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IGNORED

18 Trainingstermine pro Jahr


Bender

Empfohlene Beiträge

:ridiculous: Was für ein Blödsinn.

ich nehme dann am 02 Januar 20 Kanonen mit auf den Stand macht ein paar Schuss und gut ist, liege dann sogar über dem Soll, ich lach mich weg.

Was interessierten Dich die alternativen 18 Termine, wenn Du eh schon 20 Schußwaffen zum sportlichen Schießen hast? :confused:

Dein

Mausebaer

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Sowas sollte man hier auch unter "Wichtig" ganz oben im Forum anpinnen!

Wichtiger ist aber das Problem, dass viele SB´s das mit den Schiessterminen pro Waffenart falsch auslegen - was auch schon zu mehreren Threads hier in WO geführt hat.

Wenn man bei einem Standbesuch mit mehren verschiedenen Waffen trainiert zählt jede Waffe einzeln. Also wer z.B. 9 x im Jahr mit zwei Waffen trainiert hat sein soll auch erfüllt.
Diese Ansicht ist natürlich gut oder der SB sieht ein, dass die Regelung an sich blöd ist :rolleyes:

Ach ja, und wenn der SB gerne selbst Schiessnachweise haben mag ,kann er sich gerne mein Schiessbuch, alle Urkunden und Teilnahmelisten kopieren was aber aufgrund des mittlerweile ansehlichen Stapels abschreckend(da mit Arbeit verbunden) ist.

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Warum auch :confused:

Soll ich mit wegen so einen Scheiss mit der SB anlegen :gaga:

Du brauchst Dich überhaupt nicht mit deinem SB anlegen, da er den Einblick in das Schießbuch nicht fordern kann, da Du nicht verpflichtet bist eines zu führen.

Bei demjenigen, der mit einer Bedürfnisbescheinigung vom Verband bei Ihm einläuft, der aber kein Schießbuch führt, kann er ja auch nichts kopieren.

Legt sich derSB dann mit dem an? Macht der SB dem dann das führen eines persönlichen Schießnachweises zur Auflage?

Gruß

Tauschi

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Was habt ihr denn jetzt mit der Zahl "18" ?! Ich dachte das haben wir mit der Verwaltungsvorschrift endlich aus der Welt?!

Ich habe die neue Verwaltungsvorschrift jetzt nicht parat. Ist auf nem anderen Computer, aber steht in der neuen Verwaltungsvorschrift nicht genau die 12/18 drin?

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aber steht in der neuen Verwaltungsvorschrift nicht genau die 12/18 drin?

Nein.

Regelmäßigkeit: Der in § 14 Abs. 3 verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Abs. 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbe-reich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sin-ne des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufig-keit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wett-kampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.
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Nein.

Doch :rolleyes:

WaffVwV 14.2.1

§ 14 Abs. 2 Satz 2 verlangt für die Glaubhaftmachung eines Bedürfnisses für jede Waffe eine Bescheinigung eines anerkannten Verbandes oder angegliederten Teilverbandes darüber, dass

- der Antragsteller ihm angehört und seit mindestens 12 Monaten den Schießsport mit erlaubnispflichtigen Schusswaffen regelmäßig, also einmal pro Monat oder 18mal verteilt über das ganze Jahr betrieben hat (Nummer 1);

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Regelmäßigkeit: Der in § 14 Abs. 3 verwendete Begriff "regelmäßig" kann nicht mit dem in 14.2.1 beschriebenen Begriff des § 14 Abs. 2 gleichgesetzt werden, da er nicht an Trainingseinheiten, sondern an eine Wettkampfteilnahme anknüpft und eine andere Zielrichtung verfolgt. Die Teilnahme an 18 Wettkämpfen im Jahr wäre selbst für Sportschützen im Leistungsbe-reich kaum zu erfüllen. Eine "regelmäßige" Wettkampfteilnahme im Sin-ne des § 14 Abs. 3 verlangt daher nur eine gewisse Teilnahmehäufig-keit, die den Schluss zulässt, dass sich der Sportschütze aktiv am Schießsport beteiligt. Die unterschiedlichen Verbandsregeln und Wett-kampforganisationsformen lassen es nicht zu, wie bei § 14 Abs. 2 eine konkrete Mindestzahl festzulegen.

Da geht es um die regelmäßige Wettkampfteilnahme beim gesteigerten Bedürfnis nach § 14 Abs. 3 WaffG und nicht um das Regelbedürfnis nach § 14 Abs. 2 WaffG. Außerdem ist die 18/12-Regelung ein alter Hut, denn sie stand bereits in der Gesetzesbegründung von 2002. In die WafVwV wurde sie nur noch einmal zur Klarstellung reingeschrieben.

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Ein Blick ins Gesetz

§4 WaffG

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen,

mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung

zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht

nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen

des Bedürfnisses zu prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige Behörde

kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen des Bedürfnisses prüfen.

