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IGNORED

Waffe aus gelber WBK ausgetragen - Munition ?


Kay

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Für mich stellt sich auch die Frage... WOZU hast du noch die Munition behalten, wenn du keine Waffe mehr hast aus der du sie verschießen kannst ???

mir fallen da sofort 2 legitime Gründe ein:

1. MEINS! (mein Eigentum)

2. Leihwaffe

3. ...lässt sich fortsetzen...

gruß alzi

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Das ist nicht richtig!

Mit der Wiederladepappe darf man Munition herstelle und besitzen für die man keine Waffen hat. (Es sei denn es ist ein entsprechender Eintrag der dieses untersagt vorhanden)

Ist, ja richtig, ich meinte aber den Normalfall, also wenn es sich um gekauft Fabrikmunition handelt.

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:contra: hola amigo Flohbändiger,

1.- knight hat recht: für Muni die bis September 2003 bei der Behörde angemeldet wurde-ich besitze Munition für die ich nach WaffG Neu keine Berechtigung habe (OHNE genauere Angaben vom Kaliber und Menge)- war die rechtzeitige Anmeldung zugleich die unbeschränkte Erlaubnis zum Besitz.

Ich mag mich irren, aber genau das habe ich doch geschrieben (zumindest so gemeint).

2.- §27 Inhaber dürfen laut SprgG alle Kaliber laden und die Selbsgeladene Muni auch besitzen, auch wenn in der WBK das Kaliber unter Muni erwerb NICHT steht...SprgG und WaffG sind 2 verschiedene Baustellen!

Ja, ich bin aber davon ausgegangen, dass es sich nicht um den Sonderfall der selbst wiedergeladenen Munition handelt, sondern um stinknormale Fabrikmunition.

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mir fallen da sofort 2 legitime Gründe ein:

1. MEINS! (mein Eigentum)

Seit wann regelt das WaffG das Eigentum?

mir fallen da sofort 2 legitime Gründe ein:

2. Leihwaffe

Ich glaube nicht, dass die Möglichkeit, Waffen auszuleihen, dazu berechtigt, Munition vorzuhalten.

mir fallen da sofort 2 legitime Gründe ein:

3. ...lässt sich fortsetzen...

Lass hören ... B)

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Lass hören ... B)

3. Ich verkaufe heute eine 9mm Para-Pistole und kaufe übermorgen eine andere.

4. Ich habe am 1.4.2003 der Behörde gemeldet, dass ich bei Inkrafttreten des WaffRNeuRegG (so hieß das Konstrukt damals)

im Besitz von Patronenmunition, Kartuschenmunition und pyrotechn. Munition war. Ca. 1 Wocher später verfiel die Behörde

darauf, dass das ja viel zu pauschal sei :ridiculous: und wollte von späteren Anmeldern jeweils Kaliber und Stückzahl haben :contra:

5. Weil ich mittlerweile im Besitz eines Dokumentes bin, das mir das für "Munition aller Art" erlaubt

to be continued

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3. Ich verkaufe heute eine 9mm Para-Pistole und kaufe übermorgen eine andere.

Wenn ich eine Waffe überlasse, erlischt in diesem Moment die Besitzberechtigung für die Munition. Ob ich erst zwei Jahre oder schon zwei Tage später eine neue Waffe gleichen Kalibers erwerbe, spielt keine Rolle. Mögliche Restmunition ist solange illegal.

4. Ich habe am 1.4.2003 der Behörde gemeldet, dass ich bei Inkrafttreten des WaffRNeuRegG (so hieß das Konstrukt damals) im Besitz von Patronenmunition, Kartuschenmunition und pyrotechn. Munition war. Ca. 1 Wocher später verfiel die Behörde darauf, dass das ja viel zu pauschal sei :ridiculous: und wollte von späteren Anmeldern jeweils Kaliber und Stückzahl haben :contra:

Ich verstehe nicht so richtig, was Du meinst.

Entweder, die Munition wurde vor dem 01.04.2003 z.B. aufgrund einer in eine gelbe WBK eingetragenen Waffe erworben, dann musste die Munition zum 01.04.2003 auch nicht angemeldet werden, da mit der in der gelben WBK eingetragenen Waffe bereits eine Besitzberechtigung bestand.

Wurde die Munition erst nach dem 01.04.2003 erworben, kann sie nicht unter die Anmeldung fallen, da diese nur für legale "Munitionsreste" gilt, die bis 31.03.2003 erworben wurden.

Eine dritte Variante gibt es da nicht.

5. Weil ich mittlerweile im Besitz eines Dokumentes bin, das mir das für "Munition aller Art" erlaubt.

Die ursprüngliche Frage ging aber wohl davon aus, dass man keine andere Erlaubnis hat, die einem den Besitz der Munition weiter erlaubt.

to be continued

Du machst mich neugierig ...

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...

Ich verstehe nicht so richtig, was Du meinst.

Entweder, die Munition wurde vor dem 01.04.2003 z.B. aufgrund einer in eine gelbe WBK eingetragenen Waffe erworben, dann musste die Munition zum 01.04.2003 auch nicht angemeldet werden, da mit der in der gelben WBK eingetragenen Waffe bereits eine Besitzberechtigung bestand.

