Ausnahme sind Jäger & LW-Mun, aber das steht hier nicht zu Debatte.

Deshalb halte Dich bitte mit Deinen Aussagen wenn Du dir nicht sicher bist zurück, Du verunsicherst nur andere & bringst Sie

ggf. in Teufels Küche!!!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

@Wodan:

>Es gibt ja nur eine Munitionserwerbsberechtigung, keine Besitzberechtigung.

Da hast du aber das Waffengesetz schon lange nicht mehr gelesen...

Sozusagen seit 10 Jahren was irgendwie passt :rolleyes: zum §10 WaffG -

Absatz(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Verehrte Zielgruppe,

hier eine Frage für meinen Freund: Er hat eine gelbe WBK und darin war ein KK eingetragen. Jetzt hat er das KK nicht mehr, weil verkauft. Darf er dann noch KK Munition besitzen?

Grüße

Kay

servus,

ist doch ganz einfach...

1. ja er darf... wenn er noch eine kk waffe hat.

2. hat er keine mehr was will er dann noch mit der mun? ... also weg damit!

(ich schieße keine .308 was will ich mit .308 mun?)

gruß

fswald

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Einmal rechtmäßig erworbene Munition darfst du auch besitzen, nur halt ggf. nicht neu erwerben. Musst halt nur nachweisen können, mal eine gehabt zu haben. Also nicht die alte WBK (weil z.B. alle Einträge mittlerweile ausgetragen sind) abgeben/entsorgen oder so ;-)

Das war mal bis 2002 so, dann wurde dieser Punkt mit der damaligen Novelle "beseitigt". Solltest Dich mal ein wenig Sachkundig machen, es hat sich leider einiges seit 2002 geändert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

es ging um die Amnestie 2002 wegen Waffen UND Munition.

Eine Erwerbserlaubnis kann abgelaufen sein, der Besitz gilt unbefristet (oder bis die Behörde widerruft)

Die Munitionsanmeldung 2003 galt aber nur für Munition, die man zuvor legal erworben hatte, aber keine sonstige Besitzberechtigung (z.B. durch gelbe WBK, MEB oder MES) hatte.

Wer eine Waffe, die in der gelben WBK eingetragen ist, überlässt, darf ab dem Datum der Überlassung die dazugehörige Munition auch nicht mehr besitzen. Ist genau so, als wenn ich eine Waffe aus der grünen WBK austragen lasse. Da erlischt die Berechtigung zum Munitionsbesitz ebenfalls mit Überlassen der Waffe.

Es gibt auch keine Karenzzeit von sechs Monaten, noch hilft es mir, wenn ich Inhaber einer Sprengstofferlaubnis bin oder was hier sonst noch behauptet wurde.

Ist die Waffe weg, muss die Munition mit weg, sonst unerlaubter Munitionsbesitz.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Munitionsanmeldung 2003 galt aber nur für Munition, die man zuvor legal erworben hatte, aber keine sonstige Besitzberechtigung (z.B. durch gelbe WBK, MEB oder MES) hatte.

Da es vor 2003 keine Erlaubnispflicht für Munitionsbesitz gab, kann das so nicht richtig sein.

Bzw. es kann natürlich auch gerade so richtig sein, weil die Munitionsanmeldung dann nämlich für alle zu diesem Zeitpunkt besessene Munition gilt, weil es ja gerade keine Besitzberichtigung für irgendeine Munition gab ;)

bye knight

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

:contra: hola amigo Flohbändiger,

1.- knight hat recht: für Muni die bis September 2003 bei der Behörde angemeldet wurde-ich besitze Munition für die ich nach WaffG Neu keine Berechtigung habe (OHNE genauere Angaben vom Kaliber und Menge)- war die rechtzeitige Anmeldung zugleich die unbeschränkte Erlaubnis zum Besitz.

2.- §27 Inhaber dürfen laut SprgG alle Kaliber laden und die Selbsgeladene Muni auch besitzen, auch wenn in der WBK das Kaliber unter Muni erwerb NICHT steht...SprgG und WaffG sind 2 verschiedene Baustellen!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

noch hilft es mir, wenn ich Inhaber einer Sprengstofferlaubnis bin oder was hier sonst noch behauptet wurde.

Ist die Waffe weg, muss die Munition mit weg, sonst unerlaubter Munitionsbesitz.

Das ist nicht richtig!

Mit der Wiederladepappe darf man Munition herstelle und besitzen für die man keine Waffen hat. (Es sei denn es ist ein entsprechender Eintrag der dieses untersagt vorhanden)

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

§ 58 Altbesitz

(1) ....

Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.

Wer also bis 2003 den Besitz von Patronenmunition angezeigt hat, ist auf der sicheren Seite, sofern die Munition vor 2009 erworben wurde (vor Inkrafttreten dieses Gesetzes)? Oder ist damit das Inkrafttreten 2003 gemeint? Der 58 wurde ja so aus dem 2003er WaffG übernommen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

2003 natürlich.

Die Munition mußte bis August 2003 angemeldet werden.

Richtig. In Stuttgart war damals die Frist von April - September 2003. Wer da seine Altbestände gemeldet hat, darf diese auch heute noch regulär besitzen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Für mich stellt sich auch die Frage... WOZU hast du noch die Munition behalten, wenn du keine Waffe mehr hast aus der du sie verschießen kannst ???

Wenn ich ein Auto verkaufe, dann verkaufe ich auch die Wintereifen mit, denn auf dem neuen Auto passen sie im allg. so wieso nicht :rolleyes:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.