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Das Tema wurde ja schon oft genug hier diskutiert. Wenn ich nchts zu verbergen habe, dann kann der SB von mir aus auch mein Schießbuch kontrollieren. Es hat aber den Anschein, daß hier einige Sportfreunde und Jäger Muskeln zeigen wollen. Wenn sie sich mit dem SB anlegen wollen nur zu. Es gibt eine menge Dinge die der SB von sich aus entscheiden kann und muß. Mit Argumenten, Drohungen und großer Klappe kommen sie da kaum weiter, wenn der SB etwas nicht will, oder will. Der Beamte lässt sie in dem Fall am ausgestrecktem Arm verhungern. Sie können vor Gericht gehen und versuchen Ihre Forderungen durchzusetzen. Raten sie mal wie lange das in D dauern kann, bis sich übergaupt ein Gericht damit beschäftigt, von den Kosten mal abgesehen.

Natürlich gibt es Gesetze und Verfügungen wie verfahren werden muß. Nur was sind diese beschrifteten Blätter in D wert, sollten sie sich mal fragen. Die Behörden versuchen ,teilweise muß man fährer weise sagen, die Dinge zurecht zu biegen, zum Teil auch aus Unkenntnis, wie ich es schon erlebt habe. Und die Vereinszuständigen versuchen die Gesetzgebung nach Ihren Vorstellungen zu verbiegen. Meine jahrzehnte lange Erfahrung hat gezeigt, daß man miteinander erheblich besser auskommt, wenn man vernünftig mit einander spricht. Da lässt sich fast alles zum beiderseitigem Einvernehmen regeln.

Ich höre schon den Schrei von einigen Unverbesserlichen, die meinen Kraft Ihrer Wassersuppe es den SB zeigen zu wollen - müssen.

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Hallo

Ein Mitglied aus unserem Verein hat der SB auch an den üEi. Dem hat der SB letztes Jahr vorgeladen zur Kontrolle Dabei musste er das Schießbuch vorlegen und dem SB waren die 12 Einträe zu wenig. Er muss 18 Einträge haben sonst streicht er das Bedürfnis. Da er aber Selbstständig ist und dadurch aber zeitlich etwas wenig dazu kommt hat er schon mit dem 12 mal zu tun

MfG Andy

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Ein Mitglied aus unserem Verein hat der SB auch an den üEi. Dem hat der SB letztes Jahr vorgeladen zur Kontrolle Dabei musste er das Schießbuch vorlegen und dem SB waren die 12 Einträge zu wenig. Er muss 18 Einträge haben sonst streicht er das Bedürfnis. Da er aber Selbstständig ist und dadurch aber zeitlich etwas wenig dazu kommt hat er schon mit dem 12 mal zu tun.

Na ja, 12 Einträge reichen auch nur dann, wenn er in den zurückliegenden 12 Monaten wirklich jeden Monat ein Mal geschossen hat. Hat er zwischendurch mal einen oder zwei Monate ausgesetzt, muss er die 18 Termine bringen. Vielleicht lag es ja daran?

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...

Ich handhabe es eh schon lange so. Ich nehme zwei Waffen mit und lass mir das Training dann auch konkret in das Schießbuch eintragen.

...

Volle Zustimmung, genauso handhabe ich es auch, eventuell ist sogar mal eine Dritte dabei ...

Und dann trainier ich gerne mit den Kurzen "über Kreuz", d.h. an einem Tag kommt die 9para mit dem 44mag mit zum Training und beim nächsten Mal die 45acp mit dem 357mag, dann reicht immer eine Scheibe, man kann ja die Einschläge so schön auseinanderhalten ...

Und wenn am gleichen Tag noch eine Lange mitmöchte, darf sie als erstes ran und übertüncht mir die Ergebnisse mit 30-30 oder 6,5 auf der gleichen Scheibe nicht, die dann nur umgehangen wird.

Und schon habe ich (mindestens) zwei, evtl. drei Trainingstermine an einem Tag, eingetragen im Schießbuch, daß ich für irgendwelche Eventualitäten gerne führe, mit fünfzig oder mehr Einträgen dann pro Jahr, wo ist das Problem?

Oder auch mal mühselig zusammengekratzten 18, wenn es einfach nicht öfter möglich war ...

mfg

Harry

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Also 2 Trainingstermine an einem Tag - z.B. vormittags IPSC und nachmittags Tontauben - das ist sicher drin, dürfte auch von den Verbänden so anerkannt werden.

Ein Training setzt allerdings auch einen gewissen Umfang voraus - also die Nummer mit: 20 Waffen auf den Stand schleppen, mit jeder 1-2 Probeschuss machen und dann sich 20 Trainingstermine abstempeln lassen wird so sicher nicht funktionieren. Allzumal "regelmäßig" auch nicht gleich bedeutend mit 1x im Jahr wäre...