Wurde die Munition erst nach dem 01.04.2003 erworben, kann sie nicht unter die Anmeldung fallen, da diese nur für legale "Munitionsreste" gilt, die bis 31.03.2003 erworben wurden.

Eine dritte Variante gibt es da nicht.

...

Äh - doch, klar gibt es die.

Vor dem 01.04.03 wurde die Munition erworben.

Z. Bsp. für eine Waffe auf der gelben WBK. Oder zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand.

Am 01.04.03 war die Waffe von der gelben WBK schon lange verkauft, die Munition ist aber noch vorhanden. War bis 2003 völlig legal.

Oder die Munition die zum sofortigen Verbrauch bestimmt war wurde eben nicht völlig verbraucht.

Oder die Munition wurde gefunden.

Alles legaler Erwerb (vor 2003) und somit sofort auch legaler Besitz, denn genau der war ja gar nicht erlaubnispflichtig.

Ab 2003 war der Besitz aber plötzlich sehr wohl erlaubnispflichtig, und somit konnte man seinen Altbestand, für den man keine Besitzerlaubnis in Form einer WBK oder MES hatte eben anmelden.

Gruß

Sigges

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Es gibt sogar noch eine etwas abstruse Kombination:

Aus meiner WBK wird eine Waffe ausgetragen und auf die WBK meines Vereins eingetragen, in der ich als Berechtigter drinstehe. Nun bin ich nicht mehr Eigentümer der Waffe, wohl aber noch der Besitzer, da ich die Kanone zum Training mitschleppe und dementsprechend zuhause aufbewahre. Natürlich darf ich auch die Munition für diese Waffe erwerben und besitzen...

Im Übrigen gilt die Erlaubnis nach §27 auch für nicht wiedergeladene Munition, mit entsprechenden Randbedingungen, da sie ja definitiv als Besitz- und Erwerbserlaubnis gilt. Hat man also Munition (Fabrik), es erlischt die Erwerbserlaubnis für "Kauf-Munition" dann gilt die Besitzerlaubnis des §27 SprengG weiter.

Und "zwischen" Verkäufen und Käufen besteht immer noch die Anmeldefrist von 14 Tagen, insofern würde ich diese Frist schon noch als Karenz ansehen, ist einfach eine pragmatische Lösung eines nicht zu erfassenden Vergehens.

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Wenn ich eine Waffe überlasse, erlischt in diesem Moment die Besitzberechtigung für die Munition. Ob ich erst zwei Jahre oder schon zwei Tage später eine neue Waffe gleichen Kalibers erwerbe, spielt keine Rolle. Mögliche Restmunition ist solange illegal.

Das ist wieder falsch. Nach Verkauf der letzten Waffe in dem Kaliber aus den WBKn (Austragen aus der WBK und somit Wegfall des Erwerbs- und Besitzerlaubnisses für die zugehörige Munition), bleibt noch eine Besitzerlaubnis von 6 Monaten für die Munition.

Steht oben schon zitiert, und hier nach zu lesen (§10 Abs.3)

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

Weil noch nach Gründen gefragt wurde, warum man nach dem Überlassen noch Munition brauchen kann:

42. Weil es mein Eigentum ist

42a. Weil ich gerne den Verkaufszeitpunkt bestimmen möchte und nicht "sofort" abgeben möchte

42b. Weil es Wurscht zu sein hat, wenn dadurch die ÖSuO nicht gefährdet ist (erwähnte ich das Stichwort Eigentum schon?)

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Oder zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand.

...

Oder die Munition die zum sofortigen Verbrauch bestimmt war wurde eben nicht völlig verbraucht.

Oder die Munition wurde gefunden.

Alles legaler Erwerb (vor 2003)...

Also das war vor 2003 aber auch schon nicht legal!

"Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand" hieß so,

weil sie eben auch dort ohne EWB erworben werden konnte und demzufolge

auch verbraucht werden mußte ( sofern keine EWB ),

wer sie mit genommen hat, der hat sie illegal erworben!

Und auch der Ewerb von Fundmunition ( nicht: geerbte Munition, die gefunden wurde! )

war geregelt.

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Das ist wieder falsch. Nach Verkauf der letzten Waffe in dem Kaliber aus den WBKn (Austragen aus der WBK und somit Wegfall des Erwerbs- und Besitzerlaubnisses für die zugehörige Munition), bleibt noch eine Besitzerlaubnis von 6 Monaten für die Munition.

Steht oben schon zitiert, und hier nach zu lesen (§10 Abs.3)

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__10.html

...

servus,

in dem § abs. 3 gehts aber ausdrücklich um einen munitionserwerbsschein... erst werden die wbk´s genannt und dann eben der mun-schein und der rest des satzes geht über diesen mun-schein.

man kann es zwar mit guten willen auch auf die wbk´s strecken.. ist ansichtssache (wie so vieles im waffg.. sonst bräuchte man keine anwälte).

TYR13

zum § 27 mit der erlaubnis kann ich mir keine mun kaufen.. dort steht:... ist berechtigt zum erwerb und besitz der dabei hergestellten munition..

http://www.gesetze-im-internet.de/sprengg_1976/__27.html

wenn ich mir mit der erlaubnis auch mun kaufen könnte würde die erlaubnis ins waffg fallen.. und das wollen wir doch nicht... oder?

gruß

fswald

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Seit wann regelt das WaffG das Eigentum?

Ich glaube nicht, dass die Möglichkeit, Waffen auszuleihen, dazu berechtigt, Munition vorzuhalten.

Lass hören ... B)

dann lies dir doch jetzt mal Beitrag 25 durch, dann in diesem Kontext den Beitrag 26, gefolgt von Beitrag 27, der sich auf die beiden anderen bezieht. das macht durchaus sinn und macht dann deine weiteren kommentare und fragen dazu überflüssig, insbesondere da es sich um einen ganz genau geschilderten sachverhalt (Amnestie 2003) handelt!

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Im Übrigen gilt die Erlaubnis nach §27 auch für nicht wiedergeladene Munition, mit entsprechenden Randbedingungen, da sie ja definitiv als Besitz- und Erwerbserlaubnis gilt. Hat man also Munition (Fabrik), es erlischt die Erwerbserlaubnis für "Kauf-Munition" dann gilt die Besitzerlaubnis des §27 SprengG weiter.

den gedanken würde ich zügig wieder verwerfen. dem ist nicht so! der 27er ist weder erwerbs- noch besitzberechtigung für fabrikmunition, sondern ausschließlich für die aufgrund des 27ers selbst hergestellte munition!

gruß alzi

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der 27er ist weder erwerbs- noch besitzberechtigung für fabrikmunition, sondern ausschließlich für die aufgrund des 27ers selbst hergestellte munition!

Das kann man durchaus so sehen, ich hab' nochmal den relevanten Absatz des §10 kopiert:

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Knackpunkt in diesem Absatz ist das unterstrichene Wort dieser. Ist hiermit wirklich ausschließlich selbst wiedergeladene oder geladene Munition gemeint ? Sicher taugt eine Sprengpappe nicht zum Einkauf von Munition im Laden. Aber worin liegt das Problem, zuvor legal besessene Munition nun auch weiter zu besitzen ? Solange die 27er Erlaubnis gilt, darf man sich die identische Munition selbst fertigen und diese Munition dann auch besitzen. Es lässt sich auch nur schwer zwischen Fabrik- und wiedergeladener Munition unterscheiden, sie ist im übrigen auch keineswegs gefährlicher oder weniger gefährlich. Insofern betrachte ich die SprengG-Erlaubnis als so etwas ähnliches wie den MunitionsBESITZSchein. Es macht schlicht keinen Sinn, eine bei ATK gefertigte Patrone, die legal erworben wurde!, anders zu behandeln als eine Patrone im selben Kaliber und mit ähnlicher Leistung und Wirkung, die der Tyr13 sich selbst oder jemand anderem zusammengebastelt hat. Und wie wollte man das nachweisen ? Nur mal so als Denkanstoß. In solche Grauzonen würde ich übrigens niemals vorpreschen. Aber ich sehe darin wirklich kein legales Problem. Es eröffnet soger dem Wiederlader die Möglichkeit, schadhafte Munition eines nicht selbst "besessenen" Kalibers der fachgerechten Delaborierung und korrekten Vernichtung zuzuführen. Aber so langsam wird's OT...

Mit dem Fett Markierten ist übrigens die 6-Monatsfrist begründet. Es bestand eine Besitzerlaubnis, die ist nicht mehr gültig, dann kann für ein halbes Jahr noch auf der Mun gesessen werden.

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du irrst.

und das vernichten von fabrikmunition ist imho auch nicht durch den 27er gedeckt...

servus,

jetzt irrst du dich... in meiner erlaubnis steht: erwerben, verbringen,aufbewahren verwenden und vernichten...

wenn ich eine fabrikmunition delaboriere (versager) dann erwerbe ich das pulver zur vernichtung.

oder hast du schon mal einen versager zurück zum hersteller geschickt?

gruß

fswald

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Also das war vor 2003 aber auch schon nicht legal!

"Munition zum sofortigen Verbrauch auf dem Stand" hieß so,

weil sie eben auch dort ohne EWB erworben werden konnte und demzufolge

auch verbraucht werden mußte ( sofern keine EWB ),

wer sie mit genommen hat, der hat sie illegal erworben!

Und auch der Ewerb von Fundmunition ( nicht: geerbte Munition, die gefunden wurde! )

war geregelt.

Richtig. Er hat sie dann illegal ERWORBEN! Daraus konnte man ihm dann einen Strick drehen.

Der anschließende BESITZ, also NACH dem illegalen Erwerb war dann aber ERLAUBNISFREI!

War von mir unvollständig formuliert, sorry.

Nach der Verjährungsfrist für den illegalen Erwerb konnte die Munition straffrei weiter besessen werden.

Gruß

Sigges

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