Grüße

Schwarzwälder

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Der Vollständigkeit halber mal ein Auszug aus einem Kommentar, der auch in der Praxis verwandt wird:

Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht (Kommentar), 9. Aufl. 2010, § 14 Rn. 2a:

[Der Sportschütze hat]

... weiter eine Bescheinigung dieses Schießsportverbandes oder eines zugehörigen Unterverbandes vorzulegen, die zum einen beweist, dass er - ununterbrochen - seit mindestens einem Jahr den Schießsport im Verein regelmäßig als Sportschütze, also ernsthaft betreibt (Abs. 2 S. 2 Nr. 1), und zum anderen, dass die erstrebte Waffe [...].

"Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel daher anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht" (Begr. WaffRNeuRegG) [...].

Es bedarf also einer Bescheinigung des Schießsportverbandes. Wenn dieser sein "Okay" mittels Beschinigung gibt, darf es m.E. garkeine Probleme geben.

Wie bereits in anderen Threads angesprochen ist es evtl. kontraproduktiv wenn man schon von sich aus ein Mehr an Leistung bringt, indem man der Behörde sein Schießbuch vorlegt und dort festgehalten wird, wie oft man dem Training nachgeht. Obwohl ja eigentlich die Bescheinigung des Verbandes ausreichten muss... :confused:

Sollte man bei einer Folgeprüfung weniger Zeit im dann fraglichen Zeitraum in das Training investiert haben (sei es aus Krankheit oder Faulheit), stellt sich seitens der Behörde evtl. die Frage, ob dann noch ein Bedürfnis gegeben ist.

§ 14 WaffG bezieht sich auf Erwerb und Besitz. Ich würde also nicht zwischen einer Bedürfnisprüfung bei Ersterwerb und der Folgezeit unterscheiden. Wieso sollte man hier auch differenzieren?

Es bietet sich m.M.n. also an, "nur" eine Bescheinigung des Verbandes vorzulegen. Diesem gegenüber hat man schließlich den Nachweis der regelmäßigen Ausübung des Sportes erbracht.

Wenn man anders verfahren möchte, kann man sicherlich auch mit dem zuständigen Amtswalter reden und diesem gegenüber begründen, warum man weniger Zeit für das Training hatte. Bei Widerruf der WBK sollte die Begründung zumindest im Widerspruch angegeben werden oder bei Ablehnung des Widerspruchs im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Aufhebung der WBK. Fragt sich dann nur, ob das dann zielführend ist.

Rücknahme und Widerruf einer WBK richten sich nach § 45 WaffG.

Absatz 1 und 2 lassen der Behörde kein Ermessen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen / ist zu widerrufen.

Aber: Gem. Absatz 3 "kann (es liegt also im Ermessen der Behörde) im Fall vorübergehendem Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden."

Falls man eben weniger als die vorgeschriebenen Trainingseinheiten vorweisen kann, so könnte einem die Behörde die Erlaubnis bei plausibler Begründung also trotzdem belassen.

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Das Tema wurde ja schon oft genug hier diskutiert. Wenn ich nchts zu verbergen habe, dann kann der SB von mir aus auch mein Schießbuch kontrollieren. Es hat aber den Anschein, daß hier einige Sportfreunde und Jäger Muskeln zeigen wollen.

Das ist, mit Verlaub, Blödsinn. Ich habe und führe gar keinen persönlichen Schieß- bzw. Trainingsnachweis und könnte also beim besten Willen nichts vorzeigen.

Was soll denn der SB mit mir machen?

Gruß

Tauschi

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Das ist, mit Verlaub, Blödsinn. Ich habe und führe gar keinen persönlichen Schieß- bzw. Trainingsnachweis und könnte also beim besten Willen nichts vorzeigen.

Was soll denn der SB mit mir machen?

Gruß

Tauschi

Nein, es ist kein Blödsinn!

TE wies lediglich auf eine Möglichkeit hin, wie der Nachweis erleichtert werden kann, mehr nicht.

Diejenigen, die es interessiert, können den Rat annehmen oder nicht, aber sie müssen nicht!

Wenn jemand kein Schießbuch führt, muß der Verband die Schießnachweise des Standes auswerten, denn nicht jeder Stand arbeitet mit einem PC.

Mit PC-Erfassung ist das natürlich einfacher, da läßt man sich dann einen Ausdruck geben.

Und nehmen manche Verbände nicht auch Gebühren für die Nachweise? :confused:

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Nein, es ist kein Blödsinn!

TE wies lediglich auf eine Möglichkeit hin, wie der Nachweis erleichtert werden kann, mehr nicht.

Doch. Der Schütze hat dem Verband die Anzahl der Trainingstermine nachzuweisen. Der Verband bescheinigt Ihm nach Prüfung die Sportschützeneigenschaft.

Zitat meines SBs: "Ich bin nur der Dienstleister der die waffenrechtlichen Genehmigungen ausstellt. Die Prüfung des Bedürfnis erfolgt durch den Verband."

Ich weise meinem Verband gegenüber meine Trainingseinheiten mit den Anwesenheitslisten des Vereins nach. Fertig. Ich wurde in zwei verschiedenen Landratsämtern noch nie nach einem persönlichen Schießnachweis gefragt. Allerdings habe ich auch noch nie einen aufgedrängt.......

Gruß

Tauschi

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